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Beschluss

6 W 7/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0315.6W7.93.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der X. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 23. Dezember 1992 - X O 266/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der X. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 23. Dezember 1992 - X O 266/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. ##blob##nbsp; G r ü n d e ##blob##nbsp; Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat die gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. und die Richterin Dr. D. gerichteten Ablehungsgesu-che zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren geben keine Veran-lassung, die angefochtene Entscheidung des Landge-richts abzuändern. ##blob##nbsp; Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Un-parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang nur objekti-ve Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvorein-genommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, wobei rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden unerheblich sind. Objektive Umstände der vorgenann-ten Art, die Anlaß zu Zweifeln an der Unparteilich-keit eines der beiden abgelehnten Richter geben könnten, sind nicht dargetan. ##blob##nbsp; Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die abge-lehnten Richter der X. Zivilkammer des Landgerichts K. hätten der Klägerin einer durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht mehr gerechtfertigten Weise Hilfestellung bei der Antragsformulierung ge-währt. ##blob##nbsp; In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß ein richterliches Verhalten im konkreten Rechts-streit, das gesetzlich, insbesondere durch die Zivilprozeßordnung geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Münchner Kommentar-Feiber, Randnr. 23 zu § 42 ZPO). Ungeachtet des Grundsatzes, daß nur die Parteien den Streitstoff beizubringen haben, obliegt dem Richter im Zivilprozeß eine durchaus aktive und gestalterische Aufgabe, die insbesondere in den §§ 139, 273, 278 Abs. 3 ZPO sinnfällig zum Ausdruck kommt. Bei der Bestimmung der Grenzen von prozeß-rechtlich gebotener Aufklärung und Belehrung der Parteien einerseits und der richterlichen Neutra-litätspflicht andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Vereinfachungsnovelle (1976) die richter-liche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich verstärkt hat (vgl. Zöller-Vollkommer, 17. Auflage, Randnr. 26 zu § 42 ZPO m.w.N.). Hieran gemessen gingen die im Streitfall an die Klägerin gerichteten Hinweise der Kammer zur Antragsfassung weder inhaltlich noch der Form nach zu weit. ##blob##nbsp; Der im Hinweisbeschluß vom 12. August 1982 enthal-tene landgerichtliche Formulierungsvorschlag war ersichtlich von dem Bestreben getragen, eine An-tragsfassung zu erreichen, die die konkrete Ver-letzungshandlung zum Inhalt hatte und zugleich den Streitgegenstand eindeutig kennzeichnete. Derartige Bemühungen der zur Entscheidung berufenen Gerich-te sind im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Unterlas-sungsklagen üblich und entsprechen der in § 139 ZPO normierten richterlichen Pflicht, dahin zu wirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Diese richterliche Verpflichtung entfällt entgegen der von der Beklagten offensichtlich vertretenen Auffassung nicht etwa dann, wenn von Beklagtenseite schriftsätzlich Bedenken gegen die vom Kläger ge-wählte Antragsfassung vorgetragen werden. Das bloße Äußern rechtlicher Bedenken vermag nämlich in aller Regel die Schwierigkeiten, die bei der Formulierung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanträge auftre-ten können, nicht zu beheben. Die gerichtliche Ein-flußnahme auf die Antragsfassung ist in derartigen Verfahren deswegen in der Regel sinnvoll und gebo-ten. In der wettbewerbsrechtlichen Literatur wird ausdrücklich betont, wie wichtig im Wettbewerbspro-zeß ein von vornherein treffend gekennzeichneter und festgelegter Streitgegenstand gerade auch für den Beklagten ist. Dabei wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die eventuelle Spekulation des jeweiligen Beklagten, der Kläger werde mit einem schlecht formulierten - ungenauen, zu weit gehenden oder in anderer Weise mangelhaften - Antrag schon Schiffbruch erleiden, vielfach nicht aufgehen, da die Gerichte in der Berufungs- und in der Revi-sionsinstanz leicht dazu neigten, den Antrag aus Gründen der Prozeßökonomie oder im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit letztlich doch noch im ver-meintlich richtigen Sinne auszulegen mit der Folge, daß der Beklagte letztlich mit höheren Kosten belastet werde als denen, die er zu tragen gehabt hätte, wenn er von vornherein durch entsprechende Erklärungen und mit Hilfe des Gerichts erster Instanz an der - ja oft auch einengend wirkenden - Präzisierung des Antrags mitgewirkt hätte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auf-lage, Kapitel 51, Randnr. 2 unter Hinweis auf BGH GRUR 1992, 254, 256 - "Unbestimmter Unterlassungs-antrag I"). ##blob##nbsp; Angesichts der Schwierigkeiten, die das Landgericht offensichtlich bei der Fassung der Klageanträge gesehen hat, vermag auch der Umstand, daß die Richter einen Formulierungsvorschlag in Form eines schriftlichen Hinweisbeschlusses unterbreitet haben, bei der gebotenen objektiven Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn § 139 ZPO es nicht unbedingt geboten haben sollte, bereits mündlich erteilte Hinweise zusätzlich schriftlich abzusetzen, so rechtfertigt diese Verfahrensweise im konkreten Fall doch nicht die Annahme, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, zumal der Hinweisbeschluß in keiner Weise erkennen läßt, ob die Richter einer Klage auf der Grundlage der gegebenenfalls neu gefaßten Anträge Aussicht auf Erfolg beimaßen. ##blob##nbsp; Soweit die Beklagte ihre Gesuche auf die durch die abgelehnten Richter ausgesprochene Vertagung der Sache stützt, vermag auch dies ihren Antrag nicht zu rechtfertigen. Wenn die Kammer hinsichtlich der Klageanträge bestimmte Hinweise noch schriftlich auszuformulieren beabsichtigte, so ergab sich hie-raus von selbst, daß erst in einem neu anzuberau-menden Termin hierüber und gegebenenfalls über die neu gefaßten Anträge verhandelt werden konnte. So-weit die Beklagte in diesem Zusammenhang beanstan-det, die Klägerin habe auf diese Weise Gelegenheit zu zusätzlichem Sachvortrag erhalten, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem ange-fochtenen Beschluß Bezug genommen. Im übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn die Kammer von sich aus die Klägerin zu ergänzendem Sachvortrag aufgefordert hätte, hierin nicht ohne weiteres ein Hinweis auf mangelnde Unvoreingenom-menheit der Richter gesehen werden könnte. ##blob##nbsp; Das gegen Richterin Dr. D. gerichtete Ablehnungsge-such ist schließlich auch nicht wegen des Inhalts der dienstlichen Äußerung vom 27. November 1992 be-gründet. Zwar können inhaltlich unrichtige Äußerun-gen in Ablehungsverfahren unter Umständen Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters rechtferti-gen (vgl. Münchner Kommentar-Feiber, Randnr. 27 zu § 42 ZPO m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Die Richterin hat in ihrer ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 25. Febru-ar 1993 klargestellt, daß sie mit ihrem Hinweis auf ein "einvernehmlich" geführtes Rechtsgespräch keine breite Übereinstimmung aller Prozeßbeteiligten in der Sache, sondern lediglich ein "in geordneten Bahnen verlaufendes Gespräch" gemeint habe. ##blob##nbsp; Daß ein solches Gespräch stattgefunden hat, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die dienstliche Äußerung vom 27. November 1992 in-haltlich unrichtig war. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 250.000,-- DM.