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Urteil

1 Ss 926/80

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1980:1209.1SS926.80.00
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Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. Gründe Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 185, 241, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je 35,- DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten wegen Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung und ohne zulässige Vertretung (§ 329 StPO) verworfen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO in Verbdg. mit § 411 Abs. 2 StPO ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Hat das Verfahren mit einem Strafbefehl begonnen - wie hier -, so kann sich der Angeklagte nach § 411 Abs. 2 StPO auch in der Berufungsverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (OLG Celle NJW 1970, 906; Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 12 zu § 411 StPO; Kleinknecht, 34. Aufl., Rdn. 11 zu § 329 StPO, Rdn. 5 zu § 411 StPO). Mit der formellen Rüge der Verletzung der §§ 329 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO macht der Angeklagte geltend, er sei in der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen. Dies reicht nicht aus. Bei der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht müssen in der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 75 zu § 344 StPO m.Nachw.). Bezugnahmen auf Urkunden, Protokolle oder Schriftstücke sind unzulässig (Meyer a.a.O. m.Nachw.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revisionsbegründungsschrift teilt weder den Wortlaut noch den Inhalt der dem Verteidiger erteilten Vollmacht mit. Ob der Angeklagte in der Berufungsverhandlung zulässig vertreten war, hängt davon ab, welchen Inhalt die dem Verteidiger erteilte Vollmacht hat. Handelt es sich um eine allgemeine Verteidigervollmacht, war der Verteidiger nicht bevollmächtigt, den Angeklagten gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Berufungsverhandlung zu "vertreten". Hat der Angeklagte seinen Verteidiger dagegen " Vertretung svollmacht" erteilt, liegt ein Fall zulässiger Vertretung i.S. der §§ 329 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO vor. Dem Senat ist es mithin allein anhand der Revisionsbegründungsschrift nicht möglich nachzuprüfen, ob die Strafkammer den behaupteten Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGHSt 9, 356 ff. = NJW 1956, 1727; OLG Düsseldorf JMBlNW 1979, 246 = OLGSt. § 337 StPO S. 13). Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen rechtsfehlerhafter Verneinung einer genügenden Entschuldigung des Angeklagten für seine Abwesenheit in der Berufungsverhandlung ist diese Verfahrensbeschwerde zwar nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch zulässig ausgeführt, kann aber ebenfalls nicht durchdringen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die unsubstantiierte Rüge, das Fehlen habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, als ausreichender Vortrag i.S. von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt (OLG Bremen NJW 1962, 881; OLG Hamm NJW 1963, 65; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Rdn. 98 zu § 329 StPO). Diese Rüge ermöglicht die Überprüfung der Urteilsgründe dahin, ob rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Frage der genügenden Entschuldigung vorliegen, insbesondere, ob die bekannten oder erkennbaren Entschuldigungsgründe rechtsfehlerfrei gewürdigt sind, ob das Berufungsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt oder an ihn zu strenge Anforderungen gestellt hat (BGH NJW 1979, 2319). Genügend entschuldigt ist das Fernbleiben des Angeklagten dann, wenn ihm billigerweise aus dem Fernbleiben kein Vorwurf gemacht werden kann (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; Senatsentscheidung 1 Ss 55/80 v. 10.6.1980; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 33, 35 zu § 329 StPO). Der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung ist dabei nicht zu eng auszulegen (BGHSt 17, 391, 396; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 34). Während die Frage der genügenden Entschuldigung als eines Rechtsbegriffs der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGH NJW 1979, 2319; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 101 u. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 92 zu § 337 StPO), gilt dies nicht für die Feststellung des Berufungsgerichts, eine vorgebrachte Entschuldigung sei nicht als genügend anzusehen (BGH NJW 1979, 3219). Liegt eine Entschuldigung vor, so kann nur der Tatrichter darüber befinden, ob sie als genügend anzusehen ist. Daß dies nicht geschehen kann, ohne daß dem Tatrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache. Die Bindung an die Feststellungen des Tatgerichts hindert das Revisionsgericht dann allerdings nicht, auf Grund einer zulässigen Verfahrensbeschwerde zu prüfen, ob dem Tatgericht bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat eine genügende Entschuldigung verneint, weil die nach Erhalt der Ladung am 17.5. 1980 erfolgte Übersiedlung des Angeklagten nach ... nicht ausreiche. Ohne sein persönliches Erscheinen und eine Gegenüberstellung mit dem (einzigen) Zeugen erscheine eine Sachaufklärung nicht möglich. Der Angeklagte beabsichtige ersichtlich, auch zu einem späteren Termin nicht zu erscheinen. Der Angeklagte hatte sein Nichterscheinen zum Berufungsverhandlungstermin vom 24.6.1980 angekündigt mit der Begründung, er habe während seines Heimaturlaubs im Mai 1980 das Angebot erhalten, in seinem Heimatland ... eine Arbeitsstelle zum 1.6.1980 anzutreten. Dieses. Angebot sei eine nicht so schnell wiederkehrende Chance gewesen. Deshalb habe er es angenommen. Die Abwägung der Strafkammer hierzu hält sich innerhalb des ihr stehenden Beurteilungsspielraums, ohne daß ihr Rechtsfehler unter laufen sind. Grundsätzlich geht die Pflicht des Angeklagten zum scheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung als öffentlich-rechtliche Pflicht der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten sowie der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vor (OLG Hamm JMBlNW 1962, 40 u. VRS 42, 208). Bei der Entscheidung, ob gleichwohl ausnahmsweise eine Entschuldigung genügt, ist im Einzelfall jeweils die Bedeutung der zu erledigenden Geschäfte nach Wichtigkeit, Dringlichkeit, Unaufschiebbarkeit einerseits und die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen andererseits abzuwägen (OLG Köln Ss 1014/78 v. 12.12.1978, Ss 354/79 v. 24.7.1979; 3 Ss 243/80 v. 31.3.1980 u.a.). Dabei darf die Bedeutung der jeweiligen Strafsache nicht außer Acht gelassen werden (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer beachtet. Sie hat weder den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt noch einen zu strengen Maßstab angelegt. Der Angeklagte hat lediglich seine Übersiedlung nach ... als Hinderungsgrund geltend gemacht, sich aber nicht darauf berufen, er könne aus beruflichen Gründen nicht kurzzeitig nach ... zur Berufungsverhandlung kommen. Die Kammer hat auf Grund der Umstände die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte auch zu einem späteren Hauptverhandlungstermin nicht zu erscheinen beabsichtige. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Revision selbst in Kenntnis der Urteilsgründe nicht vorgetragen hat, der Angeklagte hätte zu einem späteren Termin erscheinen wollen, lediglich den Termin vom 24.6.1980 habe er aus dringenden beruflichen Gründen unaufschiebbarer Natur nicht wahrnehmen können. Weiterhin hat es die Kammer wesentlich darauf abgestellt, daß ohne Gegenüberstellung mit dem einzigen Zeugen eine Sachaufklärung nicht möglich sei. Ist aber eine Sachaufklärung anders nicht zu erreichen, weil ein ersuchter Richter die Sache nicht klären kann, muß der Angeklagte grundsätzlich auch eine weite Anreise in Kauf nehmen und vor dem erkennenden Gericht erscheinen. Erwägungen über die Zumutbarkeit treten kann zurück (vgl. OLG Stuttgart VRS 59, 360). Ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter solchen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht fällt (OLG Stuttgart a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, weil bei der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 185, 241, 52 StGB) zu 20 Tagessätzen die Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Sitzungsvertreters der Generalstaatsanwaltschaft.