Beschluss
17 W 254/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1992:0804.17W254.92.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Der Einwand des Klägers, bei der Kostenausgleichung müsse auch auf Seiten des Beklagten die auf die Gebühren und Auslagen seiner Prozeßbevollmächtigten berechnete Umsatzsteuer aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus-gleichung wegen Vorsteuerabzugsberechtigung entfallen, greift nicht durch, weil der Beklagte diese Berechtigung in Abrede stellt. Der Senat hält es zwar unter Einschränkung seiner früher im Anschluß an den Grundsatzbeschluß des 8. Zivilsenats des OLG Köln vom 3. Februar 1969 (NJW 1969, 1179 = JurBüro 1969, 418) vertretenen Auffassung, wonach die zur Kostentragung verplichtete Partei die auf die erstattungsfähigen Anwaltskosten der obsiegenden Partei entfallende Umsatzsteuer unabhängig von deren Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten habe, für ge-boten, die Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungs-gläubigers aus dem - im Kostenfestsetzungsverfahren an sich nicht zu berücksichtigenden - materiell-rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei der Kosten-festsetzung ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn sie als unstreitig behandelt werden kann. Wegen der Begründung seiner Auffassung nimmt der Senat auf seinen Beschluß vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -, veröffentlicht in NJW 1991, 3156 und JurBüro 1991, 1337, Bezug. Die Ko-stenfestsetzungsinstanzen haben eine in Betracht kommen-de Vorsteuerabzugsberechtigung aber nicht von amts wegen zu klären, da die Prüfung und Entscheidung umsatzsteu-errechtlicher Fragen außerhalb der Zweckbestimmung des Kostenfestsetzungsverfahren - der betragsmäßigen Ausfül-lung eines dem Grunde nach in einem vollstreckbaren Ti-tel festgestellten Kostenerstattungsanspruchs - liegen. Das Kostenfestsetzungsverfahen ist weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, außerhalb dieses Zwecks liegende andere Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbeson-dere solche über die Berechtigung materiell-rechtlicher Einwendungen, zu entscheiden. Deren Entscheidung muß dem ordentlichen Erkenntnisverfahren (in der Regel der Voll-streckungsgegenklage) vorbehalten bleiben (Senat a. a. O.). Zu Unrecht meint der Kläger, zur Vermeidung eines unbil-ligen Ergebnisses müßte die Kostenausgleichung zunächst auf der Grundlage von "Nettobeträgen" der Anwaltsvergü-tungen durchgeführt und der so errechnete Erstattungs-betrag um die darauf entfallende Umsatzsteuer ergänzt werden, soweit der Erstattungsgläubiger nicht zum Vor-steuerabzug berechtigt ist. Der Kläger übersieht, daß die auf die Gebühren und Auslagen eines Anwalts entfal-lende Umsatzsteuer Teil der vom Mandanten zu zahlenden Vergütung ist, die grundsätzlich insgesamt den erstat-tungsfähigen Kosten des Auftragsgebers zuzuordnen ist, soweit die Zuziehung des Anwalts zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 ZPO war. Für die Kostenfestsetzung ist bei einer Partei, deren Vorsteuerabzugsberechtigung nicht als unstreitig behandelt werden kann, davon auszugehen, daß sie mit der Umsatzsteuer, die sie als Teil der Vergütung ihres Anwalts an diesen zu zahlen hat, endgültig belastet ist. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, die Umsatzsteuer - soweit sie nach § 91 ZPO erstattungsfähig ist - in vollem Umfang in die Kostenausgleichung einzubeziehen, auch wenn auf Seiten der - unstreitig - vorsteuerabzugs-berechtigten Gegenpartei aus dem Gesichtspunkt der Vor-teilsausgleichung nur "Nettobeträge" der Anwaltsvergü-tung zum Ansatz kommen. Erweisen sich somit die Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschlusses als unbegründet, ist seine Er-innerungsbeschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens: 298,04 DM.