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Beschluss

Ss 293/92 - 146 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0728.SS293.92.146.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "fortgeset-zter Nötigung" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Das Landgericht hat seine Beru-fung mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu je 20,00 DM herabgesetzt wurde und die Anordnung des Fahrverbots entfiel. 3 Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: 4 "Der Angeklagte befuhr am 21.10.1990 gegen 12.45 Uhr mit dem VW-Golf, seines Vaters die Autobahn A X von Kreuz K. in Richtung E. Es herrschte lebhafter Verkehr. Der Angeklagte befuhr zunächst die rechte Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h und wechselte sodann auf die linke Fahrspur. Auf dieser linken Fahrspur näherte sich von hinten der Zeuge Bernd Be. mit seinem Pkw Typ Mercedes mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 bis 140 km/h. Es ist ungeklärt geblieben, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge in dem Zeitpunkt hatten, als der Angeklagte den Spurwechsel durchführte. Jedenfalls fuhr der Zeuge Bernd Be., der seine Ge-schwindigkeit der des Angeklagten angepaßt hatte, dicht auf dessen Fahrzeug auf (wenige Meter) und betätigte mehrfach die Blinkhupe, um den Angeklagten zu veranlas-sen, die linke Fahrspur zu räumen und ihm das Überholen zu ermöglichen. Der Angeklagte, der wegen des dichten Auffahrens teilweise verärgert und teilweise auch ver-ängstigt war, blieb jedoch auf der linken Fahrspur. Er hob einen auf dem Sitz liegenden Fotoapparat hoch und tat so, als ob er den Zeugen Be. fotografieren wolle. Um den Zeugen Bernd Be. weiterhin wegen des dichten Auffahrens zu reglementieren, blieb der Angeklagte auf der linken Fahrspur und zwar über eine Fahrstrecke von mindestens 2 km bis zur Raststätte V.. Obwohl die linke Spur vor dem Angeklagen alsbald frei war, da die vor ihm fahrenden Fahrzeuge erheblich schneller fuhren, verringerte der Angeklagte bis zur Raststätte V. seine Geschwindigkeit mehrfach bis unter 70 km/h, um den Zeugen weiterhin am Überholen zu hindern und ihn zu veranlassen, ebenfalls die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Der Zeuge Bernd Be. blieb mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Angeklagten. Dessen Fahrweise hatte zur Folge, daß mehrere Fahrzeuge, die auf der rechten Fahrspur mit ca. 80 bis 100 km/h fuhren, die Pkw des Angeklagten und des Zeugen Be. rechts überholten, wobei einige Fahrzeugführer erkennbar ihren Unwillen durch Hupen und Gestikulieren zum Ausdruck brachten. Etwa in Höhe der Raststätte V. zog der Angeklagte sodann sein Fahrzeug nach rechts und wurde sodann vom Zeugen Be. überholt." 5 Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: 6 "Die Kammer hat den Eindruck, daß der Zeuge Bernd Be. nicht korrekt gefahren ist und den Sicherheitsab-stand teilweise nicht eingehalten hat. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß dieser beim Spurwechsel den Zeugen Be. zwar behindert, aber nicht in einer Weise gefährdet hat, wie dies die Zeugen Be. insoweit übereinstimmend geschildert haben." 7 Zur rechtlichen Würdigung heißt es im angefochtenen Urteil: 8 "Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fortgesetzten Nötigung gemäß § 240 StGB dadurch schuldig gemacht, daß er in der geschilderten Weise die linke Fahrspur der Autobahn über eine Strecke von mindestens 2 km ohne verkehrsbedingten Grund mit einer niedrigen Geschwindigkeit von 70 km/h und wenig mehr befahren hat, und zwar in der Absicht, den Zeugen Be. zu zwingen, seine Geschwindigkeit ebenfalls entsprechend zu verringern und ihn am Überholen zu hin-dern." 9 Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. 10 Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg. Die Verur-teilung wegen Nötigung hat zu entfallen. Statt dessen ist gegen des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO auf eine Geld-buße von 50,00 DM zu erkennen. 11 Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Nötigung nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte dadurch, daß er auf einer Fahrstrecke von ca. 2 km durch Nichtfreigabe der überholspur und durch wiederholtes Herabsetzen der Geschwindigkeit "bis unter 70 km/h" gegen den nachfolgenden Zeugen Be. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Jedenfalls ist dieses Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, weil die Anwendung einer etwaigen Gewalt zu dem angestrebten Zweck nicht als verwerflich angesehen werden kann. 12 Voraussetzung für die Annahme von Verwerflich-keit ist, daß der Einsatz von Gewalt zum ange-strebten Zweck "sittlich zu mißbilligen" und "sozial unerträglich" ist (Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = VRS 76, 361 = DAR 1989, 150 = NZV 1989, 157 mit Nachweisen; vgl. auch Se-natsentscheidung vom 07.07.1992 - Ss 201-203/92). An die Verwerflichkeit des Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen; ob das Verhalten eines Kraft-fahrers sittlich besonders zu mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (Senatsentschei-dung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 - a.a.O. - mit Nachwei-sen; vgl. auch BayObLG DAR 1990, 187 = StVE Nr. 16 b zu § 240 StGB). Nicht jedes mit einer Behinderung - oder sogar Gefährdung - verbundene verkehrswidrige Verhal-ten ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O., mit Nach-weisen; vgl. auch BayObLG, a.a.O.; OLG Stuttgart VRS 80, 345, 346). 13 Im vorliegenden Fall kann das Verhalten des Angeklagten trotz der vom Berufungsgericht als Beweggrund des Angeklagten angenommenen Absicht, den Zeugen Be. zu "reglementieren", unter Berücksichtigung der Gesamtum-stände im übrigen noch nicht als strafwürdiges Unrecht eingestuft werden. Einer solchen Einstufung und damit Bewertung des Verhalten des Angeklagten als sittlich mißbilligenswert steht entgegen, daß der Reglemtie-rungsabsicht des Angeklagten als auslösendes Moment die erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den Zeugen Be. zugrunde lag, die den Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht nur verär-gert, sondern (nachvollziehbar) auch verängstigt hatte, und daß das Ausmaß der Beeinträchtigung des Zeugen Be., der durch die Fahrweise des Angeklagten nicht gefährdet worden ist, im Hinblick auf die Länge der Fahrstrecke von ca. 2 km und die noch mögliche Geschwindigkeit von ca. 70 km/h noch nicht so gravierend erscheint. 14 Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptver-handlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten nach § 240 StGB tragen könnten, hat die Verurteilung wegen Nötigung zu entfallen. Das angefochtene Beru-fungsurteil ist daher aufzuheben. 15 Ungeachtet dessen kann den rechtsfehlerfreien Tat-sachenfeststellungen aber entnommen werden, daß der Angeklagte vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verstoßen hat. 16 Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, daß kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. "Behindert" ist die ohne Gefährdung oder Schädigung eines anderen erfolgte Beeinträchtigung seiner zügigen Weiterfahrt (OLG Köln, 3. Strafsenat, StVE Nr. 30 zu § 1 StVO; vgl. auch BGH NJW 1987, 913). Indem der Angeklagte auf der linken Fahrspur der Autobahn auf einer Fahrstrecke von ca. 2 km seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund wiederholt auf ca. 70 km/h herabgesetzt hat, hat er den Zeugen Be. an der zügigen Weiterfahrt beeinträchtigt und damit im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO behindert. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich, er wollte den Zeu-gen Be. "reglementieren". 17 Da § 82 Abs. 1 OWiG auch im Rechtsmittelverfahren gilt, kann nach allgemeiner Meinung das Revisionsgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend §§ 79 Abs. 6, 83 Abs. 3 OWiG unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in der Sache selbst entscheiden, wenn es das Vorliegen einer Straftat endgültig verneint (Senatsentscheidung vom 20.04.1990 - Ss 125/90; vgl. Göler, OWiG, 9. Auflage, § 82 Rand-Nr. 16). Das ist hier ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO zulässig, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigen kann (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, § 354 Rand-Nr. 16 mit weiteren Nach-weisen). 18 Für die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 StVO wird eine Geldbuße in Höhe von 50,00 DM festgesetzt. Der Verwarnungsgeldkatalog, der bei der gerichtlichen Bußgeldbemessung als Orientierungshilfe dient (vgl. Göhler, a.a.O., § 17 Rand-Nr. 33), sieht für eine Behinderung im oben genannten Sinne bei fahr-lässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen einen Regelsatz von 40,00 DM vor (Verwarnungsgeldkata-log lfd. Nr.1.2; § 3 Abs. 2 VerwarnVwV). Die vorsätzli-che Begehungsweise des Angeklagten erfordert eine Erhö-hung dieses Regelsatzes, die im Hinblick darauf, daß es sich um eine nicht so gravierende Behinderung gehandelt hat und der Angeklagte bisher wegen Verkehrsordnungs-widrigkeiten nicht aufgefallen ist, gering ausfallen konnte. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklag-ten sprechenden Umstände erscheint eine Geldbuße in Höhe von 50,00 DM erforderlich, angemessen, aber auch ausreichend. 19 Eine Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach der Überprüfung, die der Senat insoweit vorgenommen hat, nicht eingetreten. 20 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. Göhler, a.a.O., § 82 Rand-Nr. 24; Schikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 465 Rand-Nr. 5 und § 473 Rand-Nr. 7; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 465 Rand-Nr. 7 und § 473 Rand-Nr. 27).