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Urteil

6 U 17/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0526.6U17.92.00
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Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 173/91 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Klägerinnen und der Beklagten: jeweils über 60.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 173/91 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Klägerinnen und der Beklagten: jeweils über 60.000,-- DM. T a t b e s t a n d : In den siebziger Jahren erwarb die Klägerin zu 1., die Strumpfwaren herstellt, die Unternehmens-gruppe der X.-...werke H. T. GmbH. Zugleich wurden ihr deren Warenzeichen übertragen, unter ihnen das Warenzeichen 563 ... (Wortzeichen: "X.") und die darauf beruhende IR-Marke 322 ..., die auch in Italien geschützt ist. Zu den übernommenen Unternehmen gehörte die in Mailand ansässige X.-C. s.r.l., die auf dem italienischen Markt über den Fachhandel Strumpfwaren der Marke "X." vertrieb und vertreibt. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Marke nach dem Erwerb durch die Klägerin zu 1. nur noch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damenfein-strumpfwaren im Lebensmittelhandel verwendet. Den Absatz übernahm eine eigens gegründete Tochterge-sellschaft der Klägerin zu 2., die Firma X. Ver-triebsgesellschaft mbH (im folgenden: XVG). In den Jahren 1981/1982 verkauften die Klägerin-nen das X.-Unternehmen weitgehend an die Firma Y. GmbH Damen-Herren-Kinder-Strumpfwaren, ein mit der gleichnamigen italienischen Textilherstellerin verbundenes Unternehmen. Der notarielle Unter-nehmenskaufvertrag vom 15. Dezember 1981/19. Ja-nuar 1982 in der endgültigen Fassung vom 16. März 1982 sah vor, daß die Y. GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 1982 alle Geschäftsanteile der Kläge-rin zu 2. an der XVG erwarb und ihr gleichfalls mit Wirkung zum 1. Juli 1982 die X.-Warenzeichen mit Ausnahme der X.-Marken für die Länder des afrikanischen Kontinents übertragen wurden. Die Geschäftsanteile der X.-C. s.r.l. verblieben bei der Klägerin zu 1. Insoweit war unter Ziffer IV 6. und 7. des Vertrages vom 16. März 1982 bestimmt: "... Y. verpflichtet sich, der Firma X. C. s.r.l., Mailand, Italien, eine ausschließliche Lizenz auf die italieni-schen Warenzeichen mit dem Bestandteil X., beschränkt auf Italien, einzuräumen. Die Lizenzgebühr beträgt bis 31.12.1986 jährlich 1.000,-- DM. Ab 01.01.1987 ist eine markt- und branchenübliche Lizenz-gebühr zu vereinbaren. Sollte hierüber keine Einigung zwischen Y. und X. C. s.r.l. erzielt werden, dann entscheidet darüber der Präsident der Industrie- und Handelskammer Mailand. IV. 7. ... (die Klägerin zu 1.) und ... (die Klägerin zu 2.) räumen hiermit der Y. das Vorkaufsrecht an den Geschäftsantei-len an der X. C. ein. Sollten hierfür nach italienischem Recht besondere Form-vorschriften zu beachten sein, dann ver-pflichten sich die Parteien, diese zu erfüllen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 16. März 1982 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Blatt 33 bis 48) verwiesen. Am 30. März 1984 wurde die IR-Marke 322 ... "X." auf die XVG, die nunmehr Tochtergesellschaft der Firma Y. war, umgeschrieben. Zur Regelung der Nutzung dieser Marke in Italien ab 1. Janu-ar 1987 schlossen sodann die Firma Y. und die XVG einerseits und die Klägerinnen andererseits am 10./12. Juni 1985 eine Zusatzvereinbarung, die nach Ziffer II 10. die Bestimmungen in Ziffern III 6. und IV 7. des Vertrages vom 16. März 1982 er-setzte. In Ziffer II war unter anderem ausgeführt: "X. räumt hiermit ... (den Klägerin- nen) sowie der ...(Klägerinnen)-Tochter X. C. s.r.l., Mailand, das ausschließ-liche Recht zur Benutzung der Marke "X." für Bekleidungsstücke in Italien ein. Demzufolge werden X./Y. die Mar-ke "X." in Italien für Bekleidungsstük-ke auch selbst nicht benutzen, d.h. Be-kleidungsstücke oder deren Verpackung in Italien nicht mit der Marke "X." verse-hen, noch so ausgestattete Ware dort in den Verkehr bringen. Der Vertrieb von mit der Marke "X." versehener Ware, die von X./Y. außerhalb Italiens ordnungsge-mäß in den Verkehr gebracht worden ist, bleibt davon unberührt. Als Gegenleistung für die Benutzung der Marke "X." in Italien in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 30. September 1995 zahlt ...(die Kläge-rinnen) an X. den einmaligen Betrag von 700.000,-- DM (in Worten: Siebenhundert-tausend Deutsche Mark), fällig am 1. Ju-li 1985. Für die Zeit nach dem 30. September 1995 wird die von ... (den Klägerinnen) zu zahlende Gebühr neu festgesetzt, wo-bei die Höhe der sich für ...(Klägerin-nen)/X. C. zwischen dem 01.01.1987 und 30.09.1995 ergebenden durchschnittlichen Jahresbelastung (Basis: einmalige Zah-lung von 700.000,-- DM mit Berücksichti-gung einer 6 %-igen Verzinsung p.a. bei einer Laufzeit von 8 3/4 Jahren) im Ver-hältnis zu den unter dem Warenzeichen "X." verkauften Produkten Anhaltspunkt für die neu festzusetzende Lizenzgebühr sein soll. ... (Klägerinnen) bleibt die Wahl zwi-schen einer erneuten Pauschalisierung und Vorauszahlung oder jährlichen Zah-lung." Nach Ziffer II 3. war die XVG verpflichtet, die am 6. Oktober 1986 fällige Erneuerung der IR-Marke 322 ... auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Ziffer II 5. enthielt erneut die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen der X. C. s.r.l. Ziffer II 6. lautete: Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündi-gen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragsverpflichtung ver-stößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht abstellt. Als wichtiger Grund gilt auch die Einstel-lung der Benutzung der Marke "X." aus anderen Gründen als höhere Gewalt, so daß der Fortbestand der Marke "X." in Italien im Hinblick auf die dort gelten-den gesetzlichen Bestimmungen ("Benut-zungszwang" mit dreijähriger Frist) ge-fährdet erscheint." Für den Fall einer Veräußerung des Geschäftsbe-triebes verpflichteten sich die Firma Y. und die XVG in Ziffer II 8., dem Erwerber alle Verpflich-tungen aus der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Ju-ni 1985 aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzel-heiten dieser Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Blatt 50 ff) ergän-zend Bezug genommen. Die XVG veräußerte durch notariellen Vertrag vom 19. März 1988 die IR-Marke "X." mit allen nationa-len und internationalen Komponenten an die Beklag-te. Am 27. Juli 1988 erfolgt die Umschreibung. Der Beklagten war beim Erwerb der Marke bekannt, daß diese von der X. C. s.r.l. aufgrund Lizenzvertra-ges mit Y./XVG in Italien benutzt wurde. Im Jah-re 1989 kam es zwischen den Parteien zu Meinungs-verschiedenheiten darüber, ob die Beklagte zur or-dentlichen Kündigung des Vertrages vom 10./12. Ju-ni 1985 berechtigt sei. In deren Verlauf kündigte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen an, sie werde von dem von ihr beanspruchten Kündigungs-recht zum 31. Dezember 1995 Gebrauch machen. Die Klägerinnen haben behauptet, bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages sowie bei Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 habe allseits Einigkeit darüber bestanden, daß der X. C. s.r.l. die Warenzeichenlizenz auf Dauer einge-räumt werde und eine ordentliche Kündigung nicht zulässig sei. Mit der Firma Y. sei man zunächst übereingekommen, die für Italien registrierte Mar-ke "X." aus der Warenzeichenübertragung auszuklam-mern. Bei den weiteren Kaufverhandlungen habe man dann beschlossen, die Marke "X." auch für Italien mit zu übertragen, gleichzeitig aber zur Sicherung des Vertriebs von "X."-Strumpfwaren in Italien durch die X. C. s.r.l., deren Verkauf nicht zur Disposition gestanden habe, eine ausschließliche und dauerhafte, daß heißt nicht ordentlich kündba-re, Warenzeichenlizenz zu bestellen. Sinn dieser Regelung sei gewesen, das Vorkaufsrecht der Firma Y. und den Bestand der Marke in Italien zu si-chern, wenn sie, die Klägerinnen, am Vertrieb von X.-Strumpfwaren auf dem italienischen Markt nicht mehr interessiert oder dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Die Klägerinnen haben überdies die Auffassung ver-treten, auch eine Vertragsauslegung führe zu dem-selben Ergebnis. Aus der Zusatzvereinbarung selbst lasse sich ein ordentliches Kündigungsrecht wegen des Fehlens einer dahingehenden Vereinbarung nicht ableiten. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuld-verhältnissen komme nicht in Betracht. Jedenfalls aber ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Zusatzvereinbarung, daß ein solches Recht ver-traglich ausgeschlossen worden sei. Dies folge un-ter anderem aus dem Fehlen jeglicher Vereinbarung über die ordentliche Kündigung. Für ihre, der Klä-gerinnen, Auffassung spreche aber vor allem, daß die X. C. s.r.l. das Unternehmen ungeachtet der Übertragung der X.-Marke unter dem bisherigen Na-men habe weiterführen dürfen. Eine Aufspaltung der Benutzung von Firma und Marke in Italien als Folge einer ordentlichen Kündigung müsse, insbesondere für die X. C. s.r.l. zu rechtlichen und wirt-schaftlichen Schwierigkeiten sowie zu einer Markt-verwirrung führen, was ersichtlich nicht gewollt gewesen sei. Zum Schadensersatzfeststellungsantrag haben die Klägerinnen geltend gemacht, die zu Unrecht ange-drohte Kündigung zum Jahre 1995 stelle eine Erfül-lungsverweigerung dar und zwinge sie, die Kläge-rinnen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die Zusatzvereinbarung vom 10. Ju-ni 1985/12. Juni 1985 über das aus-schließliche Recht der Klägerinnen sowie der Firma X. C. s.r.l. zur Benutzung der Marke "X." für Bekleidungsstücke in Italien ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich zu kündigen, insbe-sondere nicht zum Ende des Jahres 1995; daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen - den Klägerinnen - und der Firma X. C. s.r.l. allen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entsteht, daß die Beklag-te die in a) genannte Zusatzvereinbarung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kündigt oder eine solche Kün-digung in Aussicht stellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Vorbringen der Klägerinnen zu den Um-ständen des Vertragsschlusses mit Nichtwissen be-stritten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, an die Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin aus der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 al-lenfalls insoweit gebunden zu sein, als sich diese Verpflichtungen aus dem Vertrag selbst, nicht aber aus etwaigen mündlichen Nebenabreden ergäben. Dem Vertrag sei zu entnehmen, daß die Lizenz jeden-falls nach dem 30. September 1995 ordentlich künd-bar sei. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Dauerschuldverhältnis sei nach allgemeiner Ansicht in entsprechender Anwendung der §§ 564 Abs. 2, 581 Abs. 2, 594 a, 609, 620 Abs. 2, 723 BGB ordentlich kündbar. Gegen den Ausschluß des ordentlichen Kündigungs-rechts spreche vor allem, daß sich die Klägerinnen mit einer lediglich schuldrechtlichen Rechtsposi-tion zufriedengegeben hätten und nicht Inhaber des italienischen Teils der "X."-Marke geblieben sei-en. Durch die befristete Warenzeichenlizenz, die sich ohne Kündigung auf unbestimmte Zeit verlän-gerte, sei die X. C. s.r.l. in die Lage versetzt worden, während einer Übergangszeit die Marke "X." weiterhin zu nutzen und ihren Marktanteil durch allmähliche Umstellung auf Ersatzmarken zu erhal-ten. Eine solche Vertragsgestaltung sei mithin auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Im übrigen stehe nach dem Vertrag ab 30. September 1995 die Gegenleistung zur Disposition, da die Lizenzgebühr neu zu vereinbaren sei. Dies müsse dann auch für die Lizenz selbst gelten. Dem Klageantrag zu b) fehle bereits das erforder-liche Feststellungsinteresse; jedenfalls sei er unbegründet, weil in Anbetracht der langen Frist bis zum 31. Dezember 1995 nicht ersichtlich sei, welcher Schaden den Klägerinnen drohe. Überdies habe sie, die Beklagte, nicht schuldhaft etwaige Vertragspflichten verletzt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil dem Klageantrag zu a) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihnen am 17. De-zember 1991 zugestellte Urteil auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, haben die Klägerinnen mit einem am 17. Januar 1992 bei Gericht eingegan-genen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 21. April 1992 eingegangenen Schriftsatz be-gründet. Die Klägerinnen machen geltend, der Schadenser-satzfeststellungsantrag sei zulässig. Das Rechts-verhältnis zwischen den Parteien bestehe gegen-wärtig, nämlich in den zwischen den Parteien exi-stierenden Verträgen, deren künftige Entwicklung bereits die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander berühre. Wenn die Beklagte die Zusatzvereinbarung kündige, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sei, so ergäben sich hieraus Schadensersatzansprüche der Klägerinnen. Aber auch schon der Umstand, daß die Beklagte die Kündigung der Vereinbarung zum 31. Dezember 1995 ankündige, stelle eine positive Forderungsverletzung dar. Die Klägerinnen beantragen, unter teilweiser Abänderung des landge-richtlichen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klä-gerinnen und der Firma X. C. s.r.l. allen Schaden zu ersetzen, der die-sen dadurch entsteht, daß die Beklag-te die Zusatzvereinbarung vom 10. Ju-ni 1985/12. Juni 1985 über das aus-schließliche Recht zur Benutzung der Marke "X." für Bekleidungsstücke in Ita-lien ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kündigt oder eine solche Kündigung in Aussicht stellt, hilfsweise bei einem Vollstreckungs-schutzausspruch den Klägerinnen zu ge-statten, Sicherheit durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen zurückzu-weisen. Sie hat ihrerseits mit einem am 20. Juni 1992 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung ge-gen das ihr am 19. Dezember 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 21. Mai 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanz-liches Vorbringen und macht im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts ausgesprochene Feststel-lung geltend, ein Ausschluß des Rechts zur ordent-lichen Kündigung sei weder den zwischen den Kläge-rinnen und der Firma Y. getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen noch ergebe er sich aus der beider-seitigen Interessenlage. Hierzu führt die Beklagte im wesentlichen aus, ein etwa vereinbarter Aus-schluß eines ordentlichen Kündigungsrechts hätte mit Sicherheit ausdrücklich im Text der Vereinba-rung vom 10./12. Juni 1985 Niederschlag gefunden, der von dem erfahrenen und versierten Vertragsju-risten M. stamme. Die gewählte Formulierung, der Vertrag werde "auf unbestimmte Zeit" geschlossen, führe grundsätzlich zur Möglichkeit einer ordent-lichen Kündigung, nicht zu deren Ausschluß. Für die im Gesetz typisierten Dauerschuldverhältnisse sei ausdrücklich geregelt, daß sie ordentlich ge-kündigt werden könnten, sofern sie auf unbestimmte Zeit abgeschlossen seien. Aus der stereotypen Formulierung, das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibe unberührt, könne keine Vereinbarung über den Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechts her-geleitet werden. Der Zusatzvertrag vom 10./12. Ju-ni 1985 regele in erster Linie einen ganz kon-kreten längeren Zeitraum, nämlich die Zeit bis 30. September 1995, für den eine fixe, pauschale Lizenzgebühr vereinbart sei. Hieraus lasse sich herleiten, daß für diesen konkret bezeichneten Zeitraum ein ordentliches Kündigungsrecht nicht bestehen sollte. Das Fehlen einer Regelung über die Bemessung einer Kündigungsfrist für den Fall einer ordentlichen Kündigung sei kein Indiz für den Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechts. Eine solche Regelung sei nämlich entbehrlich, da § 594 a BGB entsprechende Anwendung finde. Die Regelung für die Bemessung der Lizenzgebühr nach dem 30. September 1995 enthalte keinen de-taillierten Berechnungsmodus, sondern lediglich allgemeine Anhaltspunkte für die Festsetzung der Gebühr. Auch bei Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts sei eine solche Regelung nicht überflüssig. Überdies verbiete die Bekundung des Zeugen M., er habe zur Frage der Kündigung keine konkreten Vorgaben der Klägerinnen gehabt, in den Vertrag eine entsprechende Ausschlußver-einbarung hineinzuinterpretieren. Ein vertragli-cher Ausschluß der ordentlichen Kündigung könne schließlich auch nicht unter Hinweis auf beider-seitige Interessen konstruiert werden. Die hierfür vom Landgericht angeführten Argumente seien nicht überzeugend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 21. Mai, 1. Juli und 7. Oktober 1992 (Blatt 265 bis 279, 292 bis 295, 324 bis 326) und 19. Mai 1993 verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des ange-fochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen; vorsorglich: Sicherheit auch durch Bürg-schaft einer Deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Spar-kasse leisten zu können. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzu-weisen. Sie ergänzen und vertiefen ebenfalls ihr erstin-stanzliches Vorbringen zum Inhalt der zwischen ih-nen und der Firma Y. getroffenen Absprachen. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, es sei unzutreffend, daß Lizenzverträge als Dauerschuld-verhältnisse, wenn sie auf "unbestimmte" Zeit ab-geschlossen seien, in jedem Fall ordentlich gekün-digt werden könnten, sofern die ordentliche Kün-digung nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr richte sich bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lizenzvertrag seine Dauer grundsätzlich nach der Dauer des Schutzrechts, auf das sich die Lizenz beziehe. Die Vorschriften des Pachtrechts oder des BGB-Gesellschaftsrechts seien auf Lizenzverträge hingegen nicht entsprechend anwendbar. Der Ausschluß der ordentlichen Kündigung entspre-che sowohl dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung als auch dem Willen der Parteien. Der Vertrag sei ausdrücklich auf "unbestimmte Zeit" abgeschlossen worden. Über eine ordentliche Kündigung sei nichts gesagt, während die fristlose Kündigung im einzel-nen geregelt sei. Dies belege zwingend, daß die Parteien eine ordentliche Kündigung nicht gewollt hätten. Zwischen den Vertragspartnern sei seinerzeit ei-ne zeitlich unbefristete Warenzeichenlizenz auch beabsichtigt gewesen. Dies habe der Zeuge M. ausdrücklich bestätigt. Schon der Grundlagenver-trag habe eine Regelung dahin enthalten, daß die Warenzeichenlizenz für die Marke "X." für Italien auf Dauer gewährt werde. In Ziffer IV 6. des Vertrages sei nämlich für Italien eine ausschließ-liche Lizenz ohne Befristung eingeräumt worden, während den Gesellschaften des K./...(Klägerinnen) Konzerns in IV 8. desselben Vertrages für die Län-der Österreich, Schweiz, Holland und Belgien eine zeitlich befristete Warenzeichenlizenz bis zum 1. Juli 1986 eingeräumt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerinnen im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 16. April und 17. August 1992 (Blatt 259 bis 263, Blatt 306 bis 322 d.A.) sowie vom 14. Mai 1993 (Bl. 362-366 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. und durch Parteivernehmung des Geschäftsführers Mö. der Klägerinnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschrift vom 5. Mai 1993 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die von beiden Seiten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Rechtsmittel sind zulässig, ha-ben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entschei-dung des Landgerichts war insgesamt zu bestätigen. I. Der Klageantrag zu a) ist begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 über das ausschließliche Recht der Klägerinnen bzw. der Firma X. C. s.r.l. zur Benutzung der Marke "X." für Bekleidungsstücke in Italien ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich zu kündigen. Dies ergibt eine Auslegung des aus der Vereinbarung vom 16. März 1982 und der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 bestehen-den Vertragswerkes um der durch die damaligen Ver-tragspartner im Jahre 1982 getroffenen Absprachen. Zunächst ist davon auszugehen, daß die Beklagte anstelle der XVG Partnerin der vertraglichen Ab-sprachen vom 16. März 1982 und 10./12. Juni 1985 geworden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommmen, die die Beklagte mit ihrer Berufung in-soweit auch nicht angegriffen hat. Die Vereinbarung über das ausschließliche Recht der Klägerinnen sowie der Firma X. C. s.r.l. zur Benutzung der Marke "X." für Bekleidungsstücke in Italien, die mithin auch für und gegen die Beklag-te gilt, ist nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kündbar. Dies ergibt eine Auslegung der geschlossenen Verträge nach §§ 133, 157 BGB. Die "Zusatzvereinbarung" vom 10./12. Juni 1985, deren Kündbarkeit Gegenstand des Klageantrags zu a) ist, kann nicht losgelöst von dem Vertrag vom 16. März 1982 betrachtet werden. Wie schon die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung "Zusatz-vereinbarung" aussagt, handelt es sich vielmehr um ein Zusatzabkommen zu der am 16. März 1982 zwi-schen den Klägerinnen und der Firma Y. getroffenen Vereinbarung, die bereits die Nutzung der Marke "X." in Italien zum Gegenstand hatte. Nachdem die-ser Vertrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 1986 eine Lizenzgebühr von 1.000,-- DM jährlich festge-setzt und für die Zeit danach die Vereinbarung ei-ner markt- und branchenüblichen Lizenzgebühr vor-gesehen hatte, wurde, wie sich auch aus dem Wort-laut der Ziffer I der Zusatzvereinbarung ergibt, "zwecks Regelung der Nutzungsbedingungen ab 1. Ja-nuar 1987" das Zusatzabkommen zur Vereinbarung vom 16. März 1982 geschlossen. In Ziffer II 10. der Zusatzvereinbarung ist überdies klargestellt, daß das Zusatzabkommen lediglich die Ziffern III 6. und IV 7. der Vereinbarung vom 16. März 1982 ersetzen sollte. Grundlage der Zeichenbenutzung durch die Klägerinnen bzw. deren Tochterunter-nehmen in Italien ist danach der Vertrag vom 16. März 1982 nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985. Eine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die für Italien getroffene Lizenzabsprache ordentlich kündbar sein soll oder nicht, findet sich weder in der Zusatzvereinbarung noch im "Grundlagenvertrag" vom 16. März 1982, so daß es einer Auslegung der getroffenen Vereinbarung bedarf. Das Landgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise beim Wortlaut der Zusatzvereinbarung angesetzt und ge-meint, wenn es dort in Ziffer II 6. in unmittelba-rem Anschluß an den Satz "Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen" heiße "Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt", lasse dies den Schluß zu, daß ein ordentliches Kündigungsrecht "berührt" sei, also die einseitige Vertragsbeendigung auf die Kündigung aus wichti-gem Grund beschränkt sein sollte. Wenn sodann im einzelnen die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung angesprochen bzw. Beispielsfälle hierfür aufgezeigt werden, ohne daß die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung erwähnt wird oder deren Voraussetzungen geregelt werden, liegt die Annahme umso näher, daß seinerzeit übereinstimmend vom Ausschluß einer solchen Möglichkeit ausgegangen worden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Bemessung der Frist für eine etwaige ordentli-che Kündigung gegebenenfalls um eine grundlegende Frage von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht gehandelt hätte. Das Landgericht hat insoweit zu-treffend auf die Folgen einer Kündigung der Waren-zeichenlizenz für die italienische Konzerngesell-schaft der Klägerinnen, die X. C. s.r.l., hinge-wiesen. Für diese Vertriebsgesellschaft, deren Ge-schäftstätigkeit maßgeblich auf der Benutzung der Strumpfmarke "X." aufbaut, wäre die Bemessung der Frist für eine etwa mögliche ordentliche Kündigung der Lizenzvereinbarung eventuell sogar von exi-stentieller Bedeutung. Wenn gleichwohl keine Kün-digungsfrist vorgesehen worden ist, spricht dies für die Annahme, daß die Parteien bei Abschluß der Zusatzvereinbarung übereinstimmend davon ausgin-gen, eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich. Eine solche Argumentation auf der Grundlage des Wortlauts der Zusatzvereinbarung steht auch nicht in Widerspruch zu der Aussage des im ersten Rechtszug zur textlichen Fassung der Zusatzverein-barung vernommenen Zeugen M.. Der Zeuge, der das Abkommen vom 10./12. Juni 1985 entworfen hatte, hat bekundet, hinsichtlich der Frage der Kündi-gung oder Kündigungsmöglichkeit beim Entwurf der Zusatzvereinbarung davon ausgegangen zu sein, daß dieser Punkt im Grundlagenvertrag bereits geregelt sei, und zwar im Sinne eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung. Deswegen habe er einen solchen Ausschluß nicht mehr ausdrücklich in Zif-fer 6. der Zusatzvereinbarung aufgenommen. Hieraus ergibt sich zum einen, daß auch nach der Vorstel-lung des Entwurfsverfassers durch die Regelung in Ziffer 6., nach der der Vertrag "auf unbestimmte Zeit" geschlossen werden sollte, allein das Recht der Parteien zur f r i s t l o s e n Kündigung "unberührt" bleiben sollte. Zum anderen ist hier-durch bestätigt, daß es an einer detaillierten Re-gelung der Voraussetzungen und Abwicklungsmodali-täten einer ordentlichen Kündigung deswegen fehlt, weil davon ausgegangen wurde, daß eine solche aus-geschlossen sei. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwen-det, eine Regelung der Kündigungsvoraussetzungen sei überflüssig gewesen, weil sich diese aus dem Gesetz, nämlich aus § 594 a BGB, ergäben, vermag dies nicht zu überzeugen. Zutreffend weisen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß § 594 a BGB zu den Bestimmungen über die Landpacht gehört, die im Zusammenhang mit einer Warenzeichenlizenz nicht ohne weiteres - analog - angewandt werden können. Nichts anderes gilt im Hinblick auf eine Anwendung der allgemeinen pacht-rechtlichen Vorschrift des § 584 BGB. Diesen Vor-schriften liegt eine andere, auf die Warenzeichen-lizenz nicht passende rechtspolitische Vorstellung zugrunde. Die Möglichkeit, einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag mit bestimmten Fristen ordentlich zu kündigen, beruht darauf, daß ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindert werden soll. Da der Besitz regelmäßig Dokumentationszeichen für das Eigentum ist, wird es vom Gesetzgeber als unerwünscht ange-sehen, daß Eigentum und Besitz an einer Sache auf Dauer getrennt bleiben. Auch eine entsprechende Anwendung des § 723 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht möglich. Der dort geregelten Kündigungsmöglichkeit liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, daß BGB-Gesellschafter eng persönlich gebunden sind und daher eine Bindung auf Dauer ebenfalls ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut der Zusatzvereinbarung aus dem Jah-re 1985 enthält überdies auch in Ziffer II 2. einen Anhaltspunkt dafür, daß den Vertragsparteien eine weit in die Zukunft reichende Warenzeichen-lizenz vorschwebte. Die dort getroffene Regelung der Gegenleistung geht über den Zeitraum bis zum 30. September 1995 hinaus und enthält für die Zeit danach einen Berechnungsmodus, wie er üblicherwei-se bei Verträgen von unbegrenzter bzw. ganz erheb-licher Laufzeit vorgesehen ist. Entgegen der An-sicht der Beklagten ist die Tatsache einer solchen Regelung ein deutliches Indiz dafür, daß die Par-teien über das genannte Datum hinaus von der Gül-tigkeit der Warenzeichenlizenz ausgingen. Andern-falls wäre es nämlich nicht erforderlich gewesen, bereits bei Vertragsschluß den Berechnungsmodus festzulegen. Vielmehr hätte man sich im Septem-ber 1995 bzw. zeitnah über eine neue Lizenzgebühr einigen oder andernfalls den Lizenzvertrag beenden können. Die Festlegung der Parteien auf einen Berechungsmodus für die Zeit nach dem 30.09.1995 setzte hingegen den fortdauernden Bestand des Wa-renzeichenlizenzvertrages voraus. Daß die ordentliche Kündigung der Lizenzvereinba- rung für Italien ausgeschlossen sein sollte, ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem "Grundlagenver-trag" vereinbart worden und gilt deswegen für das gesamte Vertragswerk, das, wie oben im einzelnen ausgeführt, eine Einheit bildet. Allerdings enthält auch der Wortlaut des Vertrages vom 16. März 1982 keine ausdrückliche Regelung über die ordentliche Kündigung der Lizenzvereinba-rung oder deren Ausschluß. Immerhin ist dort aber in Ziffer IV 6. für die Zeit ab 1. Januar 1987 ei-ne einvernehmliche Neufestsetzung der Lizenzgebühr vereinbart, ohne daß eine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist. Für den Fall des Nichtzustandekom-mens einer Einigung über die Höhe der Lizenzgebühr wird nicht etwa von einem Auslaufen des Vertrages ausgegangen, sondern es ist angeordnet, daß eine Entscheidung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Mailand über die Höhe des Entgelts eingeholt werden soll. Was den Wortlaut des Vertrages vom 16. März 1982 angeht, ist überdies festzustellen, daß seinerzeit auch zeitlich befristete Warenzeichenlizenzen ver-einbart worden sind. In Ziffer IV 8. ist nämlich vorgesehen, daß die Firma Y. den Klägerinnen bzw. den konzernverbundenen Unternehmen den Vertrieb von Artikeln mit dem Warenzeichen "X." in den Län-dern Österreich, Schweiz, Holland und Belgien bis zu einem konkret genannten Zeitpunkt gestattete. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß für den Fall, daß auch für Italien lediglich eine befri-stete Warenzeichenlizenz beabsichtigt gewesen wä-re, dies entsprechend festgelegt worden wäre. Dies ist jedoch ausweislich Ziffer IV 6. des Vertrages gerade nicht geschehen. Daß zudem auch keine Regelung über die Voraussetzungen und die Abwick-lung einer ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, spricht angesichts der erheblichen Bedeutung einer solchen Kündigung aus den bereits im Zusammenhang mit der Ausführung zum Wortlaut der Zusatzverein-barung angesprochenen Gründen gegen die Annahme, daß nach dem Grundlagenvertrag eine ordentliche Kündigung zulässig sein sollte. Daß die Parteien der Vereinbarung vom 16. März 1982 eine ordentliche Kündigung nicht zu-lassen wollten, ergibt sich aber insbesondere aus den zwischen ihnen getroffenen mündlichen Abspra-chen. Diese sind bei der Vertragsauslegung wesent-liche - außerhalb der schriftlich fixierten Erklä-rungen liegende - Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien im Sinne des § 133 BGB (vgl. BGH NJW RR 1992, 772, 773 m.w.N.). Danach besteht nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der im Berufungs-rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kein ver-nünftiger Zweifel daran, daß die Vertragsparteien im Jahre 1982 die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages ausschließen woll-ten. Dies haben die Vernehmung des Zeugen F. und die von Amts wegen angeordnete Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerinnen ergeben. Der Zeuge F., der Prokurist bei den Klägerinnen war und ist und außerdem Geschäftsführer der XVG war, bevor diese an die Firma Y. veräußert wurde, hat anschaulich geschildert, daß seinerzeit die Firma Y. ausschließlich Interesse am Erwerb des deutschen Unternehmens XVG und der Benutzung des Warenzeichens "X." für den Bereich dieses Unternehmens gehabt habe. Grund hierfür waren, wie der Zeuge ausgeführt hat, Veräußerungs- bzw. Stillegungspläne der Klägerinnen, die auf hohen Verlusten der XVG beruhten. Da die Firma Y. die XVG jährlich mit Waren im Wert von 15 bis 20 Mil-lionen DM belieferte, und diese sich die Absatz-möglichkeit erhalten wollte, ist es nach Darstel-lung des Zeugen zu Verkaufsgesprächen gekommen. Da an einen Erwerb der italienischen Tochter der Klägerinnen, der X. C. s.r.l., nicht gedacht war, war auch von einer Übertragung der "X."-Warenzei-chen für Italien an die Firma Y. nicht die Rede. Erst später sind dann nach den Angaben des Zeugen dem Geschäftsführer der Firma Y. Bedenken gekom-men, weil er Schwierigkeiten befürchtete, wenn das italienische Warenzeichen einmal in fremde Hände kommen könnte, etwa durch Übertragung seitens der Klägerinnen oder auch wegen Konkurses der Zeichen-inhaberin. Im Hinblick auf diese Bedenken haben, wie der Zeuge F. im einzelnen ausgeführt hat, die Klägerinnen schließlich der Übertragung auch des italienischen Teils der Marke an die Firma Y. zugestimmt, sich aber die alleinige und dauerhafte Nutzung des Warenzeichens für Italien vorbehalten. Die Lizenz sollte nach den Absprachen der Ver-tragspartner die Klägerinnen ebenso sicherstellen, als wenn - wie ursprünglich beabsichtigt - die Klägerinnen Markeninhaber blieben. Hieraus ergibt sich, daß schon bei Abschluß des Vertrages vom 16. März 1982 zwischen den Vertrags-parteien Einigkeit darüber bestand, den Klägerin-nen eine durch die Firma Y. oder deren Rechtsnach-folger grundsätzlich unkündbare Lizenz für die Benutzung der Marke "X." in Italien einzuräumen. Der Senat sieht keine Bedenken, der Aussage des Zeugen F. zu folgen, der sichtlich um wahrheits-gemäße Bekundungen, die zugleich den wirtschaftli-chen Hintergrund des Geschehens veranschaulichten, bemüht war und insgesamt einen glaubwürdigen Ein-druck hinterließ. Seine detaillierte Schilderung der damaligen Situation der Vertragsparteien und der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen ist folgerichtig und nachvollziehbar. Der Zeuge hat zwar nicht persönlich an den maßgeblichen Ver-tragsverhandlungen teilgenommen; diese wurden sei-ner Aussage zufolge vielmehr ausschließlich zwi-schen den beiden Geschäftsführern Mö. und - für die Firma Y. - Ku. geführt. Der Zeuge F. ist aber in Arbeitsbesprechungen durch den Geschäftsführer Mö. kontinuierlich über den Stand der Verhand-lungen unterrichtet worden. Überdies sind ihm in seiner Eigenschaft als Leiter des Rechnungswesens der Klägerinnen alle Verträge zwischen diesen und der Firma Y. zur Prüfung vorgelegt worden. Die Aussage des Zeugen beruht gleichwohl nicht etwa allein auf Einschätzungen, die seinerzeit der Geschäftsführer der Klägerinnen aufgrund der Ver-handlungen mit Herrn Ku. gewonnen hatte und sodann an den Zeugen weitergab. Der Zeuge F. hat vielmehr weiter bekundet, vor Unterzeichnung des Vertrages vom 16. März 1982 auch mit dem Geschäftsführer der Firma Y., Herrn Ku., selbst darüber gesprochen zu haben, daß die der Klägerinnen für Italien zu er-teilende Lizenz dauerhaft sein und wirtschaftlich dem Verbleib der Marke bei den Klägerinnen ent-sprechen sollte. Aus der spontanen Äußerung des Geschäftsführers der Klägerinnen im Verhandlungstermin vor dem Senat, er sei froh, zur Sache aussagen zu dürfen, weil er nach dem Tode des Herrn Ku. der einzige sei, der über die tatsächlichen Vorgänge Auskunft geben könne, ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F.. Die Erklärung des Ge-schäftsführers der Klägerinnen bezog sich erkenn-bar und offensichtlich auf den Umstand, daß an den eigentlichen Vertragsverhandlungen für die Kläge-rinnen ausschließlich er, der Geschäftsführer Mö., teilgenommen hatte, so daß unmittelbar zum Inhalt der eigentlichen Vertragsgespräche auch nur er et-was bekunden konnte. Das schließt aber weder aus, daß der Zeuge F. über den Fortgang der Verhandlun-gen ständig auf dem laufenden gehalten wurde noch daß der Zeuge mit dem Geschäftsführer der Firma Y. persönlich darüber gesprochen hat. Die weitere Erklärung des Geschäftsführers der Klägerinnen, er habe den Zeugen F. über das tatsächliche Geschehen informiert, deckt sich mit dessen Aussage, in Ar-beitsbesprechungen mit dem Geschäftsführer Mö. je-weils über den Stand der Verhandlungen unterrich-tet worden zu sein. Auch soweit die Beklagte einwendet, die Aussage des Zeugen F. zu den für Belgien und Afrika beste-henden bzw. einzuräumenden Warenzeichen- und Li-zenzrechten belege dessen "weitergehende Unkennt-nis" hinsichtlich der Einzelheiten der Verhand-lungsgegenstände, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung der Zeugenaussagen keine Veranlassung. Der Zeuge hat entgegen dem Verständnis der Be-klagten nicht bekundet, Afrika und Belgien seien hinsichtlich der Markenübertragung bzw. -nutzung gleich behandelt worden. Zudem steht die Aussage, in Belgien seien damals noch eigene Warenstände zu verwerten gewesen, in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziff. IV 8 des Vertrages vom 16. März 1982, nach der die Klägerinnen das Warenzeichen "X." in Belgien lizenzgebührenfrei bis zum 1. Juli 1986 benutzten durften. Die Einzelheiten der für Afrika bestehenden Markenrechte und der insoweit getroffenen Regelung sind im Rahmen der Zeugenver-nehmung nicht erörtert worden. Im übrigen stünde ein etwaiges Fehlen von Detailkenntnissen zu die-sem Punkt durchaus in Einklang mit der Bekundung des Zeugen, die Markenlage in Afrika sei für die Klägerinnen - anders als die in Italien - nicht von erheblichem wirtschaftlichem Interesse ge-wesen. Die Aussage des Zeugen F. ist zudem in vollem Umfang durch die Bekundungen des Geschäftsführers Mö. bestätigt worden. Der Senat, der es aufgrund der Vertragstexte und der Bekundungen des Zeugen F. als in hohem Maße wahrscheinlich angesehen hat, daß die Klägerinnen und die Firma Y. seinerzeit eine dauerhafte und grundsätzlich unkündbare Li-zenzvereinbarung treffen wollten, hat - auch vor dem Hintergrund, daß durch den Tod des Geschäfts-führers Ku. der wesentliche Zeuge für den Inhalt der Vertragsverhandlungen verstorben war - Veran-lassung gesehen, von der Möglichkeit der Partei-vernehmung gemäß § 448 ZPO Gebrauch zu machen. Die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin-nen hat vor dem Hintergrund der zuvor bereits beschriebenen Umstände des Falles zur Überzeugung des Senats ergeben, daß bei Abschluß des Vertrages vom 16. März 1982 aufgrund der vorausgegangenen Verhandlungen beide Seiten von der Einräumung einer Lizenz ausgegangen sind, die ein unbefriste-tes, dauerhaftes und unkündbares Nutzungsrecht der Klägerinnen an der Marke "X." in Italien zum In-halt hatte. Auch nach der Aussage des Geschäftsführers Mö. war der Erwerb des italienischen Unternehmens X. C. durch die Firma Y. von vornherein ausgeschlossen, und zwar schon deswegen, weil Y. aus wirtschaftli-chen Gründen zu einem Kauf gar nicht in der Lage gewesen wäre. Außerdem war es danach unabdingbare Prämisse der Klägerinnen, daß X. C. s.r.l. und mit ihr die Marke für Italien von der Übertragung ausgeschlossen sein sollte. Ebenso wie der Zeuge F. hat auch der Geschäftsführer der Klägerinnen bekundet, von Seiten des Geschäftsführers der Fir-ma Y. seien erst später Bedenken gegen die Absicht geäußert worden, daß Warenzeichen für Italien bei den Klägerinnen zu belassen. Diese Bedenken bezo-gen sich auf die Möglichkeit, daß die Klägerinnen das Warenzeichen für Italien oder das italienische Tochterunternehmen an einen Dritten veräußerten oder daß es einmal zum Konkurs der Zeicheninha-berin kommen könnte. Aus diesem Grunde ist auch nach der Darstellung des Geschäftsführers der Klä-gerinnen der Übergang auch des Warenzeichens für Italien auf die Firma Y. akzeptiert worden, aber mit der Maßgabe, daß die Marke in Italien von den Klägerinnen genutzt werden könne, so lange diese es wünschten. Hiermit sei der Geschäftsführer Ku. einverstanden gewesen. Demzufolge sei auch bei den Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung im Jahre 1985 völlig unbestritten gewesen, daß die Klägerinnen, solange sie es wollten, ein Nut-zungsrecht an den Warenzeichen für Italien haben sollten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken. Sie schließt sich nahtlos und widerspruchsfrei an die Bekundungen des Zeugen F. über den Inhalt dessen an, was der Zeuge seinerzeit von den Geschäftsführern der beiden beteiligten Vertragspartner über den Inhalt der Verhandlungen erfahren hat, und bestätigt zu-gleich, daß dies dem tatsächlichen Gesprächsver-lauf und -inhalt entsprochen hat. Die Bekundungen des Geschäftsführers der Klägerinnen waren zudem nachvollziehbar und in sich frei von Widersprü-chen. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers Mö. sieht der Senat keinen Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln. Es handelt sich hier zwar um eine maßgebliche Persönlichkeit auf der Leitungsebene der klagenden Parteien. Dafür, daß der Geschäftsführer der Klägerinnen sich bei seiner Aussage entscheidend hiervon hat bestimmen lassen, haben sich aber keine Anhaltspunkte erge-ben. Vielmehr war er erkennbar um eine zusammen-hängende und ungeschminkte Darstellung der Gesche-hensabläufe bemüht. Soweit die Beklagte geltend macht, nach den Bekundungen des Geschäftsführers Mö. spreche al-les dafür, daß der Ausschluß eines ordentlichen Kündigungsrechts im Rahmen der Verhandlungen zwi-schen den Klägerinnen und der Firma Y. gar nicht besprochen worden sei, findet dies in der Aussage keine Stütze. Der Geschäftsführer hat im Gegenteil betont, seitens der Klägerinnen sei damals in der Frage der Warenzeichenübertragung auf die Bedenken der Firma Y. hin eingelenkt worden. Dies sei jedoch mit der "Gegenforderung" verbunden gewesen, daß unbefristet - solange die Klägerinnen dies wünschten - das Warenzeichen in Italien von ihnen genutzt werden könne. Hieraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, daß der Wunsch der Klägerinnen, wie sie es für richtig und zweckmäßig hielten, ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Zugleich folgt hieraus, daß der Geschäfts-führer Mö. entgegen der Ansicht der Beklagten seine Gewißheit, ein ordentliches Kündigungsrecht sei ausgeschlossen worden, nicht allein oder "im wesentlichen" auf die Aktennotiz des Zeugen M. vom 24. Oktober 1988 gestützt hat. Diese Aktennotiz ist im übrigen erst im Anschluß an die zusammen-hängende Aussage im Rahmen der weiteren Befra-gung des Geschäftsführers von diesem angesprochen worden. Nach alledem war davon auszugehen, daß ein or-dentliches Kündigungsrecht für die Lizenzverein-barung bereits im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 16. März 1982 durch vertragliche Vereinbarung abbedungen und dieser Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts später Grundlage für die Zusatz-vereinbarung vom 10./12. Juni 1985 geworden ist. Ein solcher Ausschluß des ordentlichen Kündigungs-rechts verstößt nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen. Dies hat das Landgericht bereits in seinem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend ausge-führt. II. Dem auf Feststellung einer Schadensersatzver-pflichtung der Beklagten gerichteten Antrag der Klägerinnen bleibt hingegen der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sind hinsichtlich des Antrags zu b) nicht erfüllt. Die Klägerinnen begehren zunächst die Feststel- lung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen und der Firma X. C. s.r.l. allen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, daß die Beklagte die Zusatzvereinbarung vom 10./12. Juni 1985 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kün-digt. Dieser Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht, weil er nicht auf die Feststellung eines g e g e n w ä r t i g e n Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Grundlage für das Feststellungsbegehren der Klä-gerinnen ist die Annahme, daß die Beklagte, die unstreitig bislang keine Kündigung ausgesprochen hat, in Zukunft die Lizenzvereinbarungen kündigt. Damit begehren die Klägerinnen die Feststellung eines nicht in der Gegenwart bestehenden Rechts-verhältnisses. Dies ist unzulässig, denn es ist nicht möglich, aus einem Sachverhalt schon jetzt die begehrte Rechtsfolge abzuleiten, obwohl minde-stens ein für die Entscheidung erheblicher, nicht lediglich eine Rechtsbedingung enthaltender Teil sich erst künftig ereignet (vgl. BGH L.M. Nr. 51 zu § 1004 BGB). Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß nicht, wie es häufig vorkommt, ein schadenstiften-des Ereignis in der Zukunft möglicherweise noch Folgen hat, sondern es wird die Feststellung der Ersatzpflicht für einen Schaden begehrt, der durch eine Handlung hervorgerufen wird, die die Beklagte möglicherweise in Zukunft vornehmen wird. Damit wird die Feststellung eines zukünftigen Rechts-verhältnisses beantragt, für die nach § 256 ZPO kein Raum ist. Die Klägerinnen können sich inso-weit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liege in den zwi-schen den Parteien bestehenden vertraglichen Be-ziehungen. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht das derzeitige Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, sondern ein erst durch ei-ne zukünftige Handlung möglicherweise entstehender Schadensersatzanspruch der Klägerinnen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen geht es auch nicht um die künftige Entwicklung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, denn die Handlung, aus der sich nach der Darstellung der Klägerinnen die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergeben soll, liegt bislang nicht vor. Die Frage, ob diese Hand-lung zulässig ist, ist hingegen bereits Gegenstand des Feststellungsantrags zu a). Die von den Klägerinnen angezogene Entscheidung des BGH vom 08.10.1958 (BGHZ 28, 225) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus ihr ergibt sich vielmehr, daß es in Fällen, in denen - wie vorlie-gend - die Feststellung der Ersatzpflicht für ei-nen Schaden begehrt wird, der durch in der Zukunft möglicherweise ausgeführte Handlungen verursacht werden wird, grundsätzlich um künftige Rechts-verhältnisse geht, für deren Feststellung nach § 256 ZPO kein Raum ist. Der BGH hat seinerzeit das Rechtsverhältnis lediglich deswegen ausnahms-weise als einem bedingten gleichkommendes und da-mit einer Feststellung nach § 256 ZPO zugängliches Rechtsverhältnis angesehen, weil er in derselben Entscheidung eine Abwehrklage gegen die den Scha-den möglicherweise verursachende Handlung abgewie-sen hatte. Aus diesem Grunde war es im konkreten Fall in der Gegenwart unmöglich, mit vorbeugender Unterlassungsklage vorzugehen. Zugleich entfielen damit die Bedenken, die gegen die Feststellung zum Ersatz eines erst durch künftige schuldhafte Handlung entstehenden Schadens sprechen (vgl. BGH a.a.O. Seite 234). Um eine solche Ausnahmesitua-tion geht es im Streitfall nicht. Die Klägerinnen haben vielmehr mit ihrer auf Feststellung der Un-zulässigkeit bzw. Unwirksamkeit der Handlung, aus der nach ihrer Darstellung der Schaden herrühren wird, Erfolg. Auch der Hinweis der Klägerinnen darauf, daß die Beklagte demnächst möglicherweise in Italien eine einstweilige Verfügung gegen die weitere Benut-zung des Warenzeichens erwirken werde, rechtfer-tigt keine abweichende Beurteilung. Auch insoweit sprechen die Klägerinnen lediglich ein mögliches zukünftiges Verhalten der Beklagten und, sofern den Klägerinnen hieraus ein Schaden entsteht, ein denkbares zukünftiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien an. Auch das Begehren auf Feststellung einer Schadens- ersatzverpflichtung der Beklagten, die darauf be-ruhen soll, daß die Kündigung der Zusatzvereinba-rung in Aussicht gestellt worden ist, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO nicht. Insoweit fehlt es nämlich an dem erforderlichen Interesse an alsbaldiger Feststellung. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtli-chen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststel-lungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu besei-tigen (vgl. Münchener Kommentar-Lüke, Rdnr. 37 zu § 256 ZPO m.w.N.). Hieran mangelt es im Streit-fall. Wie im Zusammenhang mit dem Antrag zu a) festgestellt, ist die Beklagte zu einer ordent-lichen Kündigung der Lizenzvereinbarung nicht be-rechtigt. Mit diesem Ausspruch ist den Interessen der Klägerinnen hinreichend Rechnung getragen, ihrem Recht droht keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit mehr. Aufgrund der gerichtlichen Feststellung steht nämlich fest, daß eine entgegen dem Urteilstenor von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung keine Rechtswirkung hat. Damit steht zugleich fest, daß es aufgrund des vorprozessualen In-Aussicht-Stellens einer ordent-lichen Kündigung durch die Beklagte keiner Umstel-lungsmaßnahmen und Dispositionen der Klägerinnen bedarf, durch die, wie die Klägerinnen vortragen, ein Schaden in Form von Aufwendungen entstehen könnte. Unabhängig hiervon fehlt es im übrigen auch an substantiiertem Vorbringen der Klägerinnen dazu, welche Vorkehrungen, deren Kosten sich als Schaden niederschlagen könnten, erforderlich sein könnten. Insoweit bedarf es indes wegen der feh-lenden Zulässigkeit des Klageantrags keiner ver-tiefenden Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit (hinsichtlich der Kosten) folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Sie entspricht dem Wert des jeweiligen Unterliegens im Berufungsrechtszug.