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Urteil

6 U 163/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 ##blob##nbsp; 3 Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, denn die tatsächlichen Vorausset-zungen für das Bestehen eines Verfügungsanspruchs sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 4 ##blob##nbsp; 5 Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich, soweit dessen tatsächliche Voraussetzungen im vor-liegenden summarischen Verfahren festgestellt wer-den können, nicht aus § 16 Abs. 1 UWG. 6 ##blob##nbsp; 7 § 16 Abs. 1 UWG verbietet, im geschäftlichen Ver-kehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung her-vorzurufen, deren sich ein anderer befugtermaßen bedient. Wettbewerbsrechtlichen Schutz nach dieser Regelung können grundsätzlich auch Untertitel ge-nießen (vgl. BGH GRUR 1990, 218, 219 - "Verschenk-texte I" m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 117 zu § 16 UWG). 8 ##blob##nbsp; 9 Ein Titel oder Untertitel ist aber nur dann eine "besondere Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, wenn er hinreichende Unterscheidungskraft be-sitzt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der (Unter-)Titel von Natur aus unterscheidungskräftig ist, zum anderen dann, wenn er kraft Verkehrsgel-tung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die erste alternative Möglichkeit hat die Antragstellerin nicht dargetan, die zweite ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 10 ##blob##nbsp; 11 Die Bezeichnung "Ausstellungshandbuch" ist nicht von Natur aus unterscheidungskräftig. Unterschei-dungskraft setzt voraus, daß der Begriff bzw. der Titel nicht nur den Inhalt des Werkes bezeichnet, sondern daß er geeignet und bestimmt ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1959, 45 - "D. Illustrierte"; GRUR 1963, 377 - D. Zeitung"). Die Bezeichnung "Ausstellungshand-buch" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie setzt sich aus zwei rein beschreibenden Angaben zusammen - "Ausstellung" und "Handbuch" -, die für sich be-trachtet nicht unterscheidungskräftig sind. 12 ##blob##nbsp; 13 Auch der hier gewählten Wortverbindung - "Ausstel-lungshandbuch" - fehlt es aber an der hinreichen-den Unterscheidungskraft. Diese wäre nur anzuneh-men, wenn es sich um eine eigenartige, phantasie-volle Zusammensetzung der beiden Wörter handelte, die der Verkehr bei der Verwendung als Unterti-tel eines Buches als geeignet ansieht, dieses Werk von anderen Büchern zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1993, 488, 490 - "Verschenktexte II"). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen wer-den. Auch die Wortzusammenfügung ergibt vielmehr eine sprachliche Bezeichnung rein beschreibenden Inhalts. In ihrer Kombination werden die beiden umgangssprachlichen Wörter lediglich entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet: Es handelt sich um ein Handbuch der (Kunst-)Ausstellungen. Tatsächlich werden in dem Werk denn auch Galerien und Kunstvereine als Trä-ger von Kunstausstellungen aufgelistet. Die Wort-verbindung ist damit weder ungewöhnlich noch ge-winnt sie eine über den bloßen Begriffsinhalt hin-ausgehende Eigenart. Wenn die Antragstellerin in ihrer Berufungsbegründung selbst hervorhebt, der Untertitel kläre über den Inhalt des Buches auf, so unterstreicht dies, daß die Bezeichnung rein beschreibende Angaben enthält, und spricht dafür, daß sie für den Verkehr beschreibend - möglicher-weise auch gattungsbestimmend -, nicht aber kenn-zeichnend wirkt. 14 ##blob##nbsp; 15 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, es existiere kein Handbuch zur Ausstellungspraxis im Kunstmarkt, der Begriff "Ausstellungshandbuch" komme sonst auf dem Markt der Druckwerke nicht vor. Auch wenn dies zutref-fen sollte, läßt dies die rein beschreibenden und im umgangssprachlichen Verständnis gebrauchten Begriffe sowie deren Kombination nicht als so ungewöhnlich erscheinen, daß von originärer Unter-scheidungskraft ausgegangen werden könnte. 16 ##blob##nbsp; 17 Mit ihrer Behauptung, die Bezeichnung "Ausstel-lungshandbuch" habe sich als Herkunftshinweis auf das von ihr verlegte und vertriebene Druckwerk durchgesetzt, legt die Antragstellerin dar, daß die Bezeichnung, deren Schutz sie begehrt, die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Unterscheidungkraft aufgrund von Verkehrsgeltung besitze. Diese Sach-darstellung hat sie aber nicht mit dem für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 18 ##blob##nbsp; 19 Der Bekanntheitsgrad einer Bezeichnung, insbeson-dere der dafür maßgebliche "nicht unbeträchtliche Teil des Verkehrs", stellt im Rahmen der Prüfung des § 16 Abs. 1 keine konstante Größe dar. Er hängt vielmehr zum einen davon ab, ob und inwie-weit der Bezeichnung ihrer Art nach wenigstens eine gewisse Unterscheidungsfähigkeit zukommt und ob die Möglichkeit, ihr eine kennzeichnende Wir-kung beizumessen, ganz fern oder näher liegt. Zum anderen ist von Bedeutung, ob und in welchem Maße ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Je weniger mithin ein Wort oder Begriff zur Kenn-zeichnung überhaupt geeignet erscheint, d. h. je beschreibender es sich darstellt, desto höher sind die Anforderungen an seine Bekanntheit zu stellen (vgl. BGHZ 21, 182, 193 - "Funkberater" -; Groß-kommentar/Teplitzky, Rdnr. 217, 218 zu § 16 UWG m.w.N.). Überdies sind um so strengere Maßstäbe an die Bekanntheit eines Begriffs als Kennzeichnung anzulegen, je wichtiger seine Freihaltung für den allgemeinen Gebrauch oder den Gebrauch der in Be-tracht stehenden Verkehrskreise ist (vgl. BGHZ 34, 299, 305, "Almglocke/Almquell"; Großkommentar/Te-plitzky, Rdnr. 219 zu § 16 UWG). 20 ##blob##nbsp; 21 Der im Streitfall zu beurteilende Begriff "Aus-stellungshandbuch" stellt sich als praktisch aus-nahmslos beschreibende und gattungsbezogene Be-zeichnung dar, bei der die Möglichkeit, ihr ei-ne individuell kennzeichnende Wirkung beizumessen, sehr fern liegt. Schon deswegen sind die Anforde-rungen, die an den Nachweis bzw. die Glaubhaftma-chung der Verkehrsgeltung zu stellen sind, sehr hoch anzusetzen. Da es sich um eine glatte Bestim-mungsangabe handelt - es geht um ein "Handbuch", das (Kunst)"Ausstellungen" zum Gegenstand hat - besteht an der Freihaltung des Begriffs zudem ein erhebliches Bedürfnis. 22 ##blob##nbsp; 23 Den danach aus zweifachem Grund zu stellenden hohen Anforderungen an den Grad von Wahrschein-lichkeit, die im Rahmen der Glaubhaftmachung an die Verkehrsgeltung zu stellen sind, genügen die von der Antragstellerin angeführten Belege und In-diztatsachen weder je für sich noch bei einer Ge-samtbetrachtung. Insoweit reicht es nicht aus, daß einige Buchhandlungen - offensichtlich ausnahmslos in K. bzw. im Großraum K. - auf die Frage nach einem Buch mit dem Titel oder Untertitel "Ausstel-lungshandbuch" das Werk der Antragstellerin ge-nannt haben. Die vorgelegten Bestellungen einzel-ner Käufer als "Endverbraucher" sind abgesehen von ihrer geringen Zahl schon deswegen wenig aussage-kräftig, weil sie großenteils entweder den vorge-legten Bestellcoupon benutzen, der vereinfachend von "Ausstellungshandbuch" spricht, oder zumindest nicht ausschließen lassen, daß sie sich schlicht an der dort vorgegebenen Formulierung orientieren. Lediglich zwei der überreichten Bestellungen von "Endverbrauchern" beschränken sich auf die Angabe des Begriffs "Ausstellungshandbuch", um damit das Werk der Antragstellerin zu individualisieren. 24 ##blob##nbsp; 25 Die vorgetragene Auflagenhöhe ist für sich ohne deutliche Aussagekraft im Hinblick auf die Durch-setzung der Bezeichnung "Ausstellungshandbuch" als Titelbestandteil. Dasselbe gilt für die Eintragung des Werkes in der Deutschen Bibliothek und die Angabe der - zusätzlichen - Bezeichnung "Ausstel-lungshandbuch" in einem Presseartikel. 26 ##blob##nbsp; 27 Auch bei einer Gesamtbetrachtung sind die vorge-nannten Umstände nicht geeignet, eine Verkehrs-geltung des Begriffs "Ausstellungshandbuch" als Untertitel für das Werk der Antragstellerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Dem steht angesichts der aus den oben genannten Gründen zu stellenden hohen Anforderungen schon die geringe Zahl der befragten Buchhändler und der vorgelegten Bestellungen entgegen, die nicht annähernd als re-präsentativ bezeichnet werden können. 28 ##blob##nbsp; 29 Was den von der Antragstellerin neben § 16 Abs. UWG angesprochenen Wettbewerbsschutz nach § 1 UWG vor Herkunftstäuschung angeht, ist zu berücksich-tigen, daß die sonderrechtlichen Tatbestände, zu denen auch § 16 UWG gehört, eine abschließende Regelung enthalten, die hinsichtlich einer wettbe-werbsrechtlichen Herkunftstäuschung keine anderen Voraussetzungen kennen, als das allgemeine Wett-bewerbsrecht. Deswegen kann ein Wettbewerbsschutz vor Herkunftstäuschung im Streitfall nur dann in Betracht kommen, wenn besondere weitere Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH NJW RR 1990, 1194, 1196 = GRUR 1990, 681 - "S."). Solche zusätzlichen Umstände sind hier im Zusammenhang mit der behaupteten Herkunftstäu-schung nicht dargetan. 30 ##blob##nbsp; 31 Die Antragstellerin stützt ihr Begehren außerdem auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufaus-nutzung bzw. Rufausbeutung. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes kommt eine Verlet-zungshandlung im Sinne des § 1 UWG auch dann in Betracht, wenn der Ruf der Kennzeichnung eines an-deren für die eigene Werbung ausgenutzt wird (vgl. BGH GRUR 1985, 550 - "D."; GRUR 1991, 465, 466 - "S."). 32 ##blob##nbsp; 33 Die Voraussetzungen des § 1 UWG unter dem Ge-sichtspunkt der Rufausbeutung sind aber ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, daß besondere Umstände den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG rechtfertigen. Erforderlich ist danach, daß die Bezeichnung, auf die sich der Anspruchsteller beruft, im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist (BGH a.a.O., 466). Gefordert wird ein hoher Grad der Bekanntheit und vor allem ein solches Ansehen der Kennzeichnung, daß deren Ausnutzung durch Anlehnung einerseits für den Konkurreten lohnend und andererseits - wegen des mit der Kennzeichnung durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffe-nen Wertes - objektiv unlauter erscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 609, 612 "S." = BGHZ 113, 115). 34 ##blob##nbsp; 35 Die Antragstellerin trägt sowohl im Hinblick auf das konkrete Werk mit der Bezeichnung "Ausstel-lungshandbuch" als auch im Hinblick auf die Reihe "Handbücher für Künstler" lediglich vor, die Antragsgegnerin hänge sich an den guten Ruf und die hohen Verkaufserfolge an und profitiere so von dem eingeführten Titel. Dies reicht für die Darle-gung und Glaubhaftmachung eines hohen Grades von Bekanntheit und des erforderlichen Ansehens nicht aus. Auch die angegebenen Verkaufszahlen genügen für sich noch nicht, um die vorgenannten Anforde-rungen an den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Kennzeichnung gegen eine ihren Ruf ausnutzende Benutzung zu erfüllen. Abgesehen davon, daß zwei-felhaft ist, ob angesichts der vorgetragenen Auf-lagenzahlen von "hohen Verkaufserfolgen" die Rede sein kann, ist zum Ansehen der Kennzeichnung im Verkehr nichts substantiiert dargelegt. 36 ##blob##nbsp; 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 38 ##blob##nbsp; 39 Das Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräf-tig, § 545 Abs. 2 ZPO.