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Beschluss

Ss 329-330/93 - 154-155 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0903.SS329.330.93.154.00
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Tenor
I. Die Revision des Angeklagten H. wird auf seine Kosten verworfen. II. Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Angeklagte J. betrifft, im Schuld-spruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagte J. ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Bei-hilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig. - §§ 316 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Nr. 2, 27, 52 StGB - Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die An-geklag-te J. bezieht, mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Angeklagten H. wird auf seine Kosten verworfen. II. Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Angeklagte J. betrifft, im Schuld-spruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagte J. ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Bei-hilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig. - §§ 316 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Nr. 2, 27, 52 StGB - Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die An-geklag-te J. bezieht, mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat die Angeklagte J. "unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Trun-kenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit uner-laubtem Entfernen vom Unfallort" zu einer Geldstra-fe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten angeordnet. Den Angeklagten H. - Ehe-mann der Angeklagten J. - hat das Amtsgericht unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt und gegen ihn ein (gemäß § 450 Abs. 2 StPO "verbüßtes") Fahr-verbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die Berufung beider Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten J. durch ein (ebenfalls gemäß § 450 Abs. 2 StPO "verbüßtes") Fahrverbot von 3 Monaten ersetzt wurde. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Am 26. April 1992 gegen 20.07 Uhr befuhren die Angeklagten in einem Pkw, dessen Halter der Ange-klagte war, in B. die K. Straße. Beide waren alkoholisiert. Wer von ihnen zu diesem Zeitpunkt am Steuer saß, blieb ungeklärt. In Höhe des Hauses L. M. 3 geriet das Fahrzeug in eine Baustellenabsiche-rung. Dabei wurden Teile dieser Anlage in die Luft geschleudert und beschädigt. Auch der Wagen kam zu Schaden. Hinter der Unfallstelle hielt der Pkw an, beide Angeklagte stiegen aus und besichtigten die Schäden. Sodann setzte sich die angeklagte Ehefrau ans Steuer, der angeklagte Ehemann nahm auf dem Beifahrersitz Platz und beide fuhren ohne weiteres Zuwarten davon. Zeugen des Unfallhergangs nahmen mit ihrem Pkw die Verfolgung auf, versuchten jedoch vergeblich, die Fahrerin des Unfallwagens durch Handzeichen und Scheinwerfersignale zum Anhalten zu bewegen. Sie kehrten daher zur Unfallstelle zurück und benachrichtigten die Polizei. Nach erfolgrei-cher Halterfeststellung suchten Polizeibeamte die Angeklagten auf, entdeckten das beschädigte Fahr-zeug mit noch warmem Motor in der Garage und veranlaßten, daß beiden Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Die der angeklagten Ehefrau um 22.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutal-koholkonzentration von 1,7 Promille, die dem ange-klagten Ehemann um 22.20 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angeklagte Ehefrau sei "als Fahrerin des Unfallfahrzeugs" im Sinne von § 142 StGB Unfallbe-teiligte und damit wartepflichtig gewesen, während sich die Wartepflicht des angeklagten Ehemannes daraus ergebe, daß er Halter und Mitinsasse des von seiner alkoholisierten Ehefrau gesteuerten Fahr-zeugs gewesen sei. Gegen das Urteil der Strafkammer wenden sich beide Angeklagte mit der Revision, die ohne weitere Begründung auf eine "Verletzung formellen und mate-riellen Rechts" gestützt wird. Das Rechtsmittel des angeklagten Ehemannes bleibt erfolglos; dagegen hat die Revision der Angeklagten einen (vorläufigen) Teilerfolg. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwalts-chaft ist die Revision des angeklagten Ehemannes auf seine Kosten als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Tatsachen, die einen Verfahrensmangel begründen könnten, nicht angegeben sind. Die Ver-urteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfer-nens vom Unfallort hält auch der materiell-rechtli-chen Nachprüfung stand. Die (allgemeine) Sachrüge des Angeklagten deckt insoweit keine Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich, wenn man - wie die Vorin-stanz - zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß er den Wagen bei Unfalleintritt nicht gesteuert hat. Zwar ist der mitfahrende Kraftfahrzeughalter noch nicht allein deshalb Mitverursacher des Unfalls und damit Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 4 StGB, weil er der Person am Steuer die Führung des Kraftfahrzeugs ermöglicht hat (vgl. BayObLG DAR 1982, 249). Besteht jedoch aufgrund des Unfalls der nicht ganz unbegründete Verdacht, daß der Halter sein Fahrzeug einem fahruntauglichen Führer überlassen haben könnte, ist der mitfahrende Kraftfahrzeughalter selbst als Beteiligter anzuse-hen und verwirklicht bei einer Entfernung von der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB (vgl. BayObLG a.a.O.). Deshalb steht der angetrun-kene Ehemann, der seiner nicht minder alkoholi-sierten Ehefrau die Führung seines Kraftfahrzeugs überlassen hat und selbst als Beifahrer mitfährt, im Falle eines typisch alkoholbedingten Auffahrens selbst im Verdacht der Beteiligung am Unfall und ist daher in eigener Person wartepflichtig (vgl. BayObLG a.a.O.; DAR 1979, 237, vgl. auch BayObLG NZV 1993, 35 = VRS 84,22; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 142 Rn. 13 m.w.N.). Danach hat die Strafkammer den Angeklagten zu Recht als Unfallbe-teiligten im Sinne des § 142 Abs. 4 StGB angese-hen. Selbst wenn er nur Beifahrer war, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden muß, hat er als Kraftfahrzeughalter das Steuer des Wagens seiner Ehefrau überlassen, die nach den Feststellungen mit einer die Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille erreichenden Alkoholmenge im Körper absolut fahrun-tüchtig war (vgl. dazu: Dreher/Tröndle a.a.O. § 316 Rn. 6, 7 c; jeweils m.w.N.) und in diesem Zustand einen alkoholtypischen Unfall verursacht hat, indem sie in eine ordnungsgemäß angelegte Baustellenab-sicherung hineinfuhr. Damit war der Angeklagte, weil er das Steuer seiner fahruntauglichen Ehefrau überlassen hatte, nach dem Unfall in eigener Person wartepflichtig, hat sich dieser Verpflichtung aber dadurch entzogen, daß er entgegen § 142 Abs. 1 Rn. 2 StGB nach kurzer Besichtigung der Unfallschä-den ohne weiteres Zuwarten seine Ehefrau sofort hat weiterfahren lassen. Nach den Feststellungen steht außer Zweifel, daß der Angeklagte dieses Verhalten seiner Ehefrau (alsbaldige Entfernung vom Unfallort ohne Erfüllung der Wartepflicht) geduldet und gebilligt hat. Ein die Wartepflicht begründender Unfall im Sinne von § 142 StGB liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Fremdschaden entstanden ist, der nicht als "völlig belanglos" eingestuft werden kann. Bei Sachschäden ist von Belanglosigkeit aus-zugehen, sofern Ersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Eine Schadenshöhe von mehr als 40,-- DM übersteigt in der Regel die Grenze der Belanglosigkeit (vgl. Dreher/Tröndle, § 142 Rn. 11 m.w.N.) Hier hat die Strafkammer zwar die Höhe des an der Baustellenabsperrung angerichteten Fremd-schadens nicht ausdrücklich festgestellt, sondern hat sich mit dem Hinweis begnügt, daß "lediglich geringer Sachschaden" eingetreten sei. Gleichwohl kann dem Zusammenhang der getroffenen Feststellun-gen mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Belanglosigkeitsgrenze im vorlie-genden Fall überschritten war. Da nach Sachlage für die Instandsetzung einer solchen Baustellenabsiche-rung bereits Lohnkosten zu Buche schlagen, die den Grenzwert sicher übersteigen, kann der Fremdschaden insgesamt zwar als geringfügig, aber nicht als be-deutungslos angesehen werden. Das Berufungsgericht hat den Angeklagten nach allem zu Recht des uner-laubten Entfernens vom Unfallort für schuldig be-funden. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bemängeln. Daher mußte die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO verworfen werden. Die Revision der Angeklagten J. hat dagegen einen (vorläufigen) Teilerfolg. Ihr Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, daß sie tateinheitlich mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB) begangen hat, sowie unter teilwei-ser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurück-verweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit es um den die Angeklagte betreffenden Rechtsfolgenaus-spruch geht. Die Sachrüge der angeklagten Ehefrau - eine formgerechte Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) hat auch sie nicht erhoben - macht zu-nächst die angegebene Schuldspruchberichtigung not-wendig, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen darf (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 354 Rn. 12, 18). Die Verurteilung der angeklagten Ehefrau wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist allerdings nicht zu beanstanden. Das Landge-richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagte nach dem Unfall den Pkw vom Unfallort bis nach Hause gelenkt hat, obwohl sie mit einer Alkoholmenge im Körper, die bei der später entnom-menen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille ergab, absolut fahruntüchtig war (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 316 Rn. 6, 7 c m.w.N.). Soweit sich die Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) als Mittäterin ihres Ehemannes un-erlaubt vom Unfallort entfernt haben soll, kann dieser Teil des Schuldspruchs indes keinen Bestand haben. Da die Frage, wer den Pkw zur Unfallzeit ge-lenkt hat, ungeklärt geblieben ist, muß zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden, daß sie nicht am Steuer gesessen hat, sondern lediglich Beifahrerin ihres Ehemannes gewesen ist, als sich der Unfall ereignete. Geht man davon aus, hat die Angeklagte nicht als (Mit-) Täterin gegen § 142 StGB versto-ßen. Denn Täter bzw. Mittäter einer "Unfallflucht" kann nur sein, wer selbst verpflichtet ist, am Unfallort Feststellungen über seine Person und seine etwaige Beteiligung am Unfall zu dulden (vgl. OLG Köln VRS 82, 113 m.w.N.). Diese Verpflichtung trifft nach § 142 Abs. 4 StGB jeden, dessen Verhal-ten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dabei genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht not-wendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirk-lichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH St. 15, 1, 4; OLG Köln a.a.O.; VRS 75, 342). Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegrün-deten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben. Für den Insassen eines Fahrzeugs gilt das, sofern sein eigenes Verhalten den Umständen nach, sei es auch nur durch pflicht-widriges Unterlassen, die für den Unfall möglicher-weise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen hat eine eigene Warte-pflicht der Angeklagten nicht bestanden. Ein "nicht ganz unbegründeter" Verdacht, die Angeklagte als Beifahrerin könne auf die Fahrweise ihres Ehemannes in irgendeiner Form einen für das Unfallgeschehen ursächlichen Einfluß genommen haben (vgl. OLG Köln VRS 82, 113, 114), läßt sich aus dem Urteilsinhalt nicht ableiten. Auch ihr Verhalten nach dem Unfall, soweit es im Urteil mitgeteilt wird, legt nicht den Verdacht nahe, die Angeklagte selbst könne irgendetwas mit dem Unfall zu tun haben. Da das Berufungsgericht keine sonstigen Umstände, aus de-nen sich ein "nicht ganz unbegründeter" Verdacht ergeben könnte, festzustellen vermochte, ließe sich eine Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der "Unfallflucht" allein auf die Ungewißheit, wer tatsächlich Fahrzeugführer war, stützen. Diese Ungewißheit darf der Angeklagten in subjektiver Hinsicht aber nicht angelastet werden. Der Vorwurf vorsätzlichen Handelns - Vorsatz ist Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 142 StGB - wäre nur begründbar, wenn die Angeklagte als Beifahrerin gewußt oder zumindest damit gerechnet hätte, auch sie stehe im Verdacht, den Pkw bei Unfalleintritt geführt zu haben (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 75, 292, 294). Das kann nach Lage der Dinge indes nicht angenommen werden. Für die Angeklagte und ihren Ehemann war es klar, wer von ihnen das Fahrzeug ge-steuert hatte. Daß Dritte in dieser Hinsicht Zwei-fel haben könnten, war ihnen möglicherweise nicht bewußt. Jedenfalls enthält das Urteil keine Fest-stellungen dazu, ob sich die Angeklagten hierüber Vorstellungen gemacht haben und welche es waren. Ebensowenig ist zu erwarten, daß zu diesem Punkt in einer neuen Verhandlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Daher kommt eine Verurtei-lung der Angeklagten als (Mit-) Täterin der "Un-fallflucht" nicht in Betracht. Allerdings hat sich die Angeklagte der Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ihres Ehemannes schuldig gemacht. Dadurch, daß sie nach dem Unfall das Steuer übernahm und den Wagen vom Unfallort bis nach Hause lenkte, hat sie den Entschluß ihres Ehemannes, sich von der Unfall-stelle zu entfernen, durch positives Tun gefördert (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG DAR 1990, 230). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getrof-fenen Feststellungen kann der Senat in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die gebotene Schuldspruchberichtigung vornehmen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Ange-klagten bisher kein Hinweis gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erteilt worden ist. Denn auch bei einem entsprechenden Hinweis hätte sich die Angeklagte nicht anders verteidigen können (vgl. BGH StV 1988, 329; Klein-knecht/Meyer, a.a.O. § 265 Rn. 48 m.w.N.). Soweit die Angeklagte in erster Instanz "unter Freispruch im übrigen" verurteilt worden ist, muß dieser Zusatz bei der Schuldspruchberichtigung entfallen. Gegenstand sowohl der Anklage als auch der Verur-teilung ist, soweit es um die Angeklagte J. geht, lediglich eine Tat im verfahrens- und materiell-rechtlichen Sinne, so daß für einen Teilfreispruch weder Anlaß noch Raum ist. Der die Angeklagte J. betreffende Rechtsfolgen-ausspruch des angefochtenen Urteils muß hingegen mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 StPO). Das ist schon deshalb geboten, weil gerade für die Vorschrift des § 142 StGB, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe zu entnehmen ist, der Schuldspruch von Täterschaft auf Beihilfe umgestellt wurde mit der Folge, daß nunmehr nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ein milderer Strafrahmen Anwendung findet (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 354 Rn. 19 m.w.N.). Hin-zu kommt, daß die Strafkammer bei der Angeklagten J. - anders als bei ihrem weniger stark alkoho-lisierten Ehemann - die Möglichkeit einer Straf-milderung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft und erörtert hat, obwohl das nach Lage des Falles unerläßlich gewesen wäre. Liegt der Blutalkoholwert einer nach der Tat entnommenen Blutprobe vor, ist die Tatzeit - Blutalkoholkonzentration durch Rück-rechnung zu ermitteln (Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rn. 9 f.). Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist dabei zu Gunsten des Täters ein maximaler Abbauwert zugrundezulegen. Er errechnet sich aus dem stündli-chen Abbauwert 0,2 Promille und einem (einmaligen) Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille, wobei hier auch die ersten beiden Stunden nach Trinkende in die Rückrechnung einzubeziehen sind (vgl. BGH bei Hentschel NJW 1992, 1083; OLG Köln NStZ 1989, 24; Dreher/Tröndle a.a.O. m.w.N.). Danach hatte die Angeklagte zur Tatzeit (ca. 20.10 Uhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille (Entnahmewert um 22.10 Uhr 1,7 Promille + 0,4 Pro-mille für 2 Stunden + 0,2 Promille Sicherheitszu-schlag). Soweit im Berufungsurteil angeführt wird, nach Auffassung des Sachverständigen habe "zwischen Tat und Blutentnahme kein Abbau stattgefunden", ist diese Schlußfolgerung weder durch Tatsachen belegt noch sonst nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb das Berufungsgericht, das beim angeklagten Ehemann (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit um 22.20 Uhr 1,59 Promille) die Rückrechnung auf eine maximale Tatzeit (Blutalko-holkonzentration von 2,23 Promille vorgenommen und die Voraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, für die Angeklagte J. andere Maßstäbe anwenden will. Überzeugende Gründe hierfür sind weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Bei einer maximalen Tatzeit - Blutal-koholkonzentration von 2,3 Promille kommt erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auch für die Angeklagte in Betracht und hätte vom Berufungsgericht geprüft werden müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 78; StV 1992, 224; OLG Köln VRS 64, 197; Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rn. 9 b m.w.N.). Das lag hier nicht zuletzt deshalb nahe, weil die Strafkam-mer dem angeklagten Ehemann für eine geringere Tat-zeit - Blutalkoholkonzentration (2,23 Promille) er-heblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Da die Strafkammer vergleich-bare Erörterungen in bezug auf die Schuldfähigkeit der angeklagten Ehefrau nicht vorgenommen hat, ist das Urteil, was den die Angeklagte betreffenden Rechtsfolgenausspruch angeht, materiell-rechtlich unvollständig und kann in diesem Umfang keinen Be-stand haben. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung über den die Angeklagte J. betreffenden Rechtsfolgen-ausspruch unter Beachtung der vorstehenden Grund-sätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).