Urteil
18 U 151/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:0128.18U151.92.00
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Leitsätze
1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt.
2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 224/91 - wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt. 2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 224/91 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die Klägerin ist Transportversicherer einer Firma N., die eine Speditionsfirma B. in A. damit beauf-tragt hatte, im Rahmen des noch näher zu beschrei-benden D (kurz: D.) fünf dann im weiteren Verlauf abhandengekommene Pakete für im K. Raum ansässige Kunden zukommen zu lassen, was über die beklagte Spedition geschehen sollte. Die Klägerin begehrt nunmehr aus ihr von der Firma N. übertragenem oder sonst auf sie übergegangenem Recht von der Beklag-ten, den von der Klägerin an die Firma N. gezahl-ten Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten geleisteten Ersatzzahlungen und dem tatsächlich entstandenen Schaden zu erstatten. ##blob##nbsp; Die Firma N., die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb der gleichnamigen C. bechäftigt, betraut mit der Verteilung der Ware auf ihre Kunden in der Bundesrepublik auch sonst schon seit Jahren und in sehr großem Umfange den D.. Der D. besteht aus einem Zusammenschluß rechtlich und wirtschaft-lich unabhängiger 17 Speditionsunternehmen - dar-unter auch die hier mit dem Versand beauftragte Firma B. und die am Ende der Transportkette stehende beklagte Spedition -, die sich ihrer-seits über tausend Frachtführern bedienen. Die Speditionsunternehmen unterhalten eigene örtliche durchnumerierte Depots, so die Firma B. das Depot in A. und die Beklagte unter anderem das Depot in F.; die D. GmbH betreibt in U. und (unter Nr. ) in A. je ein Hauptdepot als Durchgangsdepot. Der Vertragsinhalt zwischen den einzelnen Speditions-auftraggebern und einem jener 17 Mitgliedern des D. bestimmt sich unter anderem nach den Allgemei-nen Geschäftsbedingungen (sogenannte D.-Bedingun-gen, Bl. 47 d.A.), in denen unter Ziffer 3 die "Haftung" bezogen ist auf die Regelungen in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Im Rahmen der D.-Bedingungen wird (Ziffer 4) al-lein den Auftraggebern eine Transportversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 DM - mit der Möglichkeit einer Höherversicherung gegen Aufpreis - angeboten. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei - und davon hat die Firma N. bei der Aufgabe der hier interessierenden fünf Pakete Ge-brauch gemacht -, anderweitig (hier bei der Kläge-rin) selbst eine Transportversicherung abzuschlie-ßen. Das hat einerseits zur Folge, daß der Kunde der D. einen Preisnachlaß pro Paket erhält. Ande-rerseits und auf den hier vorliegenden Fall umge-setzt hat dann die Firma B. im Schadensfall nach § 51 a ADSp der Firma N. und die Beklagte wiederum der Firma B. zu haften. Dementsprechend hat die Beklagte auch Ersatz geleistet, jedoch nur bis zu den Höchstgrenzen eben jenes § 51 a ADSp. ##blob##nbsp; Die Klägerin ist gegenüber der Firma N. für den Differenzbetrag zum tatsächlichen Wert der Pakete aufgekommen und meint, daß ihr die Beklagte hier-für einzustehen habe. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat die Klage durch das angefoch-tene Urteil abgewiesen. ##blob##nbsp; Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verlangen mit zusätzlichen und ergänzenden Ausfüh-rungen weiter. Dem tritt die Beklagte nach wie vor entgegen. ##blob##nbsp; Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes und der dazu überreichten Urkunden und sonstigen Bele-ge wird auf den Inhalt der Prozeßakte nebst Anla-gen verwiesen. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil dem Landgericht darin beizupf-lichten ist, daß der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Dabei kann sogar unterstellt werden, daß die Klägerin den nicht abgedeckten Schaden ihrer Versicherungsnehmerin N. ersetzt hat, daß ferner die Firma N. gemäß der zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten "Zession/Entschädigungs-Bestätigung" (Bl. 206 GA) die ihr aus den streitgegenständlichen Verlusten und den diesbezüglichen Verträgen zustehenden Rechte an die Klägerin abgetreten hat und daß schließlich, sofern ein derartiger Anspruch über-haupt bestünde, er der Klägerin zustünde. ##blob##nbsp; Zu Recht und von den Parteien auch nicht angezwei-felt geht die Kammer davon aus, daß ein Anspruch (§ 51 b Satz 2 ADSp) auf einen die Höchstgrenzen des § 54 a ADSp übersteigenden Schadensersatz nur bestehen würde, wenn die Berufung des Spediteurs auf diese Höchstgrenzen wegen der Regelung in § 51 b Satz 2 ADSp nicht zulässig wäre, der Scha-den also durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder eines leitenden Angestellten herbeigeführt worden ist. In diese Richtung gehen-de Umstände hat die dafür darlegungs- und beweis-belastete Klägerin nicht dargetan. ##blob##nbsp; Einem solchen Fehlverhalten eines Spediteurs ist es allerdings gleich zu achten - und auch darin stimmen die Parteien mit dem Landgericht und dem Senat überein -, wenn der geklagte Schaden zur-folge einer grob mangelhaften Organisation - etwa einem Unterlassen von Anweisungen oder sonstiger Kontrollmöglichkeiten durch die Betriebsleitung - eingetreten ist. Auch dies hat die Klägerin dar-zulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1992, 367 - Spalte 2 -). Es fehlt bereits an entsprechenden Darlegungen der Klägerin. ##blob##nbsp; Im ersten Rechtszuge hat sich die Klägerin, die naturgemäß als Außenstehende Schwierigkeiten mit der Darstellung des Verlustgeschehens hat, darauf berufen, daß die Firma B. der Firma N. angezeigt hatte (vgl. Ablichtungen wie Bl. 13, 15, 17, 22, 24), "im D., F.", also im Gewahrsam der Beklagten (Empfangsdepot), seien die Pakete in Verlust gera-ten. Wenn das tatsächlich so gewesen sein sollte, hätte die Klägerin näher darlegen müssen, welche Sachumstände bei der Beklagten ihr als zudem grobes Organisationsverschulden angelastet werden sollen. Dazu bestand spätestens auch deswegen Anlaß, weil und als die Beklagte in ihrer Klageer-widerung die gesamten Transportabläufe im Abwick-lungssystem des D. und speziell auch bei ihr (ab Bl. 38 GA unten) bis in einzelne dargestellt hat-te, woraus zumindest im Bereich der Beklagten kei-ne derartigen Mängel erkennbar sind. Hinzukommt, daß die Firma N. - also die im Verhältnis zu ihrer hier klagenden Versicherungsgeberin auch zur In-formationserteilung verpflichtete - als Großkundin des D. mehr als andere Benutzer Einblick in das System und die Abläufe beim D. hat. Stattdessen erging sich die Klägerin in allgemeinen Ausführun-gen (Bl. 57 f. GA). ##blob##nbsp; Überdies hat die Beklagte bereits in der Klageer-widerung (auf Bl. 45 GA) und nochmals im Schrift-satz vom 5. Juni 1992 (Seite 1 = Bl. 70 GA unten) darauf hingewiesen und dazu Belege vorgelegt, daß die Pakete nicht erst im Empfangsdepot, sondern bereits im Hauptdepot (Nr. ) in A. - also auch außerhalb des K. Landgerichtsbezirks - abhandenge-kommen sind. Bei einer solchen Sachlage hätte die Klägerin nunmehr dartun müssen, welche (groben) Organisationsmängel im Bereich dieses Hauptdepots schadensursächlich gewirkt haben sollen. So stellt denn auch die Berufung, die zunächst wieder vom Verlust im Empfangsdepot F. ausgeht (Bl. 159 GA), ihr Vorbringen auf einen Verlust der Pakete in HD ab (Bl. 163 GA), indem sie als schadensursächli-chen Mangel geltendmacht, daß dort keine Ausgangs-kontrolle stattfinde. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich um einen Mangel bei dem Betreiber dieses Depots handeln. Das aber ist nicht die Beklagte, sondern die D.-GmbH. Außerdem wäre der Schaden schon vor Erreichen des Empfängerdepots der Beklagten eingetreten - weshalb dort ein Eingangsscanning auch nicht vorliegt -, also auch deswegen nicht von ihr zu verantworten. Schließ-lich kann aus der internen Behandlungsinstruktion bei dem D., daß bei - wie hier - einem Verlust nach Eingang im Hauptdepot das Empfangsdepot für die Regulierung zuständig ist, entgegen den Aus-führungen der Klägerin in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat nichts im Sinne der Klägerin hergeleitet werden. Dort handelt es sich lediglich um eine Regelung über die Art und Weise der Ab-rechnung eines Schadensfalles. Hier hingegen geht es darum, erst einmal die rechtlichen Vorausset-zungen für eine Haftung gemäß § 51 b ADSp - spe-ziell einen konkreten (schadensursächlichen) Orga-nisationsmangel - vorzubringen und festzustellen und, sofern dies gelingt, den wegen dieses Man-gels Verantwortlichen folgerichtig erst haftbar zu machen. ##blob##nbsp; Letztendlich teilt der Senat aber auch die Be-gründung, die die Kammer zur Abweisung der Klage veranlaßt hat. Die Firma N. ist zugestandenermaßen Großkunde des D., in dessen Obhut sie alljährlich und so auch in neuerer Zeit Paket in sechsstelli-gem Umfange zum Versand gibt. Demgegenüber steht die Berufung auf einen groben Organisationsmangel im Widerspruch zum ausgeübten eigenen Geschäftsge-bahren, was auch und gemäß § 242 BGB einen - et-waigen - Anspruch aus § 54 b ADSp ausschließt. ##blob##nbsp; Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen. Die Entscheidung des Senats entspricht der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs und beruht im übrigen auf dem allgemein anerkannten Gedanken, daß im Vertragsrecht nicht derjenige haftbar zu machen ist, der für einen Schadenseintritt nicht einmal ursächlich geworden und keinesfalls verantwortlich ist. ##blob##nbsp; Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 17.112,70 DM.