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Beschluss

26 W 14/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:1007.26W14.91.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 1991 wird - soweit das Landgericht ihr nicht bereits durch Beschluß vom 29. Au-gust 1991 abgeholfen hat - zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 1991 wird - soweit das Landgericht ihr nicht bereits durch Beschluß vom 29. Au-gust 1991 abgeholfen hat - zurückgewiesen. G r ü n d e Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 62.729,05 DM nebst Zinsen. Der Kla-geforderung liegt ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer sog. unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten zugrunde: Wegen Scheiterns der Ehe fordert der Kläger von seiner seit Februar 1990 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Beklagten, Wertersatz für den Hälfteanteil eines Hausgrund-stückes - die andere Hälfte gehört seinem Bruder -, das er ihr zwei Jahre zuvor übertragen hatte. Die Beklagte ihrerseits rechnet hilfsweise mit Ansprü-chen auf Nutzungsentschädigung auf im Hinblick dar-auf, daß der Kläger das Haus seit der Trennung un-entgeltlich nutze. Mit Schreiben vom 18. Mai 1990 hatte sie ihn aufgefordert, das Haus bis zum 31. August 1990 zu räumen, und ein Nutzungsentgelt von 800,-- DM monatlich ab März 1990 gefordert. So-weit ihr Verlangen Ansprüche des Bruders des Klä-gers betraf, hatte dieser ihr seine Ansprüche abge-treten durch Abtretungserklärung vom 29. November 1990. Die Parteien sind seit 2. Juli 1991 rechts-kräftig geschieden. Der Kläger bewohnt das Haus weiterhin; seit rechtskräftiger Scheidung zahlt das Sozialamt der Beklagten Nutzungsentschädigung von 560,-- DM. Das Landgericht hat dem Kläger durch den angefoch-tenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für die geltend gemachte Klageforderung bewilligt abzüglich eines Betrages von 8.400,-- DM, das sind 12 x 700,-- DM Nutzungsentschädigung. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger einmal gegen die Höhe einer monatlichen Nutzungsentschädi-gung von 700,-- DM - er hält nur 560,-- DM für ge-rechtfertigt -, zum anderen gegen die Absetzung von Nutzungsentschädigung als solche. Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abge-holfen, indem es die Nutzungsentschädigung auf mo-natlich 560,-- DM reduziert hat; im übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist in dem Umfang, wie sie dem Senat noch angefallen ist, nicht begründet. Ihr liegt die grundsätzliche Frage zugrunde, ob der Alleineigen-tümer eines Hausgrundstückes, das die Ehegatten während intakter Ehe bewohnt haben, einen Vergü-tungsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat, wenn dieser bei Trennung der Parteien im Haus verbleibt, während der Hauseigentümer auszieht. Diese Frage ist hier zu bejahen: Gesetzlich ist der vorliegende Fall nicht geregelt. Es liegt kein Fall des § 1361 b Abs. 2 BGB vor. Da-nach kann von dem Ehegatten, dem auf seinen Antrag hin die Ehewohnung zugewiesen worden ist, eine Be-nutzungsvergütung verlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein solches Wohnungszuwei-sungsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Der Fall ist auch nicht so gelagert, daß sich eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Wohnung zu überlassen, aus einer Vereinbarung der Parteien ergäbe. Eine derart eingegangene Verpflichtung könnte einer förmlichen Wohnungszuweisung gleichzu-stellen sein und gleichermaßen einen Vergütungsan-spruch wie bei einer formellen gerichtlichen Zuwei-sung auslösen (so OLG Schleswig FamRZ 88, 722); denn § 1361 b Abs. 2 BGB stellt seinem Wortlaut nach auf die Verpflichtung zur Wohnungsüberlassung als solche ab, ohne Einschränkung dahin, daß die Vergütungsregelung nur bei gerichtlicher Zuweisung gelten soll. Letzteres könnte sich allerdings aus dem Regelungszusammenhang mit Absatz 1 ergeben. Da die Parteien hier aber offensichtlich keine Benut-zungsvereinbarung getroffen haben - auch nicht stillschweigend -, kommt es nicht darauf an, ob § 1361 b Abs. 2 -analog oder unmittelbar - auf den Fall einer vereinbarten Wohnungsüberlassung anzu-wenden ist. Es bleibt damit die Frage, wie es mit einem Vergü-tungsanspruch steht, wenn weder eine gerichtliche Zuweisung stattgefunden hat, noch sich die Eheleute über die Wohnungsnutzung geeinigt haben. In Be-tracht zu ziehen sind Ansprüche nach allgemeinen Vorschriften des BGB: aus § 812 oder aus dem Eigen-tümer - Besitzerverhältnis. Diesen Anspruchsgrund-lagen könnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahre 1976 und 1978 (BGHZ 67, 217 und 71, 216) entgegenstehen, wonach aus dem Wesen der Ehe folgt, daß die Ehegatten bis zur Scheidung - also auch während der Trennungszeit - ein Besitzrecht an der Ehewohnung haben, sofern nicht eine andere ge-richtliche Entscheidung darüber getroffen worden ist. Mit dieser Wertung indessen, die vor der Ein-führung des § 1361 b im Jahre 1986 getroffen worden ist, stehen jüngere Entscheidungen des Bundesge-richtshofs (FamRZ 82, 355 und FamRZ 86, 436) in Wi-derspruch. Danach kann ein Ehegatte ein Nutzungs-entgelt beanspruchen, wenn der andere nach Trennung die Ehewohnung auf dem im Miteigentum beider ste-henden Grundstück allein bewohnt und wenn ein sol-ches Entgelt billigem Ermessen entspricht. Der Bun-desgerichtshof leitet den Entgeltanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB ab aus der Erwägung, die Trennung von Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum ste-hendes Haus bewohnt haben, bedeute eine so grundle-gende Veränderung der Verhältnisse, daß jeder Ehe-gatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen könne. Dieser Anspruch könne als Ergebnis der beanspruchten Neu-regelung auch ein Zahlungsanspruch sein. Er bemesse sich nach billigem Ermessen als angemessener Aus-gleich für die alleinige Nutzung und könne u.U. auch ausgeschlossen sein, etwa wenn dem im Haus verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufge-drängt sei. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Nut-zungsentschädigung bei Alleineigentum eines Ehegat-ten gibt es - soweit ersichtlich - bisher nicht. Im Anschluß an die genannte Entscheidung zum Miteigen-tum muß aber Entsprechendes gelten. Zwar paßt § 745 Abs. 2 BGB bei Alleineigentum nicht. Die Situation ist jedoch vergleichbar in der Weise, daß bei Al-leineigentum des aus der Ehewohnung weichenden Ehe-gatten erst recht ein Anspruch auf Nutzungsentschä-digung zuzubilligen sein dürfte. Als Voraussetzung für sein Entstehen ist - korrespondierend mit dem Verlangen auf Neuregelung der Nutzung gemäß § 742 Abs. 2 BGB - ein deutliches Zahlungsverlangen zu fordern. Dies folgt aus dem Vertrauensgrundsatz, wonach sich der Inanspruchgenommene auf die Zah-lungspflicht muß einstellen können (ebenso Münche-ner-Kommentar-Wacke, BGB, 2. Aufl., § 1361 b RZ 8 und 14). Ob als Anspruchsgrundlage eines solchen Zahlungsanspruches eine Analogie zu § 1361 b Abs. 2 BGB ( so Münchener-Kommentar-Wacke a.a.O. RZ 14; Soergel-Heintzmann, BGB, § 18 a HausratsVO RZ 14, letzterer allerdings mit einschränkenden Vorausset-zungen) oder zu § 745 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, oder ob der Anspruch aus § 812 oder aus dem Eigen-tümerbesitzerverhältnis herzuleiten ist - unter Aufgabe der früheren Wertung des Bundesgerichts-hofs, daß ein Besitzrecht bis zur Scheidung beste-he -, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da ein Anspruch in jedem Fall zu bejahen ist, dies auch unter der Einschränkung, daß er - bei analoger Anwendung der §§ 1361 b und 745 Abs. 2 BGB - der Billigkeit entsprechen muß. Daß das jetzt auf 560,-- DM reduzierte Zahlungsverlangen der Höhe nach nicht unbillig ist, räumt der Kläger selbst ein. Weitere Gesichtspunkte, die eine Zahlungs-pflicht hier unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Köln (FamRZ 91, 811) ein Vergütungsanspruch verneint worden ist, war der Fall - im Gegensatz zum vorliegenden - dort so gelagert, daß der in der Wohnung verblei-bende Ehegatte dem Weichenden ausdrücklich angebo-ten hat, wieder einzuziehen; von daher konnte eine Entgeltzahlung wegen Aufdrängens der Alleinnutzung der Billigkeit widersprechen (ebenso auch Münche-ner-Kommentar-Wacke a.a.O. RZ 14 a.E.). Die Ent-scheidung widerspricht also nicht dem Ergebnis im vorliegenden Fall. Da die Beklagte den Kläger schon im Mai 1990 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hatte und dieser das Haus bis Juli 1991 ohne Zah-lung einer solchen bewohnt, bestehen auch keine Be-denken, daß der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Jahresbetrag begründet ist. Das Landge-richt hat dem Kläger daher im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe nur insoweit bewilligt, als sein Anspruch nicht durch Aufrechnung mit einem Nut-zungsentschädigungsanspruch der Beklagten über 12 Monate - dieser beginnt ab Juni 1990, mangels Zahlungsaufforderung nicht schon ab März 1990 - re-duziert ist. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200,-- DM