Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 235/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 740.000,00 DM, wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu leisten. Beschwer der Beklagten: Antrag zu 1. a): 350.000,00 DMAntrag zu 1. b): 350.000,00 DM Antrag zu 2.: 40.000,00 DM Antrag zu 3.: 60.000,00 DM. Tatbestand Die Klägerin ist pharmazeutische Unternehmerin. Sie ist eine Tochtergesellschaft der in Mailand/Italien ansässigen G. D. F. S.r.L. (im folgenden: G./Italien). Diese ist Inhaberin des für Arzneimittel eingetragenen deutschen Warenzeichens Nr. 567918 "Sermion", das auch in Portugal und Spanien geschützt ist. Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland in Lizenz der G./Italien die Fertigarzneimittel "Sermion Forte" (Wirkstoff: Nicergolin 10 mg) und "Sermion" (Wirkstoff: Nicergolin 5 mg), und zwar in Packungen mit 50 und 100 Kapseln, die den deutschen Normgrößen N2 und N3 entsprechen. Die Klägerin richtet sich dabei nach der Empfehlung über therapiegerechte Packungsgrößen, die auf Absprachen zwischen den Verbänden der pharmazeutischen Industrie, des Handels und der Krankenkassen zurückgeht. Die genannten Präparate werden auch in Portugal und Spanien angeboten. In Portugal bringt die G. D. F. Lda. (im folgenden: G./Portugal), die ebenfalls eine Tochtergesellschaft der G./Italien ist, "Sermion" in der 10 mg-Dosierung, jedoch ohne den Zusatz "Forte" auf den Markt. Das Arzneimittel wird dort in einer 60er-Packung vertrieben, die 6 Blisterstreifen mit jeweils 10 Kapseln enthält. Die Packungsgröße ist auf eine Behandlungsdauer von 20 Tagen bei Einhaltung einer empfohlenen Dosis von täglich 3 x 1 Kapsel zugeschnitten und stellt damit die Obergrenze dessen dar, was die portugiesischen Krankenkassen erstatten. In Spanien wird "Sermion" (Nicergolin 5 mg) in Packungen zu 45 Kapseln von der G./Spanien, einer weiteren Schwestergesellschaft der Klägerin, vertrieben. Die spanischen Packungen enthalten jeweils nur einen Blisterstreifen mit 45 Kapseln. Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel, die sie vornehmlich aus dem europäischen Ausland bezieht. So führt sie u.a. "Sermion" (Nicergolin 10 mg) aus Portugal und "Sermion" (Nicergolin 5 mg) aus Spanien ein und bringt die beiden Präparate in den Verkehr, nachdem sie die importierten Packungen zu Hunderter- bzw. Fünfzigergebinden aufgestockt hat. Das Umpacken der portugiesischen Packung zu 60 Kapseln geschieht in der Weise, daß sie die Blisterstreifen mit dem Aufdruck "Forte" versieht und die vordere sowie eine seitliche Schauseite der Originalpackung - mit Ausnahme der dort angebrachten Markenbezeichnung "Sermion" und der Angabe "G." - mit den nachfolgend wiedergegebenen Aufklebern überdeckt: (vordere Schauseite) Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicargolin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zu .-W.: 13854.00.00 Import und Vertrieb: Eurem Murre Arzneimittel GmbH 8235 Piding zzsraa-rrocrt a2 •••n (seitliche Schauseite) Sodann bringt sie die im übrigen unveränderte Originalpackung unter Hinzufügen von 4 losen - aus anderen portugiesischen Packungen entnommenen - Blisterstreifen à 10 Dragées, bei denen ebenfalls auf der Rückseite der Aufkleber "Forte" angebracht ist, in einen neuen Umkarton ein, so daß eine Hunderter-Packung entsteht. Auf der Vorderseite dieses Umkartons befindet sich eine rechteckige Fensteröffnung, die gerade so groß ist, daß in ihr das auf der portugiesischen Originalpackung angebrachte Zeichen "Sermion" erscheint. Der "neue" Umkarton wird wie nachstehend in Ablichtung wiedergegeben gekennzeichnet: Wirkstoff: Nicergolin I0O Dragees Zusammensetzung: 1 Dragee enthät 10 mg Nicergolin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zul.-Nr. 13E54.00.00 Import, Abpackung und Vertrieb: _ EURIM-PHARM ARZNEIMITTEL GMBH , I 8235 Piding 1 _ _ _ Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicergolin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zul.-Nr. 13854.00.00 Import, Abpackung und Vertrieb: EURIM-F'HARM ARZNEIMITTEL GMBH 8235 Piding Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicergolin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zul.-Nr. 13854.00.00 ch.-8.s 03118 Verwendbar bis' 30. 06. 93 Import, Abpackung und Vertrieb: EURIM-PHARM ARZNEIMITTEL GMBH 8235 Piding (N 3, Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Verpakkung wird auf die Anlage ASt 6 zur Antragsschrift der (jetzigen) Klägerin vom 21.01.1991 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Aktenzeichen: 31 0 18/91 LG Köln) Bezug genommen. Ähnlich verfährt die Beklagte bei dem von der G./Spanien vertriebenen Präparat. Um eine Pakkungsgröße von 50 Kapseln zu erreichen, schneidet sie von einem Originalblister einen Abschnitt mit 5 Kapseln ab und legt diesen Blisterabschnitt - mit einem deutschsprachigen Beipackzettel - einer anderen spanischen Originalpackung bei. Auf der oberen Schauseite der Packung bringt sie unterhalb des dort aufgedruckten Zeichens "Sermion" den nachfolgend wiedergegebenen Aufkleber an: Dragees Wirkstoff: Nicergolin N 2 c7! 50 Dragees zum Einnehmen. 1 Dragee 71 enthält 5 mg Nicergolin. Packungsbeilage beachten. Verschreibungsdflichtml CI 4 a rieg.-Nr.: 10890 9. I Import und Vertrieb: > Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH 8235 Piding 2553-E002a Die rückseitige Schauseite versieht sie mit einem weiteren Aufkleber, auf dem sich der Hinweis befindet: Import und Vertrieb: H.-Arzneimittel GmbH 8235 Piding". Ferner überklebt sie die spanischen Angaben auf der äußeren Verpackung über die Tablettenzahl. Es entsteht so die nachfolgend in Ablichtung wiedergegebene Packung: SERMIÖN® Dragees Wirkstoff: Nicergolin t N 2 c7; 50 Dragees zum Einnehmen. 1 Dragee enthält 5 mg Nicergolin. Packun9sbeilage e beachten. Verschreibungspflichtig! Reg.-Nr.: 10890 9 ei Import und Vertrieb: 6 > Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH 8235 Piding 2553-E002a 3 SERMION® 50 Dragees I 1 SERMION® 50 Dragees Import und Vertrieb: Exim-urarm Arzneimaid GmbH 8235 Piding re, Fwatreaua Gazto Erea Garntun mem* a Cakkat R. 3 Santa Pan:4nw aa baccooe nlaxemorta Da Farn.. J. V.Ca Eiekus Rag OG.FPS n•52096 UJ O 0 <7.1 <..) [3 4' GRD° ier•MEDSCP4 FRRmrrnuR CARLD ERBR 1 ....•n•••••n•-nn Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der umgepackten Präparate eine Verletzung des Warenzeichenrechts der G./Italien. Mit der Klage macht sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ihrer italienischen Muttergesellschaft Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche geltend. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte bringe in beiden Fällen ein Arzneimittel in den Verkehr, das so weder von der Zeicheninhaberin noch von den ausländischen Konzerngesellschaften stamme. Hierdurch werde die Herkunfts- und Garantiefunktion des Warenzeichens beeinträchtigt. Die Zeicheninhaberin könne nämlich nach dem Umpacken - insbesondere wegen der damit verbundenen Gefahr von Chargenverwechslungen - nicht mehr dafür garantieren, daß das betreffende Präparat noch dieselbe Produktsicherheit aufweise. Art. 30, 36 EWG-Vertrag stünden der Abwehr der Zeichenverletzung nicht entgegen, denn diese führe nicht zu einer verschleierten Handelsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 EWG-Vertrag, da die verschiedenen Packungsgrößen im In-und Ausland Folge der unterschiedlichen Marktgegebenheiten in den einzelnen Ländern seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) von der G. D. F. Prod. Quimicos e Farmaceuticos, Lda. in Portugal in den Verkehr gebrachte Packungen des Arzneimittels Sermion, 10 mg Nicergolin (60 Dragées), in dem nachfolgend abgebildeten Umkartonà100 Dragées N 3, dem zusätzlich 4 lose Blisterstreifenà10 Dragées Sermion beigefügt sind, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen: Dragees Wirkstoff: Nicergolin zum srin.elm•n Cre; ees Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicergolin • Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zul.-Nr. 13854.00.00 n Import, Abpackung und Vertrieb: EURJM-PHARM ARZNEIMITTEL GMBH 8235 Piding 11 _ _ Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicergclin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zul.-Nr. 13854.00.00 Import, Abpackung und Vertrieb: EURIM-PHARM ARZNEIMITTEL GMBH 8235 Piding Zusammensetzung: 1 Dragee enthält 10 mg Nicergolin Verschreibungspflichtig! Packungsbeilage beachten. Zui.-Nr. 13854.00.00 Ch.-8.: 03118 Verwendbar bist 30.06.93 Import, Abpackung und Vertrieb: EURIM-PHARM ARZNEIMITTEL GMBH 8235 Piding (h1 3 b) von der G. D. F. S.A. in Spanien in den Verkehr gebrachte Packungen des Arzneimittels Sermion, 5 mg Nicergolin (45 Dragées) in dem nachfolgend abgebildeten Kartonà50 Dragées N 2, dem zusätzlich ein loser Blisterstreifenà5 Dragées Sermion beigefügt sind, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen: 821-385 OZ SERMION® Dragees Wirkstoff: Nicergolin c7.3 50 Dragees zum Einnehmen. 1 Dragee enthält 5 mg Nicergolin. Packungsbeilage beachten. Verschreibungspflichtig! o Reg.-Nr.: 10890 Import und Vertrieb: > Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH 8235 Piding 2553-EiX2a 3 SERMION® 50 Dragees II SERMION® 50 Dragees COMPOSSZSON - am g-agea aymene. Neeegosse 5 mg - Esas c.s. Via erst. Import und Vertrieb: Euiglean Armeide! GmbH 8235 Picing Fffleaita Cape Erds S A Camion ,se 33C3.01 a Can» Km 3 Santa P•ecenda oe 4opoon itla rumort. 0+ Fann.. J. VG Bem. Reu 0 G.F PS n • 52 096 =na» Nora cal 'Scan= Con =tufa midica. J I 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann die unter Ziff. 1.a) und b) beschriebenen Handlungen begangen wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach Stückzahl und Monatsumsätzen sowie der aufgewendeten Werbekosten; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. 1.a) und b) beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, daß durch das Umpacken der Originalzustand der Arzneimittel nicht verändert werde. Zu einer Beeinträchtigung könne es nicht kommen, zumal durch ein ausgeklügeltes Herstellungs- und Kontrollsystem sichergestellt sei, daß nur qualitativ einwandfreie, unbeschädigte und zur selben Charge gehörende Blister neu konfektioniert würden. Unter diesen Umständen werde durch das Auseinzeln von Blistern die Garantiefunktion des ursprünglichen Warenzeichens nicht beeinträchtigt. In dem Sichtbarmachen des auf der portugiesischen Packung angebrachten Zeichens liege aber auch kein (erneutes) Kennzeichnen im Sinne von § 15 WZG. Selbst ein flüchtiger Betrachter erkenne, daß das Warenzeichen nicht aufgedruckt sei, sondern durch die Öffnung im Umkarton etwas durchscheine, was mangels Verbindung nicht Bestandteil der äußeren Verpackung sein könne. Zudem lasse die Neukonfektionierung der Ware keinen Zweifel daran, daß Ware und äußere Verpackung aus zwei verschiedenen Betrieben stammen würden. Hierauf werde in den Pakkungsangaben deutlich sichtbar hingewiesen. Da es hier um verschreibungspflichtige Medikamente gehe, komme es maßgeblich auf das Verständnis von Ärzten und Apothekern an. Schließlich sei die Klage auch deshalb abzuweisen, weil eine Durchsetzung der geltend gemachten warenzeichenrechtlichen Ansprüche gegen Art. 30, 36 EWGV verstoße. Dies ergebe sich aus den vom EuGH in der Entscheidung Q./H.-Pharm aufgestellten Grundsätzen. Überdies stelle sich die Geltendmachung der Zeichenrechte als eine unzulässige verschleierte Handelsbeschränkung dar. Insoweit komme es nicht auf die Motivation für die Wahl unterschiedlicher Packungsgrößen in den einzelnen Ländern an. Eine Marktabschottung sei schon dann immer als "künstlich" und damit als unzulässig anzusehen, wenn der Zeicheninhaber von seinem Zeichenrecht Gebrauch mache, ohne daß dies zur Aufrechterhaltung der Herkunftsfunktion seines Schutzrechts zwingend erforderlich sei. Durch Urteil vom 20.08.1991, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht Köln der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 28.08.1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.09.1991 Berufung eingelegt, die sie am 21.10.1991 fristgerecht begründet hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Unter Bezugnahme auf die von ihr in einem vergleichbaren Fall beim Oberlandesgericht Köln eingereichte Berufungsbegründung (6 U 220/90 OLG Köln, 31 0 252/90 LG Köln "H.-Pharm Arzneimittel GmbH ./. C. J. KG") bekräftigt sie nochmals ihre Ansicht, daß eine Neukennzeichnung bei der vom Klageantrag zu 1.a) erfaßten N 3-Packung nicht vorliege. Weiterhin wendet sich die Beklagte gegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach auch bei der um einen Blisterabschnitt ergänzten spanischen Packung (Klageantrag zu 1.b)) ein Verbietungsrecht der Klägerin bestehe. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen "öffnungshinweis" und "Griffband" folge, daß nicht jeder Eingriff in die Verpackung oder die Ware selbst gegen § 15 WZG verstoße. § 15 WZG sei insbesondere dann nicht verletzt, wenn der Eingriff objektiv zu keiner Beeinträchtigung der Ware führe. Davon sei aber vorliegend auszugehen, denn durch ihr - der Beklagten - Herstellungs- und Kontrollverfahren sei jegliche Gefahr einer Chargenverwechslung oder der Beschädigung der "Blisternäpfe" beim Abschneiden der Blister ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil verstoße schließlich auch gegen Art. 30, 36 EWGV. Dies ergebe sich aus den vom europäischen Gerichtshof in seinen Entscheidungen I.-M. ./. E., Rechtssache 102/77, Slg. 1978/1139 und Q. INC. ./. H.PHARM, Rechtssache 1/81, Slg. 1981/2913, aufgestellten Grundsätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 21.10.1991 und vom 05.11.1991 nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die Beklagte beantragt, 1. in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, 2 ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 06.01.1992 nebst den damit überreichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gemäß §§ 15, 24 WZG bzw. gemäß §§ 15, 24 WZG in Verbindung mit § 242 BGB zu. Art. 30, 36 EWGV stehen der Durchsetzung der Klageansprüche nicht entgegen. Als Lizenznehmerin der Zeicheninhaberin, der G./Italien, ist die Klägerin aufgrund deren ausdrücklicher Ermächtigung befugt, Ansprüche aus einer Verletzung des deutschen Warenzeichens "Sermion" im eigenen Namen geltend zu machen. I. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nach dem deutschen Warenzeichenrecht (§§ 15, 24 WZG) Unterlassung des Vertriebs von "Sermion" in der konkreten Packung, die Gegenstand des Klageantrags zu 1.a) ist, verlangen. Als Warenzeicheninhaberin steht der G./Italien nach § 15 Abs. 1 WZG die ausschließliche Befugnis zu, Arzneimittel und deren Verpackungen mit dem Zeichen "Sermion" zu versehen und die so gekennzeichnete Ware in den Verkehr zu_ bringen. In dieses Ausschließlichkeitsrecht greift die Beklagte ein, indem sie auf den von ihr in Deutschland vertriebenen Packungen das Zeichen "Sermion" aufbringt, ohne hierzu befugt zu sein. Ihr Vorgehen verstößt damit gegen § 24 WZG. Das vom Klageantrag zu 1.a) beanstandete Verhalten der Beklagten besteht darin, daß die Beklagte portugiesische Originalpackungen unter Hinzufügen von 4 losen (portugiesischen) Blisterstreifen in eine eigene Außenpackung einbringt, auf der durch eine ausgeschnittene Öffnung das auf der portugiesischen - nunmehr innen liegenden - Packung angebrachte Zeichen "Sermion" sichtbar gemacht wird. Dieauf diese Weise geschaffene Verbindung zwischen äußerer Verpackung und Zeichen stellt, wie der Senat bereits in dem ähnlich gelagerten Fall des Umpackens von "Mexitil" (Urteil vom 19.07.1991- 6 U 220/90 -) entschieden hat, ein Kennzeichnen im Sinne von § 24 WZG dar. Die Kennzeichnung der Ware setzt nicht die räumliche oder körperliche ("feste") Verbindung des Zeichens mit der Ware voraus. Die Verbindung muß nur so nahe sein, daß zwischen dem Zeichen und der Ware eine gedankliche Beziehung hergestellt wird, die von den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichnung der Ware nach ihrer Herkunft aufgefaßt wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 WZG Rn. 23, 26). Nichts anderes gilt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verpackung mit einem Warenzeichen versehen ist, denn, wie aus §§ 15, 24 Abs. 1 WZG ersichtlich, kann nicht nur die Ware, sondern auch deren Verpackung oder Umhüllung Träger eines Warenzeichens sein. Die durch die Öffnung der äußeren Verpackung sichtbare Bezeichnung "Sermion" wird aber vom Verkehr als Bestandteil der äußeren Verpackung und damit als Kennzeichen der von der Beklagten vertriebenen Gesamtpackung angesehen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten angebotene Handelseinheit in dem Umkarton der Beklagten in den Verkehr gelangt und Umkarton und Warenzeichen in diesem Stadium schon optisch eine Einheit bilden. Der Umkarton umschließt die innenliegende portugiesische Verpackung so eng, daß das durch die Öffnung sichtbar gemachte Zeichen "Sermion" als feststehend erscheint, selbst wenn man den Karton bewegt. Der Fensterausschnitt ist wiederum gerade so groß, daß er nur das Zeichen der innenliegenden Packung freigibt. Diese in roten Buchstaben auf weißem Grund gehaltene Bezeichnung "Sermion" fügt sich aber nach Schriftbild und farblicher Gestaltung harmonisch in die ebenfalls weißgrundige äußere Verpackung ein, auf der sich unmittelbar unter dem für das Zeichen "Sermion" bestimmten Fensterausschnitt der ebenfalls in rot gehaltene Zusatz "Forte" befindet. Die Angabe "Forte" verstärkt noch den Bezug von Umkarton und Warenzeichen, denn sie stellt optisch und inhaltlich einen Zusatz dar, der mit dem Zeichen "Sermion" zu einer Einheit, nämlich zu der Bezeichnung "Sermion Forte" verschmilzt. Insgesamt hebt sich danach die äußere Verpackung so wenig von dem Zeichen auf der (im übrigen verdeckten) inneren portugiesischen Packung ab, daß ein flüchtiger Betrachter gar nicht bemerken wird, daß das Warenzeichen nicht auf dem Umkarton aufgedruckt ist. Aber auch der sorgfältigere Betrachter, der den Fensterausschnitt des Umkartons bemerkt, wird das auf diese Weise sichtbare Zeichen "Sermion" auf die von der Beklagten auf den Markt gebrachte Gesamtpackung mit dem Arzneimittel "Sermion Forte" aufgrund der optischen und gedanklichen Einheit, die das Zeichen "Sermion" mit der äußeren Verpackung und deren Beschriftung bildet, beziehen. Die Fallgestaltung, daß die äußere Verpackung lediglich die Funktion eines Gummibandes oder einer durchsichtigen Folie erfüllt, die den Packungsinhalt lediglich zusammenhalten, ohne ihn zu kennzeichnen, liegt hier aus den angeführten Erwägungen somit nicht vor. Daß es sich bei "Sermion" um das auf der portugiesischen Originalpackung angebrachte Zeichen handelt, wird im übrigen auch der aufmerksamere Betrachter schon deshalb nicht annehmen, weil die Öffnung im Umkarton so klein ist, daß weitere Beschriftungen der innen liegenden Packung nicht erkennbar sind, der Karton der inneren Packung aber auch vom Material her ohne weiteres als identisch mit dem Karton der äußeren Umhüllung empfunden wird. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß das Zeichen "Sermion" als integrierter Bestandteil der Außenpackung damit zugleich auf den Ursprung der in dieser Weise gekennzeichneten Handelseinheit (Packungà100 Dragées - N 3 -) aus dem Betrieb der Zeicheninhaberin und allenfalls noch deren Lizenznehmer hinweist. Wie sich aus § 1 WZG ergibt, hat nämlich das Warenzeichen die Funktion, die Waren des Zeicheninhabers von anderen Waren zu unterscheiden. Die Kennzeichnung der von der Beklagten auf den Markt gebrachten Gesamtpackung läßt daher den Verkehr annehmen, das Zeichen "Sermion" sei vom Zeicheninhaber bzw. einem von ihm autorisierten Dritten zur Unterscheidung der Ware angebracht worden, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der von der Beklagten verwendete Umkarton auch die Angabe enthält: "Import, Abpackung und Vertrieb: H.-PHARM ARZNEIMITTEL GmbH 8235 Piding". Es kann dahinstehen, ob diese Angabe leicht übersehen werden kann, weil sie sich nicht auf der Seite der Verpackung befindet, die das Warenzeichen trägt. Jedenfalls ist sie inhaltlich nicht geeignet, dem Zeichen "Sermion" die Funktion eines Herkunftshinweises zu nehmen und, wie die Beklagte meint, klarzustellen, daß Ware und Verpackung aus zwei verschiedenen Betrieben stammen. Zum einen beschränkt sich diese Angabe lediglich auf die Information, daß die Beklagte das Arzneimittel aus dem Ausland importiert und für den Vertrieb in Deutschland abgepackt hat; Aufschluß über die Beziehungen der Beklagten zum Zeicheninhaber gibt sie dagegen nicht. Insbesondere geht aus ihr nicht hervor, daß der Zeicheninhaber der Beklagten die Kennzeichnung der von ihr abgepackten Ware nicht gestattet hat. Daß der Durchschnittsverbraucher regelmäßig davon ausgeht, Importeure und sonstige Vertriebsunternehmen seien "herstellerunabhängig", d.h. stünden also nicht in Lizenzbeziehungen oder sonstigen Verbindungen zum Hersteller, kann entgegen der Darstellung der Beklagten nicht angenommen werden. Zumindest nicht unbeachtliche Teile der durchschnittlichen Verbraucher werden andere Vorstellungen haben, da sie über keine genauen Marktkenntnisse verfügen und auch nicht wissen, daß die sogenannten Import-Präparate mit den gleichnamigen Markenpräparaten deutscher Hersteller in umittelbarem Wettbewerb stehen. Im übrigen kann, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 19.07.1991 zu "Mexitil" (6 U 220/90) hingewiesen hat, eine derartige Kenntnis von der "Herstellerunabhängigkeit" der Importeure nicht mit der Kenntnis gleichgesetzt werden, daß die Kennzeichnung durch die Beklagte nicht im Einvernehmen mit dem Zeicheninhaber erfolgt ist. Der Senat kann die vorstehenden Feststellungen zum Verständnis der beteiligten Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde treffen, wie ebenfalls bereits in dem Urteil des Senats vom 19.07.1991 dargelegt. Auch wenn es - wie im Streitfall - um rezeptpflichtige Arzneimittel geht, kommt es - jedenfalls auch - auf das Verständnis des kaufenden Publikums an (vgl. auch BGH GRUR 1955/415, 416 "Arctuvan-Artesan"; GRUB 1957/339, 340; BGHZ 50/77, 81). Daß Patienten auch selbst Einfluß darauf nehmen, welche Medikamente ihnen verschrieben werden, entspricht der Lebenserfahrung. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn Patienten ein Medikament von einer früheren Behandlung her bekannt ist, aber auch in Fällen, in denen andere Patienten eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben. Auch wenn in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang zusätzlich auf das Verständnis der Ärzte und Apotheker abzustellen sein mag, besteht doch kein Zweifel daran, daß insgesamt jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise trotz der auf der Außenpackung angebrachten Hinweise zu der schon im landgerichtlichen Urteil angeführten und auch vom Senat angenommenen Vorstellung über den Ursprung der mit dem Warenzeichen "Sermion" versehenen Handelseinheit gelangt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die in die Bundesrepublik Deutschland importierten Arzneimittel inzwischen 9 % - 10 % der durch Importarzneimittel substituierten Arzneimittel ausmachen mögen, wie die Beklagte geltend macht. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise diese Importarzneimittel die Vorstellung des Endverbrauchers bezüglich der im Streitfall zu beurteilenden Packung beeinflußt haben. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 15, 24 WZG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die portugiesische Konzerngesellschaft die Originalpakkungen in Portugal in den Verkehr gebracht hat. Ein Verbrauch der Zeichenrechte der italienischen Muttergesellschaft ist dadurch nicht eingetreten. Zwar kann der Warenzeicheninhaber warenzeichenrechtliche Verbietungsrechte grundsätzlich nicht mehr ausüben, wenn er die Ware unter dem Zeichen in den Verkehr gebracht hat. Eine solche Erschöpfung tritt auch dann ein, wenn die gekennzeichnete Ware erstmals im Ausland und beispielsweise durch eine Tochtergesellschaft des Warenzeicheninhabers in den Verkehr gesetzt worden ist (vgl. BGH GRUR 1984/530, 531 "Valium-Roche" m.w.N.). Davon wird aber das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung mit dem für ihn geschützten Zeichen durch einen Dritten entgegenzutreten, nicht berührt (BGH a.a.O.). Die Vorschrift des § 15 WZG erfaßt auch die "Wieder-Kennzeichnung" nach einem Umpackvorgang. Im Streitfall hat aber die Beklagte die von ihr vertriebenen Packungen neu gekennzeichnet, indem sie das auf der portugiesischen Originalpackung aufgebrachte Zeichen "Sermion" durch eine Aussparung in ihrem Umkarton sichtbar gemacht hat. Schon deswegen kann sich die Beklagte nicht auf die Erschöpfung der Warenzeichenrechte der Zeicheninhaberin berufen. Stellt das Sichtbarmachen des Zeichens in der von der Beklagten praktizierten Art und Weise eine Neukennzeichnung - nach einem Umpackvorgang - dar, so kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die innere Verpackung oder die eigentliche Ware verändert worden ist. Für den Fall der Wiederkennzeichnung nach einem Umpackvorgang ist es im Rahmen des § 15 WZG nicht maßgebend, ob die Ware und/oder die innere Verpackung unbeeinträchtigt bleibt (BGH GRUR 1984/352, 353 "Ceramix"). Der Umstand, daß die Beklagte hier selbst die Packung mit dem Warenzeichen versieht, hat deshalb zur Folge, daß es nicht darauf ankommt, ob sie sicherstellt, daß nur qualitativ einwandfreie, unbeschädigte und zu derselben Charge gehörende Ware von ihr neu konfektioniert wird. Handelt es sich nämlich um den Tatbestand des Versehens mit dem Warenzeichen selbst - ein Recht, das § 15 WZG allein dem Warenzeicheninhaber einräumt -, so kommt es nicht auf die Feststellung konkreter Gefahren oder auf die Abwägung der Interessen des Warenzeicheninhabers mit denen des Händlers an; vielmehr hat das Verbot der Kennzeichnung durch Dritte den Charakter eines abstrakten Gefährdungstatbestandes und gilt als solches absolut (BGH "Ceramix" a.a.O. S. 354). Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Frage der Erschöpfung des Warenzeichenrechts auf die Entscheidung "öffnungshinweis" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1982/115) beruft, vermag die ihre abweichende Argumentation nicht zu stützen. In jenem Fall ging es weder um das Anbringen des Warenzeichens durch einen Dritten auf einer neuen Verpackung der Ware noch um eine Veränderung der Ware selbst. Die genannte Entscheidung hatte vielmehr lediglich das Versehen der Ware mit zusätzlichen Beschriftungen zum Gegenstand, während das ursprünglich von der Herstellerin angebrachte Zeichen unverändert geblieben war und eben diejenige Ware in der Verpackung verblieben ist, die der Zeicheninhaber in dieser Packung auf den Markt gebracht hatte. 2. Die Klägerin ist auch nicht durch Art. 30, 36 EWGV gehindert, ihren danach gemäß §§ 15, 24 WZG bestehenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Verhinderung des Imports der vom Unterlassungsantrag zu 1.a) erfaßten Packung "Sermion" eine "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne von Art. 30 EWGV darstellt. Jedenfalls steht Art. 30 EWGV gemäß Art. 36 EWGV einer derartigen Handelsbeschränkung nicht entgegen. a) Nach Art. 36 Satz 1 EWGV greift Art. 30 EWGV nicht bei solchen Handelsbeschränkungen ein, die u.a. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, wozu auch Warenzeichenrechte gehören. Die damit geschützte Herkunftsgarantie des Warenzeichens schließt mit ein, "daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einem ihm angebotenen gekennzeichneten Erzeugnis nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Warenzeicheninhabers ein Eingriff vorgenommen wurde, der den Originalzustand des Erzeugnisses berührt hat". Das dem Zeicheninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung des Warenzeichens zu widersetzen, welche die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört somit zum "spezifischen Gegenstand des Warenzeichenrechts" (EuGH Sig. 1978/1139, 1165 "I.-M./E."). Es ist daher nach Art. 36 Satz 1 EWGV gerechtfertigt, daß sich der Zeicheninhaber gegen einen Importeur zur Wehr setzt, der nach dem Umpacken der Ware das Warenzeichen ohne Zustimmung des Zeicheninhabers auf der neuen Umhüllung anbringt (EuGH a.a.O.). Bei der vom Klageantrag zu 1.a) erfaßten Packung "Sermion" mit der portugiesischen Originalware liegt aber gerade ein derartiger Fall der Neukennzeichnung vor. Die Ausführungen des europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung "Q./H. Pharm" (51g. 1981/2913 ff.) führen vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt bereits darin, daß dort das durch das Klarsichtfenster der äußeren Verpackung sichtbare Zeichen "Vibramycin" nicht als optisch und inhaltlich integrierter Bestandteil der Außenpackung erschien, wie im Streitfall das Zeichen "Sermion". Die Sachverhaltsangaben in der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs sowie in dem dieser Entscheidung vorausgegangenen Urteil des OLG Hamburg "Vibramycin" (GRUR Int. 1980/302, 303) machen vielmehr deutlich, daß durch das Klarsichtfenster der dortigen Außenpackung die Bezeichnung auf dem innenliegenden Blister erkennbar war, und zwar ersichtlich dergestalt, daß das Zeichen "Vibramycin" als Kennzeichnung des Blisters und nicht als Bestandteil des äußeren Umkartons erschien. Bei "Vibramycin" erfüllte somit das Klarsichtfenster in dem Umkarton tatsächlich die Funktion eines Fensters auf die als solche zu erkennende Innenpackung, die im übrigen auch vom Material des Blisters her nicht mit dem Material des Umkartons eine Einheit bildete, während im vorliegenden Fall der Öffnung in der Außenpackung aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers wie dargelegt gerade nicht eine derartige Funktion zukommt. Bei der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Packung "Sermion" könnte es sich bei dem durch die Öffnung ersichtlichen Aufdruck "Sermion" auch um einen Karton handeln, der lediglich hinter der öffnung der Außenpackung angebracht worden ist. Ein mit dem vorliegenden Sachverhalt entsprechender Fall der Neukennzeichnung lag damit der Entscheidung "Q./E." (a.a.O.) nicht zugrunde. Dementsprechend hat auch das OLG Hamburg (a.a.O.) ausdrücklich dahinstehen lassen, wie zu entscheiden wäre, "wenn die Antragsgegnerin das durch das Klarsichtfenster ersichtliche Zeichen auf dem Blisterstreifen zum Bestandteil der äußeren Verpackung gemacht und dadurch nicht nur deren Inhalt sichtbar gemacht hätte". Zudem hat der europäische Gerichtshof in der Entscheidung "Q./E." (a.a.O.) ausgeführt, Art. 36 Satz 1 EWGV sei dahin auszulegen, "daß der Inhaber eines Warenzeichens einen Importeur nicht unter Berufung auf dieses Recht daran hindern kann, ein in einem anderen Mitgliedsstaat von der Tochtergesellschaft des Inhabers hergestelltes und mit dessen Ermächtigung mit seinem Warenzeichen versehenes pharmazeutisches Erzeugnis in der Weise umzupacken, daß er lediglich die äußere Umhüllung ersetzt, ohne die innere Verpackung zu berühren und daß er das von dem Hersteller auf der inneren Verpackung angebrachte Warenzeichen durch die neue äußere Umhüllung hindurch sichtbar macht, wobei er auf der äußeren Umhüllung deutlich darauf hinweist, daß das Erzeugnis von der Tochtergesellschaft des Inhabers hergestellt und vom Importeur neu verpackt worden ist." Ein Hinweis, daß "das Erzeugnis von der Tochtergesellschaft des Inhabers hergestellt" worden ist , fehlt jedoch auf den Verpackungen der Beklagten. Daß der Name des konzernverbundenen Unternehmens der Zeicheninhaberin auf der inneren Verpackung angebracht ist, reicht entgegen der Ansicht der Beklagten nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs gerade nicht aus. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Begründung der vorgenannten Entscheidung des europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, daß auch ohne einen solchen Zusatz eine Warenzeichenverletzung zu verneinen sei. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19.07.1991 zu "Mexitil" (6 U 220/90) ausgeführt hat, läßt der Umstand, daß der EuGH in den Gründen seiner Entscheidung formuliert hat, dies (sc. keine Irreführung des Verbrauchers über die Herkunft der Ware) gelte "insbesondere" dann, wenn auf der äußeren Umhüllung deutlich auf Hersteller und (Neu-)Verpacker hingewiesen werde, einen solchen Schluß nicht zu. Der EuGH hat vielmehr sowohl in den Leitsätzen seiner Entscheidung als auch in der konkreten Beantwortung der ihm gestellten Vorlagefrage den erwähnten Hinweis ohne jede Einschränkung gefordert, somit Kumulativ neben den anderen von ihm angeführten Erfordernissen. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hindert aber Art. 36 Satz 2 EWGV die Klägerin ebenfalls nicht, sie - die Beklagte - gemäß §§ 15, 24 WZG auf Unterlassung der Packung mit der portugiesischen Originalware in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Sig. 1978/1139 f., 1167 "I.-M./E.") stellt die Ausübung von Zeichenrechten eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 EWGV, wenn a) erwiesen ist, daß die Geltendmachung des Warenzeichens durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten beitragen würde, b) dargetan ist, daß das Umpacken des Originalzustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, c) der Inhaber des Warenzeichens vorher von dem Feilhalten des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet wird und d) auf der neuen Packung angegeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde. Wie aus der Fassung des Leitsatzes und dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend fehlt es aber bereits an der ersten Voraussetzung. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß die - erfolgreiche - Geltendmachung des Warenzeichenrechts durch die Klägerin unter Berücksichtigung des von ihr angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten führt. Insoweit bedarf es - wie der Senat bereits in seinem Urteil "Mexitil" vom 19.07.1991 (6 U 220/90) ausgeführt hat - der Feststellung, daß der Zeicheninhaber mit seinem Vermarktungssystem eine Marktabschottung bezweckt. Der bloße objektive Tatbestand eines Beitrags zur künstlichen Marktabschottung reicht hingegen nicht aus. Dies deutet bereits die Fassung des Art. 36 Satz 2 EWGV durch die Verwendung des Begriffs "verschleierte Beschränkung", der eine subjektive Tendenz beinhaltet, an. Es kommt dies u.a. aber auch in der Entscheidung des EuGH "I.-M./E." (a.a.O.) zum Ausdruck: Dort ist nämlich ausgeführt, eine künstliche Marktabschottung könne sich daraus ergeben, daß der Inhaber des Warenzeichens das gleiche Erzeugnis in verschiedenen Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Verpakkung auf den Markt bringt und sich dabei auf die aus dem Warenzeichen fließenden Rechte beruft, um das Umpacken durch einen Dritten zu verhindern. überdies ist, wenn der europäische Gerichtshof als Unzulässigkeitsvoraussetzung die "Künstlichkeit" der Marktabschottung nennt, zum Ausdruck gebracht, daß eine sich "natürlich" ergebende Marktabschottung, die sich aufgrund der wettbewerblichen Verhältnisse und der von außen legitim auf die Marktteilnehmer wirkenden Einflüsse ergibt, nicht unzulässig ist. Ebenso ergibt die Qualifikation als "künstlich", daß Verbotsgegenstand ein gegen die "natürliche" Marktentwicklung gerichtetes zweckhaftes Verhalten sein soll (vgl. BGH GRUB 1984/530, 533 "Valium-Roche"). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Die unterschiedlichen Packungsgrößen des Präparats "Sermion" in Portugal und in der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf den in beiden Ländern voneinander abweichenden Marktgegebenheiten. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Diese hat vielmehr im Gegenteil sogar eingeräumt, daß die Wahl unterschiedlicher Packungsgrößen durch die G./Italien und ihre Lizenznehmerin in Portugal den in den einzelnen Ländern verschiedenen Verschreibungsgewohnheiten der Ärzte und Marktgegebenheiten Rechnung trage. Daraus folgt aber, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, daß die Zeicheninhaberin eine Marktabschottung gerade nicht bezweckt, also ihr Vermarktungssystem nicht bewußt darauf ausgerichtet hat, das Umpacken und den Import von Arzneimitteln aus dem Ausland auszuschalten oder zu erschweren. Ist aber die Abschottung der Märkte durch die Verwendung unterschiedlicher Packungsgrößen und das Fordern unterschiedlicher Preise nicht "künstlich" im Sinne der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, trägt auch die Geltendmachung der Warenzeichenrechte der Klägerin nicht zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten bei (vgl. auch BGH a.a.O. S. 533 "Valium-Roche"). 1. Eine Verletzung der Warenzeichenrechte der Farmit‑alia/Italien im Sinne von §§ 15, 24 WZG ist eben‑falls in dem Angebot und Vertrieb der aus Spanien importierten und mit abgeschnittenen Blistern aufgestockten "Sermion"-Packungen zu sehen (Klageantrag zu 1.b)). Daher kann die Klägerin die Beklagte auch insoweit mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Bei diesen Packungen liegt - anders als bei den zuvor unter Ziff. I. erörterten Packungen mit portugiesischer Originalware - kein Fall der Neu-Kennzeichnung vor. §§ 15, 24 WZG geben dem Zeicheninhaber aber nicht nur das Recht, gegen Neu-Kennzeichnungen vorzugehen. Dieser vermag vielmehr - ohne daß ihm die Erschöpfung seines Zeichenrechts entgegengehalten werden kann - nach §§ 15, 24 WZG einen Weitervertrieb der Ware auch dann untersagen, wenn die Originalware derart verändert oder umgestaltet wird, daß die von dem Warenzeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft der Ware aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte der Ware keine Grundlage mehr findet (vgl. BGH GRUR 1982/115, 116 "Öffnungshinweis"; BGH GRUR 1988/213 f., 214 "Griffband"; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 15 WZG Rn. 14). Zwar vermag nicht jede Veränderung der Ware Unterlassungsansprüche nach §§ 15, 24 WZG auszulösen. Voraussetzung ist vielmehr, daß sich die Veränderung der Ware auf deren Eigenart, d.h., auf deren charakteristischen Sach-Eigenschaften auswirkt, was in wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls zu bestimmen ist (BGH a.a.O. "öffnungshinweis", "Griffband"). Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Beklagte bei dem Aufstocken der spanischen "Sermion"-Packung durch einen abgeschnittenen Blisterteil in diesem Sinne auf die Originalware eingewirkt hat. Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "offnungshinweis" (GRUB 1982/115 f.) zugrunde lag, beschränkt sich die Beklagte nicht darauf, bei der spanischen Originalpackung "Sermion" den Umkarton zu öffnen und einen Beipackzettel beizufügen. Sie stockt auch die Pakkung nicht lediglich dadurch auf, daß sie ihr Originalblister aus anderen Originalpackungen zufügt. Vielmehr greift sie in die innere Verpackung der Ware ein, indem sie zum Auffüllen der Packung von einem spanischen Originalblister einen Streifen mit 5 Dragées bzw. 5 Blisternäpfen (nebst Chargennummer und Verfalldatum) abschneidet. Dieser Vorgang ist für den durchschnittlichen Verbraucher - den Patienten, dem dieses Arzneimittel verschrieben worden ist - auf den ersten Blick ohne großes überlegen erkennbar. Zwar hat sich die Beklagte bemüht, beim Abschneiden des Blisters darauf zu achten, daß der von ihr verwendete Blisterteil wie der Originalblister rundherum gerundete Ecken aufweist. Es ist jedoch völlig ungewöhnlich, wenn der Verbraucher in einer Arzneimittelpackung neben einem Blister, der - wie regelmäßig üblich - ersichtlich mit der Größe des Umkartons harmoniert, einen Blister findet, der von seiner Größe gänzlich aus diesem Rahmen fällt und schon deshalb unschwer als abgeschnittener Teil eines Originalblisters zu erkennen ist. Dafür sorgt außerdem die unregelmäßige Anordnung der Blisternäpfe, die an einer Seite sehr viel näher an dem Außenrand stehen als bei dem der Packung als "Vergleichsobjekt" beiliegenden Originalblister. Es ergibt sich aber ebenso bei einem Blick auf die Rückseite des abgeschnittenen Blisters, wo die auf dem Originalblister angebrachte Aufschrift nur zu einem geringen Teil wiedergegeben wird. Es fehlt dort nämlich neben der vollständigen Angabe der spanischen Tochtergesellschaft der G./Italien auch die Inhaltsangabe zur Wirkstoffdosierung des einzelnen Dragées ("Nicergolina... 5 mg"). Anders als der Umkarton dient jedoch der Blister mit den Blisternäpfen unmittelbar dazu, die Ware vor äußeren Einflüssen zu schützen. Er bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr dafür, daß die Ware unversehrt, so wie sie vom Hersteller in den Blister eingeschlossen wurde, den Verbraucher erreicht. Diese Erwartung besteht verstärkt bei Arzneimitteln, bei denen jedenfalls die davon in erster Linie betroffenen Verbraucher - die Patienten, die diese Arzneimittel zur Besserung ihrer Gesundheitsbeschwerden einnehmen sollen - besonders sensibel auf etwaige Veränderungen einer derartigen Innenpackung reagieren. Insbesondere bei den Arzneimitteln kommt hinzu, daß der Blister oftmals, wie auch im vorliegenden Fall, Träger von Informationen ist, die für den Patienten bedeutsam sein können und die ihm auf diese Weise unmittelbar mit der Tablette, die in dem Blister umschlossen ist, vor Augen geführt werden, selbst wenn der Umkarton und der Beipackzettel verlegt oder aus anderen Gründen bei Einnahme der Tablette gerade nicht bei der Hand sind. Aus der Sicht nicht unbeachtlicher Teile der Patienten vermag aber der abgeschnittene Blister der spanischen Sermion-Packung diese Erwartungen nicht mehr zu gewährleisten. Da sie - wie dargelegt -die Einwirkung auf die innere Verpackung des Arzneimittels erkennen, besteht das Vertrauen, daß sie den durch Blister geschützten Sermion-Dragées und demgemäß auch der Unversehrtheit der von ihnen als solche erkannten "Original"-Sermion-Blistern entgegenbringen, nicht mehr. Dies gilt hier um so mehr, als weder auf dem Umkarton noch in dem Beipackzettel angegeben ist, aus welchen Gründen und von wem der Blisterteil abgeschnitten worden ist. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Endverbraucher wird daher aufgrund des sonst für sie nicht erklärbaren ungewöhnlichen Blisterteils auf Unregelmäßigkeiten oder jedenfalls Risiken hinsichtlich der Ware bereits beim Hersteller schließen und z.B. befürchten, daß der abgeschnittene Blisterteil aus Restbeständen bzw. alter Ware stammt, die zum Auffüllen der 50er-Packung benutzt wurde, jedenfalls aber Chargenverwechslungen oder Verwechslungen von Verfalldaten als mögliche Unsicherheiten in Betracht ziehen. Weitere Risiken ergeben sich aus der Sicht des Verkehrs dadurch, daß der abgeschnittene Blisterteil auf der Rückseite nicht die Wirkstoffdosierung der Einzeltablette von "Sermion" angibt, wie dies auf dem beiliegenden - unbeschnittenen -Blister der Fall ist. Arzneimittel sind aber häufig mit unterschiedlicher Wirkstoffinenge auf dem Markt, so auch "Sermion" als "Sermion" mit 5 mg Nicergolin und "Sermion Forte" mit 10 mg Nicergolin. Gerade die Patienten, die bereits "Sermion Forte" kennen, weil sie es bereits verschrieben erhalten haben, werden danach unsicher sein, ob die Tabletten des abgeschnittenen Blisterteils dieselbe Wirkstoffmenge wie die des unbeschnittenen Blisters enthalten, denn es ist aus ihrer Sicht nicht auszuschließen, daß der Zusatz "Forte" beim Abschneiden weggefallen und es dementsprechend beim Abpacken zu Verwechslungen gekommen sein kann. Ein entsprechender Aufdruck zur Wirkstoffmenge auf der Tablette fehlt; die Angaben auf dem Umkarton bieten aber wegen der vom Patienten befürchteten Gefahr der Verwechslung der Blisterteile insoweit keine ebenso zuverlässige Information wie die unmittelbare Angabe auf dem Blister selbst. Die Identität von Chargennummer und Verfalldatumauf dem abgeschnittenen Blisterteil mit den ent‑sprechenden Angaben des der Packung weiterhin beiliegenden "vollständigen Blister" vermag die aufgezeigten Befürchtungen der Patienten nicht auszuräumen. Zunächst kann nicht vorausgesetzt werden, daß alle Patienten die Bedeutung dieser Angaben auf dem Blister überhaupt kennen. Selbst wenn sie aber diese Angaben zutreffend verstehen und auch tatsächlich vergleichen, beseitigt dies nicht die dargelegten Befürchtungen der Endverbraucher hinsichtlich der Ungewißheit über die Wirkstoffmenge in den Einzeltabletten des abgeschnittenen Blisters. Daß diese Risiken unmittelbar der Zeicheninhaberin bzw. ihrer spanischen Tochtergesellschaft zugeordnet werden, wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch verhindert, daß auf dem Umkarton und Beipackzettel die Beklagte als Importeurin und Betreiberin genannt ist. Wer das Arzneimittel abgepackt hat, wird weder auf dem Umkarton noch in dem Beipackzettel angegeben. Es ist deshalb gerade nicht ausgeschlossen, daß der Verkehr die dargelegten Risiken der Zeicheninhaberin bzw. ihrer spanischen Tochtergesellschaft anlastet. Ein anderer, ebenfalls nicht unbeachtlicher Teil der Patienten wird die aufgrund des Erscheinungsbildes des abgeschnittenen Blisters befürchteten Eingriffe nicht dem Hersteller zuschreiben, sondern auf die auf dem Umkarton und im Beipackzettel als Importeurin und Vertreiberin genannte Beklagte zurückführen. Diese Patienten werden um so mehr Risiken wie Verwechslungen von Charge und Verfalldatum bzw. Beipacken von Tabletten mit abweichender Dosierungsmenge in Ungewißheit der Sachkunde und der geeigneten Verrichtungen der Beklagten befürchten. Auch diese negativen Erwartungen der Patienten werden aber im Endeffekt der Zeicheninhaberin bzw. ihrer spanischen Tochtergesellschaft angelastet. Wie schon in Ziff. I.1. dieses Urteils näher ausgeführt, werden nämlich beachtliche Teile des Verkehrs geschäftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Zeicheninhaberin bzw. ihrer spanischen Tochtergesellschaft vermuten, da sie über die Konkurrenzsituation zwischen den Importeuren von Arzneimitteln und den sonstigen Vertreibern von Markenpräparaten nicht informiert sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, der Verkehr sehe in dem Beifügen weiterer Originaldragées lediglich eine sachlich gebotene Maßnahme, um ein ursprungsgleiches ausländisches Arzneimittel überhaupt in Deutschland vertreiben zu können. Zunächst läßt sich weder dem Vortrag der Beklagten noch aus sonstigen Umständen entnehmen, daß dem hier in Rede stehenden durchschnittlichen Verbraucher diese Besonderheiten bei dem Import von Arzneimitteln nach Deutschland bekannt sind. Zudem geht es vorliegend um das Hinzufügen von Dragges in zerschnittenen Blistern. Daß aber derartige Maßnahmen vom Endverbraucher als übliche Begleiterscheinung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs bei Import von Arzneimitteln angesehen wird, kann nicht angenommen werden. Dazu hätte es des näheren Vortrags der Beklagten bedurft, seit wann und in welchem Umfang vergleichbare (also mit zerschnittenen Blistern aufgestockte) importierte Arzneimittel auf dem deutschen Markt sind und die Vorstellungen des Verbrauchers prägen konnten. Darlegungen hierzu fehlen jedoch. Die vorstehenden Feststellungen können die Mitglieder des Senats aus den bereits bei Ziff. 1.1. dieses Urteils dargelegten Gründen im Zusammenhang mit der Erörterung der Sermion-Packung mit der portugiesischer Originalware aus eigener Sachkunde und Erfahrung treffen. Aus den vorstehenden Erwägungen begründet danach die von der Beklagten angebotene Sermion-Packung, die Gegenstand des Klageantrags zu 1.b) ist, aus der Sicht der Patienten erhebliche Unwägbarkeiten und Risiken hinsichtlich des Arzneimittels Sermion mit der Folge, daß ihr Vertrauen in die grundsätzlich durch das Warenzeichen begründete Vorstellung von der gleichbleibenden Qualität und Beschaffenheit der so gekennzeichneten Ware nicht mehr besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte durch die von ihr im einzelnen dargelegten Maßnahmen sichergestellt hat, daß die Blisternäpfe beim Beschneiden des Blisters nicht beschädigt werden und Chargenverwechslungen durch entsprechende Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen sind. Diese Maßnahmen der Beklagten können, wie schon vom Landgericht ausgeführt, die durch den zerschnittenen Blister bei den Endverbrauchern begründeten Bedenken gegenüber dem ihnen dergestalt dargebotenen Arzneimittel "Sermion" nicht beseitigen. Das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung der Ware ist aber jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht erforderlich, um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 15, 24 WZG zu begründen. Die Hauptfunktion des Warenzeichens besteht darin, die Herkunft der Waren aus dem Betrieb des Zeicheninhabers zu kennzeichnen, um diesem Gelegenheit zu geben, seiner Ware unter dem Zeichen Anerkennung zu verschaffen. Da der Zeicheninhaber dieses Ziel nur erreichen kann, wenn er die gekennzeichnete Ware in gleichmäßiger und gleichbleibender Qualität auf den Markt bringt, sieht der Verbraucher in der Marke regelmäßig auch eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware und vertraut darauf. Wenn dieses Vertrauen zwar als solches nicht rechtlich geschützt ist, so ist es doch - weil für dessen Geschäftserfolg bedeutsam - als schutzwürdig bei der Auslegung der dem Zeicheninhaber gemäß § 15 WZG zustehenden Rechte auch dann zu berücksichtigen, wenn im Rahmen des Weitervertriebs ein vom Hersteller dazu nicht ermächtigter Dritter auf die Ware in einer Weise einwirkt, die die Garantiefunktion verletzt (vgl. BGH "öffnungshinweis" GRUR 1982/1158, 117). Kommt es danach aber für die Bestimmung des Umfangs des von § 15 WZG vermittelten Schutzes auch auf das Vertrauen des Verkehrs und seine Beeinträchtigung an, so muß - wie schon vom Landgericht ausgeführt - jedenfalls bei äußerlich erkennbaren Veränderungen der Originalverpackung einer Ware, die die Befürchtung von Beeinträchtigungen der Qualität der Ware begründen können, die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung und damit des warenzeichenrechtlichen Schutzes gegen Eingriffe Dritter nach der Anschauung des Verkehrs beurteilt werden. Das Vertrauen des Verkehrs in die gleichbleibende Qualität eines unter einer Marke vertriebenen Produkts kann nämlich durch die unbegründete, aber infolge erkennbarer Einwirkungen naheliegende Befürchtung, es liege ein Qualitätsmangel vor, ebenso beeinträchtigt werden wie durch objektiv gegebene Qualitätsmängel. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Griffband" (GRUR 1988/213, 214 f.). Der Bundesgerichtshof hat dort zwar eine objektive Beeinträchtigung der Ware gefordert, aber vor dem Hintergrund, daß die in dieser Entscheidung zu beurteilende Veränderung der Originalware - anders als im vorliegenden Fall -dem Verkehr nicht erkennbar war. Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn der Verkehr die Veränderung erkennt und darin Anlaß zu - wenn auch möglicherweise unbegründeten - Befürchtungen sieht, hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. "Griffband" S. 215) ausdrücklich offengelassen. Vorliegend sind aber die Veränderungen an der Ware dem Verbraucher erkennbar und geben ihm aus den dargelegten Gründen Anlaß zu Befürchtungen hinsichtlich von Beeinträchtigungen der Qualität der Ware. Der Eingriff der Beklagten bei der mit spanischer Originalware aufgestockten "Sermion"-Packung berührt damit das Arzneimittel "Sermion" in beachtlicher Weise in seiner Eigenart und begründet deshalb Unterlassungsansprüche der Klägerin aus §§ 15, 24 WZG. 2. Auch der Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruchs der Klägerin stehen Art. 30, 36 EWGV nicht entgegen. Zunächst erscheint bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehende Packung "Sermion" mit dem zerschnittenen Blister und den dadurch ausgelösten Befürchtungen des Verkehrs zur Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Ware in Spanien oder einem anderen Mitgliedsstaat überhaupt verkehrsfähig ist. Nur dann kann aber vorliegend Art. 30 EWGV zugunsten der Beklagten eingreifen. Darlegungspflichtig ist insoweit die Beklagte, die jedoch hierzu nicht vorgetragen hat. Selbst wenn aber Art. 30 EWGV vorliegend Anwendung finden sollte, hindert diese Norm jedenfalls gemäß Art. 36 EWGV nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. a) Art. 36 Satz 1 EWGV steht - wie bereits unter Ziff. I.2.a) dieses Urteils näher ausgeführt -einer etwaigen durch die Durchsetzung der zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin entstehenden Handelsbeschränkung nicht entgegen, soweit diese aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, was die Warenzeichenrechte mit einschließt, gerechtfertigt ist. Davon ist aber vorliegend auch nach den Grundsätzen des europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen "I.-M./E." (S1g. 1978/1139 f.) und "Q./ H.-Pharm" (Sig. 1981/2913 f.) auszugehen. Insbesondere die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung "Q./H.-Pharm" machen deutlich, daß der Inhaber eines Warenzeichens allenfalls einen derartigen Umpackvorgang durch einen Importeur. nicht mit Erfolg unterbinden kann, bei dem lediglich die äußere Umhüllung ersetzt wird, ohne die innere Verpackung zu berühren. In diesen Fällen sei - wie der EuGH näher dargelegt hat - keine Gefahr gegeben, daß die Ware Manipulationen oder Einflüssen ausgesetzt werde, die ihren Originalzustand berühre (EuGH a.a.O. Slg. 1981/2926). Die Unversehrtheit der inneren Verpackung von Arzneimitteln wird damit als wesentlich angesprochen. Auch der europäische Gerichtshof sieht danach jedenfalls bei Arzneimitteln die eigentliche Ware (die Dragées) und die sie schützenden Blisterstreifen als Einheit an und geht davon aus, daß Eingriffe in diese Einheit den Originalzustand des Erzeugnisses berühren. Im Streitfall hat aber die Beklagte gerade durch das Abschneiden des Originalblisterstreifens in die innere Hülle des Arzneimittels eingegriffen. Auch nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs stellt damit das von der Beklagten mit Hilfe der abgeschnittenen Blister vorgenommene Aufstocken der spanischen Packung eine Verletzung der Herkunftsgarantie des Warenzeichens dar. Unabhängig davon kommt hinzu, daß auf der vom Klageantrag zu I.1.b) erfaßten Packung jeder Hinweis darauf fehlt, wer die Ware umgepackt (und damit auch den Blisterteil abgeschnitten) hat. Der europäische Gerichtshof hat aber in der Entscheidung °Q./H.-Pharm° (a.a.O.) - wie bereits ausgeführt - einen derartigen Hinweis ausdrücklich im Hinblick auf die Hauptfunktion des Warenzeichens gefordert, die darin besteht, die gekennzeichneten Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. Auch aus dieser Erwägung führt daher die Manipulation der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu einer Verfälschung der Herkunftsgarantie des Zeichens "Sermionn, gegen das sich die Zeicheninhaberin wehren kann. Daß die zuletzt genannte Voraussetzung (Hinweis darauf, daß und wer die Ware umgepackt hat) vom europäischen Gerichtshof kumulativ neben den sonstigen in der Entscheidung "Q./H. Pharm" angeführten und unter Ziff. I.2.a) dieses Urteils dargestellten Voraussetzungen gefordert wird, ist schon unter Ziff. I.2.a) dieses Urteils ausgeführt worden. b) Schließlich vermag Art. 30 EWGV auch nicht wegen Art. 36 Satz 2 EWGV die Klägerin an der Durchsetzung ihres Anspruchs aus §§ 15, 24 WZG zu hindern. Unter welchen Voraussetzungen die Verwirklichung von Zeichenrechten als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ("I.-M./E." Slg. 1978/1139 f.) anzusehen ist, wurde unter Ziff. I.2.b) dieses Urteils näher ausgeführt. Von diesen Voraussetzungen, die - unstreitig - kumulativ erfüllt sein müssen, fehlt es vorliegend aber zumindest an der 2. und 4. Voraussetzung. Zunächst kann das Umpacken mit dem Aufstocken durch den abgeschnittenen Blisterteil auch nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ("Q./H. Pharm" a.a.O.) den Originalzustand des Erzeugnisses beeinträchtigen (2. Voraussetzung) wie schon vorstehend unter Ziff. I.2.a) ausgeführt. Weiterhin fehlt auf der Verpackung mit der spanischen Originalware der Hinweis, von wem das Erzeugnis umgepackt worden ist (4. Voraussetzung), um die Durchsetzung der zeichenrechtlichen Ansprüche durch die Klägerin als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 EWGV erscheinen zu lassen. 1 Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist gemäß § 24 WZG in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, hat die Beklagte das Warenzeichen der G./Italien zumindest fahrlässig verletzt, so daß sie der Klägerin zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Beklagte hätte - schon aufgrund der vorausgegangenen Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt war - hinsichtlich beider Pakkungen damit rechnen können und müssen, daß das Indenverkehrbringen dieser Packungen als widerrechtlicher Verstoß gegen die Zeichenrechte der G./Italien beurteilt werden würde. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist begründet, denn die Klägerin benötigt die begehrte Auskunft zur Vorbereitung der Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs. Sie kann den Umfang des Schadens erst dann zuverlässig ermitteln, wenn sie das tat3ächliche Ausmaß der zeichenrechtswidrigen Handlungen kennt, insbesondere die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Packungen. 2. Stattzugeben war auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Klägerin durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen des Landgerichts verwiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3. Die von der Beklagten angeregte Vorabklärung durch den europäischen Gerichtshof gemäß § 177 Abs. 2 EWGV war nach Ansicht des Senats nicht geboten. Der Senat konnte sich aufgrund der vorliegenden Urteile des europäischen Gerichtshofs eine hinreichend sichere überzeugung über die Auslegung der Art. 30, 36 EWGV durch den europäischen Gerichtshof verschaffen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.