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Beschluss

1 Ss 97/84

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1984:0228.1SS97.84.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Amtsgericht Leverkusen hat den Betroffenen am 21 . Oktober 1983 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstosses zu einer Geldbuße von 100, -- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. 4 II. 5 Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist auch sachlich begründet. Er führt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und über diese zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 6 III . 7 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlich unvollständig ist. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Betroffenen ein schuldhafter Rotlichtverstoß anzulasten ist, nicht zu. 8 Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstosses macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug 9 noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot wechselte (OLG Köln VRS 51, 229, 230 = DAR 1976, 250; OLG Celle DAR 1977, 220; vgl. auch OLG Hamm VRS 57, 453; vgl. auch Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. AufI., § 37 StVO, Rd. 48, 48 a). Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerem Bremsen (OLG Köln a.a.O., OLG Celle a.a.O .; Jagusch-Hentschel a.a.0.) in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Anhaltegebot zu folgen, was Voraussetzung für die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes ist. Hat der Betroffene die vor der Lichtzeichenanlage zulässige 10 Geschwindigkeit überschritten, und hätte er bei Einhalten der zugelassenen Geschwindigkeit rechtzeitig anhalten können f so begründet bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstosses, wenn der Betroffene bei der von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte. 11 Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Gelbphase vor hier in Rede stehenden Lichtzeichenanlage auf vier Sekunden eingestellt und der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch fünf Meter von der Haltelinie entfernt war, als die Ampel von Gelb auf Rot wechselte. Das angefochtene Urteil enthält hingegen keine Feststellungen zu der zulässigen und zu der vom Betroffenen tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit; es teilt nur mit s der Betroffene habe sich vor der Polizei dahin eingelassen, 60 - 65 km/h gefahren zu sein. 12 Feststellungen insoweit waren auch nicht nach den Grundsätzen entbehrlich, die von der Rechtsprechung (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm a.a.0.; OLG Köln a.a.0.; Sen E vom 31.03.1983 - 1 Ss 774/82 – und vom 29.07.1983 - 1 Ss 475/83; vgl. auch Jagusch- Hentschel a.a.0.) zu Rotlichtverstößen im innerörtlichen Bereich aufgestellt worden sind. Danach ist zwar anerkannt, daß für diesen Bereich grundsätzlich von einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden kann, bei der eine Gelbphase von drei Sekunden - statt wie hier vier Sekunden - zum rechtzeitigen Anhaltenausrecht. Von einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob sich der Verstoß im innerörtlichen Bereich ereignet hat. Diese Frage ist auch nicht durch die Ortsangabe 13 "in M." geklärt; denn diese gibt nur einen Hinweis darauf, daß die Ordnungswidrigkeit 14 in der politischen Gemeinde M. begangen worden ist, was nicht ausschließt, daß die in Rede stehende Örtlichkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist. Aber auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage im innerörtlichen Bereich läge, könnte in diesem konkretem Fall gleichwohl nicht ohne weiteres von einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden, weil sich aus den übrigen Feststellungen des Amtsgerichts Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hier eine höhere als die normalerweise im innerörtlichen Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zugelassen ist. Das Amtsgericht hat nämlich festgestellt, daß die Gelbphase der Ampel mit vier Sekunden eingerichtet ist, was gemeinhin (vgl. Ziffer IX der Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Stvo; abgedruckt bei Jagusch-Hentschel, a. a. O., § 37 StVo Rn. 24) nur dann geschieht, wenn höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h zugelassen sind. 15 Wenn der Betroffene sich darüberhinaus nach den Urteilsgründen vor der Polizei unbeanstandet dahin eingelassen hat, er sei 60 - 65 km/h gefahren, so deutet auch dies darauf hin, daß vor der Lichtzeichenanlage eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h zulässig ist. 16 Nach alledem kann mangels der erforderlichen Feststellungen zu der von dem Betroffenen gefahrenen, aber auch zu der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Betroffenen zu Recht der Vorwurf eines schuldhaften Rotlichtverstoßes gemacht worden ist. Das Amtsgericht wird daher in der neuen Verbandlung die erforderlichen Feststellungen treffen und sodann in die Prüfung der Frage eintreten müssen, ob die festgestellten Umstände dem Betroffenen ein rechtzeitiges Anhalten seines Fahrzeugs erlaubt haben (vgl. zu der Methode der Berechnung OLG Köln VRS 17 51, 229 = DAR 1976, 250). 18 IV. 19 Die Zurückverweisung erfolgt an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, die entscheiden hat (§ 79 Abs. 6 OWiG).