Urteil
22 U 72/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:1124.22U72.92.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1992 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 203/91 - wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitslei-stung von 26.500,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-bringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.1992 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 203/91 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitslei-stung von 26.500,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-bringen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist seit Mitte 1987 mit 37 % am stimmberechtigten Kapital der Beklagten beteiligt. Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von 57 % ist die C. K. AG, früher C. AG in K.. Zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung gemäß § 17 Abs. 2 AktG und der darauf begründeten Kon-zernvermutung bestand zwischen der Mehrheitsaktio-närin und der Beklagten seit dem 13.12.1977 ein sogenannter Entherrschungsvertrag, auf dessen In-halt Bezug genommen wird (Bl. 52 f d.A.). Im Hin-blick auf diesen Entherrschungsvertrag erstellte der Vorstand der Beklagten in den Jahren 1987 bis 1990 keinen Abhängigkeitsbericht und nahm auch im Lagebericht nicht die in § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG für abhängige Unternehmen vorgesehene Schlußerklä-rung auf. In den vergangenen Jahren verlagerte die Beklag-te einen Teil ihres Auslandsgeschäfts, das sie ursprünglich durch eigene Niederlassungen in Grie-chenland, den Niederlanden und Italien betrieben hatte, auf gemeinsame Tochtergesellschaften mit der C. AG, nämlich die N. C. H. AG, die C. N. S. N.V. und die N. C. D. A. SpA. Die Hauptversamm-lung der Beklagten wurde an diesen Vorgängen nicht beteiligt. Zum 01.07.1991 wurde die Co. V. AG, eine öster-reichische Tochtergesellschaft der C. Versiche-rungs AG, mit der N. Ve. AG, eine österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten, verschmolzen. Die Hauptversammlung der aufnehmenden N. Ve. AG stimmte der Verschmelzung zu. Die Verschmelzung erfolgte durch Gewährung von neuen Aktien an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft, nämlich die C. Versicherungs AG und die C. Lebensversiche-rungs AG in K.. Die beiden deutschen C. Gesell-schaften erwarben dadurch eine Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft von 25,53 %, während die Beklagte mit einer Quote von 74,47 % Mehrheitsge-sellschafterin blieb. Im Laufe des Jahres 1991 ergaben sich darüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der Be-klagten und ihrer Mehrheitsaktionärin. So übernahm der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr K. , zugleich das Amt des Vorstandsvorsitzenden in der C. K. AG, während ihr weiteres Vorstandsmitglied Dr. H. ebenfalls in den Vorstand der Mehrheits-aktionärin gewählt wurde. Ferner wurde das Vor-standsmitglied Dr. Dr. L. der Beklagten zugleich als Generalbevollmächtigter der C. K. AG tätig. Dies geschah jeweils mit Zustimmung des Aufsichts-rats der Beklagten. Die Klägerin legte in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991 gegen die Entlastungsbe-schlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat, die gegen bzw. ohne die Stimmen der Klägerin zustandegekom-men waren, Widerspruch zu Protokoll ein. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Unwirksam-keit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 1987 bis 1990 und die Feststellung von Pflichtverletzungen des Vorstands der Beklag-ten geltendgemacht sowie die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991 angefochten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Ent-herrschungsvertrag zwischen der Beklagten und ih-rer Mehrheitsaktionärin sei aus formellen Gründen - fehlende Zustimmung der Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften - und aus inhaltlichen Gründen - u.a. zu kurze Kündigungsfrist - unwirk-sam. Mithin habe ein Abhängigkeitsbericht erstellt werden müssen, dessen Fehlen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führe. Denn ohne den Abhängig-keitsbericht ließen sich weder die Schutzvor-schriften für die Minderheitsaktionäre einhalten noch sei eine vollständige Prüfung des Jahres-abschlusses, die sich auch auf etwaige Ersatz-ansprüche wegen benachteiligender Geschäfte mit dem herrschenden Unternehmen zur erstrecken habe, möglich. Die Klägerin hat ferner die Auffassung geäußert, der Vorstand der Beklagten habe seine Pflichten verletzt, als er ohne Beteiligung der Hauptver-sammlung der Beklagten die österreichische Toch-tergesellschaft der Beklagten mit der österrei-chischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsak-tionärin verschmolzen habe. Die Fusion laufe auf eine Gewinngemeinschaft im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG hinaus. Außerdem habe es sich um einen wesentlichen Teil des Unternehmens der Beklagten gehandelt, da das österreichische Prämienvolumen seinerzeit etwa 15 % des Prämienvolumens der Be-klagten ausgemacht habe. Nach den Leitlinien, die der Bundesgerichtshof in der sogenannten Holzmül-ler-Entscheidung (NJW 1982, 1703) aufgestellt ha-be, sei eine Beschlußfassung der Hauptversammlung der Beklagten mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals erforderlich gewesen. Zumindest habe der Vorstand der Beklagten pflicht-widrig gehandelt, weil er die Angelegenheit nicht gemäß § 119 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung der Beklagten zur Beschlußfassung vorgelegt habe. Dies gelte gleichermaßen für die Umwandlung der griechischen, italienischen und niederländi-schen Zweigniederlassung der Beklagten in Gesell-schaften, an denen jeweils die C. AG beteiligt ist. Hierin komme eine Gesamtstrategie zum Aus-druck, wonach das Auslandsgeschäft der Beklagten vollständig in Gemeinschaftsunternehmen überführt werden solle. Dies sei nicht ohne entsprechende Anpassung der Satzung zulässig. Jedenfalls sei der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, in jedem Einzelfall die Zustimmung der Hauptversamm-lung gemäß § 119 Abs. 2 AktG einzuholen. Was schließlich die personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionä-rin anbelange, so sei die Interessenkollision der Doppelmandate angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und der C. Versicherungs AG vorprogrammiert. Die betreffenden Vorstandsmit-glieder verstießen daher durch die Übernahme der Ämter in der C. K. AG gegen ihre gegenüber der Beklagten und deren Aktionären obliegenden Treupf-lichten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, I. daß die Jahresabschlüsse der Beklag-ten für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind; II. daß der Vorstand der Beklagten ei-ne rechtswidrige Pflichtverletzung da-durch begangen hat, daß er daran mit-wirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft, W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue Ak-tien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG im Gesamt-umfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden Gesellschaft ge-währte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmelzung zur Beschlußfassung vorzulegen und ei-nen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfas-sung vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben; hilfsweise hierzu festzustellen, daß der Vorstand der Beklagten ei-ne rechtswidrige Pflichtverletzung da-durch begangen hat, daß er daran mit-wirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft, W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach Namensänderung die heutige "N. C. Verwaltungs-AG") dafür neue Ak-tien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG im Gesamt-umfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden Gesellschaft ge-währte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die geplante Verschmel-zung zur Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Be-schluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben; III. daß die vom Vorstand der Beklagten betriebene Transformation des bisher durch eigene Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land betriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht ohne vorherige Änderung der Satzung der Beklagten weiterbetrieben werden darf; hilfsweise hierzu festzustellen, daß die vom Vorstand der Beklagten betriebene Transformation des bisher durch eigene Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land betriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften be-trieben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesell-schaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht weiterbetreiben darf, oh-ne der Hauptversammlung das Gesamtkon-zept und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur Beschluß-fassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertrete-nen Grundkapitals umfaßt, gefaßten zu-stimmenden Beschluß der Hauptversamm-lung erwirkt zu haben; ganz hilfsweise hierzu festzustellen, daß die vom Vorstand der Beklagten betriebene Transformation des bisher durch eigene Zweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land betriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt sind, nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung des Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplan-ten Einzelschritte zur Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zu-stimmenden Beschluß der Hauptversamm-lung erwirkt zu haben; IV. daß die Vorstandsmitglieder der Be-klagten, die Herren C. K., Vorstands-vorsitzender, Dr. A. H., Vorstand und Dr. Dr. E. L., Stellvertretender Vor-stand gegen ihre Pflichten als Vor-standsmitglieder der Beklagten versto-ßen, wenn sie die Ernennung zu Vor-ständen bzw. Herr Dr. Dr. L. als Ge-neralbevollmächtigter der C. K. AG an-nehmen und diese Ämter ausüben; ferner hat sie beantragt, V. die in der Hauptversammlung der Be-klagten vom 25. Juni 1991 gefaßten Be-schlüsse, mit denen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu erklären; VI. der Beklagten die Kosten aufzugeben; VII. der Klägerin nachzulassen, eine ihr auferlegte Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank zu gestatten. Sie hat vorgetragen, die Jahresabschlüsse für die Jahre 1987 bis 1990 seien wirksam. Abhängigkeits-berichte hätten nicht erstellt werden müssen, weil die aus der Mehrheitsbeteiligung folgende Abhän-gigkeitsvermutung sowohl durch den Entherrschungs-vertrag als auch durch das Gesamtbild der Bezie-hungen zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheits-aktionärin widerlegt werde. Im übrigen führe aber auch das Fehlen eines notwendigen Abhängigkeitsbe-richts nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlus-ses. Der Abhängigkeitsbericht sei weder Teil des Jahresabschlusses noch des Lageberichts. Etwai-ge Ersatzansprüche aus benachteiligenden Geschäf-ten mit dem herrschenden Unternehmen seien nicht bilanzierungsfähig, so daß auch unter diesem Ge-sichtspunkt eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses nicht in Betracht komme. Bei der Verschmelzung der Co. V. AG auf die österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten habe die Hauptversammlung der Beklagten nicht beteiligt werden müssen. Das Prämienvolumen der österreichischen Tochtergesellschaft der Beklagten habe nur 8 % des Prämienvolumens der von der Be-klagten geführten Versicherungsgruppe ausgemacht. Es habe sich mithin nicht um die Ausgliederung des wertvollsten Teils des Betriebsvermögens und damit um eine Änderung der Unternehmensstruktur von Grund auf gehandelt. Ein Gesamtkonzept, das Auslandsgeschäft nur noch durch gemeinsame Tochtergesellschaften der Beklag-ten und der C. Versicherungs AG zu betreiben, gebe es nicht. Es handele sich lediglich um punktuelle Zusammenführungen, die in die Kompetenz des Vor-stands fielen und von der Satzung gedeckt seien. Soweit die Klägerin die Feststellung der Pflicht-widrigkeit der Doppelmandate begehre, sei dies un-zulässig, da die Klägerin nicht die Verletzung ei-gener Rechte geltendmache. Im übrigen seien solche Doppelmandate üblich und rechtmäßig. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 03.02.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, die Beschlüsse der Hauptversamm-lung der Beklagten vom 25.06.1991, durch die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, daß zwischen der Beklagten und ih-rer Mehrheitsaktionärin ein Abhängigkeitsverhält-nis bestehe, das durch den Entherrschungsvertrag nicht widerlegt werde, da der Vertrag nicht die erforderliche Mindestdauer vorgesehen habe. Das Fehlen der danach notwendigen Abhängigkeitsberich-te berechtige die Klägerin nur zur Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung, führe aber nicht zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, da der Abhängigkeitsbericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses sei. Soweit sich die Klägerin gegen die gemeinsamen Auslandsaktivitäten der Be-klagten und ihrer Mehrheitsaktionärin wende, sei weder ein Satzungsverstoß zu erkennen noch stünden angesichts des hiervon betroffenen Prämienvolumens der Beklagten Grundsatzentscheidungen in Frage, die der Mitwirkung der Hauptversammlung bedürften. Der hinsichtlich der Doppelmandate gestellte Fest-stellungsantrag sei mangels Feststellungsinteres-ses unzulässig und im übrigen auch unbegründet, da solche Doppelmandate nicht untersagt seien. Gegen das ihr am 12.02.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.03.1992 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25.05.1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens weiter. Sie wiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und führt ergänzend aus, die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse 1987 bis 1990 ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte ohne die Erstellung der Abhängigkeitsberichte auch die hierfür benötigten Belege nicht gesammelt habe und daher ihre Buchhaltung mangelhaft sei. Dementspre-chend könnten die Jahresabschlüsse kein zutreffen-des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachzeichnen, da etwaige Ausgleichsansprüche wegen benachteiligender Geschäfte unberücksichtigt ge-blieben seien. Der Zusammenhang zwischen Abhängig-keitsbericht und Jahresabschluß ergebe sich auch aus § 285 Nr. 14 HGB, wonach im Anhang zum Jah-resabschluß das Abhängigkeitsverhältnis anzugeben ist. Auch diese Vorschrift sei verletzt worden, was den Jahresabschluß nichtig mache. Ebenso führe das Fehlen der in den Lagebericht aufzunehmenden Schlußerklärung nach § 312 Abs. 3 AktG zur Nich-tigkeit des Jahresabschlusses, da ohne eine solche Schlußerklärung der Abschlußprüfer einen uneinge-schränkten Bestätigungsvermerk im Sinne des § 322 Abs. 1 HGB nicht habe erteilen dürfen. Soweit das Landgericht eine Mitwirkung der Haupt-versammlung der Beklagten bei der Verschmelzung ihrer österreichischen Tochtergesellschaft mit der österreichischen Tochtergesellschaft ihrer Mehr-heitsaktionärin nicht für erforderlich gehalten habe, verkenne es die Tragweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach komme es für die Beurteilung der Frage, ob die Geschäftspolitik des Vorstands eine Grundlagenentscheidung betref-fe, nur darauf an, ob wesentliche Teile des Unter-nehmens berührt seien. Dies sei bei der österrei-chischen Tochtergesellschaft der Beklagten im Hin-blick auf deren Prämienvolumen der Fall gewesen. Das Landgericht habe demgegenüber die Wesentlich-keitsgrenze zu hoch angesetzt. Aus den gleichen Gründen beruhe auch die Beur-teilung des Landgerichts, daß die Umwandlung des Auslandsgeschäfts der Beklagten in Gemeinschafts-unternehmen mit ihrer Mehrheitsaktionärin weder einer Satzungsänderung noch der Mitwirkung der Hauptversammlung der Beklagten bedürfe, auf einer Fehleinschätzung. Die hinter diesen Maßnahmen ste-hende Gesamtstrategie sei inzwischen noch weiter-geführt worden. So habe die Beklagte ohne Befra-gung der Hauptversammlung ihre Revisionsabteilung unter eine "gemeinsame Leitung" mit der C.-Gruppe gestellt. Ferner habe sie es unternommen, auch ihr Rechenzentrum und das Management ihres Immobilien-besitzes auszugliedern. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für ihren Antrag zu IV ergebe sich daraus, daß sie durch die infolge der personellen Verflechtungen ermöglichte intensive Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin im Ausland in ihrem Mitgliedschaftsrecht verletzt sei. Der Antrag sei auch begründet, weil ein Doppelmandat bei konkur-rierenden Unternehmen wegen der zwangsläufig be-stehenden Interessenkollision eine Pflichtverlet-zung bedeute. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des ange-fochtenen Urteils der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. vom 3. Februar 1992 - 91 O 203/91 - festzu-stellen, I. daß die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind, II. daß der Vorstand der Beklagten eine rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran mitwirkte, die Co. V. -AG W., auf die N. Ve. -Ak-tiengesellschaft, W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach Namensänderung die heutige "N. C. Ver-waltungs-AG") dafür neue Aktien an die C. Versicherungs AG und die C. Lebens-versicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufneh-menden Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die ge-plante Verschmelzung zur Beschlußfas-sung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten zustim-menden Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben, hilfsweise hierzu festzustellen, daß der Vorstand der Beklagten eine rechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran mitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve. -Ak-tiengesellschaft, W., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach Namensänderung die heutige "N. C. Ver-waltungs-AG") dafür neue Aktien an die C. Versicherungs AG und die C. Lebens-versicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufneh-menden Gesellschaft gewährte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die ge-plante Verschmelzung zur Beschlußfas-sung analog § 119 Abs. 2 AktG vorzule-gen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversamm-lung erwirkt zu haben, III. daß die vom Vorstand der Beklag-ten betriebene Transformation des bis-her durch eigene Zweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland betriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind, nicht ohne vorherige Änderung der Sat-zung der Beklagten weiterbetrieben wer-den darf, hilfsweise hierzu festzustellen, daß die vom Vorstand der Beklag-ten betriebene Transformation des bis-her durch eigene Zweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland betriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind, nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur Beschlußfassung vor-zulegen und einen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapi-tals umfaßt, gefaßten zustimmenden Be-schluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben, ganz hilfsweise hierzu festzustellen, daß die vom Vorstand der Beklag-ten betriebene Transformation des bis-her durch eigene Zweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland betriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft, das durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die Beklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K. oder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind, nicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das Gesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur Beschlußfassung ana-log § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmen-den Beschluß der Hauptversammlung er-wirkt zu haben, IV. daß die Vorstandsmitglieder der Beklag-ten, die Herren C. K., Vorstandsvorsit-zender, Dr. A. H., Vorstandsmitglied, und Dr. Dr. E. L., Stellvertretendes Vorstandsmitglied, gegen ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder der Beklagten verstoßen, wenn sie die Bestellung zu Vorständen und Herr Dr. Dr. L. als Ge-neralbevollmächtigter der C. K. AG an-nehmen und diese Ämter ausüben, V. der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, VI. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und der Klägerin als Gläu-bigerin Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten, VII. äußerst hilfsweise der Klägerin für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitslei-stung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzu-wenden. Die Beklagte beantragt, 1.) die Berufung zurückzuweisen, 2.) hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie 3.) der Beklagten die Befugnis einzuräumen, etwa zu leistende Sicherheiten durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen zu können. Die Beklagte trägt vor, ihr Jahresabschluß in den Jahren 1987 bis 1990 leide nicht an Buchhaltungs-mängeln, insbesondere fehlten keine für den Ab-hängigkeitsbericht erforderlichen Belege. Die Klä-gerin gehe von der irrigen Vorstellung aus, ein Abhängigkeitsbericht beruhe auf anderen Belegen, als sie dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Für den Abhängigkeitsbericht gebe es jedoch keine ei-gene Belegsammlung mit einem eigenen Kontorahmen, sondern es gehe im Abhängigkeitsbericht vielmehr darum, einen bestimmten Kreis der in der Buchhal-tung dokumentierten Geschäfte gesondert darzustel-len und zu beurteilen. Wenn diese Darstellung und Beurteilung unterbleibe, ändere sich nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für die Zwecke des Jahresabschlusses. Ansprüche der Beklagten gegen ihre Mehrheitsaktionärin wegen nachteiliger Geschäfte bestünden nicht und könnten auch nicht vermutet werden. Zudem dürften lediglich vermute-te Ansprüche nicht bilanziert werden. Soweit in dem Anhang des Jahresabschlusses die nach § 285 Nr. 14 HGB erforderlichen Angaben über das Mutter-unternehmen der Beklagten unterblieben seien, han-dele es sich lediglich um einen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, der nicht zur Unwirksamkeit des Jahresabschlusses führe. Im übrigen wiederholt und ergänzt die Beklagte ihr Vorbringen erster Instanz und tritt dem Berufungs-vortrag der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. 1.) Antrag zu I. Der zulässige Antrag auf Feststellung der Nich-tigkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 1987 bis 1990 ist unbegründet, da keiner der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe nach seinen Voraussetzungen erfüllt ist. Allerdings hat es die Beklagte in den Jahren 1987 bis 1990 unterlassen, Abhängigkeitsberichte zu er-statten, obgleich sie hierzu gemäß § 312 AktG ver-pflichtet war. Da die Beklagte im Mehrheitsbesitz der C. K. AG steht, wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, daß die Beklagte von ihrer Mehrheitsak-tionärin abhängig ist. Diese Abhängigkeitsvermu-tung kann zwar durch einen Entherrschungsvertrag widerlegt werden. Die entsprechende Vereinbarung vom 13.12.1977 zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin wurde aber den Anforde-rungen an einen wirksamen Entherrschungsvertrag schon deshalb nicht gerecht, weil wegen der vorge-sehenen Kündigungsregelung keine Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren gewährleistet war. Auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochte-nen Urteil wird Bezug genommen. Ebensowenig ist mangels näherer Substantiierung von Seiten der Beklagten die Abhängigkeitsvermutung "durch das Gesamtbild der Beziehungen" zwischen der Beklagten und der C. K. AG widerlegt, wie ebenfalls das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Die Beklagte ist dem in zweiter Instanz nicht mehr entgegen-getreten und hat inzwischen durch ihren Vorstand einen Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 1990 nachholen lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führte das Fehlen der Abhängigkeitsberichte jedoch nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Jahresabschlüsse. a) Die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt voraus, daß der Jahresab-schluß durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Der Jahresabschluß einer Aktiengesellschaft be-steht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gemäß § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich aus einem Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der Abhängigkeitsbericht ist danach nicht Teil des Jahresabschlusses, so daß sich das Fehlen eines notwendigen Abhängigkeitsbe-richts nicht auf den Inhalt des Jahresabschlusses auswirkt. Ebenso wie der Abhängigkeitsbericht ist auch der Lagebericht kein Bestandteil des Jahresabschlus-ses, sondern steht selbständig neben diesem, wie sich aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt. Folglich kann das Fehlen der Schlußerklärung des Vorstands aus seinem Abhängigkeitsbericht, die nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG in den Lagebericht aufzunehmen ist, ebenfalls keinen Einfluß auf den Inhalt des Jahresabschlusses und damit auf seine Wirksamkeit haben. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts dadurch, daß Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 322 HGB einer gemeinsamen Abschlußprüfung unterzogen werden. Denn der da-nach zu erteilende Bestätigungsvermerk soll gemäß § 322 Abs. 1 HGB nur bescheinigen, daß einerseits der Jahresabschluß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild vermittelt und andererseits der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluß steht. Da die Schlußerklärung des Vorstands aus dem Abhängig-keitsbericht nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG ledig-lich in den Lagebericht, nicht aber in den Jahres-abschluß aufzunehmen ist, kann sich deren Fehlen weder auf den Inhalt des Jahresabschlusses noch auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks des Abschlußprüfers gemäß § 322 Abs. 1 HGB auswirken. Die Klägerin vermag einen inhaltlichen Mangel der betreffenden Jahresabschlüsse auch nicht daraus herzuleiten, daß die Buchhaltung der Beklagten nicht ordnungsgemäß organisiert gewesen sei, weil die für einen Abhängigkeitsbericht benötigten Belege in der Buchhaltung nicht gesammelt worden seien. Das Gesetz schreibt insoweit keine geson-derte Belegsammlung vor. Der Abhängigkeitsbericht beruht vielmehr auf denselben Belegen, die auch dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Die Jahresab-schlüsse der Beklagten wurden jeweils von einem Abschlußprüfer geprüft und von diesem mit dem Be-stätigungsvermerk gemäß § 322 HGB versehen. Damit wurde den betreffenden Jahresabschlüssen auch die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh-rung bescheinigt. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß in den dem Abschlußprüfer vorgelegten Unterlagen Geschäftsvorgänge zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin buchhalterisch nicht hinrei-chend erfaßt gewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, daß die Jahresabschlüsse unvollständig sind, weil sie keine Ersatzansprüche der Beklagten aus nach-teiligen Geschäften mit ihrer Mehrheitsaktionärin ausweisen. Die Klägerin hat keine näheren Anhalts-punkte dafür vorgetragen, daß solche Ansprüche be-standen haben. Entgegen ihrer Auffassung läßt sich die Existenz solcher Ansprüche auch nicht vermu-ten. Denn es besteht weder einer gesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung, daß es im faktischen Konzern regelmäßig zu nachteiligen Geschäften mit der herrschenden Gesellschaft kommt. Die Jahresabschlüsse sind lediglich insoweit zu beanstanden, als entgegen § 285 Nr. 14 HGB in ihrem Anhang nicht der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, in dessen Konzernabschluß die Gesellschaft erfaßt wird, angegeben sind. Das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht zur Nich-tigkeit der Jahresabschlüsse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Hierfür wäre erforderlich, daß ein Bu-chungsvorgang, seine Unterlassung oder die sonsti-ge Bilanzgestaltung gesetzeswidrig ist (Schilling in Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 256 Anm. 4). Dieser Inhalt des Jahresabschlusses wird indes durch die fehlende Verweisung auf den Kon-zernabschluß des Mutterunternehmens nicht berührt. Der Verstoß gegen § 285 Nr. 14 HGB begründet daher lediglich einen Ordnungsmangel. Aber selbst wenn ein inhaltlicher Mangel zu bejahen wäre, müßte er als geringfügig eingeordnet werden, da die Dar-stellung der Vermögens- und Ertragslage im Jahres-abschluß nicht beeinträchtigt wird. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG führt jedoch nur bei wesentlichen Gesetzesverstößen zur Nichtigkeit des Jahresab-schlusses (Zöllner in Kölner Kommentar zum Aktien-gesetz, § 256 Rdnr. 2, 25). b) Der Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG greift ebenfalls nicht ein. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die nach § 316 Abs. 1 u. 3 HGB erfor-derliche Prüfung des Jahresabschlusses unterblie-ben ist. Im vorliegenden Fall hat jedoch sowohl eine Prüfung der Jahresabschlüsse als auch der Lageberichte gemäß § 316 Abs. 1 HGB stattgefunden. Der Abhängigkeitsbericht ist demgegenüber nicht nach § 316 HGB, sondern nach § 313 AktG zu prüfen, auf den in § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht Bezug genommen wird. Das Fehlen der Schlußerklärung des Vorstands im Lagebericht gemäß § 312 Abs. 3 AktG ändert nichts daran, daß der Lagebericht ordnungs-gemäß geprüft worden ist. Im übrigen stellt § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch nur auf die Prüfung des Jahresabschlusses ab, zu dessen Bestandteilen der Lagebericht jedoch nicht gehört. 2.) Antrag zu II Der Hauptantrag wie auch der Hilfsantrag auf Fest-stellung der Pflichtverletzung des Vorstands im Zusammenhang mit der Verschmelzung der österrei-chischen Tochter der Beklagten sind zulässig. Die Klägerin hat für beide Anträge das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da sie die Pflichtwidrigkeit des Vorstands jeweils daraus ableitet, daß dieser es unterlassen habe, die Hauptversammlung der Beklagten über die Verschmel-zung ihrer österreichischen Tochtergesellschaft mit der österreichischen Tochtergesellschaft ih-rer Mehrheitsaktionärin abstimmen zu lassen. Nach wohl einhelliger Meinung kann der Aktionär die Feststellung der Pflichtwidrigkeit von Vorstands-maßnahmen jedenfalls dann begehren, wenn er die rechtswidrige Verletzung seines eigenen Mitglied-schaftsrechts geltendmacht, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Vorstand die notwendige Zu-stimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, NJW 1982, 1703 "Holzmüller"; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, Sei-te 537 f m.w.N.). In der Sache ist das Begehren der Klägerin jedoch nicht begründet. a) Eine Gewinnvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin, die gemäß §§ 292 Abs. 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 AktG eine Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals erforderlich machen würde, ist von der Klägerin nicht näher dargelegt worden und vermag daher ihr Begehren nicht zu rechtfertigen. Der vorgetragene Sachverhalt reicht ferner nicht aus, um eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung der Beklagten zu bejahen. Der Bundesgerichtshof hat in der "Holzmüller"-Ent-scheidung eine solche Zuständigkeit für Kapitaler-höhungen in einer durch Ausgliederung wesentlicher Betriebsteile entstandenen Tochtergesellschaft be-jaht (BGH, a.a.O., 1707 f). Im Schrifttum wird die Anerkennung derartiger Zuständigkeiten, mit denen die Mitspracherechte der Aktionäre bis in abhän-gige Gesellschaften verlängert werden, ebenfalls befürwortet (Raiser, Recht der Kapitalgesellschaf-ten, Seite 578 f; Emmerich-Sonnenschein, Konzern-recht, Seite 103; Lutter, Festschrift für H. We-stermann, 1974, Seite 365; Gessler, Festschrift für W. Stimpel, 1985, Seite 786). Ausgangspunkt hierfür ist die Tendenz bereits des geltenden Aktienrechts, die Minderheitsaktionäre vor einer Entwertung ihrer Mitgliedschaft durch unmittelbare oder mittelbare Eingriffe der Mehrheit oder einer von ihr beeinflußten Verwaltung, gerade auch im Konzernrecht, zu schützen. Dieser Schutz kann nur dann umfassend gewährt werden, wenn den Aktionären der Obergesellschaft ein Anspruch auf Beteiligung an grundlegenden, für ihre Rechtsstellung bedeut-samen Entscheidungen in der Tochtergesellschaft über ihre Hauptversammlung eingeräumt wird (BGH, a.a.O., 1707). Voraussetzung für ein solches Mitbestimmungsrecht der Aktionäre der Obergesellschaft ist jedoch, daß die Tochter durch Ausgliederung wesentlicher Betriebsteile der Obergesellschaft entstanden ist oder ein zumindest vergleichbarer Sachverhalt vor-liegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht er-füllt. Die österreichische Tochtergesellschaft der Be-klagten bestand bereits seit Jahrzehnten und ist nicht erst durch eine Abspaltung vom Betriebsver-mögen der Beklagten entstanden. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die österreichische Tochtergesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens der Beklagten darstellt. Zur Frage der Wesentlichkeit hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung noch nicht abschlie-ßend Stellung genommen, da in dem zugrundeliegen-den Fall annähernd das gesamte Betriebsvermögen der Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert worden war. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß die Wesentlich-keitsgrenze unterschritten sei, wenn die Tätigkeit der Tochtergesellschaft nur 15 % des Tätigkeits-bereichs der Obergesellschaft ausmache (Timm, Die Aktiengesellschaft als Konzernspitze, 1980, Seite 138). Nach anderer Ansicht soll dies erst bei einem Anteil von 10 % der Fall sein (Gessler, a.a.O., Seite 787; Lutter, Festschrift für Fleck, 1988, Seite 180). Maßgeblich für die Bemessung dieses Anteils ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein das von der Beklagten selbst erwirtschaftete Beitragsvolumen, sondern das der gesamten N.-Gruppe. Denn die Teilhaberechte an dem Vermögen der Beklagten erstrecken sich auch auf die Erträge aus verbundenen Unternehmen. Danach ergibt sich bei einem Gesamtbeitragsaufkommen der N.-Gruppe von 2,18 Milliarden DM im Jahre 1990 für die österreichische Tochter mit 180 Millionen DM nur ein Anteil von 8,25 %. Dieser Anteil liegt un-ter der Wesentlichkeitsgrenze und begründet daher kein Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung der Be-klagten an dem streitigen Verschmelzungsvorgang. b) Der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil auch eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG nur bei grundlegenden Entschei-dungen in Betracht kommt, hier aber - wie ausge-führt - die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht war. Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß der Vorstand der Beklagten ohne Pflichtverletzung von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch gemacht hat. 3.) Antrag zu III Die im Zusammenhang mit Transformation des Aus-landsgeschäfts der Beklagten gestellten Anträge sind ebenfalls zulässig. Hinsichtlich des Hauptan-trags ergibt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin aus § 179 AktG, weil eine Verletzung des für Satzungsänderungen bestehenden Mitwirkungs-rechts der Hauptversammlung geltendgemacht wird. Für die beiden Hilfsanträge folgt das Feststel-lungsinteresse aus den selben Erwägungen wie hin-sichtlich des Antrags zu II. Die Anträge sind indes ebenfalls unbegründet. a) Der Hauptantrag zu III kann keinen Erfolg haben, weil die Überführung von Auslandsniederlassungen bzw. von ausländischen Töchtern der Beklagten in Gesellschaften mit einer Beteiligung anderer Ge-sellschafter von der Satzung der Beklagten gedeckt ist. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 a neben dem unmittelbaren auch den mittelbaren Betrieb von Versicherungsgeschäften im Ausland vor und gestat-tet in § 2 Abs. 2 ausdrücklich auch die Beteili-gung an anderen Versicherungsunternehmen. Die Tat-sache, daß die Beklagte mit der von der Klägerin vorgetragenen geänderten Unternehmensstrategie von einer seit Jahrzehnten praktizierten Ausgestaltung ihres ausländischen Versicherungsgeschäfts abgeht, führt nicht notwendig zu einer faktischen Sat-zungsänderung. Maßgebend ist allein, daß sich das geänderte Konzept noch in den von dem eindeutigen Satzungswortlaut vorgegebenen Grenzen hält. b) Der erste Hilfsantrag kann weder auf eine ge-setzliche noch auf eine ungeschriebene Zuständig-keit der Hauptversammlung gestützt werden. Die in §§ 340 c, 361 AktG vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals scheidet im vorliegenden Fall aus, weil weder eine Verschmelzung der Be-klagten selbst noch eine Übertragung ihres gesam-ten Vermögens vorgetragen ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 340 c, 361, 293 AktG, wie sie zum Teil im Schrifttum befürwortet wird (vgl. Lutter, Festschrift für Fleck, 1988, Seite 181 f; Rehbinder, ZGR 1983, 98; Karsten Schmidt, a.a.O., Seite 778 f), ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 119 Abs. 2 AktG und die vom Bundesgerichts-hof aufgestellten Grundsätze zur ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung kein Raum. Ei-ne solche ungeschriebene Zuständigkeit läßt sich allerdings für die hier zu beurteilende Frage nicht aus der "Holzmüller"-Entscheidung des Bun-desgerichtshofs herleiten; denn hier geht es nicht um eine konkrete Maßnahme der Ausgliederung und der Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft, sondern um die Weiterführung eines geänderten Un-ternehmenskonzepts, also um die künftige Unterneh-mensstrategie. c) Eine Pflicht des Vorstands, hierzu einen Beschluß der Hauptversammlung einzuholen, könnte sich allenfalls aus § 119 Abs. 2 AktG ergeben, wenn die Weiterführung der angesprochenen Unternehmens-strategie eine grundlegende Entscheidung darstel-len würde. Hiervon kann jedoch angesichts eines Anteils des ausländischen Geschäfts der Beklagten von 15,7 % am gesamten Prämienvolumen der N. -Gruppe, wobei die verschmolzene österreichische Tochter bereits etwa 8 % erwirtschaftet, nicht ausgegangen werden, so daß auch der zweite Hilfs-antrag der Klägerin abzuweisen war. 4.) Antrag zu IV Dieser Antrag ist vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen worden, da der Klägerin insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Fest-stellungsinteresse wäre nur gegeben, wenn die Klä-gerin mit der von ihr vorgetragenen Pflichtwidrig-keit des Vorstands zugleich einen Eingriff in ihr Mitgliedschaftsrecht geltendmachen könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Geltendmachung von Pflichtwidrigkeiten des Vorstands im Zusammenhang mit der Übernahme von Doppelmandaten steht gemäß § 84 AktG allein dem Aufsichtsrat zu. Ein Mitwir-kungsrecht der Hauptversammlung oder ein Anspruch des Aktionärs auf Durchsetzung eines satzungsge-mäßen oder aktienrechtlich ordnungsgemäßen Verhal-tens des Vorstands besteht dagegen nicht. Im übrigen ist der Antrag der Klägerin auch unbe-gründet. Vorstands-Doppelmandate, die mit der nach § 88 AktG erforderlichen Zustimmung des Aufsichts-rats übernommen werden, sind nach wohl allgemei-ner Auffassung als zulässig anzusehen (vgl. BGH, NJW 1980, 1629; Semmler, Festschrift für E. Stie-fel, 1987, Seite 719 ff, 732; Lindermann, AG 1987, 225, 236; Hoffmann-Becking, ZHR 1986, 570, 574). Dies gilt auch für Doppelmandate im Konzern (Semm-ler, a.a.O.). Soweit bei der Ausübung der Doppelm-andate Interessenkonflikte entstehen können, ist es Sache der betreffenden Vorstandsmitglieder, sich so zu verhalten, daß eine Pflichtverletzung gegenüber der jeweiligen Gesellschaft vermieden wird (vgl. BGH, NJW 1980, 1629; Hoffmann-Becking, a.a.O., Seite 582). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 2 Millionen DM