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Beschluss

2 Ws 648/89

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1990:0213.2WS648.89.00
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Tenor

1.         Der angefochtene Aussetzungs-Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.November 1989 -103 -30/39 - wird aufgehoben.

2.         Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Aussetzungs-Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.November 1989 -103 -30/39 - wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Gründe I. Mitte 1977 verlegte der Angeklagte einen bis dahin in L unterhaltenen Auto-Verschrottungsbetrieb auf ein neues, von der L2-AG in L angemietetes Betriebsgrundstück in G und zeigte diese Betriebsverlegung mit Schreiben vorn 18.Mai 1978 dem Regierungspräsidenten in L an. Ein entsprechendes Gewerbe mit der Bezeichnung "Auto Im- und Export, An- und Verkauf, Autoverschrottung" hatte er am 30.November 1977 bei der Stadtverwaltung G angemeldet und als Tag des Betriebsbeginns den 1.Juli 1977 angegeben. Der Regierungspräsident _in L unterrichtete mit Schreiben vom 5.Juni 1976 den Oberkreisdirektor des F über den Sachverhalt und bat zugleich, die Anlage auf Zustand und Eignung zur weiteren Lagerung und Behandlung von Autowracks zu überprüfen. Mit Bescheid vom 21.November 1978 wies der Regierungspräsident in L den Angeklagten daraufhin, daß die Errichtung der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks nach § 7 des hier anwendbaren Abfallbeseitigungsgesetzes eines Antrages auf Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfe, der bisher nicht vorgelegt worden sei. Mit der Aufforderung zur entsprechenden Antragstellung wies der Regierungspräsident zugleich darauf hin, daß der Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage ohne die erforderliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung eine Straftat sei. Mit einem an den Regierungspräsidenten gerichteten Schreiben vom 29.Dezember 1978 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Genehmigung seiner neueingerichteten Autoverwertungsanlage in G. Dieser Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Der Angeklagte betrieb die Autoverwertungsanlage in der Folgezeit bis heute ohne Genehmigung. Die verschiedenen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden beurteilten die Genehmigungsfähigkeit der Anlage zunächst unterschiedlich. Während das Bauverwaltungsamt der Stadt G sich insbesondere aus bauplanungsrechtlichen Gründen gegen eine Genehmigung aussprach, teiltedas Tiefbauamt des Oberkreisdirektors des F diesen mit Schreiben vom 18.0ktober 1985 mit, es sei eine abfallrechtliche Genehmigung beabsichtigt, da durchgreifende baurechtliche Versagungsgründe nicht erkennbar seien. Zuvor hatte das am Genehmigungsverfahren in wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht beteiligte Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft C den Oberkreisdirektor des F mit Schreiben vom 25.August 1980 darüber unterrichtet, daß die Anlage zwar grundsätzlich für einen Weiterbetrieb geeignet erscheine, der Betieb aber durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen dem heutigen Stand der Technik angepaßt werden müsse; als vordringliche Sofortmaßnahmen seien erforderlich: 1. die Erstellung befestigter, mit Schlammfang, Ölabscheider und Kanalanschluß versehener Arbeitsflächen sowie befestigte überdachte Lagerflächen für ausgebaute Motoren, Getriebe und ähnliche mit wassergefährdenden Stoffen behaftete Teile. 2. Die Errichtung eines mit Überdachung und Auffangwanne versehenen Lagers für Altöl, Benzin, Batteriesäure und ähnliche flüssige Abfallstoffe. 3. Der Bau eines mit allen erforderlichen sanitären Einrichtungen versehenen Betiebsgebäudes. 4. Der Anschluß an die Strom- und Wasserversorgung sowie an das bestehende örtliche Kanalnetz. 5. Das Freihalten von ausreichend bemessenen Brandgassen. 6. Feuerlöscheinrichtungen in genügender Zahl und in betriebsbereitem Zustand. Eine Absprache mit der örtlichen Feuerwehr sei durchzuführen. 7. Vorhalten einer ausreichend großen Menge Ölbindemittel in gebrauchsfähigem Zustand. Mit einem an den Angeklagten gerichteten Einschreiben vom 6.August 1985 beanstandete die untere Wasserbehörde des F die starke Verunreinigung des gesamten, unbefestigten Betriebsgeländes durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung von Autowracks im Freien mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Getriebe-, Motorenöl, Vergaserkraftstoff , Diesel, Kühlerflüssigkeit, Batteriesäure etc. ); zugleich forderte sie den Angeklagten zur umgehenden Sanierung auf, da eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen sei. Auf Betreiben der Stadtwerke L für die Grundstücksvermieterin wurden am 4.September 1985 Bodenproben entnommen, deren Untersuchung eine Verunreinigung der Grundstücksoberfläche mit Öl ergab. Mit Bescheid vom 25.September 1985 forderte die untere Wasserbehörde den Angeklagten auf, die verunreinigten Bodenmassen abzutragen und schadlos zu beseitigen; dies sei zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Nachdem auch ein vom Angeklagten veranlaßtes Bodengutachten vom 26.September 1985 eine sanierungsbedürftige Ölverunreinigung des Betriebsgrundstücks ergeben hatte, ließ der Angeklagte im Jahre 1985 in Absprache mit dem Tiefbauamt und der unteren Wasserbehörde des F schließlich Sanierungsmaßnahmen durchführen, die jedoch nach den Feststellungen der Behörden schleppend und im Ergebnis nicht zufriedenstellend verliefen. Mit Ablehnungsbescheid vom 3.Februar 1988 versagte der Oberkreisdirektor des F als untere Wasserbehörde die vom Angeklagten bereits mit Schreiben vom 29.Dezember 1978 beantragte Genehmigung der Autoverwertungsanlage nach §§ 5 und 8 des Abfallbeseitigungsgesetzes. Dabei schloß sich der Oberkreisdirektor nunmehr der früher von ihm nicht geteilten Auffassung der Stadt G an, daß die Anlage aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Angeklagte Widerspruch eingelegt, über den der Regierungspräsident in L noch nicht entschieden hat. Wegen Verdachts des unerlaubten Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage (§ 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23.Februar 1988 zur Durchsuchung der Geschäftsräume und des Betriebsgeländes. Der beim Vollzug der Durchsuchungsmaßnahme hinzugezogene Sachverständige Dr. U kam nach Auswertung erneut gezogener Bodenproben in einen Gutachten vom 24.April 1988 zu dem Ergebnis, die erneut festgestellte Kohlenwasserstoffbelastung des Bodens stelle mit Rücksicht auf die geringe Eindringungstiefe keine Gefährdung für Boden und Wasser dar, wenn die oberste Bodenschicht in einer Dicke von 0,4 m abgetragen und ordnungsgemäß entsorgt werde. Mit Anklageschrift vom 22.September 1988 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine seit 1978 fortgesetzt und tateinheitlich begangene Straftat nach § 326 Abs. 1 Nr. 3, 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Last gelegt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.Februar 1989 - 585 Ns 228/88 - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Betreibens einer Anlage in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine höhere Bestrafung des Angeklagten sowie die - im angefochtenen Urteil nicht ausgesprochene - Anordnung des Verfalls der aus der Straftat erlangten Vermögensvorteile gemäß § 73 StGB. Mit dem Ziel der Ermittlung dieser Vermögensvorteile hat die Berufungsstrafkammer des Landgerichts Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 23.Mai 1939 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten angeordnet. Nach Auswertung der hierbei sichergestellten DatevUnterlagen hat die Staatsanwaltschaft einen dem Verfall unterliegenden Gesamtbetrag von 240.218,81 DM ermittelt. Auf Antrag des Angeklagten hat die Berufungsstrafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 14.November 1989 durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren bis zur Bestandsoder rechtskräftigen Bescheidung des Genehmigungsantrages vom 29.12.1978 mit der Begründung ausgesetzt, für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Gewinnabschöpfung und die Frage der Bestrafung sei die endgültige Klärung der verwaltungsrechtlichen Beurteilung vorgreiflich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Strafkammer mit Beschluß vom 4.Dezember 1989, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil geltend gemacht wird, daß die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 262 Abs. 2 StPO nicht vorliegen und die Aussetzung daher nur verfahrensverzögernd wirke (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 262 Rdnr. 16; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 262 Rdnr. 70 - m.w.N.). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht war zur Aussetzung des Strafverfahrens nicht befugt. Zwar kann nach § 262 StPO das Gericht - auch in der Berufungsinstanz (§ 332 StPO) - das Verfahren aussetzen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses abhängt; die Vorschrift gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Vorfragen (vgl. Kleinknecht/ Meyer a.a.O. Rdnr. 4; LR Gollwitzer, a.a.O. Rdnr. 26). Hier hat das Landgericht jedoch zu Unrecht eine Vorgreiflichkeit der Bestands - oder rechtskräftigen Bescheidung des Genehmigungsantrags vom 29. Dezember 1978 für die strafgerichtliche Entscheidung angenommen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, eine Abfallentsorgungsanlage ohne die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung betrieben (§ 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und unbefugt Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage gelagert zu haben (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Über die Berechtigung dieses Vorwurfs kann die Strafkammer ohne Rücksicht auf den Ausgang des derzeit beim Regierungspräsidenten in L anhängigen Genehmigungsverfahrens und eines etwaigen anschließenden Verwaltungsrechtsstreits bereits heute entscheiden, weil die Strafbarkeit hiervon entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht abhängig ist. Bei dem vom Angeklagten seit 1977 auf dem neu angemieteten Grundstück in G unterhaltenen Autoverschrottungsbetrieb handelt es sich um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BayObLG, NStZ 1986, 319). Diese Anlage hat der Angeklagte bis heute ohne die nach §§ 5 und 7 AhfG erforderliche Genehmigung bzw. Planfeststellung betrieben und damit tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Die etwaige (materielle) Genehmigungsfähigkeit der Anlage vermag die Tat nicht zu rechtfertigen, weil der Strafrichter an das (formale) Nichtvorliegen einer Genehmigung zum Tatzeitpunkt gebunden ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 327 Rdnr. 3; Steindorf in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 327 Rdnr. 22 - m.w.N.). Die in Anlehnung an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 23, 86 f.) zur Tatbestandswirkung eines angefochtenen amtlichen Verkehrszeichens (Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung)entwickelte herrschende Meinung trifft auch und gerade bei den vielfach an eine Verwaltungsrechtsanordnung anknüpfenden Straftatbeständen des Umweltstrafrechts zu. Die von der Strafkammer zitierte Auffassung Ds (in Schönke/Schräder, StGB, 23. Aufl.,Vorbem. §§ 324 f. Rdnr. 19 f. und Vorbem. §§ 32 f., Rdnr. 130 a), daß bei nachträglich durch Gerichtsentscheidung festgestellter Genehmigungspflicht eine Strafaufhebung in Betracht komme, vermag nicht zu überzeugen. Während D die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirkung eines fehlerhaften Verkehrszeichens mit Rücksicht auf dessen faktische Ordnungsfunktion im Interesse aller Verkehrsteilnehmer für richtig hält, verneint er bei den "verwaltungs-akzessorischen" Strafvorschriften (z.B. § 327 StGB) im Falle der sich nachträglich herausstellenden Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsanordnung ein Strafbedürfnis, "weil in einem solchen Fall, in dem das geschützte materielle Sachinteresse nicht beeinträchtigt ist und letztlich nur der rein verwaltungsrechtliche Ungehorsam übrig bleibt, jede kriminalpolitische Notwendigkeit einer strafrechtlichen Sanktion entfällt". Diese Erwägungen werden dem besonderen Charakter des § 327 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht gerecht. Mit Rücksicht auf die besondere Gefährlichkeit bestimmter Anlagen kann ein effektiver Umweltschutz durch eine Strafbewehrung nur dann gewährleistet werden, wenn bereits der Verwaltungsungehorsam an sich – d.h. der erlaubniswidrige Betrieb einer umweltgefährdenden Anlage - die Strafbarkeit auslöst. Eine an die materielle Rechtmäßigkeit des ungenehmigten bzw. untersagten Handelns geknüpfte Regelung würde die Wirksamkeit der abstrakten Gefährdungsdelikte weitgehend aufheben. Da die Verbindlichkeit des Verwaltungsverbots letztlich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens im Ungewissen ist, könnte das Strafverfahren vorher nur durchgeführt werden, wenn der Strafrichter selbst die volle Prüfungskompetenz über die materielle Berechtigung der Verwaltungsentscheidung hätte oder wenn er verpflichtet wäre, das Strafverfahren bis zum Zeitpunkt ihrer Bestandskraft auszusetzen. Beides würde die präventive und repressive Funktion des abstrakten Gefährdungsdelikts in Frage stellen (vgl. Laufhütte/ Möhrenschlager in: ZStW 92, 912 f. , 921). Die Richtigkeit der herrschenden Auffassung erweist sich auch im vorliegenden Falle. Der Angeklagte ist durch den Regierungspräsidenten in L bereits mit Bescheid vom 21. November 1978 auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage sowie auf die Strafbarkeit eines ungenehmigten Betriebs hingewiesen worden. Auf den umweltgefährdenden Zustand der Autoverwertungs- anlage und des durch Ölrückstände verunreinigten Betriebsgrundstücks ist er durch bescheid der Unteren Wasserbehörde des F vom 5. August 1985 ebenfalls hingewiesen und zur umgehenden Sanierung aufgefordert worden. Mehrere - auch von ihm selbst veranlaßte - Bodenuntersuchungen haben die erhebliche, umweltgefährdende Verunreinigung des Grundstücks bestätigt. Zuletzt gelangte noch der im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme hinzugezogene Sachverständige Dr. U nach Auswertung erneut gezogener Bodenproben in seinem Gutachten vom 24. April 1988 zu dem Ergebnis, die erneut festgestellte Kohlenwasserstoffbelastung des Bodens stelle mit Rücksicht auf die geringe Eindringungstiefe keine Gefährdung für Boden und Wasser dar, wenn die oberste Bodenschicht in einer Dicke von 0,4 m abgetragen und ordnungsgemäß entsorgt werde. Danach lag auch eine unbefugte und insbesondere durch das Fehlen von Ölabscheidern und einer Betonabdichtung verursachte bereits konkret umweltgefährdende Abfalllagerung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Von einem derzeit noch nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage und des Betriebsgrundstücks geht der Angeklagte in seinem gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch selbst aus, Aus diesem Widerspruchsverfahren und einem etwaigen anschließenden Verwaltungsrechtsstreit ist eine für das vorliegende Strafverfahren vorgreifliche öffentlich-rechtliche Entscheidung schon deshalb nicht zu erwarten, weil die dort möglicherweise ausgesprochene bauplanungsrechtliche, ggf. mit Auflagen verbundene Genehmigungsfähigkeit nichts über den umweltgefährdenden Betrieb und Zustand der Verschrottungsanlage in ihrer bisherigen Form aussagen wird. Soweit die Strafkammer im angefochtenen Beschluß auf die verzögerliche Bescheidung des Antrags und die (zunächst) unterschiedliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit durch die verschiedenen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden hinweist, mögen diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung - so das Amtsgericht in seinem ange- fochtenen Urteil - Berücksichtigung finden, die Strafbarkeit ist hiervon jedoch nicht abhängig. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verfalls-Anordnung kommt eine Aussetzung nach § 262 StPO nicht in Betracht, weil das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hierzu nur bei Zweifeln hinsichtlich der Strafbarkeit der Tat selbst befugt ist. Schließlich verbietet sich hier eine Aussetzung auch nach dem Sinn und Zweck der Aussetzungsbefugnis nach § 262 Abs. 2 StPO. Diese Regelung wurde nicht etwa zur Vermeidung divergierender Entscheidungen oder zur besseren Sachaufklärung, sondern im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit erlassen (vgl. hierzu: Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O. Rdnr. 25 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO.