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Urteil

5 U 46/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U46.92.00
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Leitsätze
Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -24 0 331/91- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -24 0 331/91- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. T a t b e s t a n d ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus einer für ihren Pkw P., amtliches Kennzeichen: X., abge-schlossenen Kaskoversicherung Entschädigung. ##blob##nbsp; Ihren Angaben zufolge wurde das Fahrzeug am 31.01.1991 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr vom Betriebsgelände der Klägerin entwendet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nur noch im Besitz eines Original-P.-Schlüssels mit Beleuch-tung und eines weiteren P.-Schlüssels mit kleinem Kunststoffkopf; der von ihrem Geschäftsführer zuvor regelmäßig benutzte 2. P.-Schlüssel mit Beleuchtung war diesem bei seinem Umzug in eine andere Wohnung Ende Dezember 1990/ Anfang Januar 1991 abhanden ge-kommen. ##blob##nbsp; Am 12.03.1991 wurde das Fahrzeug von der Polizei sichergestellt und am 13.03.1991 dem Geschäftsfüh-rer der Klägerin zurückgegeben. Es wies leichte Be-schädigungen auf, war unverschlossen, und im Zünd-schloß steckte der Originalfahrzeugschlüssel; das Autoradio war ausgebaut worden. ##blob##nbsp; Entschädigungsleistungen lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 13 Abs. 7 AKB mit der Begründung ab, die Klägerin sei verpflichtet, das Fahrzeug zurück-zunehmen, da es innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder "zur Stelle gebracht" worden sei. ##blob##nbsp; Dem tritt die Klägerin mit der vorliegenden Klage entgegen. ##blob##nbsp; Sie hat behauptet, sie habe den Schaden bereits am 01.02.1991 telefonisch bei dem Versicherungsbüro H., über das der vorliegende Versicherungsvertrag geschlossen worden war, gemeldet; Herr H. habe den Schaden aufgenommen und die Übersendung eines Scha-denanzeigeformulars angekündigt, das auch im Laufe der nächsten Tage eingetroffen sei. Das ausgefüllte Formular habe sie dann an das Versicherungsbüro H. zurückgeschickt, bei dem es am 12.02.1991 eingegan-gen sei. ##blob##nbsp; Als sie das entwendete Fahrzeug am 13.03.1991 zurückerhalten habe, sei die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB demgemäß bereits abgelaufen gewesen. ##blob##nbsp; Die Klägerin hat beantragt, ##blob##nbsp; 1.) ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, an sie 62.157,90 DM nebst 5 % Zinsen seit Zustel-lung der Klage, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw P., Ident.Nr. W., amtl. Kennzeichen X., zu zahlen; ##blob##nbsp; 2.) ##blob##nbsp; festzustellen, daß sich der Beklagte hin-sichtlich der Rückgabe des P. , amtl. Kenn-zeichen X., in Annahmeverzug befindet; ##blob##nbsp; 3.) ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 27.209,51 DM zu zahlen, wenn sichergestellt ist, daß dieser Betrag innerhalb von 2 Jah-ren ab Feststellung der Entschädigung für die Anschaffung eines P. mit Lederausstat-tung und Sitzheizungen Verwendung findet. ##blob##nbsp; Der Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. ##blob##nbsp; Er hat eine Entschädigungspflicht weiterhin im Hinblick auf § 13 Abs. 7 AKB verneint und darüber hinaus die Entwendung des Fahrzeugs als solche be-stritten. ##blob##nbsp; Ferner hat er die Ansicht vertreten, er sei in jedem Fall gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin, nachdem sie das Fehlen eines Fahrzeug-schlüssels bemerkt habe, die Fahrzeugschlösser nicht ausgewechselt habe. Darin liege zudem auch eine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug ge-nommen wird, die Klage mit der Begründung abgewie-sen, der Beklagte sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Schaden-fall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt habe, daß er es unterlassen habe, die Fahrzeugschlösser nach dem etwa 2 Wochen vor der Tat bemerkten Schlüsselverlust umgehend auszutauschen. ##blob##nbsp; Gegen das ihr am 31.01.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.02.1992 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.04.1992 mit einem an diesem Tage bei Ge-richt eingegangenen Schriftsatz begründet hat. ##blob##nbsp; Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vor-bringen Bezug und trägt zum Vorwurf der grob fahr-lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles vor: ##blob##nbsp; Ihr Geschäftsführer habe nicht damit rechnen müs-sen, daß der vermißte Fahrzeugschlüssel an einer unsicheren Stelle liegen und in falsche Hände gera-ten könnte; er sei damals davon ausgegangen, daß er ihn irgendwo verlegt habe und er sich in jedem Fal-le wieder auffinden werde. Zudem sei auch die Ge-fahr einer Entwendung des Fahrzeugs nicht sehr groß gewesen; entweder habe es auf dem Firmengelände ge-standen, das nachts durch ein Tor verschlossen und tagsüber nicht unbeobachtet gewesen sei, oder es habe nachts in der Garage des Geschäftsführers ge-standen oder tagsüber auf einem Parkplatz gegenüber dessen Wohnung. ##blob##nbsp; Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; unter Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung nach den diesseitigen Schlußan-trägen erster Instanz zu erkennen, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; hilfsweise, Vollstreckungsschutz durch Si-cherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann. ##blob##nbsp; Der Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitslei- stung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu gestatten. ##blob##nbsp; Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt auf die seiner Meinung nach überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. ##blob##nbsp; Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ##blob##nbsp; Die Strafakte - 33 Js 62/91 StA Köln - war in Ab-lichtung Gegenstand der mündlichen Verhandlung. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. ##blob##nbsp; Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat er-örtert wurde, ist der Klageantrag zu 3) schon nicht zulässig. Der Senat hat schon in anderen Sachen entschieden (vgl. z.B.Urteil vom 21.12.1989 in r + s 1990, 44 f.), daß es sich bei dem Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 10 AKB um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, ohne deren Vorliegen ein Anspruch auf Neupreisentschädigung schon dem Grunde nach nicht besteht. Eine Klage auf zukünftige Zahlung der Neu-preisentschädigung für den Fall, daß demnächst die Anspruchsvoraussetzung vorliegt, wäre allenfalls gemäß § 259 ZPO zulässig. Die Klägerin hat jedoch für eine danach erforderliche Besorgnis einer künf-tigen Leistungsverweigerung seitens des Beklagten nichts dargetan. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, daß der Beklagte auch dann nicht auf Neupreisbasis entschädigen wird, wenn seine Ein-trittspflicht dem Grunde nach festgestellt ist und die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 Abs. 10 AKB erfüllt sind. ##blob##nbsp; Im übrigen ist aber der Klageantrag zu 3) ebenso wie die Klageanträge zu 1) und 2) in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht wegen der behaup-teten Entwendung ihres Pkw kein Anspruch gegen den Beklagten aus der Fahrzeugversicherung zu. Der Beklagte ist zur Entschädigungsleistung nicht ver-pflichtet, weil die Klägerin gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 AKB verpflichtet ist, ihr Fahrzeug zurückzuneh-men. Dieses war innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige " wieder zur Stelle gebracht". Als der Geschäftsführer der Klägerin den Pkw am 13.03.1991 von der Polizei zurückerhielt, war die Monatsfrist noch nicht abgelaufen. ##blob##nbsp; Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine Scha-densanzeige mit einem Inhalt vorliegt, der den Versicherer in den Stand versetzt, gezielt nach dem Verbleib des Fahrzeugs zu fahnden (vgl. schon Se-natsurteil vom 22.05.1986 in VersR 1987, 1106 f). ##blob##nbsp; § 13 Abs. 7 AKB will nämlich dem Versicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit lang nach dem Fahrzeug zu suchen und eine Entschädigungs-leistung eventuell zu vermeiden. Die Suche nach dem Fahrzeug setzt aber naturgemäß Kenntnisse über die näheren Umstände seines Abhandenkommens voraus. Diese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Scha-densanzeige vermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist (vgl. zum Inhalt einer Schadensanzeige auch Prölss/Martin, VVG, 24.Aufl., Anm. 4 zu § 33). Dementsprechend kommt es auch auf den Ein-gang der Schadensanzeige bei derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers an, die dort für "Fahn-dungsmaßnahmen" zuständig ist. Das ist im allge-meinen nicht die Versicherungsagentur, wie hier das Versicherungsbüro H., da diese in aller Regel nicht schon selbst derartige "Fahndungsmaßnahmen" ergreift. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 9 AKB, wonach alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stel-le gerichtet werden sollen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. S. 6 oben des angefochtenen Urteils) reicht es für eine solche Empfangsvoll-macht im Sinne von § 9 AKB nicht aus, wenn sich auf dem Versicherungsschein ( und dem Schadensanzeige-formular) ein Stempelaufdruck des Agenten befindet. Damit allein ist der Agent noch nicht als zuständig "bezeichnet" worden, was durch den Versicherer vor-genommen werden muß, nicht aber durch den Agenten in Form eines Aufdrucks seines Firmenstempels. ##blob##nbsp; Daß im Steitfall die mündliche Weitergabe der Scha-densmeldung durch das Versicherungsbüro H. an den Beklagten bereits die für die Einleitung von Fahn-dungsmaßnahmen nötigen Informationen enthielt, ist nicht ersichtlich. Da es zunächst auch nur um die Übersendung eines Schadensanzeigeformulars ging, kann dies auch nicht angenommen werden. Abzustellen ist daher auf den Eingang des von der Klägerin aus-gefüllten Schadenanzeigeformulars, allerdings bei der für Fahndungsmaßnahmen zuständigen Stelle beim Beklagten. Bei diesem ist die Schadensanzeige aber erst am 13.02.1991 eingegangen. Gemäß den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, die hier Anwendung finden (vgl. dazu auch BGH VersR 1990, 258 f.), endete die Monatsfrist somit erst nach der Wiedererlangung des Fahrzeugs durch die Klägerin, nämlich mit dem Ab-lauf des 13.03.1991. ##blob##nbsp; Die Klage kann daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. ##blob##nbsp; Der Senat folgt aber auch der Begründung des ange-fochtenen Urteils durch das Landgericht, wonach der Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist. Die un-terlassene Auswechslung von Fahrzeugschlössern ist auch nach der Rechtsprechung des Senats dann grob fahrlässig, wenn ein abhanden gekommener Original-schlüssel dem Fahrzeug vom Finder oder vom Schlüs-seldieb nach Lage der Dinge ohne weiteres zugeord-net werden kann und auch für den Versicherungsneh-mer auf der Hand liegt, daß der Schlüssel bei einem Fahrzeugdiebstahl verwendet werden könnte (vgl. Se-natsE. in r + s 1990, 80 f.; ferner OLG Düsseldorf r + s 1991, 78 ff.; OLG Koblenz ZfS 1981, 113 f.;LG Köln r + s 1985, 106 f.) Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das Landgericht dies im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Urteils ). Mit der völlig ungewissen Erwägung, der Schlüssel werde "wegen der zeitweisen Unordnung" wieder auftauchen, durfte sich der Ge-schäftsführer der Klägerin nicht begnügen, zumal er es selbst für durchaus möglich hielt, den Schlüssel "in der Halle oder im Büro " verloren zu haben, und sich seinerzeit ständig Handwerker auf dem Firmen-gelände aufhielten, die mit der Renovierung des Bü-ros beschäftigt waren. ##blob##nbsp; Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. ##blob##nbsp; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. ##blob##nbsp; Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 89.367,41 DM.