Leitsatz: Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53; 1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. 2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig. VersR 91, 1202 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - hat der Kläger einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese beweist, daß ihr Versicherungsnehmer C. bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für den europäischen Teil der T. gelten. Dieser Beweis ist der Beklagten gelungen. Dabei versteht der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers bewußt war, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den asiatischen Teil der T. gelte. Denn wenn der Versicherer einen Versicherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte ausdrücklich darüber belehrt hat, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Asien, braucht ein erneuter Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte nicht zu erfolgen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein ausdrücklich gegebener Hinweis wiederholt werden müßte. Denn ein bereits hinreichend belehrter Vesicherungsnehmer kann die Aushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen Erklärungen seitens des Versicherers. Aufgrund der Aussage der Zeugin D. steht fest, daß der Versicherungsnehmer C. mehrfach, zuletzt jedenfalls am 12.04.1989 darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf den europäischen Teil der T. . Die Zeugin hat bekundet, der ihr seit längerer Zeit persönlich bekannte Herr C. habe am 12.04.1989 den Abschluß einer neuen Versicherung beantragt, weil sein Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen werden sollte. Daß Herr C. an diesem Tag das Büro der Beklagten in Aachen aufgesucht hat, ergibt sich aus dem Antrag auf Kraftfahrtversicherung vom gleichen Tage. Die Zeugin hat ferner bekundet, Herr C. habe berichtet, daß er in die T. fahren wolle. Von solchen Fahrten habe Herr C. auch schon früher erzählt. Dies habe sie jeweils, auch am 12.04.1989 zum Anlaß genommen, Herrn C. ausdrücklich darauf hinzuweisen, der beantragte Versicherungsschutz gelte nur für Europa. Die Zeugin hat plastisch geschildert, diesen Hinweis habe sie veranschaulicht durch ihre Bemerkung, Herr C. müsse "auf die Brücke am Bosporus" achten. Dort ende der Versicherungsschutz. Die Zeugin hat ferner erläutert, diese Hinweise gebe sie in der dargestellten Form allen Kunden, sofern sie von diesen erfahre, sie beabsichtigten mit dem versicherten Pkw in die T. zu fahren. Der Senat hat keinen Anlaß, der Aussage nicht zu folgen. Die Zeugin ist eine in Versicherungsangelegenheiten erfahrene Mitarbeiterin. Sie hat sich diesen anschaulichen Hinweis schon angewöhnt bei einer anderen Versicherung, bei der sie vorher tätig war, ehe sie von der Beklagten angestellt wurde. Zu diesem Hinweis sah sich die Zeugin auch deshalb veranlaßt, weil weder die Beklagte noch ihre frühere Arbeitgeberin Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen mit Geltung für den asiatischen Teil der T. abschlossen. Dann bot es sich an, zur umfassenden Beratung der Kunden sie auf die räumliche Geltung des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen, wenn hierzu konkreter Anlaß bestand. Daß im Unternehmen der Beklagten ein Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz üblich war, ergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Merkblatt, das sie allerdings dem Versicherungsnehmer C. nicht ausgehändigt hatte, wie sie einräumte. Auch der Umstand, daß in dem Versicherungsantrag vom 12.04.1989 insbesondere die Spalten Verkehrs-Service-Versicherung und Verkehrsrechtsschutzversicherung von der Zeugin durchgestrichen und mit dem Vermerk "wird alles nicht gewünscht" versehen wurden, macht deutlich, daß mit Herrn C. an diesem Tage ein Beratungsgespräch geführt wurde, das nicht ausschließlich auf den Abschluß einer Kraftfahrtversicherung gerichtet war. Die Zeugin hat offen eingeräumt, die Grüne Karte nicht selbst an Herrn C. ausgehändigt zu haben, dies müsse vielmehr durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten geschehen sein. Sie habe Herrn C. nach dem geschilderten Gespräch nicht mehr wiedergesehen. Danach ist der Senat davon überzeugt, daß der Versicherungsnehmer C. jedenfalls am 12.04.1989 ausdrücklich daraufhin gewiesen wurde, der Versicherungsschutz aufgrund der an diesem Tage beantragten Kraftfahrtversicherung gelte nur für Europa, er ende - bildlich gesprochen - an der Brücke am Bosporus. Da kein Anlaß für die Annahme besteht, der Versicherungsnehmer C. habe diesen Hinweis der Zeugin nicht verstanden, ist davon auszugehen, daß er in dieser Kenntnis am 29.06.1989 die Grüne Karte im Versicherungsbüro der Beklagten in Aachen abholte. Zwar soll nach dem Vortrag des Klägers an diesem Tage ausgiebig über die geplante Urlaubsfahrt und das Reiseziel gesprochen worden sein. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, dem Versicherungsnehmer C. sei nunmehr in Abweichung der früher erteilten Belehrung etwas anderes hinsichtlich des Geltungsbereichs erklärt worden. Auf der Grundlage des bei Beantragung des Versicherungsschutzes Erklärten konnte Herr C. die bloße Aushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, es gelte das zum Versicherungsschutz bereits Gesagte. Ob ein neuerlicher Hinweis durch Mitarbeiter der Beklagten dann notwendig gewesen wäre, wenn feststünde, daß Herr C. bei Abholung der Grünen Karte ausdrücklich erklärte, er wolle in den asiatischen Teil der T. fahren, kann offen bleiben. Denn die zum Beweis für die Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung benannten Zeugen haben im ersten Rechtszug übereinstimmend bekundet, sie seien bei Aushändigung der Karte nicht zugegen gewesen. Kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß bei Abholung der Karte derjenige Mitarbeiter der Beklagten, der die Karte aushändigte, von dem Reiseziel erfuhr, so ergab sich für diesen Mitarbeiter nicht die Notwendigkeit, erneut über den nur eingeschränkten Versicherungsschutz zu belehren. Denn er konnte - entsprechend der Übung im Unternehmen der Beklagten - davon ausgehen, Herr C. sei bereits ausreichend belehrt, wie es die Zeugin D. bekundet hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 22.000,00 DM