OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 196/90

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1991:0620.5U196.90.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 407/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageim übrigen verurteilt, an den Kläger 481,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1990 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückge­wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä­ger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstrek­kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu er­bringen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 407/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageim übrigen verurteilt, an den Kläger 481,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1990 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückge­wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä­ger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstrek­kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu er­bringen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), die er im Jahre 1974 zu einer Lebensversicherung abgeschlossen hatte und die zum 1. Oktober 1999 en­det. Nach der letzten dynamischen Anpassung beläuft sich die monatliche Rente nunmehr auf 481,20 DM und der Beitrag auf monatlich 292,90 DM. Der Versiche­rung liegen die "Ergänzenden Bestimmungen betref­fend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit" zugrunde. Gemäß § 20 Abs. 1 dieser Bestimmungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Körperverletzung ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Le­bensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. Ferner bestimmt § 23 Abs. 1: "Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer schrift- lich mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dau­er er den geltend gemachten Anspruch anerkennt." Der Kläger ist gelernter Konditormeister. Bis zum Jahre 1987 betrieb er in einem Ortsteil von X. zusammen mit einem Bäckergesellen und ei­nem Auszubildenden eine Bäckerei und Konditorei; zusätzlich waren seine Ehefrau sowie eine Aushilfs­kraft im Laden tätig. Wegen einer fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung gab der Kläger seine selb­ständige Tätigkeit als Bäcker und Konditormeister auf. Seit Februar 1988 hat er bei der Stadtverwaltung X. eine Anstellung als Vollziehungs­beamter gefunden. In der Zeit vom April 1988 bis Oktober 1988 nahm er zusätzlich dienstbegleitend an einem Lehrgang für Vollziehungsbeamte teil . Mit Schreiben vom 25. Juli 1988 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erbringe nach Prüfung der ihr eingereichten Unterlagen vorläufig bis zum 30. Sep­tember 1988 - vorbehaltlich unveränderter gesund­heitlicher und beruflicher Verhältnisse - Leistun­gen in Höhe von 100 %, und rechnete zugleich bis zum 31. August 1988 die Rentenzahlung und Beitrags­befreiung ab. Mit weiterem Schreiben vom 17. Okto­ber 1988 bestätigte die Beklagte den Wegfall ihrer Leistungen zum 1. Oktober 1988 mit der Begründung, der Kläger habe mit Erfolg an einer Umschulung teilgenommen und übe zum 1. Oktober 1988 eine neue Berufstätigkeit aus, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen sei, so daß die Voraussetzungen des § 20 der Ergänzenden Bestimmungen nicht mehr gegeben seien. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Weitergewährung der Leistungen aus der BUZ. Er hat vorgetragen, die Beklagte könne ihn nicht auf den jetzt von ihm ausgeübten Beruf als Vollzie­hungsbeamter verweisen, da er mit dem ehemaligen Beruf des selbständigen Bäckers und Konditormei­sters nicht vergleichbar sei im Sinne von § 20 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen, insbesondere deshalb nicht, weil der Beruf des Vollziehungsbeam­ten bei der Bevölkerung ein vergleichsweise gerin­ges Ansehen genieße. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 6.736,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1990 zu zahlen; 2. ab November 1989 an ihn monatlich481,20 DM zu zahlen; 3. festzustellen, daß er nicht mehr ver‑ pflichtet ist, Beiträge zu der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversi­cherung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat weiterhin den Standpunkt vertreten, daß der jetzt vom Kläger ausgeübte Beruf sowohl seiner bis­herigen Lebensstellung entspreche, insbesondere auch in einkommensmäßiger Hinsicht, und auch seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen sei. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug ge­nommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begrün­dung ausgeführt, der Beruf des Vollziehungsbeamten bedeute für den Kläger keinen spürbaren sozialen Abstieg, weder im Hinblick auf die Einkommenssitua­tion noch im Hinblick auf die soziale Wertschät­zung; auch könne ihm zugemutet werden, nunmehr in abhängiger Stellung tätig zu sein, da es sich bei dem zuvor von ihm geleiteten Betrieb lediglich um einen kleineren Handwerksbetrieb gehandelt habe. Gegen das ihm am 7. November 1990 zugestellte Ur­teil hat der Kläger am 6. Dezember 1990 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungs­begründungsfrist bis zum 6. Februar 1991 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schrift­satz begründet hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstin­stanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Der jetzige Beruf als Vollziehungsbeamter entspreche auch deshalb nicht seiner bisherigen Lebensstel­lung, weil er als Angestellter der Stadt X. stets Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe, während er Vorher ein freier Unterneh­mer gewesen sei mit Verantwortung, sozialem Ansehen und geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten. Auch seien die für seinen neuen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten deutlich geringer; einer besonderen Ausbildung für den neuen Beruf habe es nicht bedurft; die im Lehrgang für Vollziehungsbe­amte erworbenen Kenntnisse seien nicht Vorausset­zung für den Beginn der neuen beruflichen Tätigkeit gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Rentenzahlungen bis längstens 1. Oktober1999 begehrt würden; hilfsweise zu gestatten, eine Sicherheits­leistung auch durch Bürgschaft einer deut­schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzli­ches Vorbringen und schließt sich den ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vor­bringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil nicht begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages von 481,20 DM für den Monat September 1988 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu (§ 291 BGB). Im Schreiben vom 25.07.1988 hatte die Beklagte eine Rentenzahlung bis 30.09.1988 zugesagt, nach dem Vorbringen des Klä­gers aber nur Zahlungen bis 31.08.1988 geleistet. Daß auch die Monatsrente für September 1988 gezahlt worden ist, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage zu Rechtabgewiesen. Dem Kläger stehen wegen der von ihmgeltend gemachten Berufsunfähigkeit keine weiteren Anspürüche aus der BUZ zu. Es liegen nicht alle der von § 20 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen gefor­derten Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger ist zwar krankheitshalber nicht im­stande, die bis 1987 ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständiger Bäcker- und Konditormeister in dem von ihm geführten Betrieb in der damaligen Form weiter auszuüben; es spricht auch vieles dafür, daß ihm nicht zuzumuten war, den Betrieb so umzuorgani­sieren, daß er die ihm verbliebene körperliche Ar­beitsfähigkeit in nennenswertem Umfang anderweitig in seinem bisherigen Beruf hätte einsetzen können; es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß er auch ganz oder teilweise außerstande ist, eine an­dere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebens­stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen angemessen ist. Auch nach Meinung des Senats han­delt es sich bei der vom Kläger seit dem 15. Febru­ar 1988 ausgeübten Tätigkeit als Vollziehungsbeam­ter der Stadt X. um eine vergleichbare Tä­tigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, sind Erwerbstätigkei­ten nur dann nicht vergleichbar, wenn sie einen spürbaren wirtschaftlichen und/oder sozialen Ab­stieg des Versicherten bedeuten und deutlich geringere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern als der bisherige Beruf; die BUZ garantiert dagegen ein unveränderliches Einkommens- und Lohnniveau noch eine in allen Beziehungen dem bisherigen Beruf entsprechende Erwerbstätigkeit; gewisse Umstellun­gen müssen daher hingenommen werden, wobei für ei­nen früher selbständig Tätigen auch die Aufnahme einer Tätigkeit in abhängiger Stellung nicht gene­rell unzumutbar ist (vgl. BGH VersR 1986, 1113 ff.; 1988, 234 ff.; ferner Benkel/Hirschberg, Berufsun­fähigkeits- und Lebensversicherung, Rdn. 16 ff. zu § 2 BUZ). Nach diesen Grundsätzen ist die jetzt vom Kläger ausgeübte Berufstätigkeit nicht unvergleichbar, wie das Landgericht bereits zutreffend im einzelnen ausgeführt hat (vgl. Ziffer 3 der Entscheidungs­gründe = Seite 7-10 des angefochtenen Urteils). Der Senat folgt diesen Ausführungen in vollem Umfang und sieht daher insoweit zur Vermeidung von Wieder­holungen von der Darstellung der Entscheidungsgrün­de ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Ein­wände greifen nicht durch. Der Wechsel von einer selbständigen Tätigkeit als Bäcker und Konditormeister zu einer Tätigkeit in abhängiger Stellung als Vollziehungsbeamter kann im Streitfall nach den gegebenen konkreten Umständen nicht als spürbarer sozialer Abstieg betrachtet werden. Entscheidend ist bei der Beurteilung dieser Frage, wie der gesamte Zuschnitt des vom Kläger ehemals geführten Betriebes war und welche Tätig­keiten der Kläger selbst in seinem Betrieb ausgeübt hat. Bei dem Unternehmen des Klägers handelte es sich um einen kleineren Handwerksbetrieb in einem Ortsteil von X., einer Kleinstadt im X., mit einem Gesellen, einem Auszubil­denden und einer Aushilfskraft im Laden, in dem auch noch die Ehefrau des Klägers mitarbeitete. Der Kläger selbst war fast ausschließlich in der Back­stube tätig und dort mit der Herstellung der Back- und Konditoreiwaren beschäftigt. Die frühere Be­rufstätigkeit des Klägers war daher in erster Linie geprägt von einer körperlichen, handwerklichen Ar­beit, nicht aber von einer freien, unternehmeri­schen Tätigkeit. Im Vordergrund stand nicht die Leitung des Betriebes und die Aufsicht über die Mitarbeiter, sondern die Herstellung der Waren mit eigenen Händen. Eine soziale Wertschätzung wurde daher auch nicht dem selbständig tätigen Unterneh­mer entgegengebracht, sondern dem meisterlichen Handwerker und seiner Kunst. Hiervon ist die Tätig­keit eines städtischen Vollziehungsbeamten sicher­lich grundverschieden; die Andersartigkeit bedeutet aber noch keinen spürbaren sozialen Abstieg. Daß der Berufsstand der "Staatsdiener" in der Gesell­schaft generell ein deutlich geringeres soziales Ansehen genießt als der Handwerkerstand, kann man nicht sagen; beide Berufsgruppen dürften eher so­zial gleichwertig sein. Auch der von der Berufung herausgestellte Unter­schied zwischen der Möglichkeit freier beruflicher Entscheidungen im Rahmen der Tätigkeit als Bäcker und Konditormeister einerseits und der Weisungsge­bundenheit als Vollziehungsbeamter andererseits stellt in den Augen des Senats keinen spürbaren so­zialen Abstieg dar. Bei einem Bäcker und Konditor­meister ist die freie unternehmerische Entschei­dung, wenn man die Praxis betrachtet, in Wirklich­keit in weitaus geringerem Maße gegeben, als es auf den ersten Blick scheint. Das, was der Bäcker und Konditormeister herstellt und zum Verkauf anbietet, unterliegt in erster Linie nicht seiner freien Ent­scheidung, sondern hängt maßgeblich davon ab, was die Kunden verlangen. An deren Wünschen und Ge­schmacksrichtungen hat er sich auszurichten. Im üb­rigen ist auch ein Handwerksbetrieb eingebunden in ein Netz öffentlich-rechtlicher arbeitsrechtli­cher Vorschriften und Gesetze und unterliegt insbe­sondere in Bezug auf gewerbe- und lebensmittel­rechtliche Bestimmungen einer strengen staatlichen Aufsicht. Die neue berufliche Tätigkeit als Vollziehungsbeam­ter stellt nach Meinung des Senats auch nicht nur äußerst wenig Ansprüche an die Person des Klägers, wie die Berufung meint. Bei einem Vollziehungsbeam­ten muß es sich, was auf der Hand liegt, um eine absolut integre, insbesondere unbestechliche, dar­über hinaus zuverlässige und vertrauenswürdige Persönlichkeit handeln; sie muß die für die Tätigkeit maßgeblichen Gesetze und Vorschriften beherrschen und im Umgang mit Menschen besonders sein . Bei einer Person, die unmittelbare staatliche Gewalt ausübt, müssen sodann weitere einwandfreie charakterliche Eigenschaften gegebensein, die jeg­liche Gefahr eines Machtmißbrauches ausschließen. Diese bei einem Vollziehungsbeamten vorauszusetzen­den Eigenschaften zeigen auch, daß es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit handelt, die durchaus eigene, freie Entscheidungen nicht nur ermöglicht, sondern sogar erfordert. Der Umstand, daß die jet­zige Berufstätigkeit des Klägers im Gegensatz zu seiner früheren Tätigkeit außer einer Einarbei­tungszeit und der Teilnahme an einem Lehrgang für Vollziehungsbeamte keine weitere Ausbildung erfor­derte, ist demgegenüber weniger bedeutsam. Die feh­lende längere Ausbildung kann im Einzelfall zwar ein Indiz für die Unvergleichbarkeit einer neuen Erwerbstätigkeit sein; jedoch spricht dieser Um­stand nicht zwingend gegen eine Vergleichbarkeit, wenn, wie hier, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfah­rungen für den neuen Beruf verwertet werden können und aus diesem Grunde eine längere Ausbildung nicht erforderlich erscheint. So war der Kläger schon vorher als Inhaber der Bäckerei und Konditorei und als langjähriger Vorsitzender im Prüfungsausschuß "Konditoren und Konditoreiverkäuferinnen" notwendi­gerweise mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen verschiedenster Art konfrontiert wor­den, so daß ihm die Erfassung und Beherrschung einer solchen Materie nicht schwerfallen dürfte. Fer­ner war er schon in seinem alten Beruf gewohnt, mit Menschen umzugehen und insbesondere auch Kontakte zu Menschen herzustellen, was ihm auch bei seiner neuen Tätigkeit von großem Nutzen sein kann. Daß die neue Erwerbstätigkeit deutlich geringere Kennt­nisse und Fähigkeiten erfordert, ist daher nicht der Fall. Die Tatsache, daß der Kläger seine hand­werklichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr einsetzen kann, muß dabei unberücksichtigt bleiben, da dies durch die Wirbelsäulenerkrankung bedingt ist, die die Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf gerade verursacht hat. Wollte man speziell auf diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse abstel­len, die krankheitsbedingt nicht mehr verwertet werden können, gäbe es praktisch überhaupt keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Schließlich geht auch der weitere Einwand der Berufung fehl, daß bei dem Vergleich der Einkommenssi­tuation auch die Einkommensentwicklung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigten sei, die angesichts der Erkrankung des Klägers, die schließ­lich zur Berufsunfähigkeit geführt hat, bereits seit Anfang der 80er Jahre rückläufig gewesen sei. Die BUZ deckt nur das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, nicht aber jedweden krankheitsbedingten Ver­dienstausfall vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zu vergleichen ist daher die zum Zeitpunkt des Ein­tritts der Berufsunfähigkeit vorhandene Einkommenssituation mit derjenigen nach Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit; und letztere ist, wie der Kläger selbst einräumt, nicht wesentlich schlechter als vorher. Der Kläger übt nach alledem eine Erwerbstätigkeit aus, die im Sinne von § 20 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen seiner Lebensstellung, seinen Kennt­nissen und Fähigkeiten angemessen ist, und zwar nicht etwa solchen Kenntnissen und Fähigkeiten, die erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neu hinzu- erworben wurden (die bei einer Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn die Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen nichts anderes vorsehen, vgl. BGH VersR 1990, 885 f. , sondern bereits vorhande­nen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung ausdrücklich vor, daß die im Lehrgang für Vollziehungsbeamte erworbenen Kenntnisse nicht Voraussetzung für die Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit gewesen seien. Daß der Kläger bezüglich der neuen Erwerbstätigkeit gleichfalls berufsunfähig ist und sie nur unter überpflichtgemäßen Anstrengungen ausüben könne, be­hauptet er im zweiten Rechtszug nicht mehr; inso­weit greift er die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe = Seite 6/7 des angefochtenen Urteils) auch nicht an (denen der Senat im übrigen gleichfalls in vollem Umfange folgt). Soweit der Kläger erneut vorträgt, daß die Beklagte an ihre Leistungszusage im Schreiben vom 25. Juli 1988 gebunden und daher schon aus diesem Grunde ge­hindert sei, ihn auf eine Vergleichstätigkeit zu verweisen, ist dieser Ansicht schon das Landgericht zu Recht entgegengetreten (vgl. Ziffer 1 der Ent­scheidungsgründe = Seite 5/6 des angefochtenen Ur­teils). Der im Schreiben vom 25. Juli 1988 enthal­tene Vorbehalt "unveränderter gesundheitlicher und beruflicher Verhältnisse" bezog sich entgegen der Auffassung des Klägers im übrigen nicht auf die Zeit nach dem 30. September 1988, sondern auf den Zeitraum bis zum 30. September 1988, für den die Beklagte "vorläufig" Leistungen in Höhe von 100 gewähren wollte. Diese Leistungen, nicht etwa wei­tere Leistungen, standen unter dem genannten Vorbe­halt. Für die Zeit nach dem 30. September 1988 fehlte es dagegen noch in jeder Hinsicht an einer Entscheidung der Beklagten über die Anerkennung von Ansprüchen des Klägers aus der BUZ (die Zulässig­keit einer zeitlich beschränkten Leistungsgewährung folgt aus § 23 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmun­gen). Die Berufung war demnach im wesentlichen zurückzu­weisen. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläu­fige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 91.883,68 DM. Wert der Beschwer für die Beklagte: 481,20 DM; Wert der Beschwer für den Kläger: 91.402,48 DM.