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Urteil

14 U 26/84

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1986:0626.14U26.84.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Mai 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 264/83 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld im Betrage von 82.027,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1983 zu zahlen,

2.         es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. September 1982 im Rahmen der Deckungssumme zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs- und Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Mai 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 264/83 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld im Betrage von 82.027,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1983 zu zahlen, 2. es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. September 1982 im Rahmen der Deckungssumme zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs- und Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen. Tatbestand: Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer eines Herrn A auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 5. September 1982 gegen 12.30 Uhr in der Gemeinde B ereignete. Zur angegebenen Zeit befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad Marke D die B 2xx von der Start- und Zielstelledes C kommend in Richtung E. in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Kläger fuhr Herr A mit seinem Kraftrad Marke F. Hintereinanderfahrend überholten die beiden Kräder den PKW des Zeugen G und das Kraftrad des Zeugen H. Im Bereich vor einer langgezogenen Rechtskurve schloß Herr A zum vorausfahrenden Kläger auf. Als sich die Kräder in gleicher Höhe befanden, kam es zu einem Unfall, dessen Ursachen streitig sind. Beide Kradfahrer stürzten und gerieten gegen die am linken Fahrbahnrand befindliche Leitplanke. Hierbei wurde Herr A getötet. Der damals 23 Jahre alte Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Sein rechtes Bein wurde im Bereich des Oberschenkels amputiert. Außerdem erlitt er eine Beckenkontusion, einen Bruch des linken Schambeins, eine Kontusion des linken Beines mit Schürfwunden, eine Kontusion des linken Unterarmes und der Hand, woraus eine Beeinträchtigung in der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des Armes fortbesteht, sowie einen Speichenbruch und eine Rückenkontusion. Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß Herr A beim beabsichtigten Überholvorgang zu nahe an ihn herangefahren und es dadurch zu einer seitlichen Berührung und zum Sturz der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beklagte hat eingewandt, ein Fehlverhalten des Herrn A habe zum Unfall nicht beigetragen. Ihr Versicherungsnehmer habe den Kläger weder berührt noch einen zu geringen Abstand gewahrt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und G sowie des Sachverständigen I, der nach Prüfung der unfallbeteiligten Fahrzeuge und der Spuren an der Unfallstelle ein schriftliches Gutachten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erstattet hatte. Durch Urteil vom 24. Mai 1984 hat das Landgericht sodann festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, und die weitergehende, unter anderem auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer A sei nicht bewiesen, jedoch sei haftungsbegründend, daß der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Überholens durch den Versicherungsnehmer A geschehen sei, woraus sich die ausgesprochene Haftungsfolge ergebe. Gegen das ihm am 12. Juni 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juli 1984 Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. Oktober 1984 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Beweiserhebungen, insbesondere durch die Bekundungen des Zeugen G, sei festzustellen, daß der Versicherungsnehmer A beim Überholvorgang das Fahrzeug des Klägers berührt und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 7.972,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1983 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 5. September 1982 im Rahmen der Deckungssumme zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungs- und Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach dem Beweisergebnis stehe fest, daß ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers A nicht unfallursächlich sei, dieser insbesondere den Kläger nicht beim Überholvorgang behindert habe, der Kläger vielmehr aufgrund eines eigenen Fahrfehlers gestürzt und den Unfall des Herrn A mitverursacht habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und wegen des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz 4 Js 17578/82 und das darin befindliche Gutachten des Sachverständigen I vom 26. November 1982 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Januar 1984 und vom 26. März 1984 Bezug genommen. Der Senat hat weiteren Beweis erheben gemäß seinen Beschlüssen vom 12. Februar 1985 und vom 23. Mai 1985. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebungen insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. September 1985 und das Gutachten des Sachverständigen J vom 9. Januar 1986 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG zum Ersatz des vollen Schadens aus dem Unfallereignis vom 5. September 1982 verpflichtet, wobei die Ersatzpflicht nach § 847 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes umfaßt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall durch fahrlässig verkehrswidriges Verhalten schuldhaft verursacht. Aus den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen sowie aus den Feststellungen des Sachverständigen J ist mit einer durchgreifende Zweifel ausschließenden Sicherheit zu folgern, daß Nichbeachtung der anläßlich der Verkehrssituation gebotenen Sorgfalt durch Herrn A, ein der Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO nicht entsprechendes Fahrverhalten, Unfallursache war. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß Herr A bei der Absicht, den vorausfahrenden Kläger zu überholen, zu nahe an diesen herangefahren ist und damit schuldhaft eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, die zum Sturz der Fahrzeuge führte. Der Zeuge H hat nach seinen Bekundungen beobachtet, daß der Kradfahrer A zum Kläger aufschloß, und daß es dann, als beide in gleicher Höhe waren, zum Unfall kam. Gleiches hat der Zeuge G nach seinen Aussagen wahrgenommen. Er hat seine Beobachtungen so geschildert, daß der zweite Motorradfahrer ganz dicht neben den ersten herangefahren sei und "der zweite sich praktisch auf den ersten draufgelegt" habe. Der Senat folgt diesen glaubhaften Darstellungen des Verkehrsgeschehens unmittelbar vor dem Unfallereignis. Beide Zeugen befanden sich als hinter den Unfallbeteiligten fahrende Verkehrsteilnehmer in einer Situation, die es ihnen ermöglichte, das Fahrverhalten der Kradfahrer zu beobachten. Beide haben übereinstimmend das Aufschließen des Kradfahrers A zum Kläger und das Naheheranfahren an diesen als dem Unfall unmittelbar vorausgehend geschildert. Der Zeuge G hat dabei die Vorgänge in differenzierter Weise dargestellt und bestimmt und einleuchtend geschildert. Er hat dem Senat in nachzuvollziehender Weise erläutert, wie der zweite Fahrer sich dem ersten genähert hat. Was den Sachgehalt dieser Schilderung angeht, so mag die vom Zeugen G als „erste Berührung“ der Kräder wiedergegebene Wahrnehmung tatsächlich mit die einer unmittelbaren Berührung nahekommenden Annäherung sein, wie aus der Äußerung Herrn G deutlich wird, er habe "die Hand zwischen beide legen mögen“. Das sodann nach der Zeugenaussage erfolgte Zusammenschlagen der Kräder mag eher dem eigentlichen Unfallgeschehen als dem dafür ursächlichen Fahrverhalten der Beteiligten zuzuordnen sein. Ein Geschehensablauf nach Maßgabe solchen Verständnisses ist aus den Bekundungen des Zeugen G hinreichend sicher zu entnehmen. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit der Angaben. greifen nicht durch. Es läßt sich nicht entgegenhalten, der Zeuge habe hinsichtlich der Anzahl geschilderter seitlicher Berührungen bei den verschiedenen, zeitlich auseinanderliegenden Aussagen unterschiedliche Angaben gemacht. Die genaue Wiedergabe des beobachteten Geschehensablaufs durch Herrn G vor dem Senat, nämlich das Annähern des zweiten Motorradfahrers bis zum "Darauflegen" auf den ersten und sodann ein Zusammenschlagen nach einer Bruchteile von Sekunden dauernden Trennung macht scheinbar unterschiedliche Angaben in früheren, weniger konkreten Schilderungen erklärlich, daß nämlich in den Niederschriften über die Aussagen des Zeugen zunächst von einer seitlichen Berührung, später von zwei solchen Berührungen berichtet wird. Allerdings erscheinen die Angaben des Zeugen G insoweit nicht zuverlässig, als er sich die Gesichtszüge des Klägers, der einen Helm mit geschlossenem Visier trug, in dem Augenblick eingeprägt haben will, als dieser seitlich zu dem an ihn herangefahrenen A hinblickte. Irrig mag auch die Angabe des Zeugen sein, er sei vor dem Zeugen H gefahren, der Gegenteiliges bekundet hat. Die hieraus zu gewinnenden Anhaltspunkte für mangelnde Verläßlichkeit der Angaben schließen es deswegen nicht aus, die geschilderte, durch Herrn A verursachte dichte seitliche Annäherung der Kräder unmittelbar vor dem Sturz als dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechend anzunehmen, weil gerade dies der wesentliche Vorgang ist, der sich dem Beobachter als Unfallursache einprägen und demgemäß zuverlässig in seinem Gedächtnis haften bleiben mußte, während die anderen Geschehnisse weniger bedeutsam und einprägsam waren. Dabei kann die Erinnerung an die Gesichtszüge des Klägers auch als auf nachfolgenden Wahrnehmungen beruhend erklärbar sein. Ist somit bewiesen, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Motorrad zu dem vorausfahrenden Kläger aufschloß und sich diesem seitlich in einem Maße näherte, das in dem nachfolgenden Beobachter den Eindruck einer Berührung erweckte, so steht damit fest, daß Herr A schuldhaft eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, welcher der in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgende Unfall ursächlich zuzuordnen ist. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat entgegen der Vorschrift des § 5 StVO einen Überholvorgang eingeleitet, bei dem er keinen ausreichenden Seitenabstand von dem vorausfahrenden Kläger einhielt, diesen vielmehr durch dichtes seitliches Heranfahren behinderte. Er hat dabei die angesichts des Straßenverlaufs gebotenen besonderen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen. Das zum Unfall führende Heranfahren des Herrn A an den Kläger erfolgte am Beginn einer Kurve und damit in einer Situation, die sich für Motorradfahrer als kritisch darstellt und von ihnen besondere Vorsicht fordert. Der Sachverständige J hat in seinem Gutachten klargestellt, daß das eigentliche unfallursächliche Geschehen am Beginn der Kurveneinfahrt stattfand. Nach den Feststellungen des Herrn J setzten die Spurzeichnungen der Motorräder auf der Fahrbahn etwa 25 m hinter dem früheren Kilometerstein 0,796 und etwa 20 m vor dem heutigen Kilometerstein 0,8‚ somit im Bereich des Kurvenbeginns ein. Die Ursache für diese Spurzeichnung muß aber angesichts der Fahrgeschwindigkeit und der Reaktionszeit früher gelegen haben, wie sich auch bereits aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten ergibt. Herr J nimmt insoweit eine minimale Zeit von 1 - 1,5 Sek. an, woraus sich eine Mindeststrecke für den langsamer fahrenden Kläger von 28 m ergibt. Hiernach muß das unfallursächliche Geschehen jedenfalls vor dem füheren Kilometerstein 0,796 stattgefunden haben und somit an einer Stelle, die unmittelbar vor dem eigentlichen Kurvenverlauf am Übergang von der Geraden in die Kurve liegt. Das Einfahren in den Kurvenverlauf einer Fahrbahn ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen J für Kradfahrer deswegen eine kritische Situation, weil es eine erhebliche Variationsbreite der Fahrlinie gestattet und erst nach längerer Kurvenfahrt davon ausgegangen werden kann, daß eine dem Fahrbahnverlauf entsprechende Fahrlinie eingehalten wird. Bei einer solchen Situation verbot es sich aber für den Kradfahrer A, den vorausfahrenden Kläger zu überholen oder überhaupt zu ihm aufzuschließen. Er mußte bei Wahrung der von ihm zu fordernden Sordfalt damit rechnen, daß sich die Fahrlinien der beiden Fahrzeuge zur Einstellung auf die Kurvenfahrt nicht berührungsfrei würden gestalten lassen. Insbesondere wegen seiner höheren Fahrgeschwindigkeit mußte er in Betracht ziehen, daß sich seine Fahrlinie bei der Einfahrt in die Kurve nicht gefahrlos mit derjenigen des langsamer fahrenden Klägers würde vereinbaren lassen. Anhalt für eine vom Kläger herbeigeführte Unfallursache, die angesichts der von Herrn A verursachten Gefahrenlage von der Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre, besteht nicht. Wie ausgeführt, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen J davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Unfall beim Befahren einer Kurve handelte, sondern daß das eigentliche unfallursächliche Geschehen am Beginn der Kurveneinfahrt stattfand. Es besteht hiernach kein Anhalt dafür, daß ein fahrerisches Fehlverhalten des Klägers, insbesondere ein für Kurvenfahrten typisches Abweichen vom Verlauf der Fahrbahnlinie zur Kurvenaußenseite zur Berührung mit dem überholenden Herrn A geführt und damit den Unfall verursacht oder zu seiner Verursachung beigetragen habe. Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen lassen nicht eine Unfallursache erkennen, die nicht allein der von Herrn A herbeigeführten Gefahrensituation zuzuordnen wäre. Da die festgestellten, durch Bremsen und Stürzen verursachten Markierungen auf der Fahrbahn frühestens 28 m hinter dem unfallursächlichen Ereignis beginnen, zwischenzeitlich aber möglicherweise ein Korrigieren und Stabilisieren der Fahrweise versucht worden ist, kann das Spurenbild keine verläßlichen Rückschlüsse auf die unfallursächliche Situation zulassen. Andererseits steht es einer Annäherung der Kräder als von Herrn A gesetzter Unfallursache auch nicht entgegen, daß die Spurzeichnungen etwa in gleicher Höhe beginnen, wegen der unstreitig unterschiedlichen Fahrgeschindigkeit der Kräder diese aber ungleich lange Fahrtstrecken bis zum Spurbeginn zurückgelegt haben müssen. Wie der Sachverständige J ausführt, kann die Reaktionszeit zwischen dem unfallursächlichen Geschehen und den sichtbaren Auswirkungen durch Blockier- und Radierspuren unterschiedlich lang sein. Wegen des zeitlichen und örtlichen Auseinanderfallens von Unfallursache und Spurzeichnungsbeginn steht es der genannten Unfallursache auch nicht entgegen, daß die Spuren auf der Fahrbahn einen seitlichen Abstand von etwa 2 m aufweisen. Wiederum andererseits ergibt sich zu Lasten der Beklagten aus dem Gutachten ein Anhalt dafür, daß Herr A in unfallursächlicher Weise von der Fahrlinie abgewichen und dem Kläger zu nahe gekommen ist, weil an seinem Fahrzeug die Hinterachsschwinge ein übergroßes Spiel hatte, dies aber nach den Feststellungen des Sachverständigen zu Instabilität des Fahrzeugs und somit zum Unfall beitragen konnte. Nach allem ist auch ein die Haftung der Beklagten einschränkendes Mitverschulden des Klägers am Unfall nicht festzustellen. Ebenso ist eine Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht gegeben. Der Unfall ist vielmehr allein der von Herrn A herbeigeführten Gefahrensituation zuzuordnen, zu deren Entstehen der Kläger nicht beigetragen hat und die er nicht verhindern konnte. Das hiernach vom Kläger neben dem Anspruch auf Ersatz aller Sachschäden zu fordernde Schmerzensgeld wegen der Nichtvermögensschäden ist billigerweise mit 90.000,- DM zu bemessen. Der Kläger hat sehr erhebliche Verletzungen davongetragen, deretwegen er sich langwierigen Behandlungen unterziehen mußte. Er ist bereits im jungen Alter von schwerwiegenden und dauerhaften Beeinträchtigungen betroffen, insbesondere durch den Verlust eines Beines und darüberhinaus durch Behinderungen in der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Arms. Zur Entschädigung für diese Nachteile gebührt ihm eine Geldzahlung, die mit dem von ihm vorgeschlagenen Betrag angemessen ist und wovon nach Abzug der erfolgten Zahlung, der zuerkannte Betrag verbleibt. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGH. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff.l0, 711 ZPO. Streitwert und Beschwer der Beklagten : 95.000,-