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Beschluss

Ss 421/91 - 225 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:0913.SS421.91.225.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Diese Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Diese Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tag-essätzen zu 130,-- DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststel-lungen getroffen: Am 25. Mai 1990 befuhr der Angeklagte gegen 9.00 Uhr mit seinem PKW Mercedes die BAB 3 aus Richtung S.A. in Richtung Norden. Vor der Anschluß-stelle K.-M. fuhr der Angeklagte zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Die Zeugin H., die aus glei-cher Richtung kam, befuhr mit ihrem Peugot 205, in dem als Beifahrer ihr damaliger Freund, der Zeuge S., auf dem Beifahrersitz saß, die mittlere Fahr-spur. Es herrschte Kolonnenverkehr. Als sich die Zeugin H. dem Wagen des Angeklagten bis auf gleiche Höhe genähert hatte, versuchte die-ser, vor der Zeugin auf die mittlere Fahrspur aus-zuscheren. Die Zeugin betätigte deshalb die Hupe, um nicht gerammt zu werden, da sie nicht auf den linken Fahrstreifen ausweichen konnte, weil sich dort reger Fahrzeugverkehr befand. Der Angeklagte versuchte dennoch, obwohl er die Verkehrssituation erkannte, die Zeugin H. durch mehrfaches Nähern nach links abzudrängen. Da sie die für sie gefährliche Situation erkannte, ließ sie sich zurückfallen, so daß der Angeklagte auf den mittleren Fahrstreifen vor ihr überwechseln konnte. Anschließend fuhr die Zeugin auf die rechte Fahr-spur. Im weiteren Fahrtverlauf wechselte der Angeklagte wieder vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen und setzte sich unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugin H.. Anschließend wurde der Angeklagte dann von der Zeugin H. überholt. Den vorgenannten Fahr-spurwechsel hat der Zeuge S. mit seiner Kamera, die er anläßlich seiner Urlaubsfahrt mit sich führte, fotografisch festgehalten. Das Foto mit dem Gesicht des Angeklagten, auf dem sich dieser in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat und das der Zeuge nach seiner glaubhaften Bekundung als letztes gemacht hat, ist während des Überholvorgangs auf-genommen worden. Das Gesicht des Angeklagten wirkt weder schmerzverzerrt noch sonst "desolat"; es zeigt den Angeklagten eher maliziös lächeln. Dieser Eindruck entspricht dem Verhalten des Ange-klagten in der Hauptverhandlung, in der er auf ar-rogante und überhebliche Art seine angebliche Über-legenheit dem Gericht und den sonstigen Verfahrens-beteiligten gegenüber dokumentiert hat. Nachdem die Zeugin H. den Angeklagten überholt hatte, wobei ihr Beifahrer der Zeuge S., wie dieser glaubhaft bekundet hat, über das rücksichtslose Verkehrsverhalten des Angeklagten den Kopf geschüt-telt hatte, verfolgte der Angeklagte den Wagen der Zeugin H. aus Verärgerung hierüber. Er setzte sich mit seinem PKW auf der linken Fahrspur fahrend neben die Zeugin H., die sich mittlerweile auf der mittleren Fahrspur befand. Durch seitliches nach rechts Nähern versuchte der Angeklagte die Zeugin H. nach rechts abzudrängen. Zu dieser Zeit befanden sich beide Fahrzeuge mittlerweile zwischen den Anschlußstellen K.-M. und L. und hielten eine Geschwindigkeit von midestens 100 km/h ein. Der Angeklagte fuhr über einen längeren Zeitraum neben dem Wagen der Zeugin H. her, so daß sich auf der linken Fahrspur hinter ihm der Fahrzeugverkehr staute. Während dieser Zeit fuhr der Angeklagte immer wieder so nahe an die Zeugin H. heran, daß diese in Panik geriet, wie sie, die seit 1986 den Führerschein besitzt, glaubhaft bekundet hat. Die Zeugin konnte nicht nach rechts ausweichen, weil dort ein LKW fuhr. Der Angeklagte versuchte mehr-fach durch bis auf wenige Zentimeter Herannahen die Zeugin abzudrängen. Sobald sich für die Zeugin eine Mögichkeit ergab, auf die rechte Fahrspur auszuwei-chen, tat sie dies . Der Angeklagte fuhr unmittel-bar danach so scharf vor dem Fahrzeug der Zeugin H. ebenfalls nach rechts, daß er diese schnitt, da er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ihr einhielt. Die Zeugin hatte durch dieses Fahrverhal-ten ihre Geschwindigkeit auf 90 bis 85 km/h dros-seln müssen, um eine Berührung mit dem Wagen des Angeklagten zu vermeiden. Kurze Zeit später, nach-dem sie ihr Tempo wieder auf 100 km/h erhöht hatte, bremste der Angeklagte, als er wenige Meter vor der Zeugin H. fuhr, unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund sein Fahrzeug so stark ab, daß die Zeugin H. eine Notbremsung ihres Fahrzeuges machen mußte, um nicht auf das Fahrzeug des Angeklagten aufzufahren. Die Zeugin H. mußte ihr Fahrzeug durch diese Not-bremsung auf ca. 50 km/h herabbremsen. Zur rechtlichen Würdigung heißt es im landgericht-lichen Urteil: "Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte durch sein Verkehrsverhalten eine fort-gesetzte Nötigung gemäß §§ 240, 52 StGB begangen, indem er die Zeugin H. zunächst gewaltsam nach links abgedrängt hat, so daß diese ihre Geschwin-digkeit reduzieren und dem Angeklagten die Mög-lichkeit des Einscherens geben mußte, und indem er kurze Zeit später die Zeugin durch sehr nahes Heranfahren nach rechts abdrängte, bis daß sie auf die rechte Fahrspur überwechselte, als sich hier eine Lücke im Verkehr ergab, und schließlich indem der Angeklagte, nachdem er die Zeugin H. geschnit-ten hatte, durch eine unvermittelt und grundlose Abbremsung seines Fahrzeuges zu einer Notbremsung zwang. In dieser grundlosen Vollbremsung des Angeklagten liegt zugleich ein vorsätzlich gefährlicher Ein-griff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die grundlose Vollbremsung des Angeklagten hatte hier lediglich den Zweck, die Zeugin für ihr nicht sofortiges Gefügigsein seinem rücksichtslosen Ver-kehrsverhalten gegenüber zu bestrafen. Diese verkehrsfeindliche Einstellung, wie sie der Angeklagte durch dieses Verkehrsverhalten an den Tag gelegt hat, entspricht auch seinem arroganten und teilweise ungebührlichem Benehmen während der Hauptverhandlung, indem er sowohl dem Gericht als gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten seine angebliche Überlegenheit vorspielte. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere vorsätzlich." Mit der Revision des Angeklagten wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Revi-sion führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, da die Sachrüge durchgreift. Hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) fehlen rechtsfehlerfreie und vollständige Feststellungen zur inneren Tatseite . Die Anwendung des § 315 b StGB auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern setzt voraus, daß der Täter nicht nur einen verkehrswidrigen Verstoß im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern einen ver-kehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff vor-nimmt, d.h. einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 315 b Rdn. 5 m.w.N.). "Verkehrsfeindlich" handelt derjenige, der sein Fahrzeug bewußt zweckwidrig gebraucht und zweck-fremd als Werkzeug der Gefährdung einsetzt (BGH VRS 69, 125, 126; 78, 207, 208 = NZV 1990, 77; OLG Düs-seldorf VRS 73, 42; Senatsentscheidungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 - und vom 30.3.1990 - Ss 115/90 -). Ein Mißbrauch des Fahrzeugs als Mittel vorsätzlicher Gefährdung liegt vor bei will-kürlichem, scharfen Abbremsen aus hoher Geschwin-digkeit, um einen nachfolgenden Fahrer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen (OLG Celle VRS 68, 43, 44; OLG Düsseldorf VRS 73, 42; VRS 77, 280, 282 = NZV 1989, 441; Senatsentschei-dungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 -, vom 20.4.1990 - Ss 125/90 -, und vom 13.8.1991 - Ss 364/91 -). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht auch ausgegangen. Seine Schlußfolgerung auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung des Angeklagten ist aber nicht frei von Rechtsfehlern. Als zusätzliches Indiz für die verkehrsfeindliche Einstellung hat das Landgericht das "arrogante und teilweise unge-bührliche Benehmen" des Angeklagten während der Hauptverhandlung angesehen. Abgesehen davon, daß diese Wertung mangels Angabe konkreter Tatsachen nicht nachvollziehbar ist, kann aus dem Verhalten in der Hauptverhandlung kein Schluß auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung bei dem zu beurteilen-den Verkehrsgeschehen gezogen werden. Selbst wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung so auf-geführt hätte, daß die vom Landgericht vorgenommene Wertung zutreffend wäre, könnte daraus nichts zur inneren Tatseite bezüglich des ihm vorgeworfenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ent-nommen werden, da kein innerer Zusammenhang zwi-schen der Verkehrsstraftat und dem Prozeßverhalten besteht. Wer sich vor Gericht - aus welchen Gründen auch immer - "arrogant" aufführt, gibt damit noch nicht zu erkennen, daß er auch bereit ist, im Stra-ßenverkehr sein Fahrzeug bewußt zweckwidrig als Werkzeug der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Auch ein Unschuldiger kann "arrogant" auftreten und sich "ungebührlich" benehmen. Ob das Landgericht auch ohne das Prozeßverhalten des Ange-klagten allein aus anderen Umständen auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung im konkreten Fall schließen konnte, ist unerheblich, da die Erörte-rung des Prozeßverhaltens im angefochtenen Urteil zeigt, daß die Kammer ihm auch indizielle Bedeutung beigemessen hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wären die entsprechenden Ausführungen des Landge-richts überflüssig gewesen. Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil auch zur Frage des Vorsatzes materiell-rechtlich unvollstän-dig. Die Merkmale der inneren Tatseite müssen - so-fern sie sich nicht von selbst aus den Sachver-haltsschilderungen ergeben - durch tatsächliche Feststellungen belegt werden; die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen in ihre tatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden (Senatsent-scheidung vom 27.7.1984 - 1 Ss 437/84 (B) -; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 267 Rdn. 10; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 267 Rdn. 7). Grundsätzlich bedarf die Annahme vorsätzlichen Han-delns näherer Begründung (Senatsentscheidung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -). Beruht die Feststellung des inneren Tatbestands auf Schlußfolgerungen, so muß der Tatrichter nachprüfbar darlegen, daß sei-ne Überzeugung nicht nur auf bloßen Vermutungen, sondern auf tragfähigen Erwägungen beruht; er muß auch die Feststellungen zum Vorsatz aus dem Ergeb-nis der Beweisaufnahme herleiten (Senatsentschei-dung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -; vgl. auch Senats-entscheidung vom 28.8.1990 - Ss 381/90 = VRS 80, 34). Nähere Darlegungen sind nur dann nicht notwendig, wenn eine andere Schlußfolgerung als die Annahme vorsätzlichen Handelns denkgesetzlich nicht möglich ist (vgl. Senatsentscheidung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei dem Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB muß sich der Vorsatz sowohl auf die Beein-trächtigung der Sicherheit des Straßenverkehs und das Hindernisbereiten als auch auf die konkrete Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert beziehen. Im vorliegenden Fall hätte insbesondere näher begründet werden müssen, warum der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer die konkrete Gefährdung des nachfolgenden Fahrzeugs und seiner Insassen mit Wissen und Wollen herbeige-führt hat. Diese Begründung drängte sich nicht nur auf, weil der Angeklagte eine Gefährdung ausdrück-lich bestritten hat, sondern auch, weil angesichts der Verkehrssituation eine Gefährdung des nachfol-genden Fahrzeugs zugleich eine Gefährdung seiner eigenen Person darstellen mußte und die Annahme ei-ner bewußten Selbstgefährdung nicht gerade nahe-liegt. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung be-züglich der konkreten Gefährdung nur Fahrlässigkeit anzunehmen sein, so wird darauf hingewiesen, daß dann auch eine "verkehrsfeindliche" Einstellung kaum bejaht werden kann, da verkehrsfeindliches Verhalten die bewußte Zweckentfremdung des Fahr-zeugs und die bewußte Gefährdung anderer voraus-setzt (vgl. Senatsentscheidung vom 15.3.1991 - Ss 103/91 = NZV 1991, 319 = VRS 81, 110). Zum Tatbestand der Nötigung wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß nicht je-des mit einer Behinderung oder Gefährdung verbunde-ne verkehrswidrige Verhalten als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen ist (vgl. Se-natsentscheidung vom 25.11.1988 - Ss 625/88 = NStE § 240 StGB Nr. 25; Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = NZV 1989, 157 = VRS 76, 361). Es kommt auf alle Umstände der konkreten Ver-kehrssituation, insbesondere auf die Geschwindig-keit der Fahrzeuge, ihren Abstand und die Dauer der Behinderung an.