Urteil
5 U 44/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0730.5U44.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 ##blob##nbsp; 3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 4 ##blob##nbsp; 5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 6 ##blob##nbsp; 7 Das folgt hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Auszahlung der Kaskoentschädigung an sich selbst begehrt (der auch in erster Instanz verlesene Hauptantrag ist im Tatbestand des ange-fochtenen Urteils allerdings nicht erwähnt), be- 8 ##blob##nbsp; 9 reits daraus, daß die Klageforderung rechtswirksam an die Firma G.L. GmbH abgetreten und diese den Kläger zwar zur klageweisen Geltendmachung der Forderung ermächtigt hat, jedoch mit der Maßgabe, daß er Zahlung nur an die Firma G. verlangen darf (vgl. die Einziehungsermächtigung vom 25.9.199O, Bl. 44 d.A.). 10 ##blob##nbsp; 11 Die Klage hat aber auch hinsichtlich des Hilfsan-trages keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen einer vom Kläger begangenen Verletzung der Aufklärungsob-liegenheit gemäß § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. 12 ##blob##nbsp; 13 Nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungs-nehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei Eintritt ei-nes Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Wie schon das Landgericht zu-treffend ausgeführt hat, gehört es bei einem Unfall im Straßenverkehr, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, zu den Aufklärungsobliegenheiten im Sinne der genannten Bestimmung auch, die Strafvorschrift über die soge-nannte "Unfallflucht" gemäß § 142 StGB zu beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des Kasko-Ver-sicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die polizei-lichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermitt- 14 ##blob##nbsp; 15 lungen verwerten kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und auch Rechtsprechung des Senats; vgl. BGH VersR 1987, 657 f.; Senatsurteile vom 9.1.1986 - 5 U 13O/85 - und 5 U 146/85 -; ferner Urteil vom 14.5.1987 - 5 U 239/86 -; vgl. im übri-gen auch Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 2 A b und 2 B a zu § 7 AKB). 16 ##blob##nbsp; 17 Der Versicherungsnehmer ist daher, wenn bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern auch Schäden an fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich nicht nur um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung und durch die An-gabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, zu ermög-lichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB); entfernt er sich in berechtigter oder entschuldigter Weise, muß er derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Da hier nach den polizeilichen Ermittlungen Fremdschäden in Höhe von insgesamt 1.2OO,- DM eingetreten waren (an ei-nem Leitpfosten in Höhe von 1OO,- DM, an einer Ab-sperrbake in Höhe von 3OO,- DM und an einem Ahorn-baum in Höhe von 8OO,- DM; vgl. Bl. 4 der Beiakte), war im vorliegenden Fall vom Kläger die Bestimmung des § 142 StGB auch im Verhältnis zur Beklagten als seinem Kaskoversicherer zu befolgen. 18 ##blob##nbsp; 19 Ob der Tatbestand einer schuldhaften Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bereits durch das Verlassen 20 ##blob##nbsp; 21 des Unfallortes selbst verwirklicht worden ist, wie das Landgericht es angenommen hat, erscheint allerdings fraglich. Die polizeilichen Ermittlungen können Anlaß zur Annahme geben, daß der Kläger un-mittelbar nach dem Unfallgeschehen in Panik geraten war und in kopflosem Handeln vom Unfallort wegge-rannt und seine "Unfallflucht" daher entschuldigt ist. 22 ##blob##nbsp; 23 Letztlich braucht dies aber nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Entfernen von der Unfallstelle entschuldigt war, hat der Kläger dadurch die Auf-klärungsobliegenheit verletzt, daß er nach Ankunft in seiner Wohnung erheblichere Mengen an Alkohol zu sich genommen hat. Zu den Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter, wenn er sich entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB unverzüglich nachträglich ermöglichen muß, gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventu-ell bestehenden Alkoholisierung des Unfallbeteilig-ten. Solche Feststellungen werden aber, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, durch einen sogenannten "Nachtrunk" nach dem Unfall erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. 24 ##blob##nbsp; 25 Steht damit die objektive Verletzung der Aufklä-rungsobliegenheit fest, wird zugleich ein vorsätz-liches Handeln vermutet, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG, der gemäß § 7 V Nr. 4 AKB Anwendung 26 ##blob##nbsp; 27 findet, zeigt. Es ist Sache des Versicherungsneh-mers, darzulegen und zu beweisen, daß ihn ein ge-ringerer Schuldvorwurf trifft als Vorsatz und, wenn ihm dies gelingt, ein geringerer Schuldvorwurf als grobe Fahrlässigkeit. Im Streitfall hat der Kläger jedoch schon vorsätzliches Handeln nicht ausge-räumt. Es muß davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bewußt war, durch den "Nachtrunk" in seiner Wohnung eine Blutalkoholbestimmung zur Unfallzeit aufgrund einer nach den Umständen des Falles durch-aus zu erwartenden Entnahme einer Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln. Dafür spricht zum einen die erhebliche Menge an Alkohol, die der Kläger nach seinen Angaben in kurzer Zeit konsumiert hat und die über einen normalen "Beruhigungstrunk" nach einem Unfall deutlich hinausgegangen ist. Zum anderen drängte es sich angesichts der Art des Un-fallherganges nahezu auf, daß die Polizei bei ihren Ermittlungen auch die Frage der Alkoholisierung des Unfallfahrers, also des Klägers, überprüfen würde; der Umstand, daß der Kläger in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahr-zeug den Kläger abgedrängt hatte oder dieser etwa einem Tier ausweichen mußte, legte die Vermutung nahe, daß allein die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs ursächlich war; und diese wiederum konnte ihren Grund in einer alkoholbedingten Fahruntüch-tigkeit des Klägers haben. 28 ##blob##nbsp; 29 Soweit der Kläger den Vorwurf der vorsätzlichen Aufkärungspflichtverletzung damit zu entkräften 30 ##blob##nbsp; 31 sucht, er habe nach dem Unfall unter einem psy-chischen Schock gestanden, liegen dafür keinerlei beweiskräftige Indizien vor. Wie oben erwähnt, mag der Kläger unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle verwirrt gewesen und in Panik geraten sein, was ihn zum kopflosen Handeln und überstürz-ten Wegrennen vom Unfallort veranlaßt haben konnte. Nachdem er aber die nicht gerade kurze Strecke von ca. 15 km zwischen dem Unfallort und seiner Wohnung zurückgelegt hatte und in seiner Wohnung angekommen war, kann ein solcher Zustand nicht mehr angenommen werden. Zwar geht aus den Aussagen der Zeuginnen A. und S. im Ermittlungsverfahren (Bl. 31 f. und 41 f. der Beiakte) sowie aus den weiteren Aussagen der Zeuginnen vor dem Landgericht hervor, daß der Kläger zunächst noch "durcheinan-der" war und er nach dem Eindruck der Zeuginnen "unter Schock" gestanden hat; auf der anderen Seite war er aber insoweit bewußtseinsklar, als er den Zeuginnen in den Grundzügen schildern konnte, was vorgefallen war, nämlich daß er einen Unfall gehabt habe; er sei aus der Kurve gekommen und habe sein Auto "kaputt gefahren" bzw. er sei zu schnell in die Kurve gegangen und gegen einen Baum gefahren. Nach der Aussage der Zeugin S. vor dem Land-gericht hat er zudem erzählt, er sei "laufen gegan-gen", da er nicht mehr gewußt hätte, was er mache. Diese Äußerungen zeigen, daß der Kläger durchaus in der Lage war, überlegt und folgerichtig das Gesche-hen zu schildern und demzufolge auch wußte, was er in diesem Moment tat. Ein die Schuld ausschließen- 32 ##blob##nbsp; 33 der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ist daher in keiner Weise ersichtlich. 34 ##blob##nbsp; 35 Auch das weitere Vorbringen des Klägers, die Zeugin A. habe ihm den Weinbrand "aufgedrängt" oder gar "eingeflößt", vermag ihn vom Vorwurf der vor-sätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht zu entlasten. Dieser Vortrag widerspricht schon der eigenen Einlassung des Klägers im Strafverfahren, wo er die Erklärung seines Verteidigers, der Alkohol sei ihm eingeflößt worden, dahingehend richtig gestellt hat, daß er den Alkohol "selbst getrunken" habe (vgl. Bl. 1O4 R der Beiakte); im übrigen ist die Behauptung auch nicht bewiesen. Die Zeugin A. hat bei ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht zwar bekundet, sie habe dem Kläger den Schnaps gegeben; daß dieser aber nicht in der Lage gewesen wäre, ihn bis zum Eintreffen der Polizei abzulehnen, die ihn zuerst in seiner Wohnung suchen würde und mit deren alsbaldigem Eintreffen der Kläger daher rechnen mußte, kann nicht angenommen werden. 36 ##blob##nbsp; 37 Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist im Streitfall auch nicht folgenlos geblieben, so daß die Voraussetzungen der sogenannten Relevanz-rechtsprechung nicht vorliegen müssen. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C = 38 ##blob##nbsp; 39 S. 1OO/1O1) tritt bei folgenlos gebliebenen Ob-liegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit des Ver-sicherers nur ein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die be-rechtigten Interessen des Versicherers in ernsthaf-ter Weise zu gefährden und wenn den Versicherungs-nehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Folgen-los geblieben ist eine Obliegenheitsverletzung aber nur, wenn sie Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Hier wurden, wie die unterschiedlichen Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur Ermittlung einer Blutalkohol-konzentration des Klägers zur Unfallzeit belegen, die Feststellungen der Beklagten zur Frage einer eventuellen Fahruntüchtigkeit des Klägers und einer möglicherweise gegebenen grob fahrlässigen Herbei-führung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG aufgrund des "Nachtrunkes" des Klägers zumin-dest erheblich erschwert, wenn nicht ganz unmöglich gemacht. 40 ##blob##nbsp; 41 Aber selbst wenn man von der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ausgehen würde, wären auch die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung zu bejahen. Daß ein derartiger "Nachtrunk" jedenfalls generell geeignet ist, die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung ihrer Leistungs-pflicht, insbesondere bezüglich einer etwaigen Lei- 42 ##blob##nbsp; 43 stungsfreiheit nach § 61 VVG, ernsthaft zu gefähr-den, bedarf keiner näheren Begründung. Ob eine der-artige Interessengefährdung im konkreten Einzelfall nicht vorlag, weil, wie der Kläger behauptet, er vor dem Unfall keinerlei Alkohol zu sich genommen hatte, ist dabei unerheblich. Auch ein erhebliches Verschulden des Klägers ist angesichts der Menge des nachträglich konsumierten Alkohols zu bejahen. 44 ##blob##nbsp; 45 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 46 ##blob##nbsp; 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO. 48 ##blob##nbsp; 49 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 26.2O2,1O DM.