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Urteil

2 U 77/81

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1982:0113.2U77.81.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 1981 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 486/80 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 1981 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 486/80 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Firma I GmbH & Co KG, bei der der Beklagte als kaufmännischer Angestellter beschäftigt ist, bestellte am 12.12.1979 bei der Firma S GmbH telefonisch einen LKW zur Miete. Sie stellte dabei klar, daß für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden solle, damit weder sie noch der Beklagte für etwaige Unfallschäden aufkommen müßten. Am 19.12.1979 unterschrieb der Beklagte für die Firma I als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag; darin war von den Möglichkeiten "Haftungsausschluß ja/nein" das Wort "ja" angekreuzt. Als Fahrer war der Beklagte aufgeführt. Bei dieser Gelegenheit brachte der als LKW-Fahrer ungeübte Beklagte nochmals zum Ausdruck, er wolle nicht Gefahr laufen, bei einem Unfall selber irgend etwas zahlen zu müssen. Dem Beklagten, Inhaber des Führerscheins Klasse III, wurde der LKW übergeben; vor Fahrtantritt vergewisserte er sich nicht über die Höhe des Wagens. Als er in Köln von der J-Straße kommend die in jeder Fahrtrichtung zweispurige T-Straße in Richtung Innenstadt befuhr, stieß er gegen 17.30 Uhr mit dem Kastenaufbau des LKW gegen eine Eisenbahnbrücke über der T-Straße/H-Straße. Dies geschah, bevor der Beklagte wie beabsichtigt, mit dem Fahrzeug von der rechten auf die linke Fahrspur wechseln konnte, über der die Brückenunterführung die notwendige Durchfahrtshöhe aufwies. Insbesondere der Kastenaufbau des Mietfahrzeugs wurde durch den Zusammenprall erheblich beschädigt. Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz des Unfallschadens aus abgetretenem Recht der Firma S GmbH begehrt. Sie hat behauptet, auf der Rückseite des vom Beklagten unterzeichneten Mietvertragsformulars seien die "Allgemeinen Vermietbedingungen" der Vermieterin abgedruckt gewesen. In diesen Bedingungen ist u.a. folgende Klausel enthalten: " 10. Haftung des Mieters: ............................................ Diese Haftung kann durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts ausgeschlossen wer- den (Haftungsausschluß). b. Der Mieter haftet jedoch, auch wenn er einen Haftungsausschluß vereinbart hat, für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO verursacht werden. .............." Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich wegen Nr. 10 b dieser Bedingungen nicht auf den Haftungsausschluß berufen. Er habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Sie hat behauptet, die Bahnunterführung sei schon zum Zeitpunkt des Unfalles mehrfach und deutlich sichtbar ausgeschildert gewesen. Bei der Übergabe des Wagens sei dem Beklagten die Fahrzeughöhe mitgeteilt worden. Am Armaturenbrett des Fahrzeuges habe sich zudem ein Aufkleber mit einem Hinweis auf die notwendige Durchfahrtshöhe befunden. Die Klägerin hat als Schaden den Differenzbetrag von 21.900,-- DM zwischen dem in einem D Gutachten auf 35.000 , -- DM geschätzten Zeitwert des LKW und dem aus seinem Verkauf erzielten Erlös von 13.100,-- DM begehrt. Außerdem hat sie die Kosten des D Gutachtens in Höhe von 390,10 DM, eine Unkostenpauschale von 50, -- DM sowie 6,15 % Zinsen wegen Bankkredits als Verzugsschaden geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten auf Antrag der Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 22.269,10 DM nebst 6,15 % Zinsen seit dem 5.7.1980 durch Teilversäumnisurteil vom 19.12.1980 und hinsichtlich eines Betrages von 71,--DM nebst 6,15 % Zinsen durch Schlußversäumnisurteil vom 20.1.1981 zur Zahlung verurteilt. Gegen die Versäumnisurteile hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Versäumnisurteile aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung der Versäumnisurteile die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die "Allgemeinen Vermietbedingungen" seien nicht Vertragsinhalt geworden. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er hat behauptet, ihm sei lediglich die technische Bedienung des LKW erläutert worden. Wegen der Dunkelheit habe er die Höhe des Kastenwagens nicht überprüfen können. An einem Wechsel auf die linke Fahrspur der T-Straße sei er gehindert worden, weil ein entgegenkommender LKW die Mittellinie überfahren und ein schräg vor dem Beklagten fahrender PKW deshalb stark abgebremst worden sei. Diese Ereignisse hätten seine Aufmerksamkeit von der fehlenden lichten Höhe der Unterführung abgelenkt. Ihm seien daher auch die Hinweisschilder an der schlecht ausgeleuchteten Unterführung nicht aufgefallen, so daß er von dem Zusammenprall überrascht worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Nr. 10 b der "Allgemeinen Vermietbedingungen" sei nach §§ 4 9 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte hafte daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß grobe Fahrlässigkeit für den Schaden ursächlich gewesen sei. Gegen das ihr am 11.6.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem Schriftsatz am 13.7.1981, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am 8.9.1981 begründet hat. Die Klägerin ist der Meinung, da Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen Vermietbedingungen" wirksamer Bestandteil des Mietvertrages geworden sei, hafte der Beklagte nicht bloß für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jedenfalls habe er aber grob fahrlässig gehandelt. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Klägerin zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils, des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen, der Sitzungsniederschriften beider Instanzen sowie das Original des zu den Akten gereichten schriftlichen Mietvertrages und die Akten 1404 Js OWi 628/80 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines von der Firma S GmbH abgetretenen Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB nicht bewiesen. Es steht nicht fest, daß die Beschädigung des gemieteten Fahrzeuges auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. 1. Die deliktische Haftung des Beklagten ist durch den von der Firma I mit der Vermieterin vereinbarten Haftungsausschluß begrenzt. Die Haftungsbegrenzung wirkt in entsprechender Anwendung des § 328 BGB auch zugunsten des Beklagten als berechtigtem Fahrer. Denn eine in einem Mietvertrag getroffene Haftungsbeschränkung ist nur dann sinnvoll, wenn sie sich auf den gesamten Gefahrenbereich des Mieters bezieht und deshalb zugleich einen mit der Fahrt beauftragten Arbeitnehmer des Mieters von der Haftung freistellt (BGHZ 22, 109/122, 43, 295/299). Anderenfalls könnte die Haftungsbeschränkung unterlaufen werden. Denn der Mieter müßte damit rechnen, vom Fahrer nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die gefahrgeneigte Arbeit auf Haftungsfreistellung in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 1962, 388 f.; OLG Hamburg VersR 1972, 659). Zudem ist eine Erstreckung des Haftungsausschlusses aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und seinem damit verbundenen erkennbaren Interesse herzuleiten, den Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen (Gottwald, Münchener Kommentar zum BGB § 328 Anm. 95). 2. Der Haftungsausschluß ist auch nicht durch Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen Vermietbedingungen" für den Fall der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung generell abbedungen. Denn diese Klausel ist entweder nach § 5 AGBG einschränkend auszulegen oder gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden. a) Die KlauseI ist nicht eindeutig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - der Mieter bzw. der Fahrer in jedem Falle haften soll. Die Bezugnahme auf den Absatz 1 der Klausel kann grammatisch auch dahin gedeutet werden, eine Haftung trete lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Diese Auslegung ist für einen an Geschäften dieser Art typischerweise beteiligten Durchschnittskunden, von dessen Verständnismöglichkeit bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist (Palandt-Heinrichs, BGB 40. Aufl., AGBG 5 Anm. 3; Ulmer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 6), naheliegend. Ob davon oder von der Auslegung des Klägerin auszugehen ist, ist zumindest unklar. Diese Unklarheit führt gemäß § 5 AGBG und nach dem Rechtsgrundsatz, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel zugunsten des Kunden auszulegen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anm. 5; Ulmer, a.a.O., Rdn.11), zu der für den Mieter günstigeren Interpretation, daß Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen Vermietbedingungen" lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingreift. b) Selbst wenn aber diese Klausel im Sinne der Klägerin ausgelegt werden müßte, könnte diese sich nicht darauf berufen. Als überraschende Klausel wäre sie dann nämlich nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Zur Feststellung des ungewöhnlichen Charakters einer Klausel ist die Gesamtheit der konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Ulmer, a.a.O., § 3 Rdn. 14). Insbesondere sind die Erörterungen bei Abschluß des Vertrages von Bedeutung (BGH NJW 1978, 1519; Palandt-Heinrichs, a.a.O., AGBG 3 Anm. 2a; Ulmer, a.a.O., § 3 Rdn. 15). Die Firma I als Mieterin durfte aufgrund der Vertragsverhandlungen erwarten, daß der vereinbarte Haftungsausschluß sich am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierte. Denn sowohl bei der telefonischen Bestellung des LKW als auch bei Unterzeichnung des Mietvertrages hatte der Beklagte als Vertreter der Mieterin ausdrücklich klargestellt, es solle eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden, um eine Haftung der Firma I und des Beklagten auszuschließen. Die Mieterin mußte zwar mit einer Einschränkung des Haftungsausschlusses bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens rechnen. Unter dieser Voraussetzung ist auch ein Versicherer nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht freigestellt. Eine Klausel, die bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe von Brückenunterführungen eine Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit oder sogar entgegen der gesetzlichen Regelung ohne Verschulden begründen soll, stünde jedoch in krassem Mißverhältnis zu der durch die Erörterungen bei Abschluß des Vertrages gerechtfertigten Erwartung einer umfassenden Haftungsfreistellung. Bei einer Auslegung des Nr. 10 b Abs. 2 der "Allgemeinen Vermietbedingungen" im Sinne der Klägerin wäre er aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses objektiv ungewöhnlich und selbst für die Firma I als kaufmännisches Unternehmen überraschend. Der Überraschungseffekt wäre auch nicht durch den allgemeinen Hinweis auf Nr. 10 der Bedingungen auf der Vorderseite des Mietvertragsformulars ausgeschlossen. Da die Mieterin erkennbar einen umfassenden Haftungsausschluß erwartet hatte, mußte die Vermieterin auf Einschränkungen des Haftungsausschlusses, die über § 61 VVG hinausgingen, unmißverständlich hinweisen. Dies gilt um so mehr, als die betreffende Klausel jedenfalls rein grammatisch doppeldeutig ist. 3. Ob die "Allgemeinen Vermietbedingungen" im übrigen und insbesondere die Einschränkung des Haftungsausschlusses in Nr. 10 b Abs. 1 Bestandteil des Mietvertrages geworden sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Beklagten nicht bewiesen. a) Daß der Beklagte im abendlichen Berufsverkehr nicht auf die Durchfahrtshöhe der Brückenunterführung geachtet hat, stützt noch nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Grobe Fahrlässigkeit ist nur gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14/16; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 277 Anm. 2). Der Handelnde muß sich über Bedenken hinwegsetzen, die sich jedem in seiner Lage Befindlichen geradezu aufdrängen mussten (BGH NJW 1974, 948/949). Dabei ist nicht bloß die objektive Pflichtwidrigkeit festzustellen, sondern es sind ebenso subjektive, in der Persönlichkeit begründete Umstände zu berücksichtigen (BGHZ 10, 14/17; Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Verlangt man mit einer in Rechsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung in subjektiver Hinsicht zusätzlich das Bewußtsein von der Gefährlichkeit des Handeln (KG OLGZ 75, 8/10; Palandt- Heinrichs, a.a.O.), so scheitert die Annahme grober Fahrlässigkeit schon daran, daß der Beklagte an die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit einer Brückenunterführung nicht gedacht hat. Aber auch soweit davon abgesehen wird (vgl. Hanau, Münchener Kommentar, § 276 Rdn. 6 m.w.N.), läßt sich grobe Fahrlässigkeit hier nicht feststellen. Entscheidend ist insoweit, daß der Beklagte keine Erfahrungen als Fahrer eines LKW besaß. Dieser Umstand ist als subjektives Entlastungsmoment von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH VersR 1970, 568; Hanau, a.a.O., Rdn.10 m.w.N.). Auch wenn die Hinweisschilder auf die Durchfahrtshöhe der Brückendurchfahrt trotz der Dunkelheit rechtzeitig und gut erkennbar waren, kann dem Beklagten aufgrund seiner Unerfahrenheit keine besondere schwerwiegende Schuld vorgeworfen werden, zumal der zur Unfallzeit starke Berufsverkehr auf der T-Straße seine volle Aufmerksamkeit beanspruchte. b) Grobe Fahrlässigkeit folgt auch nicht daraus, daß der Beklagte von der Vermieterin vor Fahrtantritt auf die notwendige Mindestdurchfahrtshöhe für den Mietwagen hingewiesen worden ist. Denn das hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge M. konnte dies aus eigener Erinnerung nicht bestätigen. Es ist auch nicht bewiesen, daß in dem Fahrzeug ein Aufkleber mit einem Hinweis auf die Mindestdurchfahrtshöhe angebracht war. Zwar mag ein solcher Aufkleber bei den gemieteten Fahrzeugen regeImäßig vorhanden sein. Daraus läßt sich allerdings nicht schließen, dies sei bei dem beschädigten LKW auch der Fall gewesen. Das Foto auf BI. 122 d.A. ist nicht beweiskräftig, da nicht feststeht, ob es den Zustand des Wagens bei der Übergabe an den Beklagten wiedergibt. Zudem würde auch ein solcher Aufkleber ohne begleitenden Hinweis bei Übergabe des Wagens noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen. c) Der Umstand, daß sich der Beklagte vor Fahrtbeginn nicht von sich aus über die Fahrzeughöhe vergewissert hatte, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Es ist in erster Linie Aufgabe des KFZ-Vermieters, seine Kunden auf die Höhe eines vermieteten LKW und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Einem unerfahrenem Fahrer drängt sich hingegen keineswegs von selbst die Vorstellung auf, die Aufbauten eines LKW, der mit Führerschein der Klasse III gefahren werden darf, könne für eine Brückenunterführung zu hoch sein. d) Den Beklagten trifft schließlich nicht deshalb der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil er sich trotz seiner Unerfahrenheit mit dem LKW in den Berufsverkehr begeben hat. Als Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis war er dazu befugt. Außerdem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er die Fahrt nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung seiner Arbeitgeberin unternommen hat (vgl. BGH VersR 1970, 568). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gebührenstreitwert und Urteilsbeschwer für die Klägerin: 22.269,10 DM.