Beschluss
16 Wx 98/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0824.16WX98.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 1992 - 1 T 35/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keine ·Aussicht auf Erfolg. 3 Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG) haben das Amts- und das Landgericht seinen Antrag, ihm die elterliche Sorge über die betroffenen Kinder gemeinschaftlich mit der Kindesmutter zuzuerkennen, zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des amts- und landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt; ferner auf die Gründe des Prozeßkostenhilfebeschlüsse vom 6. Juli 1992 - 16 Wx 98/92 -, die hier zur Kenntnis aller Verfahrensbeteiligten nochmals wie folgt wiederholt werden: 4 Der Antragsteller stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 1705 Satz 1 BGB vor allem darauf, daß diese Regelung Artikel 6 GG in seinen Ausgestaltungsformen außer Acht lasse und nicht berücksichtige, daß er und seine derzeitige Lebensgefährtin, die Mutter der betroffenen Kinder, wie eine Familie im Rechtssinne zu behandeln seien. Hierzu beruft er sich unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, (vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 - 5 NJW 1991, 1944 ff.) sowie auf einen Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 1979, 2449 ff.), wonach - wie er meint - seine derzeitige Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter als Familie im Rechtssinne anzuerkennen sei. Diese Auffassung vermag das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu teilen. Das 6 Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß (vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 -) lediglich festgestellt, daß die durch § 1738 Abs. 1 BGB ausgesprochene Versagung der Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dessen Ehelicherklärung verfassungswidrig ist, wenn die Eltern 7 mit dem Kind zusammen leben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht. So liegt es indes hier nicht. In Rede steht nicht die zu Lasten der leiblichen Mutter gehende Regelung des § 1738 Abs. 1 BGB. Vielmehr verlangt der Antragsteller, ohne die Voraussetzungen einer Ehelichkeitserklärung im vorgenannten Sinne geschaffen zu haben, wie ein mit der Kindesmutter verheirateter Vater behandelt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil er derzeit noch anderweitig verheiratet ist und eine eheähnliche Gleichstellung seiner derzeit tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter aus eigenem Recht auch an der § 171 StGB zugrunde liegenden Wertung scheitern müßte. Anhaltspunkte, daß eine Beteiligung des Antragstellers an der Ausübung des Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls unabweisbar wären, bestehen nicht. 8 Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht in Ansehung der zu den Artikeln 8 und 14 MRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll Artikel 1 (Diskriminierung nichtehelicher Kinder) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (a.a.O) geboten. In jener Entscheidung hat der Gerichtshof zwar erklärt, daß nach Artikel 8 KAK zwischen einer -ehelichen" Jund einer -nichtehelichen- Familie kein Unterschied zu machen sei. Diese Feststellung bezog sich indes allein auf die Beurteilung der Regelung des belgischen Code Civil (Artikel 57, 334, 341 a) wonach zwischen einem "nichtehelichen" Kind und seiner (leiblichen) Mutter verwandschaftliche Beziehungen im Rechtssinne erst mit der Anerkennung des Kinds durch die Mutter oder mit der gerichtlichen Mutterschaftsfeststellung zustandekommen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG. 10 Beschwerdewert: 5.000,-- DM.