Beschluss
Ss 244-245/92 - 133 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0714.SS244.245.92.133.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 A 3 Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen "gemein-schaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verur-teilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam angesehen und die Berufung verworfen. 4 Im Urteil des Amtsgerichts heißt es zu den Vorbelastun-gen des Angeklagten N.: 5 "N. ist vorbestraft. Unter anderem sind folgende Verur-teilungen vermerkt: 6 a) 7 Im Jahre 1986 bildete das Amtsgericht Köln aus zwei Vorverurteilungen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit mußte inzwischen bereits zweimal bis 01.04.1991 verlängert werden. Ein Straferlaß ist bisher offenbar noch nicht erfolgt. 8 b) 9 1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn wegen Sachbe-schädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 DM. 10 c) 11 Das Schöffengericht Neuss verhängte am 12.10.1988 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Die Voll-streckung der Strafe ist für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden." 12 Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt: 13 "Für beide Angeklagte spricht, daß sie in der Haupt-verhandlung ein volles Geständnis abgelegt haben. Strafmildernd konnte sich auch auswirken, daß die An-geklagten aus der Tat keinerlei Vorteile gehabt haben; die Beute wurde sichergestellt. Gegen beide Angeklagte spricht gleichermaßen, daß es sich um eine geplante Tat von kriminellem Gewicht handelt. Straferschwerend müssen sich bei beiden Angeklagten die Vorstrafen auswirken, dies allerdings bei dem Angeklagten S. noch mehr als bei dem Angeklagten N.. ... Anzulasten ist beiden Angeklagten die Tatsache, daß es sich bei ihnen um Bewährungsversager handelt. Sie haben sich die bisher gegen sie verhängten Strafen nicht zur Warnung dienen lassen. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht bei dem Angeklagten N. eine Freiheitsstrafe von 10 Mona-ten ... für tat- und schuldangemessen erachtet." 14 Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. 15 B 16 Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. 17 Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Berufungsbe-schränkung auf die Strafaussetzungsfrage zu Unrecht bejaht und daher - rechtsfehlerhaft - nicht in eigener Verantwortung auch über Art und Höhe der Strafe ent-schieden. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 18 Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 10.02.1989 - Ss 41-42/89 - m.w.N. = NStZ 1989, 339 = NStE Nr. 12 zu § 318 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 318 Rdnr. 33, § 252 Rdnr. 4). 19 Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Berufung nur zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne daß es eines erneuten Eingehens auf den nicht angefochtenen Teil bedarf (vgl. OLG Köln - 3. Strafse-nat - VRS 66, 457 mit Nachweisen; Senatsentscheidung vom 03.03.1989 - Ss 21/89 - mit Nachweisen). 20 Hiernach bestehen vorliegend zwar keine Bedenken dagegen, die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt als wirksam anzuse-hen. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt lediglich ausreichende Schuldfeststellungen vor-aus (vgl. OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384, 385; Senatsentscheidung, a.a.O.). Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat stellen eine hinreichende Grundlage für eine gesonderte Entscheidung über die gesamte Rechtsfolgenfrage dar (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.). Das Landgericht ist daher mit Recht von der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Diebstahls (§§ 242, 25 Abs. 2 StGB) ausgegangen. 21 Die weitere Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung ist jedoch nicht mehr wirksam. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar grundsätzlich möglich (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 318 Rdnr. 20 m.w.N.). Sie ist aber nur dann wirksam, wenn neben den Schuldfest-stellungen auch die Strafzumessungserwägungen eine hin-reichende Grundlage für die Entscheidung über die Aus-setzung darstellen (Senatsentscheidung vom 14.10.1988 - Ss 581/88 - und Senatsentscheidung, a.a.O.). Das angefochtene Urteil muß insbesondere erkennen lassen, ob die verhängte Strafe die angemessene Sanktion für die begangene Tat ist; denn eine sinnvolle Prognose über die Wirkung der Verurteilung im Rahmen der Bewäh-rungsentscheidung ist nicht möglich, wenn über ihre Angemessenheit völlige Unklarheit herrscht (Senatsent-scheidungen, a.a.O.; vgl. auch Senatsentscheidung vom 20.09.1988 - Ss 474/88 - = VRS 76, 125, 129). 22 Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Beschränkung auf die Strafaussetzungsfrage unwirksam. Die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts sind in einem solchen Maße lückenhaft, daß sie keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Bewährungsfrage darstellen. Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei muß er die Abwägung der einzelnen Umstände nach Bedeutung und Gewicht erkennbar machen. Er hat mithin die Tat-sachen anzugeben, die seine Wertung stützen, und zwar soweit, daß die rechtlichen Überlegungen nachprüfbar sind. Es ist daher unzureichend, eine Strafschärfung mit erheblichen Vorstrafen ohne nähere Angaben oder zu pauschalen Angaben zu begründen (so insgesamt: Stree in Schöncke/Schroeder, StGB, 24. Aufl., § 46 Rdnr. 65 mit Nachweisen). Soweit der Strafrichter Vorbelastungen zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt, muß er neben den Zeiten der Verurteilungen, den Schuldsprüchen, den Tatzeiten sowie der Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen die den einzelnen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte mitteilen; andernfalls ist nicht nachprüfbar, ob die Voreintragungen durch den Tatrich-ter in ihrer Bedeutung und Schwere für den Schuldvor-wurf richtig bewertet worden sind (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 155; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Se-natsentscheidung vom 25.02.1992 - Ss 11 /92 -). Bei wiederholter (einschlägiger) Straffälligkeit bedarf es dabei nicht der Mitteilung aller in den früheren Ver-fahren getroffener Schuldfeststellungen. Den Urteils-gründen muß aber zumindest in groben Zügen entnommen werden, welches Gewicht die Taten hatten, derentwegen der Angeklagte in früheren Verfahren verurteilt worden ist (vgl. Senatsentscheidung, a.a.O.). 23 Diesen Anforderungen entspricht die Strafzumessung des Amtsgerichts hinsichtlich der strafschärfenden Berück-sichtigung von Vorbelastungen nicht annähernd. Die pau-schale Erwägung, straferschwerend müßten sich die Vor-strafen auswirken, läßt insbesondere infolge der unter-bliebenen Mitteilung der Schuldsprüche (Buchstabe a der Aufzählung des Amtsgerichts) und der den Vorverurtei-lungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht erkennen, ob das Amtsgericht die Vorbelastungen hinsichtlich ih-rer Bedeutung und Schwere für den verfahrensgegenständ-lichen Schuldvorwurf angemessen bewertet hat. Das Land-gericht hätte daher die Beschränkung der Berufung in-nerhalb des Rechtsfolgenausspruches für unwirksam anse-hen und auf der Grundlage ausreichender Feststellungen zu Strafzumessungstatsachen eigene Strafzumessungserwä-gungen anstellen müssen. 24 Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-wiesen: 25 Nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Pflichtverteidiger unter anderem dann, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Bestimmung räumt dem Vorsitzenden einen Beurteilungs-spielraum ein, dem jedoch durch den Rechtsbegriff der "Schwere der Tat" Grenzen gesetzt sind (vgl. Senatsent-scheidung vom 01.04.1986 - Ss 186/86 - = StV 1986, 238 sowie Senatsentscheidungen vom 08.03.1991 - Ss 386/90 - und vom 31.03.1992 - Ss 98/92 -). Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 18.01.1991 - Ss 630/90 - = wistra 1991, 194 mit Nachweisen). Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfä-higkeit des Angeklagten (vgl. Senatsentscheidung vom 08.03.1991 - Ss 386/90 -) sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat (so insgesamt: OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 mit Nachweisen und NStZ 1991, 504). 26 Hier kommt dem vorliegenden Verfahren erhebliches Gewicht zu. Dem Angeklagten droht ein schwerwiegender Rechtsfolgenausspruch, nämlich die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Darüberhinaus muß der Angeklagte im Falle einer solchen Verurteilung mit einer weiteren nachtei-ligen Folge rechnen, nämlich dem absehbaren Widerruf der früher zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Schließlich spricht auch der schulische berufliche Werdegang des Angeklagten (kein Schulabschluß, abgebrochenes Ausbildungsverhält-nis, lange Arbeitslosigkeit) gegen die Annahme, daß er sich aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten ohne den Beistand eines Verteidigers zu der für ihn schwerwie-genden Rechtsfolgenfrage hinreichend verteidigen könnte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504, 505 linke Spalte). 27 Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage wäre daher für das Berufungsverfahren eine Pflichtverteidigerbe-stellung erforderlich gewesen.