Beschluss
1 W 46/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:1130.1W46.92.00
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Tenor
wird auf die Beschwerde des Klägers vom 04.11.1992 dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.1992 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.11.1992 - 15 0 392/92 - Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H W v B, K B Straße 6, für die Durchführung der beabsichtigten Klage gemäß Entwurf vom 18.08.1992 bewilligt.
Entscheidungsgründe
wird auf die Beschwerde des Klägers vom 04.11.1992 dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.1992 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.11.1992 - 15 0 392/92 - Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H W v B, K B Straße 6, für die Durchführung der beabsichtigten Klage gemäß Entwurf vom 18.08.1992 bewilligt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht die Kammer selbst, worauf verwiesen sei. Der Senat ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO vorliegen, da aus der Konkursmasse die Prozeßkosten nicht bestritten werden können, den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern aber eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Von der Betreibung der Klagesumme würde nur dasFinanzamt als beteiligter Gläubiger Nutzen ziehen.Andere Gläubiger hätten hingegen auch bei Erfolg der Klage keine Quote zu erwarten, wie der Kläger unbestritten dargelegt hat. Das Finanzamt würde aber gemäß § 2 Abs. 1 GKG für ein eigenes Verfahren, wenn es etwa durch Pfändung pp. Inhaber oder Beitreibungsberechtigter der Klageforderung geworden wäre, Kostenfreiheit vor den ordentlichen Gerichten genießen. Dies spricht nach Auffassung des Senats bereits hinlänglich dafür, dem Kläger nicht vorliegend eine Kostenbevorschussung im Rahmen des § 116 Nr. 1 ZPO für das Konkursverfahren aufzuerlegen. Im übrigen wird auf den Beschluß des Senats vom 08.11.1991 - 1 W 73/91 - (vgl. EWiR 1992, 103) verwiesen, der allen Beteiligten bekannt ist.