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Urteil

7 U 72/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U72.92.00
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Entscheidungsgründe
1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, die Computerspiele herstellt und vertreibt, begehrt aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer Vertragspartnerin, der R. M. die den Alleinvertrieb der Spiele in der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat, Ersatz für Verdienstausfall, der dadurch entstanden sein soll, daß die Bundesprüfstelle für jugendegefährdende Schriften (künftig: B.) ihr Computerspiel "S." zweimal indiziert, diese Entscheidungen jedoch nach Erhebung von Anfechtungsklagen jeweils wieder aufgehoben hat. Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Das Computerspiel "S.", das den Seekrieg im Pazifik zwischen Japan und den USA aus der Perspektive eines amerikanischen Unterseebootes zum Inhalt hat, wurde im Juli 1986 auf den bundesdeutschen Markt gebracht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1986 beantragte der S. für Jugend und Familie des Landes B. bei der B. die Indizierung des Spiels als kriegsverherrlichend gemäß §§ 1, 15 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) im sogenannten vereinfachten Verfahren. Unter Hinweis auf eine Entscheidung der B. vom 19. Februar 1987 wurde die Indizierung des Computerspiels am 28. Februar 1987 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Eine von allen Mitgliedern des zuständigen Prüfgremiums unterschriebene Entscheidung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Hierauf meldete sich unter dem 14. Mai 1987 die Klägerin bei der B. und wies darauf hin, daß sie zwar Herstellerin, die Firma "U." in K., der der Indizierungsantrag zur Stellungnahme übersandt worden war, aber nicht Anbieter des Computerspiels im Bundesgebiet sei. Ein von ihr gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der B. mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 abgelehnt, woraufhin die Klägerin am 21. Dezember 1987 vor dem Verwaltungsgericht Köln (17 K 5183/87) Anfechtungsklage gegen die Indizierungsentscheidung erhob. Nachdem das Gericht auf Unstimmigkeiten in dem von der B. vorgelegten Verwaltungsvorgang hingewiesen hatte, hob diese am 23.03.1988 die Indizierungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf; mit Beschluß vom 15. April 1988 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Hauptsacheerledigung eingestellt. 4 Unter dem 26. Mai 1988 teilte die B. der Klägerin mit, daß das Indizierungsverfahren fortgesetzt werde. Am 25. Juli 1988 erfolgte dann die erneute Indizierung im vereinfachten Verfahren; die Listeneintragung erfolgte am 30.07.1988. Nachdem die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage erhoben (17 K 3518/88 VG Köln) und das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hatte (17 L 1431/88 VG Köln), hob die B. auch diese Indizierungsentscheidung auf; das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Die Klägerin hat das von der B. eingeschlagene Verfahren in verschiedener Hinsicht als fehlerhaft beanstandet. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, das Spiel sei keineswegs kriegsverherrlichend, geschweige denn "offenbar" kriegsverherrlichend, wie es von § 15 a Abs. 1 GjS vorausgesetzt werde. 6 Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegengetreten und hat die beiden Indizierungsentscheidungen als rechtmäßig verteidigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der von ihnen dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat die Indizierungsentscheidungen für rechtmäßig erachtet und deshalb Ersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs verneint. 7 Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. April 1992 zugestellte Urteil mit einem am 13. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. September 1992 mit einem innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsatz begründet. 8 Die Klägerin macht geltend, die Indizierung des Spiels sei materiell zu Unrecht erfolgt; außerdem sei zu beanstanden, daß die Mitglieder des Prüfungsgremiums das Spiel nicht selbst gespielt hätten und sich deshalb kein eigenes Urteil über den Inhalt des Spiels erlauben könnten. Ihr selbst und ihrem deutschen Vertragspartner stünden deshalb Entschädigungsansprüche aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zu, darüber hinaus sei die Beklagte dem deutschen Vertriebsunternehmen auch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet. 9 Die Klägerin wiederholt ihre in erster Instanz gestellten Anträge; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. 10 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen. 11 Die Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 17 K 5183/87, 17 L 1431/88 und 17 K 3518/88 VG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Inaugenscheinnahme des Spiels und einer Videoaufzeichnung über das Spiel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.11.1992 und 14.06.1993 verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das unbedenklich zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet, weil ihr die mit der Klage verfolgten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. 14 I. Die von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche aus eigenem Recht sind nicht begründet. 15 1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin ein auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zustehen kann. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob ein Ersatzanspruch gemäß § 839 BGB gegen die tätig gewordenen Beamten besteht, da ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auf die Beklagte übergeleitet wird. Die in Art. 34 GG vorgesehene Überleitung findet nach § 7 des Reichsbeamtenhaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910 (Bundesgesetzblatt III 2030-9) nämlich dann nicht statt, wenn der Geschädigte Angehöriger eines ausländischen Staates ist und es an einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt fehlt, wonach die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Eine solche Bekanntmachung ist bislang im Verhältnis zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgt. 16 2. Der Klägerin stehen auch keine Entschädigungsansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu. 17 a) Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unter Entschädigungsgesichtspunkten erkennbar übersetzt ist. Bei der Enteignungsentschädigung handelt es sich nicht um Schadensersatz, so daß der Betroffene nicht verlangen kann, für alle Zukunft so gestellt zu werden, als sei der Eingriff nicht erfolgt (BGH NJW 1972, 243, 246). Grundsätzlich ist nur eine Entschädigung für die entzogene Vermögenssubstanz zu gewähren. Bei vorübergehenden Eingriffen, wie sie vorliegend erfolgt sind, hat die Rechtsprechung zwar die Zubilligung eines Ertragsverlustes gestattet; in Wahrheit handelt es sich hierbei aber nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung. Auch bei dieser Berechnung ist jedenfalls zu berücksichtigen, daß nur entschädigt wird, was im Augenblick des Zugriffs vorhanden ist und genommen wird. Hieraus folgt, daß eine hypothetische Weiterentwicklung nicht berücksichtigt werden darf, insbesondere also nicht eine Zuwachsrate in Form von Umsatzsteigerungen, wie sie in der Folgezeit in der Branche aufgetreten sind (BGH a.a.O.). Eine solche Zuwachsrate hat die Klägerin jedoch eingerechnet im Hinblick darauf, daß die mit dem Alleinvertrieb in Deutschland beauftragte R. GmbH allgemein bei Computerspielen eine erhebliche Umsatzsteigerung erzielt hat (vgl. Blatt 10 GA). Diese Zuwachsraten von 25 % für 1987 und 45 % für 1988 müssen deshalb aus der Aufstellung Blatt 9 GA herausgerechnet werden, wonach sich eine ganz erhebliche Reduzierung einer möglichen Entschädigungsforderung ergibt. Auf eine in die Einzelheiten gehende Berechnung kann hier jedoch verzichtet werden, da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. 18 b) Dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch steht allerdings nicht entgegen, daß es sich bei der Klägerin um eine ausländische juristische Person handelt. Zwar nehmen diese Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG auch dann nicht am Schutz durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie teil, wenn sie im Inland anerkannt bzw. zugelassen sind, was der Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs entgegensteht (BGH NJW 1980, 2459). Von diesem Grundsatz ist nach der vorgenannten Entscheidung jedoch für die in den USA ansässigen juristischen Personen eine Ausnahme zuzulassen. Dies folgt aus Art. V Abs. 1 und 3 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29.10.1954 (Bundesgesetzblatt 1956 II, 488), in denen vereinbart ist, daß das Eigentum von Angehörigen des Vertragsstaates weitestgehenden Schutz und Sicherheit genießt und nur unter Voraussetzungen enteignet werden kann, die denen des Art. 14 GG entsprechen und auch nur gegen Gewährung einer am wirklichen Wert orientierten angemessenen Entschädigung. 19 c) Ein Entschädigungsanspruch steht der Klägerin jedoch deshalb nicht zu, weil es an einem enteignungsgleichen Eingriff fehlt. 20 Als Rechtsposition, in die von der Beklagten eingegriffen worden ist, kommt zum einen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Ein Entschädigungsanspruch nach dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs setzt voraus, daß in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition eingegriffen worden ist (BGHZ 111, 349 = NJW 1990, 3260, 3261). Ob der Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte überhaupt (und gegebenenfalls inwieweit) von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. NJW 1992, 36, 37). Aber auch dann, wenn ein Grundrechtsschutz zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, liegt ein enteignender Eingriff nur dann vor, wenn in die Substanz des Betriebes eingegriffen wird (BGH a.a.O. 3262). Ein Substanzeingriff ist aber nur gegeben, wenn auf den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus dergestalt eingewirkt wird, daß sein ordnungsgemäßes Funktionieren unterbunden oder beeinträchtigt wird, das heißt, wenn der Eigentümer gehindert wird, von dem Betrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH a.a.O.). Eine solche Beeinträchtigung der Klägerin durch die angegriffenen Indizierungsentscheidungen ist nicht dargetan. Die Indizierung betrifft nur ein einzelnes Computerspiel aus dem umfangreichen Vertriebsprogramm der Klägerin. Sie wirkt sich zudem nur auf dem deutschen Markt aus und verschließt auch ihn nicht vollständig, da der Verkauf des Spiels an Erwachsene jederzeit uneingeschränkt zulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann aber von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb nicht gesprochen werden, wenn nur ein einzelner Warenposten infolge einer behördlichen Maßnahme nicht wie beabsichtigt verwertet werden kann, der Betrieb als solcher in seinem ungestörten Funktionieren dadurch aber nicht berührt wird (z.B. BGH NJW 1967, 1857 und 1976, 475, 478 a.E.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 137). Die Möglichkeit, ein Produkt gewinnbringend zu veräußern, gehört zu den bloßen Umsatzund Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten, die nicht zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens gehören VerfG a.a.O. 37 und NJW 1992, 1878, 1879; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rdnr. 89 m.w.N.). 21 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. April 1991 (Blatt 233 GA) die Auffassung vertreten hat, eine Ersatzpflicht ergebe sich auch aus einer Parallele zu den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Gedanke ist in der Entscheidung BGH NJW 1990, 3260, 3262 ausdrücklich verworfen worden. 22 Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Urheberrecht, wie er in erster Instanz erörtert worden ist, scheidet bereits deshalb aus, weil nach dem jetzigen Sachstand die Klägerin das Urheberrecht nicht besitzt. Bereits in der Berufungsbegründung werden Entschädigungsansprüche aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht mehr hergeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1992 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen des Senats ausdrücklich erklärt, der Klägerin stehe das Urheberrecht an dem Computerspiel nicht zu, sie habe vom Inhaber des Urheberrechts nur das Recht zum Vertrieb des Spiels erworben. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition. 23 II. Soweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der R. GmbH gestützt wird, ist sie ebenfalls nicht begründet. 24 1. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs scheidet aus den gleichen Gründen aus, die vorstehend unter I. 2. dargelegt worden sind, da dieses Unternehmen bezüglich des fraglichen Spiels keine weitergehenden Rechtspositionen innehat als die Klägerin. 25 2. Der R. GmbH stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte zu. 26 a) Die B. trifft die Amtspflicht, bei der Entscheidung über Indizierungsanträge die Verfahrensvorschriften einzuhalten und Indizierungen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auszusprechen. Diese allgemeine "Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung" obliegt ihr jedoch nicht gegenüber der R. GmbH. 27 Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützten Kreis der "Dritten" gehört, hängt davon ab, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (st. Rspr., siehe Krohn/Schwager, die neuere Rechtsprechung des BGH zum Amtshaftungsrecht, DVBl 1992, 321, 327 sowie aus jüngster Zeit BGH Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - EBE 1993, 194, jeweils m.w.N.). Anderen Personen gegenüber ist eine Ersatzpflicht nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten "Dritten" bestehen. 28 Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts besteht, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen, das heißt Dritter ist, wer durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Wurm, Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflicht als Voraussetzungen für die Amtshaftung, JA 1992, 1, 2 m.w.N.; ähnlich Ossenbühl, a.a.O. Seite 48 und Kreft, öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, § 839 Rdnr. 239 a.E., jeweils m.w.N.). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die R. GmbH die Indizierungsentscheidungen der B. hätte selbständig anfechten können. 29 Eine ausdrückliche Aussage darüber, wer klageberechtigt ist, enthält die Bestimmung des § 20 GjS nicht. Welche Personen der Gesetzgeber - abgesehen von den antragsberechtigten Behörden und sonst beteiligten Behörden und Verbänden - als Verfahrensbeteiligte ansieht, ergibt sich jedoch aus § 12 GjS. Dort werden der Verleger und der Verfasser der Schrift als Beteiligte erwähnt; ihnen ist die Entscheidung zuzustellen, § 14 Abs. 1 Nr. 1 GjS. Dem entspricht es, daß in § 4 Abs. 4 Satz 1 GjS DVO als Beteiligte neben dem Antragsteller nur der Verleger und der Verfasser genannt werden. Aus Satz 2 dieser Bestimmung ergibt sich, daß gegebenenfalls auch Herausgeber von Sammelwerken, Übersetzer und sonstige Bearbeiter zu berücksichtigen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, daß der Gesetzgeber nur diejenigen Personen als Betroffene einer Indizierungsentscheidung ansehen und sie deshalb am Indizierungsverfahren beteiligen will, die durch eigene schöpferische Leistung an der Herstellung des Werks beteiligt waren. Hierunter fallen aber nicht Personen, die mit dem fraglichen Werk nur Handel treiben wollen. Ihnen ist die Anfechtungsbefugnis abzusprechen, weil durch eine Indizierung nicht ihre Rechte, sondern lediglich ihre Aussichten auf Gewinnerzielung beeinträchtigt werden. 30 Selbst wenn aber entgegen dieser Auffassung von einer Anfechtungsbefugnis der R. GmbH im Verwaltungsgerichtsverfahren auszugehen sein sollte, so folgt daraus nicht zwingend auch, daß sie geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Durch die Indizierungsentscheidung wird die R. GmbH nur in ihren Vermögensinteressen berührt, die daraus resultieren, daß sie mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hat, der sie dazu berechtigt, ihre Produkte in Deutschland zu vertreiben. Eine "Betroffenheit", die auf eine bloß schuldrechtliche Verbindung mit dem Rechtsinhaber zurückzuführen ist, vermag aber eine Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht zu begründen (st. Rspr., z.B. RGZ 151, 109, 113; BGH LM KonsularG Nr. 1 Blatt 3 = NJW 1962, 2100, 2102; Kreft a.a.O. Rdnr. 242 m.w.N.). Wenn die R. GmbH als Dritter in den Schutzbereich der allgemeinen Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung einzubeziehen wäre, würde dies nach Auffassung des Senats zu untragbaren haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Die R. GmbH vertreibt das fragliche Computerspiel nur als eines von mehreren hundert Spielen (vgl. die umfangreichen Prospekte Blatt 19 bis 28 und 126 bis 141 GA). Ihr Verhältnis zu dem indizierten Gegenstand ist letztlich kein anderes als das eines Buchhändlers zu einem einzelnen von ihm vertriebenen Buch. Daß sich die Indizierung eines Buchs auf seinen Geschäftsbetrieb nachteilig auswirken kann, mag durchaus sein. Diese finanzielle Betroffenheit allein reicht aber gerade nicht aus, um ihn in den Schutzbereich der der B. im Rahmen eines Indizierungsverfahrens obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. Die Auffassung, daß ein einzelner Händler gegen eine Indizierungsentscheidung Anfechtungsklage erheben kann oder ihm bei einer rechtswidrigen Indizierungsentscheidung ein Entschädigungsoder Schadensersatzanspruch zusteht, ist - soweit ersichtlich - bislang auch nicht vertreten worden. Für die R. GmbH kann hinsichtlich des indizierten Spiels nichts anderes gelten. 31 b) Neben der Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung, die dem Beamten im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfahrens nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis obliegt, ist jeder Beamte verpflichtet, sich eines Amtsmißbrauchs zu enthalten. Diese Pflicht ist weitergehend und besteht gegenüber jedem, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (Kreft a.a.O. § 839 Rdnr. 249; Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Fußnote 497). Davon, daß die B. bei Erlaß der beiden Indizierungsentscheidungen in diesem Sinne "amtsmißbräuchlich" gehandelt hat, kann jedoch nicht ausgegangen werden. 32 Es versteht sich von selbst, daß nicht jede Überschreitung der Amtsbefugnisse bereits einen Amtsmißbrauch darstellt, da sonst die Begrenzung der haftungsrechtlichen Veranwortlichkeit auf die geschützten Dritten gegenstandslos würde. Von einem Amtsmißbrauch kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn ein Verhalten vorliegt, das den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte widerspricht und entweder den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht oder diesem zumindest nahekommt (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 836, 838 a.E. und Kreft a.a.O. Rdnr. 165, jeweils m.w.N.). Ein solches Fehlverhalten ist vorliegend nicht festgestellt. 33 aa) Ein den Tatbestand des Amtsmißbrauchs verwirklichendes Verhalten der B. läge dann vor, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, das Computerspiel sei indiziert worden, ohne daß sich die Mitglieder des Dreiergremiums überhaupt einen Eindruck von Inhalt und Ablauf des Spiels verschafft hätten. Diese Behauptung ist jedoch nicht bewiesen. 34 Zwar ist unstreitig, daß die B. bei Erlaß der ersten Indizierungsentscheidung nicht über einen Computer der Marke A. verfügte, so daß das Spiel, das von der antragstellenden Behörde in einer A.-Version vorgelegt worden war, nicht gespielt werden konnte. Aus dem Antrag vom 03.12.1986 (Blatt 23 GA) ergibt sich jedoch, daß diesem außer der Diskette auch eine Videokassette beigefügt war. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.1993 zu den Gerichtsakten eingereichte Kassette hat der Senat - auszugsweise - in Augenschein genommen und auch der Zeugin G. auszugsweise vorgeführt. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, daß die Videoaufzeichnung, die insgesamt eine Laufzeit von ca. 1 Stunde hat, einen umfassenden und ausreichenden Überblick über Inhalt und Ablauf des Computerspiels in seinen unterschiedlichen Abschnitten und Spielvarianten bietet. Die Zeugin G. hat bestätigt, daß sie diesen Film in der B. gesehen hat. Der Zeuge J. hat bekundet, daß nach seiner Erinnerung im Rahmen von Indizierungsverfahren einoder zweimal ein Computerspiel nicht selbst gespielt, sondern ein Videofilm vorgeführt worden ist, auf dem dargestellt wurde, wie das Spiel abläuft. Er hat es zudem ausgeschlossen, eine Indizierungsentscheidung unterzeichnet zu haben, ohne sich zuvor das zu indizierende Spiel angesehen zu haben. Der Beweis für die Behauptung, die erste Indizierung sei erfolgt, ohne daß sich die Kommissionsmitglieder einen Eindruck vom Inhalt des Spiels verschafft hätten, ist damit zweifellos nicht erbracht. 35 Dasselbe gilt auch hinsichtlich der zweiten Indizierung, die von dem Dreiergremium in der Besetzung mit dem Zeugen A. und den Zeuginnen G. und K. ausgesprochen worden ist. Zwar hat der Zeuge A. zuerst die Vermutung geäußert, daß er auf einem Computer der Marke A. wahrscheinlich nicht gespielt hat (Seite 15 des Sitzungsprotokolls vom 14.06.1993 = Blatt 396 GA). Er hat das in der Sitzung vorgeführte Spiel jedoch einwandfrei wiedererkannt und schließlich bekundet, er habe dieses Spiel auf einem Computer gespielt. Der Umstand, daß das indizierte Spiel vom S. für Jugend und Familie B. ursprünglich in einer A.-Version vorgelegt worden ist, spricht jedoch keineswegs gegen die Richtigkeit dieser Aussage, da eine nachträgliche Beschaffung der Version unschwer möglich war, weil sie sich auf dem allgemeinen Markt befand. Dafür, daß bei der zweiten Indizierung eine Version des Spiels vorlag, die auf dem in der B. vorhandenen Computer vorgeführt werden konnte, spricht zudem die Aussage der Zeugin G., sie habe das ihr in der Sitzung vorgeführte Spiel bei der B. nicht nur in einer Videoaufzeichnung, sondern auch auf dem Computer gesehen; dies kann nur aus Anlaß der zweiten Indizierungsentscheidung erfolgt sein. Schließlich haben alle vernommenen Zeugen bekundet, eine Indizierungsentscheidung sei von ihnen nicht getroffen worden, ohne daß sie sich zuvor durch eigene Anschauung einen Eindruck vom Inhalt des Mediums verschafft haben. Anlaß, hieran zu zweifeln, sieht der Senat in keiner Weise, da die Zeugen sowohl einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben als auch keine Umstände vorhanden sind, die gegen die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen könnten. 36 bb) Ebenfalls als Amtsmißbrauch könnte zu qualifizieren sein, wenn der Vorsitzende des Dreiergremiums oder ein Mitarbeiter der B. dann, wenn ein Beisitzer gegen eine Indizierung im vereinfachten Verfahren stimmte, unter Verstoß gegen die gemäß § 12 Abs. 4 DVO GjS festgelegte Geschäftsverteilung andere Beisitzer angesprochen hätte mit dem Ziel, von ihnen die Zustimmung zu der Indizierung zu erhalten. Auch für einen solchen Pflichtenverstoß hat die Beweisaufnahme jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 37 c) Auch dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen unter a) die Amtspflicht der B. zur ordnungsgemäßen Amtsausübung gegenüber der R. GmbH als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein Verstoß gegen diese Amtspflicht nicht festgestellt worden ist. 38 aa) Das Landgericht hat zutreffend begründet, daß die B. für die Indizierung von Computerspielen überhaupt zuständig ist. Bei einer Diskette oder Kassette für einen Computer handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, der einer Schallplatte, einem Tonband oder einer Compactdisc vergleichbar ist; daß Medien dieser Art von § 1 Abs. 3 GjS erfaßt werden, entspricht jedoch allgemeiner Auffassung. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal die Berufung begründete Einwendungen gegen diese Ausführungen des Landgerichts nicht erhebt. 39 bb) Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, daß sich die Mitglieder der Prüfgremien das Spiel vor den von ihnen getroffenen Indizierungsentscheidungen überhaupt angesehen haben. Darüber hinaus ist die von ihnen geschilderte Art und Weise, wie ihnen das Spiel vorgestellt bzw. vorgeführt worden ist, auch hinreichend geeignet, um sich den für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Eindruck von Inhalt und Ablauf des Spiels zu machen. Der Videofilm ist nämlich so umfassend, daß er alle wesentlichen Spielsituationen darstellt. Bei der Vorstellung des Spiels auf dem Computer vor der zweiten Indizierungsentscheidung hatten die Kommissionsmitglieder zudem die Möglichkeit, den Computer selbst zu bedienen und so Spielsituationen selbst zu gestalten. Weitergehende Anforderungen daran, wie sich die Kommissionsmitglieder einen Eindruck von dem Inhalt eines Computerspiels zu verschaffen haben, ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der Natur der Sache selbst. Insbesondere kann nicht die Forderung aufgestellt werden, daß die Mitglieder das Spiel über einen bestimmten Mindestzeitraum hinweg selbst gespielt haben müssen. 40 cc) Soweit die Klägerin geltend macht, die getroffenen Indizierungsentscheidungen seien deshalb rechtswidrig, weil sie mangels Jugendgefährdung des Spiels materiell unrichtig seien, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. 41 Die B. hat bei der Bewertung des Computerspiels als jugendgefährdend die maßgeblichen Rechtsbegriffe zutreffend zugrundegelegt. 42 Die Beantwortung der Frage, ob eine Schrift oder ein sonstiger Gegenstand geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, hängt zum einen davon ab, wie eng oder weit der Kreis der zu schützenden Jugendlichen gezogen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 197, 205), der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, würde aber der Zweck des Gesetzes, der auf den Schutz der heranwachsenden Jugend gerichtet ist, verfehlt, wenn die Eignung zur Jugendgefährdung nur an denjenigen Jugendlichen gemessen wird, die kraft ihrer Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse ohnehin weitgehend geschützt sind. Gefährdet erscheinen gerade die Kinder und Jugendlichen, die einer äußeren Beeinflussung leichter erliegen. Auch und gerade die in diesem Sinne labilen Jugendlichen sollen und müssen vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung geschützt werden. Die anzulegenden Maßstäbe müssen deshalb von den Jugendlichen schlechthin, einschließlich des gefährdungsgeneigten Jugendlichen, ausgehen (BVerwGE a.a.O. unter Hinweis auf gleichlautende Rechtsprechung des BGH in Strafsachen); lediglich Extremfälle völliger Verwahrlosung und krankhafter Anfälligkeit sind außer Betracht zu lassen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes erscheint es auch nicht angezeigt, daß eine Indizierung nur dann in Betracht kommen soll, wenn die naheliegende Gefahr eines ernsthaften Entwicklungsschadens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Nachweis der Jugendgefährdung ist vielmehr dann als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefährdung durch die in die Liste aufzunehmende Schrift mutmaßlich eintreten wird, daß heißt, wenn eine einfache Wahrscheinlichkeit hierfür besteht BVerfG a.a.O.). 43 Die B. hat den jugendgefährdenden Charakter des Spiels bejaht mit der Begründung, es sei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS beispielhaft aufgeführte Unterfall der Kriegsverherrlichung gegeben. Sie hat sich hierbei an der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe orientiert, die diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. Danach haftet den Schriften in den in Satz 2 genannten Beispielen die Eignung an, die Jugend zu einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber Erscheinungen des menschlichen Lebens zu führen oder - anders formuliert - bei den Jugendlichen eine sozialethische Begriffsverwirrung hervorzurufen (BVerwGE 23, 112, 114/5). Dabei besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einvernehmen darüber, daß der Teilbegriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. Dies ist geboten, da eine enge Auslegung nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen würde. Die vom Gesetz und auch von Art. 26 GG angestrebte Friedensgesinnung wird in der Vorstellung der Jugend aber nicht nur durch eine uneingeschränkte Lobpreisung des Krieges gefährdet. Die gewünschte sozialethische Einstellung kann vielmehr schon durch solche Darstellungen gefährdet werden, durch die der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, etwa dadurch, daß er als anziehend, reizvoll, wertvoll, als romantisches Abenteuer oder in erster Linie als eine Bewährungsprobe für männliche Tugenden und Möglichkeit dargestellt wird, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen (BVerwGE 23, a.a.O. 115; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214, § 1 GjS Anm. 12; Scholz, Jugenschutz, 2. Aufl., § 1 GjS Anm. 5 e; Löffler, Presserecht, Bd. I, Kapitel 10 § 1 GjS Rn. 13). 44 Im Hinblick auf die sogenannte "Mutzenbacher"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 1991, 1471), durch die die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (insbesondere BVerfG NJW 1987, 1429) insoweit für Verfassungswidrig erklärt worden ist, als sie der B. bei der Bewertung eines Sachverhalts als jugendgefährdend einen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der getroffenen Entscheidung zuläßt, kann allerdings nicht - wie es das Landgericht vorliegend getan hat - eine nur auf Willkürfreiheit begrenzte Überprüfung der Indizierungsentscheidung vorgenommen werden. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht zwingend zu folgern, daß der Kontrollauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG grenzenlos gilt. So hat das Bundesverfassungsgericht selbst vorsorglich darauf hingewiesen, die Frage, ob der B. bei der Einschätzung der Jugendgefährdung noch ein Beurteilungsspielraum einzuräumen sei, bleibe offen (vgl. hierzu VG Köln NVwZ 1992, 402 f.). Herzog hat in NJW 1992, 2601, 2604 mit beachtlichen Argumenten ausgeführt, der Kontrollauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG gelte nicht grenzenlos; er könne vielmehr dort seine Grenze finden, wo von einer gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die gleiche Sachqualität zu erwarten sei wie von der Verwaltungsentscheidung; in einem solchen Fall sei richterliche Zurückhaltung angezeigt. Nach Auffassung des Senats sind diese Erwägungen geeignet, den Schluß nahezulegen, daß eine Überprüfung von Indizierungsentscheidungen der B. in so engen Grenzen, wie sie die Rechtsprechung bisher gezogen hat, zwar nicht mehr dem Verfassungsauftrag entspricht, andererseits aber auch eine in jeder Hinsicht uneingeschränkte Überprüfung nicht sachgerecht wäre. Denn mit der in § 9 GjS getroffenen Regelung über die personelle Besetzung der Prüfgremien wird das Ziel verfolgt, den Gremien der B. eine pluralistische und zugleich auf sozialethisch-pädagogischem sowie künstlerischem Gebiet sachkundige Zusammensetzung zu sichern (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1989, 412 m.w.N.). Diese pluralistischen Entscheidungsgremien können für sich repräsentativen Charakter in Anspruch nehmen; sie stellen ein verfassungsrechtlich zulässiges Konzept bei der Beantwortung komplexer Fragen der Sachverhaltsfeststellung und ihrer Bewertung dar (Gusy JZ 1991, 470 f.). 45 In seinen vier am 26.11.1992 zu Indizierungsfragen ergangenen Entscheidungen (7 C 20-23/92; teilweise abgedruckt in NJW 1993, 1490 ff) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß entgegen einer in jüngerer Zeit vertretenen Auffassung bei der Indizierung von Schriften auch unter Beachtung der bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts noch ein Bereich verbleibt, der durch einen "Entscheidungsvorrang" der B. gekennzeichnet ist. Einen Beurteilungsspielraum oder Entscheidungsvorrang hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch abgelehnt, soweit es um die Frage geht, ob eine Schrift geeignet ist, eine Jugendgefährdung herbeizuführen. Es hat einen Entscheidungsvorrang der B. nur anerkannt bei der Beantwortung der Frage, ob dann, wenn das Medium, dessen Indizierung beantragt ist, als Kunstwerk zu qualifizieren ist, im Einzelfall die Belange der Kunst oder des Jugendschutzes schwerer wiegen und deshalb den Vorrang verdienen (von Würkner/Kerst-Würkner, NJW 1993, 1446 deshalb auch plastisch als "Abwägungsermächtigung" bezeichnet). Dergleichen steht hier jedoch nicht in Frage. Im Hinblick darauf, daß die Zusammensetzung der B. nach § 9 Abs. 2 GjS eine Beteiligung derjenigen Kreise an der Indizierungsentscheidung gewährleistet, die für die Beurteilung des jugendgefährdenden Charakters wegen ihres praktischen Erfahrungshorizonts besonders qualifiziert sind und daß dieses Gremium vom Gesetzgeber mit Unabhängigkeit ausgestattet ist (§ 10 GjS) leitet das Bundesverwaltungsgericht aber ab, daß die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der B. insoweit, als es um die Beurteilung des von der Schrift ausgehenden schädigenden Einflusses für Jugendliche geht, als sachverständige Aussage verstanden werden muß, der die gleiche Bedeutung zukommt wie ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Fachgutachten (NJW 1993, 1491, 1492). 46 Diese Einordnung erscheint sachgerecht, um der besonderen Stellung der B. als unabhängiges und pluralistisch besetztes Gremium Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstäbe ist eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Indizierungsentscheidungen nicht festzustellen. 47 Der Spieler übernimmt die Aufgaben des Kapitäns bzw. der gesamten Besatzung eines US-amerikanischen Unterseeboots, das sich während des 2. Weltkriegs im Pazifischen Ozean auf Feindfahrt befindet. Seine Aufgabe besteht darin, möglichst viele japanische Schiffe unterschiedlicher Größenordnung aufzusprüren und unter Einsatz von Torpedos und Bordwaffen zu versenken sowie ihren Gegenangriffen auszuweichen. Der gesamte Zweck des Spiels erschöpft sich in dieser Tätigkeit, auch in den verschiedenen Varianten, die sich letztlich voneinander nur durch den Schwierigkeitsgrad der Tätätigkeit unterscheiden, nicht jedoch in der Tätigkeit selbst. Ein erfolgreicher Abschluß des Spiels ist nur dadurch zu erreichen, daß der Spieler durch taktisch geschicktes Vorgehen den Angriffen der japanischen Schiffe ausweicht, sich unbemerkt bis zur Reichweite seiner eigenen Waffen an die feindlichen Schiffe heranpirscht, um diese sodann mit möglichst schnellem und effektivem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Waffen zu zerstören. Da sich auf den japanischen Schiffen eine Besatzung befindet und es sich bei den Schiffen außerdem teilweise um Truppentransporter handelt, beinhaltet das Spiel auch zwangsläufig die Tötung zahlreicher Menschen. Das Spiel ist nicht nur völlig einseitig darauf ausgerichtet, möglichst viele Schiffe zu versenken und damit auch auf ihnen befindlichen Menschen umzubringen, sondern bei Erreichen einer besonders hohen "Abschußleistung" wird der Spieler dadurch belohnt, daß er sich bei Beendigung des Spiels in die sog. Ruhmeshalle der U-Bootfahrer eintragen kann, die nur den in diesem Sinne besonders erfolgreichen Spielern vorbehalten ist. Hierdurch wird der Anreiz, bei der Feindfahrt besonders "effektiv" zu sein, zweifellos noch erhöht. Das Spiel hat damit auch nach Auffassung des Senats die Tendenz, das kriegerische Geschehen, das in der Vernichtung von Menschenleben und erheblichen Sachwerten besteht, als gute Gelegenheit darzustellen, um Ansehen, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen und die eigene Geschicklichkeit und Reaktionsschnelligkeit unter Beweis zu stellen. Gegen letztere Eigenschaften als solche ist zweifellos sozialethisch nichts einzuwenden. Sozialethisch negativ zu bewerten ist jedoch das Mittel, das in dem Spiel gewählt wird, um solche Eigenschaften zu gewinnen, zu erproben und gegenüber Dritten darzustellen. Es besteht damit die Gefahr, daß die das Spiel benutzenden Jugendlichen den Eindruck gewinnen, der Erwerb dieser Eigenschaften sei höher zu bewerten als die Vernichtung von Menschen und Sachen, da diese Vernichtung in dem Spiel notwendigerweise erfolgen muß, um zu dem vom Spiel vorgegebenen und vom Spieler angestrebten Ziel zu gelangen. Eine derartige Verwirrung in der ethischen Werteskala ist als Gefährdung der Jugendlichen im Sinne des § 1 GjS zu qualifizieren. Daß durch das Spiel eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden kann, erscheint ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Spiel ist von Aufbau und Struktur so angelegt, daß es vom Spieler häufiger gespielt werden muß, um die einzelnen Varianten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad kennen und beherrschen zu lernen. Ein Erfolg kann nur erreicht werden, wenn der Spieler das Heranpirschen an die feindlichen Konvois und den Angriff auf sie immer wieder übt und durch stetes Training seine "Trefferquote" erhöht. Es ist somit davon auszugehen, daß Jugendliche das Spiel über einen längeren Zeitraum immer wieder spielen und auch mit Freunden Vergleichswettkämpfe durchführen. Diese intensive und wiederholte Befassung mit dem Spiel kann dazu führen, daß der Jugendliche die dem Spiel zugrunde liegende ethische Fehlbewertung mit der Zeit unbewußt in sich aufnimmt und zu einer Gefährdung oder gar Veränderung einer vorhandenen positiven Einstellung führt oder das Entstehen eines sozialethisch zutreffenden Wertbildes verhindert. 48 Soweit die Klägerin gegen eine Einstufung des Spiels als jugendgefährdend einwendet, bei Anwendung der von der B. dargelegten Kriterien auf das allseits als harmlos eingestufte Spiel "Schiffe versenken" müßte auch dieses indiziert werden, kann ihr nicht gefolgt werden. In dem von der Klägerin vertriebenem Spiel "S." werden sowohl das amerikanische U-Boot als auch die japanischen Schiffe realistisch dargestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einsatzes der dem Spieler zur Verfügung stehenden Torpedos und Bordwaffen; ihre Betätigung und Wirkung wird sowohl optisch dargestellt als auch akustisch untermalt. Der Spieler kann sich in verschiedenen Bereichen des U-Bootes bewegen, Instrumente ablesen, Karten einsehen und Geräte bedienen. Das Spiel ist zudem mit einem umfangreichen Handbuch versehen, das Erläuterungen zum U-Boot-Krieg im Pazifik enthält. Insgesamt ist das Spiel darauf ausgelegt, den U-Boot-Krieg möglichst realitätsnah zu simulieren. Das Spiel "Schiffe versenken" ist damit von der Ausgestaltung her in keiner Weise vergleichbar. Es enthält weder figürliche Darstellungen von Menschen und Schiffen, noch wird überhaupt ein direkter Bezug zu Kriegshandlungen hergestellt. Auch der Spielablauf ist völlig andersartig. Es geht bei diesem Spiel nämlich nicht darum, bei der Handhabung Schnelligkeit und Geschick zu erlernen bzw. zu beweisen und Gegenangriffen auszuweichen, sondern nur darum, mit etwas Kombinationsgabe und viel Glück geometrische Figuren blind zu treffen. 49 Die von der B. in den angegriffenen Entscheidung getroffene und vom Senat geteilte Bewertung hinsichtlich der Frage des jugendgefährdenden Charakters des Spiels "S." wird auch durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Die Hinweise auf die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zitierten Veröffentlichungen von Knoll, Rosemann und Fritz führen nicht weiter. Die Veröffentlichungen beschäftigen sich nicht mit dem hier zu beurteilenden Spiel, sondern befassen sich nur allgemein mit der Frage, in welcher Form Jugendgefährdungen von Computeroder Videospielen ausgehen können. Eine Aussage dahingehend, daß Spiele dieser Art grundsätzlich jugendgefährdend oder im Gegenteil schlechterdings nie jugendgefährdend sind, ist jedoch naturgemäß weder für die gesamte Gattung dieser Spiele noch für die Unterart der sog. Kriegsspiele möglich, es ist vielmehr jeweils auf das konkrete Spiel abzustellen. Soweit in den von der Klägerin zitierten Veröffentlichungen die Auffassung vertreten wird, Computerspiele seien von ihrer Struktur her grundsätzlich nicht geeignet, Aggressionen bei dem Spieler hervorzurufen, erscheint dies in dieser Allgemeinheit zumindest zweifelhaft. Selbst wenn diese Auffassung aber als zutreffend unterstellt wird, so ergibt sich daraus nichts gegen die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Bewertung des Spiels "S. ", da die Jugendgefährdung eben nicht daraus hergeleitet wird, daß durch das Spiel Aggressionen erzeugt werden, sondern daraus, daß das Spiel den Krieg verharmlost und zu einer sozialethischen Desorientierung führen kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Indizierung durch das Dreiergremium im vereinfachten Verfahren nach § 15 a GjS erfolgt ist. Ob die B. vom vereinfachten Verfahren Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Steindorf a.a.O. § 15 a GjS Anm. 2 und Löffler a.a.O. § 15 a GjS Rn. 2). Zulässig ist dieses Verfahren dann, wenn die Indizierungsvoraussetzungen gem. § 1 GjS "offenbar" gegeben sind. Dies ist nicht dahin zu verstehen, daß die von dem Medium ausgehende Jugendgefährdung eine besonders hohe Intensität aufweisen muß, da derart qualifizierte Fälle bereits von § 6 GjS erfaßt werden mit der Folge, daß die Beschränkungen der §§ 3 - 5 GjS kraft Gesetzes eintreten, eine Indizierung also nicht mehr zwingend erforderlich ist. Auch muß eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sein, da das Gesetz für Fälle dieser Art die vorläufige Anordnung gem. § 15 GjS als geeignete Sanktion zur Verfügung stellt. Es besteht auch kein Anlaß allgemein die Vorausetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens restriktiv auszulegen, da die verfahrensmäßigen Nachteile, die für den Betroffenen damit verbunden sind (im Regelfall keine mündliche Verhandlung), dadurch ausgeglichen werden, daß dem Betroffenen zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im vereinfachten Verfahren ergangene Entscheidung anzugreifen. Ihm steht nämlich nicht nur die Möglichkeit zu gebote, die Entscheidung sofort in Verwaltungsgerichtswege anzugreifen, sondern er kann darüber hinaus auch nach § 15 a Abs. 4 GjS auf Entscheidung durch das Zwölfergremium antragen; diesem Antrag ist stets stattzugeben. Für die Zulassung des vereinfachten Verfahrens gem. § 15 a GjS, das vorrangig der Entlastung des Zwölfergremiums dient, muß es deshalb genügen, wenn die Jugengefährdung für einen unvoreingenommenen Betrachter klar und zweifelsfrei zutage tritt (Scholz a.a.O. § 15 a GjS Anm. 1 und Steindorf a.a.O.). Dies ist nach den obigen Feststellungen zu bejahen. 50 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Beschwer der Klägerin und Berufungsstreitwert: 736.013,00 DM. Bei der Umrechnung des englischen Pfunds hat der Senat einen Wechselkurs von 2,55 DM zugrundegelegt. 52 7