Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.05.1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 415/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Es wird festgestellt, daß die vom Kläger unter der Versicherungsscheinnummer 111111111 abgeschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversorgung gemäß dem Inhalt des Nachtrages vom 16.03.1982 und der später erteilten Nachträge fortbesteht. 2. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger ab 01.10.1988 bedingungsgemäß, jedoch längstens bis zum 01.06.1992, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 920,90 DM zu zahlen, die Rückstände sofort, die in Zukunft fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus, nebst 4 % Zinsen a) auf die Rückstände vom 01.10.1988 - 30.11.1989 ab 01.12.1989 und b) für die ab 01.12.1989 fälligen Rückstände jeweils ab dem 1. des Fälligkeitsmonats; darüber hinaus und weiteren 8,25 % Zinsen von 6.000,00 DM für Juli 1990, weiteren 8,25 % Zinsen von 7.000,00 DM für August 1990, weiteren 8,25 % Zinsen von 10.000,00 DM für September 1990, weiteren 8,25 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 01. bis zum 03.10.1990, weiteren 8,75 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 04. bis zum 31.10.1990, weiteren 8,75 % Zinsen von 18.000,00 DM für November 1990 und weiteren 8,75 % Zinsen von 20.000,00 DM ab 1. Dezember 1990. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen. Tatbestand Der im Jahre 1932 geborene Kläger schloß am 22.05.1974 mit der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Versorgung ab. Versicherungsbeginn war der 01.06.1974, Ablauf ist der 01.06.1992. Die Versicherungssumme betrug 47.350,00 DM, bei Unfalltod in doppelter Höhe. Die Berufsunfähigkeits-Rente betrug 473,50 DM. Die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB) und die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) sind vereinbart. Am 10.02.1981 schrieb der Kläger an die Beklagte wie folgt: "...teile Ihnen mit, daß ich ab 01.03.81 - 31.10.81 kein Einkommen habe, da ich an einem Schulungslehrgang teilnehme. Möchte daher meine Lebensversicherung bis zum 31.12.81 beitragsfrei stellen lassen..." Die. Beklagte wandelte daraufhin den Versicherungsvertrag in eine beitragsfreie Versicherung um und übersandte. dem Kläger den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17.02.1981. Danach betrug die Versicherungssumme 26:039,00 DM. Im Februar 1982 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Änderung der Versicherung: Der Kläger verneinte die Gesundheitsfragen bis auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, indem er "Brillenträger" angab. Er befand sich jedoch seit 1979 in ständiger ärztlicher Behandlung, unter anderem wegen Lumboischialgien und Myogelosen. Nachdem der Kläger das Formular am 19.02.1982 an die Beklagte zurückgesandt hatte, fertigte diese. den Nachtrag vom 16.03.1982 aus. Im Begleitschreiben vom 26.03.1982 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit: ...der Versicherungsschutz war bisher durch eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung unterbrochen. Die rückständigen Beiträge haben wird durch eine Beginnverlegung ausgeglichen..." In einem weiteren Nachtrag vom 05.01.1987 ist die Versicherungssumme mit 92.085,00 DM ausgewiesen, die monatliche Zusatzrente mit 920,90 DM. Mit Schreiben vom 04.05.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Gesamtleistung im Todesfall 119.711,00 DM betrage. Mit Schreiben vom 16.12.1988 unterrichtete der Kläger die Beklagte davon, daß er seit dem 27.09.1988 arbeitsunfähig sei, auch nicht mehr arbeiten könne, und beantragte Beitragsbefreiung und Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente aus der abgeschlossenen Versicherung. Mit Schreiben vom 10.05.1989 erklärte die Beklagte die Anfechtung des wieder inkraft gesetzten Vertrages wegen der nicht angegebenen Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen. Die Lebensversicherung wurde mit einer Versicherungssumme von 26.039,00 DM beitragsfrei weitergeführt. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Rückvergütung in Höhe von 39.001,15 DM aus. Der Kläger hat vorgetragen: Mit seinem Schreiben vom 10.02.1981 habe er nur eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung erstrebt. Die Beklagte habe auch in Kenntnis der Vorerkrankungen die Wiederinkraftsetzung des Vertrages nicht ablehnen dürfen, weil sie gegen Aufklärungspflichten verstoßen habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß die mit dem am 16.03.1982 ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigte Wiederinkraftsetzung der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 1111111 abgeschlossenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversorgüng sowie die in dem gleichen Nachtrag und in den Folgejahren bestätigten Erhöhungen der Versicherungssumme rechtswirksam sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 27.09.1988 bis zum 01.06.1992 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 920,90 DM zu zahlen, und zwar die Rückstände zuzüglich 4 % Zinsen vom 1. des Fälligkeitsmonats an sofort, die in Zukunft fällig werdenden Zahlungen jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen: Der Kläger habe die Klagefrist versäumt, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Verlangen des Klägers sei eindeutig gewesen. Zu einer unaufgeforderten Aufklärung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger habe seine Vorerkrankungen bewußt ver- schwiegen, um sie zu einer Wiederinkraftsetzung der Versicherung zu bewegen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.05.1990, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Landgericht ist von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen, weil die der Geschäftsstelle der Beklagten in L. zugestellte Klage unmittelbar an den Vorstand der Beklagten in X. weitergeleitet worden sei. Die Klagefrist sei gewahrt. Das Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 könne nur als Umwandlungsbegehren aufgefaßt werden. Die wieder inkraftgesetzte Versicherung sei durch die wirksame Arglistanfechtung der Beklagten als nichtig anzusehen. Nachdem das vorbezeichnete Urteil dem Kläger am 18.05.1990 zugestellt worden war, hat er am 15.06.1990 einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung eingereicht, dem am 13.09.1990 stattgegeben worden ist. Nachdem der Beschluß des Senats dem Kläger am 19.09.1990 zugestellt worden war, hat er am 01.10.1990 Berufung eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.12.1990 am 28.11.1990 begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Aus seinem Schreiben vom 10.02.1981 ergebe sich, daß er lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum von 10 Monaten keine Beiträge habe zahlen wollen, er aber davon ausgegangen sei, daß die Versicherung nach Ablauf dieser 10 Monate ohne weiteres wie bisher fortgeführt werden würde. Eine Umwandlung sei erkennbar nicht gewollt gewesen. Selbst wenn man dies anders sehe, hätte ihn die Beklagte über seine erkennbar irrigen Vorstellungen aufklären müssen und ihm die Konsequenzen eines Antrages auf Umwandlung, nämlich den Verlust der Berufsunfähigkeitsversorgung, aufzeigen müssen. Der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende weiteren Zinsen zu zahlen: weitere 8,25 % Zinsen von 6.000,00 DM für den Monat Juli 1990, weitere 8,25 % Zinsen von 7.000,00 DM für. August 1990, weitere 8,25 % Zinsen von 10.000,00 DM für September 1990, weitere 8,25 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 01. bis zum 03.10.1990, weitere 8,75 % Zinsen von 14.000,00 DM vom 04. bis 31.10.1990, weitere 8,75 % Zinsen von 18.000,00 DM für November 1990 und weitere 8,75 % Zinsen von 20.000,00 DM ab Dezember 1990, zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung und die Klageerweiterung zurückzuweisen, ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es bestehe keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einträten. Notfalls müsse der Versicherungsnehmer sich beraten lassen. Aus. dem Antrag des Klägers ergebe sich nicht, daß er davon ausgegangen sei, die Versicherung werde nach Ablauf von 10 Monaten ohne weiteres fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch in der Sache selbst bis auf einen geringen Teil begründet. I. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO. II. Die Klage ist zum größten Teil begründet. Die vom Kläger geschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht nach Maßgabe des Nachtrages vom 16.03.1982 und späterer Nachträge fort. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente seit dem 01.10.1988 zu zahlen, längstens bis zum 01.06.1992. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Seitens der Beklagten wird dagegen im Berufungsverfahren auch nichts erinnert. 2. Die Anfechtung der Beklagten bezüglich der durch Nachtrag vom 16.03.1982 wieder inkraft gesetzten Versicherung des Klägers greift nicht durch. Hierbei bedarf keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung, ob der Nachtrag vom 17.02.1981, mit dem die Beklagte die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung dokumentiert hat, schon deshalb keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger beanspruchen kann, weil sein Inhalt vom Antrag des Klägers abweicht und den Anforderungen an die Genehmi- gungsfiktion gemäß § 5 Abs. 2 VVG nicht genügt ist. Durch die Berufung auf die erklärte Anfechtung verstößt die Beklagte jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil dem Kläger aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Der Kläger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn sein Antrag vom 10.02.1981 von der Beklagten zutreffend behandelt worden wäre. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis schuldhaft verletzt, indem sie die Versicherung des Klägers auf den Antrag. vom 10.02.1981 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hat (§§ 174 VVG, 5 Abs. 1 ALB) mit der Folge, daß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 9 Abs. 5 a BUZ). Das Umwandlungsverlangen nach § 174 VVG kann nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung des Versicherungsnehmers klar und eindeutig der Wille ergibt, daß die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll (BGH VersR 75, 1089, 1090). Dabei ist allerdings nicht ein ausdrückliches Umwandlungsverlangen zu fordern, es muß nur der Sinn der Willensäußerung des Versicherungsnehmers eindeutig auf eine Umwandlung gerichtet sein (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. V/2 Anm. E 102). Dem Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 kann der erforderliche klare und eindeutig auf eine Umwandlung im vorbezeichneten Sinne gerichtete Wille nicht entnommen werden. Im Gegenteil ergibt sich daraus, daß der Kläger die Lebensversicherung nicht auf Dauer beitragsfrei stellen wollte, sondern nur vorübergehend bis zum Ende des Jahres 1981. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben: "Möchte daher meine Lebensversicherung bis zum 31.12.1981 beitragsfrei stellen lassen." Der Kläger hatte hierfür auch einen Grund angegeben, nämlich den, daß er ab 01.03.1981 bis 31.10.1981 kein Einkommen habe, da er an einem Schulungslehrgang teilnahm. Das vorbezeichnete Schreiben des Klägers kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß er vorübergehend (für 10 Monate) von der Beitragszahlungslast befreit sein wollte, weil er wegen Einkommenslosigkeit die Beiträge für die Versicherung nicht aufbringen konnte, den Versicherungsvertrag nach Ablauf dieser Zeit jedoch fortführen wollte. Aus dem Schreiben vom 10.02.1981 ergibt sich, hingegen nichts dafür, daß der Kläger entgegen dem Wortlaut und den mitgeteilten Gründen die Versicherung auf Dauer einfrieren wollte. Im übrigen lag es auch auf der Hand, daß der damals 49 Jahre alte Kläger wegen einer Beitragsentlastung für ein paar Monate nicht die gesamte Absicherung gegen Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag aufgeben wollte, so daß auch von daher die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung absolut fernlag und von ihm nicht gewollt sein konnte. In Fällen wie dem vorliegenden gibt es in der Versicherungspraxis vielfältige Regelungsmöglichkeiten, ohne daß - wie im Falle einer Umwandlung - die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit verloren geht. Sind wie hier bereits für eine gewisse Zeit Beiträ- ge geleistet worden und gerät der Versicherungsnehmer vorübergehend in einen finanziellen Engpaß, der es ihm nicht gestattet, die Prämienzahlung und den Vertrag während dieser Zeit fortzusetzen, kann vereinbart werden, daß der Vertrag bis zur Dauer eines Jahres ruht (vgl. 'Bruck/Möller a.a.O. Anm. C 202, C 259, E 120). Der Lebensversicherungsvertrag besteht als solcher fort, erzeugt aber während der Zeit des Ruhens keine Leistungspflichten. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen nicht gänzlich unter, sie sind gleichsam eingefroren und können wiederaufleben. Wird der, Vertrag wieder inkraftgesetzt, geschieht das in Form einer Beginnverlegung, wobei Beiträge hierbei nicht nachzuentrichten sind (vgl. Bruck/Möller a a.0.). Da der Vertrag nach der Ruhenszeit nicht erneut geschlossen wird, sondern der ursprüngliche Vertrag wiederauflebt, hat dies für den Versicherungsnehmer den Vorteil, daß er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut nachzukommen braucht (vgl. Bruck/Möller a.a.O. Ann., C 263) . Nach Auffassung des Senats hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 10.02.1981 eine solche Ruhensvereinbarung gewollt. Bei zutreffender Sachbehandlung hätte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 als Antrag auf Abschluß einer Ruhensvereinbarung auffassen müssen und nicht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung. Daß der Kläger den Begriff "Ruhensvereinbarung" in seinem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unschädlich. Entscheidend ist das vom Kläger ersichtlich Gewollte, wofür sich aus dem Text des Schreibens, nämlich dem Hinweis auf die vorübergehende Einkommenslosigkeit und dem daraus folgenden Wunsch einer bis zum 31.12.1981 befristeten Beitragsbefreiung, hinreichend deutliche Anhaltspunkte ergaben. Daß ein Antrag auf Abschluß einer Ruhensvereinbarung auf der Hand lag, wird im Nachhinein auch durch das Schreiben der Beklagten vom 26.03.1982 dokumentiert, in dem die Beklagte dem Kläger mitteilt, der Versicherungsschutz sei bisher durch eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung unterbrochen gewesen, und die rückständigen Beiträge seien durch eine Beginnverlegung ausgeglichen worden. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens hat sich die Beklagte so verhalten, als wenn eine Ruhensvereinbarung geschlossen worden wäre, obwohl durch den Nachtrag vom 17.02.1981 die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vorgenommen worden war. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Versicherungsnehmer im Regelfall keinen Anspruch auf den Abschluß einer Ruhensvereinbarung hat, durfte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 nicht ohne weiteres zum Anlaß nehmen, eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vorzunehmen. Insbesondere .angesichts des Wortlauts des Schreibens vom 10.02.1981 war sie aus dem Versicherungsvertragsverhältnis verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, daß eine Ruhensvereinbarung für sie nicht in Betracht kam, sondern lediglich die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, und ihm deutlich zu machen, daß damit der Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit verbunden war. Der Beklagten sind die vielfältigen Möglichkeiten einer Gestaltung des Versicherungävertrages und der überbrückung eines vorübergehenden finanziellen Engpasses beim Versicherungsnehmer bekannt. Wenn, abgesehen von einer Ruhensvereinbarung, auch ein Policendarlehen der Beklagten oder eine Stundung der Beiträge nicht in Betracht kam, wäre daran zu denken gewesen, daß sich der Kläger die aufzubringenden Beiträge bis zum Jahresende 1981 über ein Darlehen besorgte. Jedenfalls steht für den Senat außer Zweifel, daß der Kläger bei einem Hinweis der Beklagten auf die Folgen der - von ihm gar nicht gewollten - Umwandlung. in eine beitragsfreie Versicherung den Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit nicht hingenommen, sondern eine andere Möglichkeit für die Aufrechterhaltung der Versicherung gesucht und gefunden hätte. Nach Sachlage hätte die Beklagte insoweit von sich aus aufklärend tätig werden müssen, ehe sie die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vornahm. Diese Aufklärung hat sie schuldhaft unterlassen. Bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt war aufgrund des Schreibens des Klägers vom 10.02.1981 eindeutig, daß die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht gewollt war und nicht gewollt sein konnte. Den Kläger trifft kein Mitverschulden, die Folgen der Behandlung seines Antrages vom 10.02.1981 durch die Beklagte nicht rechtzeitig erkannt und nicht von sich aus Rechtsrat eingeholt zu haben. Im Versicherungsvertragsverhältnis hat der Versicherer in der Regel und so auch hier die überlegenen Rechtskenntnisse. Der Kläger konnte darauf vertrauen, daß die Beklagte angesichts des Antrages vom 10.02.1981 von sich aus an ihn herantrat und ihn über die Folgen einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und die Möglichkeiten zu deren Vermeidung aufklärte, wenn sie den Antrag (unsachgemäß) in dieser Richtung auffaßte. Solange dies wie hier nicht geschehen ist, konnte der Kläger weiter darauf vertrauen, daß die Beklagte seinen Antrag sachgerecht behandelte und liegt in dem Schweigen auf den erhaltenen Nachtrag vom 17.02.1981 weder die Annahme des Angebots der Beklagten auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung noch eine Genehmigung des Klägers insoweit. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr so zu stellen, wie wenn eine sachgerechte Behandlung des Antrags vom 10.02.1981 und Aufklärung über die Folgen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgt wäre. Nach Überzeugung des Senats wäre dann entweder eine Ruhensvereinbarung getroffen oder aber der Vertrag unverändert weitergeführt worden, indem sich der Kläger die Beträge für die aufzubringenden Prämien anderweit besorgt hätte. Jedenfalls wären der Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und das Wiederaufleben einer vorvertraglichen Anzeigepflicht des Klägers vermieden worden. Das hat zur Folge, daß die Beklagte den Kläger zu stellen hat, wie wenn der Versicherungsvertrag entsprechend dem Nachtrag vom 16.03.1982 und den späteren Nachträgen fortbesteht. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente in Höhe von 920,90 DM monatlich seit dem 01.10.1988 zu zahlen. Der Senat sieht den Eintritt der Berufsunfähigkeit als unstreitig an. Mit Schreiben vom 16.12.1988 hat der Kläger geltend gemacht, seit dem 27.09.1988 arbeitsunfähig zu sein, womit er offensichtlich den Eintritt der Berufsunfähigkeit gemeint hat. Nach § 1 Abs. 3 BUZ entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, mithin hier ab 01.10.1988. III. Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 291 BGB begründet. Bezüglich des erweiterten Zinsantrages ist unter Berücksichtigung der Bescheinigung der Stadtsparkasse C. vom 15.01.1991 und den überreichten Kontoauszügen belegt, daß der Kläger den Kontokorrentkredit in den angegebenen Zeiträumen zu den angegebenen Beträgen mindestens in Anspruch genommen hat (§ 287 ZPO). Der verlangte Zinssatz ist durch die vorbezeichnete Bescheinigung belegt, so daß es der Vernehmung des Zeugen N. von der Stadtsparkasse C. nicht mehr bedurfte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 95.313,25 DM (Klageantrag zu 1: 54.670,85 DM; Klageantrag zu 2: 40.519,60 DM 122,80 DM (27. bis 30.09.1988) Wert der Beschwer der Beklagten: 95.190,45 DM Wert der Beschwer des Klägers: bis 400,00 DM