Beschluss
19 W 5/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1993:0303.19W5.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 2.12.1992 der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.1992 aufgehoben. Dem Landgericht wird aufgegeben, die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen. 1 G r ü n d e 2 In einem vor dem Landgericht Köln im Jahre 1990 anhängig gemachten Verfahren 3 machte der Antragsteller eine Werklohnforderung geltend. Federführend war für den 4 Antragsteller ein Rechtsanwalt aus P. tätig, vor dem Landgericht Köln bestellten sich sodann die Mitglieder einer dort zugelassenen Anwaltssozietät. 5 Im frühen ersten Termin ließ der Antragsteller Versäumnisurteil gegen sich ergehen, 6 nachdem das Gericht auf fehlende Schlüssigkeit des Klagevortrags hingewiesen hatte. Mit dem Einspruch wurde das Klagevorbringen umfangreich erweitert und unter Beweis gestellt; zugleich beantragte der Antragsteller Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Mitglieds der L. Sozietät. 7 Mit Beschluß vom 27.5.1991 wies das Landgericht, das bereits Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 11.7.1991 anberaumt hatte, den PKH-Antrag zurück. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller unter dem 8.7.1991 Beschwerde ein und bat um Verlegung des Termins vom 11. 7 .1991. Der Termin fand gleichwohl statt, und es erging, da für den Antragsteller niemand auftrat, zweites Versäumnisurteil gegen ihn. Auf die Beschwerde entschied der Senat, daß an sich die Prozeßkostenhilfe zu Unrecht verweigert worden sei; die Beschwerde sei trotdem zurückzuweisen, weil angesichts des zweiten Versäumnisurteils vollendete Verhältnisse geschaffen seien und der Klage nunmehr die Erfolgsaussicht fehle. 8 Mit der vorliegenden Klage, für die wiederum Prozeßkostenhilfe begehrt wird, nimmt 9 der Antragsteller die Mitglieder der Kölner Anwaltssozietät auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie seinerzeit den die Prozeßkostenhilfe abweisenden Beschluß des Landgerichts vom 27.5.1991 erst am 27.6.1991 per Fax an den P. Korrespondenzanwalt weitergeleitet hätten und wegen dieses Zeitverlustes über die Beschwerde vor dem Termin nicht mehr entschieden worden sei. Die Antragsgegner verweisen demgegenüber darauf, daß sie bereits mit Schreiben vom 12.6.1991 dem Korrespondenzkollegen die Zurückweisung des PKH-Antrags mitgeteilt und deshalb gemäß einer vorhergehenden Absprache, nur bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe weiter tätig zu bleiben, das Mandat niedergelegt hätten. Im übrigen könnten ggf. nicht alle Sozietätsmitglieder in Anspruch genommen werden, sondern nur diejenige Anwältin, die konkret beauftragt gewesen sei. Der Antragsteller behauptet, auch das Schreiben vom 12.6.1991 sei erst am 27.6.1991 bei ihm eingegangen. 10 Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zum einen sei die Passivlegitimation aller Antragsgegner nicht gegeben, im übrigen sei das Verhalten der L. Verfahrensbevollmächtigten nicht ursächlich für den 11 Schadenseintritt; denn der P. Korrespondenzkollege habe es seinerseits unterlassen, 12 die Beschwerde schneller einzulegen bzw. für eine Vertretung im Termin vom 11.7.1991 zu sorgen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des 13 Antragstellers. 14 Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 15 Zu Unrecht hat das Landgericht zunächst darauf abgestellt, daß die Passivlegitimation nicht dargetan sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der einer Sozietät angehört, im Zweifel nicht nur auf den Sachbearbeiter, sondern auf sämtliche Mitglieder der Sozietät. (Vgl. BGHZ 56, 355.) Zwar kann sich das Mandat im Einzelfall auch nur auf einen bestimmten Rechtsanwalt beziehen, doch müssen ausreichende Gründe vorliegen, um eine Ausnahme vom Grundsatz zu rechtfertigen, die hier seitens der Antragsgegner nicht dargelegt sind. Soweit die Antragsgegner der Auffassung sind, im PKH-Verfahren würden wegen der Beiordnung nur eines Rechtsanwalts andere Regeln gelten, geht dies schon deshalb fehl, weil es im Vorprozeß erst gar nicht zu einer Beiordnung gekommen ist. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß selbst dann, wenn nur ein Anwalt beigeordnet wird, im Verhältnis zum Mandaten der Anwaltsvertrag nicht notwendigerweise nur mit diesem Anwalt zustande kommt (vgl. BGHZ 56, 355, 361; BGH MDR 1991, 1090). Erforderlich ist es vielmehr selbst in diesem Fall, daß der Mandant im Hinblick auf die Beiordnung nur diesen einen Rechtsanwalt beauftragt, was hier auch nach dem Vortrag der Antragsgegner nicht der Fall ist; denn war auch die Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines bestimmten Sozietätsmitglieds beantragt worden, so war diese Formulierung erkennbar nur auf die Bewilligungsregeln für Prozeßkostenhilfe zugeschnitten, was sich schon daraus ergibt, daß sich der einleitende Bestellungsschriftsatz mit den Worten "bestellen wir uns" auf sämtliche Sozietätsmitglieder bezogen hatte, ohne daß in dem Schriftsatz, mit dem sodann die Prozeßkostenhilfe beantragt wurde, eine entsprechend eindeutige Einschränkung zum Ausdruck gekommen wäre. 16 Die Klage hat im übrigen auch der Sache nach Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 12.6.1991 rechtzeitig abgesandt wurde, denn unstreitig ist der Beschluß vom 27. 5. 1991 als solcher erst mit Fax vom 27.6.1991 den örtlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis gelangt. Hierin ist eine schuldhafte positive Verletzung des Anwaltsvertrages zu sehen; denn eine Prüfung, ob eine Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts vom 27.5.1991 angezeigt war, war nur anhand des vollständigen Beschlußtextes möglich. Dies war den Antragsgegnern auch ohne weiteres erkennbar, wobei hinzukommt, daß schon die Niederlegung des Mandats vorschnell war; denn wenn auch die Weiterführung des Mandats nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vereinbart war, so waren die Antragsgegner gehalten, die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung abzuwarten, mußten dem Mandanten also die Möglichkeit belassen, Beschwerde einzulegen, und waren deshalb verpflichtet, ihm den Beschluß des Landgerichts unverzüglich weiterzuleiten. 17 Das Versäumnis der Antragsgegner , den Mandanten rechtzeitig zu informieren, war 18 auch kausal für den eingetretenen Schaden. Denn wäre der Beschluß vom 27.5.1991 unverzüglich weitergeleitet worden, so wäre auch das Rechtsmittel entsprechend früher eingelegt worden, so daß hierüber noch ohne weiteres bis zum Termin vorn 11.7.1991 entschieden worden wäre; die Beschwerde hätte auch im wesentlichen Erfolg gehabt, wie sich aus der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 19.8.1991 im einzelnen ergibt. 19 Hat der Antragsteller hiernach einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe schlüssig dargelegt, so steht der Erfolgsaussicht der Klage auch nicht entgegen, daß nach Auffassung der Antragsgegner möglicherweise schulhaftes Verhalten weiterer Verfahrensbeteiligter im Raume steht. Denn dies würde die einmal gesetzte Kausalkette nicht unterbrechen, sondern ggf. lediglich im Verhältnis der Haftenden untereinander, d. h. im gesamtschuldnerischen Ausgleich, von Bedeutung sein. 20 War hiernach im Rahmen der PKH-Prüfung die Erfolgsaussicht zu bejahen, so war eine abschließende Entscheidung gleichwohl nicht möglich, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Lücken enthält (so etwa Angaben zur Höhe monatlicher Kredittilgungen), im übrigen auch noch nicht sämtliche Angaben in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht sind. Die Kammer wird hierüber noch zu befinden haben. 21 Beschwerdewert: 1.000,- DM. 22 Köln, den ,03. 03. 93 23 Oberlandesgericht, 24 19. Zivilsenat.