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Urteil

6 U 157/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U157.93.00
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Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 29. April 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 128/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 29. April 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 128/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Antragstel-ler in erster Linie eine Bestätigung der durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 22. Septem-ber 1992 erlassenen einstweiligen Verfügung mit den Anträgen zu a, b und d in ihrem Bestand bis zum 6. April 1993. Dem hierauf gerichteten Begeh-ren hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen und folgerichtig den Antrag auf Erlaß der einst-weiligen Verfügung zurückgewiesen. ##blob##nbsp; Für den vor dem 6. April 1993 liegenden Zeitab-schnitt sind die verfahrensrechtlichen Vorausset-zungen für eine Bestätigung der Beschlußverfügun-gen nicht erfüllt, nachdem das Verfügungsverfah-ren mit Wirkung vom 6. April 1993 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Nicht unzweifelhaft erscheint bereits, ob die Erledigungserklärung wirksam dahingehend ein-geschränkt werden konnte, daß ein zurückliegender Zeitraum hiervon ausgenommen wurde. Die Frage, ob ein durch ein Unterlassungsbegehren bestimmter Streitgegenstand im Rahmen einer Erledigungserklä-rung in dieser Weise in Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann und sodann einzelne Teile von der den Prozeß gestaltenden Erklärung ausgenommen werden können, damit ein ursprünglich erlangter Titel teilweise Bestand behält, bedarf im Streitfall aber keiner vertiefenden Erörterung. Es fehlt näm-lich jedenfalls an der für den Erlaß einer einst-weiligen Verfügung unabdingbaren Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes. ##blob##nbsp; Nach §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zulässig, wenn entweder zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentli-cher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Wird gegen eine durch Beschluß erlas-sene einstweilige Verfügung gemäß §§ 925 Abs. 1, 936 ZPO Widerspruch erhoben, so ist maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung dieser formellen Voraussetzung - wie auch aller übrigen Erforder-nisse einer einstweiligen Verfügung - der Schluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkom-mer, 18. Aufl., Rn. 3 zu § 925 ZPO m.w.N.). Demge-mäß können im Widerspruchsverfahren auch nach Er-laß des Verfügungsbeschlusses eingetretene Umstän-de vom Antragsgegner geltendgemacht werden (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn. 11 zu § 924 ZPO). Hieraus folgt auch, daß gerade im Bereich des Wettbe-werbsrechts allgemein davon ausgegangen wird, die Dringlichkeit könne erst im Verfahrensverlauf ent-fallen (vgl. z.B. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 54 Rn. 27) mit der Folge, daß nunmehr eine Verfahrensvoraussetzung fehle. Zu entscheiden war hier demgemäß allein die Frage, ob die einstweilige Verfügung jetzt erlas-sen werden dürfte, wenn dies noch nicht geschehen wäre, ob also die formellen Voraussetzungen vor-liegen, insbesondere auch, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht ist (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, 20. Aufl., Rn. 3, 4 zu § 925 ZPO; MK-Heinze, Rn. 1, 2 zu § 925 ZPO). ##blob##nbsp; Im Streitfall fehlt es für den noch rechtshängigen Teil des Verfügungsverfahrens am Verfügungsgrund bzw. an der Dringlichkeit. Von der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung in dem oben genannten Sinne kann nämlich nicht ausgegangen werden, wenn sich das im Verfügungsverfahren geltendgemachte Unterlassungsbegehren allein - noch - auf einen Zeitraum bezieht, der in der Vergangenheit liegt. In einem solchen Fall ist nicht zu besorgen, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zu-stands das Recht einer Partei vereitelt werden könnte. Ebensowenig kann für die Vergangenheit eine e i n s t w e i l i g e Regelung notwendig sein, um wesentliche Nachteile für eine Partei ab-zuwenden. ##blob##nbsp; Das in der Beschlußverfügung des Landgerichts aus-gesprochene Verbot kann für einen beschränkten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vor dem Hin-tergrund der übereinstimmenden Erledigungserklä-rungen der Parteien auch nicht etwa deswegen auf-rechterhalten werden, weil die Ahndung möglicher zwischenzeitlicher Verstöße der Antragsgegnerin aufgrund der §§ 775, 776 ZPO andernfalls prozessu-al nicht verwirklicht werden könnte. Der Umstand, daß das Zwangsvollstreckungsrecht eine Vollstrek-kung nach dem Entfallen eines Titels ausschließt, rechtfertigt es nicht, im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die durch die Prozeßordnung vorgeschrie-benen Voraussetzungen unbeachtet zu lassen. ##blob##nbsp; Auch der Hilfsantrag, durch den die Bestätigung der landgerichtlichen Beschlußverfügung hinsicht-lich der Anträge zu a, b und d in vollem Umfang, also ohne zeitliche Beschränkung, begehrt wird, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, steht dem die gestaltende Wirkung dieser Prozeßhandlungen entgegen, die dar-in liegt, daß die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet ist. Auch im Zusammenhang mit der Ent-scheidung über den Hilfsantrag kann dahinstehen, ob der Antragsteller die prozeßgestaltende Wirkung für einen Teil des Streitgegenstandes ausschließen konnte, indem er sein ursprüngliches Unterlas-sungsbegehren nachträglich zeitlich zergliederte. Für den zurückliegenden Zeitraum fehlt es nämlich aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erfor-derlichen Dringlichkeit. ##blob##nbsp; Daß mithin dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen und die Beschlußverfügung des Landge-richts nicht - teilweise - bestätigt werden kann, erscheint im übrigen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht unbillig. Wird seine eigene Sachdarstellung zugrundegelegt, so bestand nämlich keine Veranlassung für den Antragsteller, das Verfahren in der Hauptsache für Gegenwart und Zukunft für erledigt zu erklären und damit der Fortsetzung des Verfügungsverfahrens die Grundlage zu entziehen. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er nämlich wegen mehrfacher Verstöße der Antrags-gegnerin gegen das in der Beschlußverfügung ent-haltene Unterlassungsgebot durchaus Anlaß, an der Ernsthaftigkeit einer Unterlassungsverpflichtungs-erklärung der Antragsgegnerin zu zweifeln, die le-diglich durch ein Vertragsstrafeversprechen in der üblichen Höhe strafbewehrt war. Nach seiner eige-nen Darstellung bestand damit ein Grund, die An-nahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verweigern mit der Folge, daß dann auch eine Erle-digung des Verfahrens in der Hauptsache nicht in Betracht gekommen wäre. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechts-kräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.