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Urteil

7 U 31/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:0620.7U31.91.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Land­gerichts Aachen - 10 0 606/90 ab­geändert..

Die Beklagten werden als Gesamt­schuldner verurteilt, an den Kläger 11.658,93 DM riebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck­bar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Land­gerichts Aachen - 10 0 606/90 ab­geändert.. Die Beklagten werden als Gesamt­schuldner verurteilt, an den Kläger 11.658,93 DM riebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1990 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreck­bar. Tatbestand: Am 9. August 1990 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Traktorgespann, bestehend aus einem Traktor und zwei Anhängern, in B. den N. Ring in Richtung C./U. Straße. Die beiden Anhänger waren mit Strohballen beladen. Vor der Kreu­zung wurde der Beklagte zu 1) durch andere Autofahrer darauf aufmerksam gemacht, daß aus dem letzten Anhänger Rauch aufsteige.. Die Strohballen auf diesem Anhänger waren aus unbekannter Ursache in Brand geraten. Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand zu löschen, hängte der Beklagte zu 1) den brennenden Abhänger ab und brachte den Traktor mit dem anderen Anhänger in Sicher­heit. Der Anhänger brannte vor dem Haus des Klägers aus. Zwei am Straßenrand geparkte Personenkraftwagen, die mit Sträuchern be­wachsene Böschung und das im Eigentum des Klägers stehende Haus I.straße 41, wurden durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die für die Reparatur des Hauses und die Neubepflanzung der verbrannten Gartenanlage aufzuwenden sind. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Schaden des Klägers bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklag­ten zu 1) entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVO, 3 Nr. 1, Nr. 2 Pf1VG scheitere schon daran, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß sein Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) ent­standen sei. Das auf dem Anhänger transpor­tierte Stroh sei aus ungeklärten Gründen in Brand geraten. Der Kläger habe weder sub­stantiiert behauptet noch unter Beweis ge­stellt, daß ein Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs zu dem Feuer geführt habe. Dem­nach sei davon auszugehen, daß der Schaden allein auf dem Beförderungsgut beruhe. Ein solcher Schaden könne aber nicht mehr dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet wer­den. Der Beklagte zu 1) hafte auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Für ein schuldhaftes Verhalten seien keinerlei Anhaltspunkte dargelegt. Mit der dagegen gerichteten Be­rufung verfolgt der Kläger seinen Klagean­spruch weiter. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz zu ihren unterschiedlichen Rechtsansichten ergänzend und vertiefend vorgetragen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pf1VG. Das Eigentum des Klägers ist bei dem Be­trieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1) und dessen Haftpflichtversi­cherer die Beklagte zu 2) ist, beschädigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem Schutz­zweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist sozusa­gen der Preis dafür, daß durch die Verwen­dung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Sie um­faßt daher alle durch den Kraftfahrzeugbe­trieb beeinflußten Schadensabläufe. Es ge­nügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 107, 359, 366 = NJW 1989, 2616, 2618; 105, 65, 66 f. = NJW 1988, 3019; NJW 1988, 2802; VersR 1988, 640, 641). Nicht erfor­derlich ist, daß sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160, 129, 130; BGH VRS 11, 27, 30; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32; Krumme/Steffen, Straßen­verkehrsgesetz, § 7 Rn. 11). Die Haftung kann demgemäß nicht mit dem - von den Be­klagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen - Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang habe auch ohne Beteiligung eines Kraftfahr­zeuges, etwa bei Beteiligung eines Pferde­fuhrwerks, geschehen können (RGZ 126, 333, 336; BGH a.a.0.). Erforderlich ist aller­dings, daß ein Zusammenhang mit der Bestim­mung des Kraftfahrzeugs als einer der Fort­bewegung und dem Transport dienenden Ma­schine besteht. Dies hat die Rechtsprechung für Unfälle in der Phase bejaht, in der das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Trans­portmittel entladen wird. Hier haftet der Halter für die Gefahr, die das Kraftfahr­zeug beim Entladen in dem in Anspruch, ge­nommenen Verkehrsraum für andere Verkehrs- teilnehmer darstellt (BGHZ 71, 212, 215 f. = NJW 1978, 1582, 1583; 105, 65,67 - NJW 1988, 3019). Das gilt nicht nur für die Gefahr, die von dem zu entladenden Fahrzeug als solchem ausgeht, sondern auch für die Gefahr; die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht, etwa für die Ge­fahren, die sich bei der Anlieferung durch öl dadurch ergeben, daß öl aus dem undich­ten Abfüllschlauch auf die Straße fließt oder jemand über den Abfüllschlauch stol­pert (BGH a.a.O.). Auf diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, daß Schäden, die während der Fahrt durch die Ladung des Kraftfahrzeugs verursacht werden, beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sind (vgl. RGZ 160, 129, 131; BGH VRS 11, 27, 30; VersR 1964, 411, 412; auch RG DR 1940, 163). Der Senat vermag dem Landgericht nicht da­hin zu folgen, daß die Ersatzpflicht des Klägers im Streitfall mit den Erwägungen verneint werden kann, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 8. März 1939 (RGZ 160, 129 ff.) angestellt hat. Allerdings wird in der haftpflichtrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf diese Entscheidung verschie­dentlich ausgeführt, ein ausschließlich durch die Ladung verursachter Schaden falle nicht unter die Kraftfahrzeugbetriebshaft­pflicht (vgl. etwa Becker/Böhme, Kraftver­kehrshaftpflichtschäden, 17. Aufl., Rn. 16). Entsprechendes wird zu § 10 AKB vertreten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver­sicherung, 14. Aufl., § 10 AKB Rn. 96, 104, aber auch 106; abweichend Bruck/Möller/Jo­hannsen, VVG, 8. Aufl., Band IV, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Anm. G 269). Aus der Entscheidung des Reichsgerichts und der angeführten Literatur läßt sich indes im Streitfall nichts zugunsten der Beklagten herleiten. Eine Fallgestaltung, wie sie das Reichsgericht im Auge hatte, liegt im Streitfall nicht vor. Das Eigentum des Klägers ist unmittelbar durch das brennende Fahrzeug bzw. durch die von dem Brand aus­gehende Hitzewirkung beschädigt worden. Schäden, die durch die unmittelbare körper­liche Einwirkung eines Kraftfahrzeugs, sei­ner Aufbauten, seiner Ladung oder von Tei­len davon entstanden sind, hat das Reichs- gericht indes in der genannten Entscheidung ausdrücklich dem Kraftfahrzeugbetrieb zuge­rechnet (RGZ 160, 129, 131). Anders sollen danach lediglich solche Fälle behandelt werden, bei denen es sich nur um mittelbare Einwirkungen (auf Auge, Ohr und derglei­chen) handelt; hier soll zu unterscheiden sein, ob diese Einwirkungen von dem Fahr­zeug als solchem einschließlich seinem Be­förderungszwecke dienenden Aufbauten oder von der Ladung ausgehen (a.a.O.). In Anwen­dung dieser Grundsätze hat das Reichsge­richt in der genannten Entscheidung einen Schaden nicht mehr dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet, der dadurch entstanden war, daß Pferde aufgrund der Geräuschentwicklung einer auf einem Kraftfahrzeug montierten Lautsprecheranlage durchgingen und dabei einen Radfahrer verletzten. Eine solche mittelbare zum Schaden führende Einwirkung liegt im Streitfall offensichtlich nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob die in der zitierten Entscheidung getroffenen Differenzierungen für die dort maßgebliche-Fallgestaltung überzeugen können. Nicht abschließend entschieden werden muß im Streitfall auch, ob die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVO im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn feststeht, daß die Scha­densursache ausschließlich in dem gefahren­trächtigen Zustand der Ladung eines Kraft­fahrzeugs zu suchen ist, während der Be­trieb des Fahrzeugs dafür keine Rolle ge­spielt hat. Für den Regelfall eines Scha­densfalles während der Fahrt eines Kraft­fahrzeugs dürfte dies entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus zweifelhaft sein, weil sich gerade aus dem Transport gefähr­licher Güter besondere. Gefahren des Kraft­fahrzeugbetriebes ergeben können. Keines­falls kann der Ansicht des Landgerichts ge­folgt werden, bei Fallgestaltungen wie der im Streitfall habe der. Geschädigte zu beweisen, daß sich nicht eine andere Ursache als die des Kraftfahrzeugbetriebes scha­densstiftend ausgewirkt habe. Da. der Scha­den des Klägers dadurch entstanden ist, daß das im Straßenverkehr befindliche, in Brand geratene Fahrzeug sein Eigentum unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen hat, kann der - vom Landgericht vermißte - nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang (vgl. dazu z. B. BGH VersR 1988, 640, 641 m.w.N.) mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dann ist aber nach der Wer­tung des § 7 Abs. 2 StVG der in Anspruch genommene Halter dafür beweispflichtig, daß die "eigentliche" Ursache des Schadens aus­schließlich einem anderen Gefahrenkreis-als der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zuzuord­nen ist. Denn die Haftung nach § 7 StVG endet erst dort, wo sich der Unfall als unab­wendbares Ereignis im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift darstellt oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbetei­ligten Kraftfahrzeuges Berücksichtigung ge­mäß §§ 9, 17 StVG gebieten; Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Schadensfall ei­nem anderen Gefahrenkreis als der Betriebs­gefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen ist, muß mithin der in Anspruch genommene Halter beweisen (vgl. auch BGHZ 105, 65, 68 f. - NJW 1988, 3019 f.). Diesen Beweis können die Beklagten im Streitfall nicht führen. Die Ursache des Brandes kann unstreitig nicht ermittelt werden. Andererseits haben die Parteien mögliche Ursachen, die zweifellos dem Kraftfahrzeugbetrieb zuzuordnen sind, vor­getragen. So kann das Stroh durch einen Funken aus .der Zugmaschine oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat - durch die heißge­laufenen Bremsen des Anhängers in Brand ge­raten sein. Eine Zuordnung der Brandursache zum Betrieb des Kraftfahrzeuges kommt auch dann in Betracht, wenn die Vermutung der Beklagten zutrifft, daß der Brand durch ei­ne von einem Passanten achtlos fortgeworfe­ne Zigarettenkippe verursacht wurde. Das fahrlässige oder vorsätzliche Eingreifen Dritter schließt die Haftung nicht ohne weiteres aus (vgl. BGHZ 37, 311, 314 ff; BGH VersR 1987, 781, 782 zu § 1 HaftPflG). Um seine Haftung aufgrund eines derartigen Vorfalles auszuschließen, müßte der Beklag­te zu 1) darlegen und beweisen, daß einem solchen Verhalten Dritter nicht durch aus­reichende Sicherung der Ladung entgegenge­wirkt werden konnte, daß dieses Verhalten im vorliegenden Fall bei der - in Anbe­tracht der Ladung - gebotenen Aufmerksam­keit vom Fahrer nicht rechtzeitig erkannt, und daß den Folgen nicht rechtzeitig entge­gengewirkt werden konnte. Auch insoweit ist den Beklagten ein ausreichender Vortrag oder gar eine Beweisführung offensichtlich nicht möglich. Das Merkmal "bei dem Betrieb" ist nichtdeshalb zu verneinen, weil die Gefahr nichtunmittelbar von der Zugmaschine, sondern von einem der Anhänger ausging; die Kraft­fahrzeugbetriebshaftüng erstreckt sich auch auf die Anhänger eines Fahrzeugs (vgl. BGHZ 20, 385, 392). Unschädlich ist auch, daß der Anhänger schon stand und möglicherweise schon von der Zugmaschine abgekoppelt war, als das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits ausgeführt, ge­nügt ein naher örtlicher und zeitlicher Zu­sammenhang mit dem Betriebsvorgang. Die Höhe des Schadens ist unstreitig. Die geltend gemachten Positionen sind durch Un­terlagen belegt und erscheinen in der Höhe nicht übersetzt. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ausführungen des Klägers dahin verstanden haben, er habe Ko­sten für Verbesserungsmaßnahmen in Rechnung gestellt, handelt es sich offensichtlich um ein Mißverständnis. Der Kläger hat ledig­lich ausgeführt, daß die beschädigten Fen­ster des Hauses zunächst mit einer (einfa­chen) Notverglasung versehen wurden, wäh­rend die (ursprünglich auch bereits vorhan­denen) Isolierglasscheiben erst später ein­gesetzt werden konnten. Dieser Hergang läßt sich auch dem vorgelegten Angebot entneh­men. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 7n9 Nr. 1n, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 11.658,93 DM. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht. Es besteht kein die Revision zuzulassen.