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Beschluss

1 OWi 6 SsBs 107/17

OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:1221.1OWI6SSBS107.17.00
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Leitsätze
1. Besteht nach dem Vorbringen des Betroffenen zu einer Verfahrensrüge über deren Angriffsrichtung kein Zweifel, so bleibt eine rechtliche Falschbezeichnung der Rüge unschädlich und führt nicht zur Beschränkung der Prüfung auf den bezeichneten Rechtsfehler.(Rn.8) 2. Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO, § 71 OWiG verspricht nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch Beweismittel oder Vorgänge gewonnen worden ist, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Feststellung auf Erkenntnissen beruht, die auf nicht protokollierungsbedürftigem Weg zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind, ist die Rüge regelmäßig unbegründet.(Rn.10) 3. Stützt ein Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf dessen Einlassung in einer vorterminlichen Erklärung, und ist diese in einer nach § 74 Abs. 1 OWiG ohne den Betroffenen und seinen Verteidiger durchgeführten Abwesenheitsverhandlung weder verlesen noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG), kommt einer Verletzung von § 261 StPO, § 71 OWiG in Betracht.(Rn.10) 4. Die Funktionsweise zumindest gebräuchlicher Geschwindigkeitsmessgeräte kann für mit Bußgeldsachen befasste Amtsgerichte und Bußgeldsenate des Oberlandesgerichtes als gerichtsbekannt gelten.(Rn.16) 5. Ab einer Dauer von zwei Jahren zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung besteht Anlass zur Erörterung, ob der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbotes nach den Umständen des Einzelfalls noch erreicht werden kann.(Rn.20)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 29. August 2017 aufgehoben. Von der Aufhebung mitumfasst sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zur subjektiven Tatseite; im Übrigen haben die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht nach dem Vorbringen des Betroffenen zu einer Verfahrensrüge über deren Angriffsrichtung kein Zweifel, so bleibt eine rechtliche Falschbezeichnung der Rüge unschädlich und führt nicht zur Beschränkung der Prüfung auf den bezeichneten Rechtsfehler.(Rn.8) 2. Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO, § 71 OWiG verspricht nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch Beweismittel oder Vorgänge gewonnen worden ist, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Feststellung auf Erkenntnissen beruht, die auf nicht protokollierungsbedürftigem Weg zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind, ist die Rüge regelmäßig unbegründet.(Rn.10) 3. Stützt ein Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf dessen Einlassung in einer vorterminlichen Erklärung, und ist diese in einer nach § 74 Abs. 1 OWiG ohne den Betroffenen und seinen Verteidiger durchgeführten Abwesenheitsverhandlung weder verlesen noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG), kommt einer Verletzung von § 261 StPO, § 71 OWiG in Betracht.(Rn.10) 4. Die Funktionsweise zumindest gebräuchlicher Geschwindigkeitsmessgeräte kann für mit Bußgeldsachen befasste Amtsgerichte und Bußgeldsenate des Oberlandesgerichtes als gerichtsbekannt gelten.(Rn.16) 5. Ab einer Dauer von zwei Jahren zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung besteht Anlass zur Erörterung, ob der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbotes nach den Umständen des Einzelfalls noch erreicht werden kann.(Rn.20) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 29. August 2017 aufgehoben. Von der Aufhebung mitumfasst sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zur subjektiven Tatseite; im Übrigen haben die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene wurde wegen einer am 31. Oktober 2016 begangene Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h (§ 24 StVG, § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, Nr. 49 [Zeichen 274]) zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt; daneben wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Bestimmung einer Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde erzielt einen überwiegenden und zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist entgegen der Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft - bereits in Ermangelung einer Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG - nicht als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aufzufassen, sondern als gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde. Diese ist in zulässiger Weise angebracht, insbesondere fristgerecht begründet worden. Mangels der Anwesenheit des Betroffenen und eines schriftlich bevollmächtigten Verteidigers in der Hauptverhandlung berechnet sich die Frist, bis zu deren Ablauf das Rechtsmittel begründet werden muss, aus der ab Urteilszustellung laufenden einwöchigen Einlegungs- und sich hieran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG, § 341 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Urteilszustellung erfolgte hier am 9. Oktober 2017; die Begründungsschrift ist am 16. November 2017, dem Tag des Ablaufes der addierten Fristen, eingegangen. Auf eine - seitens des Amtsgerichtes und der Staatsanwaltschaft erwogene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es mithin nicht an. 2. Ein Verfahrenshindernis lässt sich nicht erkennen. Insbesondere ist eine Verjährung der gegen den Betroffenen gerichteten Tatvorwürfe nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG eine rechtzeitige Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirkt worden. An den Betroffenen ist am 7. Januar 2017 ein Anhörungsbogen übersandt worden. Die Verfahrenshandlung wurde in einem Bearbeitungsvermerk der Verfolgungsbehörde vom 22. Januar 2017 dokumentiert (Bl. 32 d.A.), in welchem die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach Zeit, Ort und Gegenstand bezeichnet ist. In einem nachfolgenden ausführlicheren Vermerk vom gleichen Tage (Bl. 33 d.A.) ist zudem aufgeführt, welche Unterlagen dem Betroffenen übersandt wurden; diese sind in Kopie nachfolgend aktenkundig gemacht (Bl. 34 ff. d.A.). Damit unterliegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keinem Zweifel, dass dem Betroffenen in hinreichender Weise der Tatvorwurf bekannt gemacht und er hierzu angehört wurde (vgl. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 33 Rdn. 16 ff.). Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG ist damit rechtzeitig unterbrochen worden. Geendet hätte sie mit Ablauf des 31. Januar 2017; die Anhörung erfolgte bereits am 7. Januar 2017. Auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung kommt es daher nicht an. Selbst wenn man aber mit der Verteidigung eine schriftliche und unterschriebene Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG für erforderlich halten sollte, läge diese in Gestalt der nachträglich gefertigten Vermerke vom 22. Januar 2017 rechtzeitig vor. Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führende Maßnahmen sind nachfolgend - auch unter Berücksichtigung des frühesten Unterbrechungszeitpunktes am 7. Januar 2017 - jeweils rechtzeitig ergriffen worden. 3. Die Rechtsbeschwerde erzielt mit einer Verfahrensrüge überwiegend Erfolg. a) Der Betroffene hat in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Weise vorgetragen, dass er vor der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, nachdem sein Verteidiger für ihn mit Schriftsatz vom 22. August 2017 die Fahrereigenschaft eingeräumt und angekündigt hatte, dass weitere Angaben zur Sache nicht erfolgen würden. In die - in Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers durchgeführte - Hauptverhandlung sei dieser Schriftsatz, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, nicht eingeführt worden. Auf ihn habe das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil gleichwohl seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gestützt. b) Der Betroffene rügt diesen Sachverhalt als „Verstoß gegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 244 Abs. 2, 267 StPO“ (Bl. 102 d.A.). Wie sich aus seinem Vorbringen indes hinreichend ergibt, will er den Verfahrensvorgang der Sache nach dahingehend beanstanden, dass das Gericht seine Überzeugung auf Tatsachen und Beweismittel gestützt hat, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Er macht mithin eine Verletzung von § 261 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG („Inbegriffsrüge“) geltend. Die rechtliche Falschbezeichnung der Rüge ist unschädlich und führt nicht zur Beschränkung der Prüfung auf den bezeichneten Rechtsfehler (vgl. BGHSt 20, 95, 98; BGH StV 2016, 337, 338; Wiedner, in: BeckOK StPO, Ed. 28, § 344 Rdn. 57). c) Die Rüge greift durch. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2017 zutreffend ausgeführt: „Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH, Beschl. v. 04.07.1997 - 3 StR 520/96; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 261, Rn. 38a). Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge gehört der Vortrag, dass eine Urkunde auch nicht in anderer prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 249, Rn. 30). Diesen Erfordernissen wird der Beschwerdevortrag gerecht. Insbesondere wird mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 22.08.2017 nicht in sonstiger Art und Weise eingeführt wurde. Die Rüge ist auch begründet, da die Amtsrichterin die Feststellung zur Fahrereigenschaft ausdrücklich und einzig auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht verlesenen Schriftsatz der Verteidigung stützt. Insoweit hat sie sich auf eine Erklärung des Betroffenen bezogen, welche nicht Inbegriff der Hauptverhandlung vom 29.08.2017 gewesen ist.“ Der Einzelrichter des Senats ergänzt, dass im vorliegenden Fall auch ohne freibeweisliche Erhebungen, insbesondere ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der befassten Bußgeldrichterin ausgeschlossen werden kann, dass die über seinen Verteidiger abgegebene Einlassung des Betroffenen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnte. Ein Vorhalt kommt nicht in Betracht. Eine Verlesung des Schriftsatzes wäre als wesentliche Förmlichkeit im Sinne der § 273 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG protokollierungsbedürftig gewesen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 273 Rdn. 9). Hätte die Bußgeldrichterin - wie ihr nach § 74 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 OWiG offen gestanden hätte - lediglich den wesentlichen Inhalt der Erklärung bekanntgegeben, wäre dies gleichfalls als wesentliche Förmlichkeit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen (BayObLG NStZ-RR 1996, 148; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rdn. 9). Damit ist durch die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) nachgewiesen, dass eine Einführung auf keinem der beiden Wege stattgefunden hat. d) Die Feststellung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen ist daher verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Auf dem Verfahrensverstoß beruht das Urteil in seinem Schuldspruch auch, da das Amtsgericht ohne diese Feststellung nicht zu einer Verurteilung hätte gelangen dürfen. 4. Die sonstigen von dem Betroffenen erhobenen Rügen erzielen keinen Erfolg. a) Die angebrachten weiteren Inbegriffsrügen (§ 261 StPO) sind - unabhängig davon, ob sie nach dem Maßstab von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben wurden - nicht begründet. Aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messprotokoll ergibt sich, dass eine Beschilderung vor der Messstelle „mehrfach“ und „über der Fahrbahn“ angebracht war. Damit findet die Feststellung des Amtsgerichts, dass das geschwindigkeitbegrenzende Verkehrszeichen wiederholt aufgestellt und „beidseitig aufgestellt bzw. am Brückenbauwerk angebracht“ war, eine tragfähige Stütze in Beweismitteln, welche Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Denn nach dem Inhalt des Messprotokolls konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass die Verkehrszeichen zumindest an einer Schilderbrücke angebracht waren, wo sie regelmäßig für jeden Fahrstreifen gesondert ausgewiesen werden. Dass - wie von der Rechtsbeschwerde behauptet - die festgestellte Kontrolle der Verkehrszeichen durch die Messbeamten nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung entnommen werden konnte, erweist sich als unzutreffend. Die Feststellung lässt sich gleichfalls auf das Messprotokoll stützen; denn dort ist angekreuzt, dass die Aufstellung und Erkennbarkeit der Verkehrszeichen vor und nach der Messung überprüft worden sei. Schließlich geht auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde fehl, dass es für die im Urteil beschriebene Funktionsweise des eingesetzten Messsystems ES 3.0 keine hinreichende Grundlage gegeben habe. Die Funktionsweise zumindest gebräuchlicher Geschwindigkeitsmessgeräte kann für mit Bußgeldsachen befasste Amtsgerichte - wie auch für den erkennenden Senat - als gerichtsbekannt gelten. b) Soweit der Betroffene rügt, dass der verlesene Schulungsnachweis für einen der befassten Messbeamten nicht hinreichend aussagekräftig sei, erhebt er der Sache nach keine Inbegriffs-, sondern eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese ist unzulässig, da der Betroffene weder ein bestimmtes Ergebnis der vermissten Aufklärungsbemühungen des Amtsgerichts behauptet, noch vorträgt, welches konkreten Beweismittels sich das Amtsgericht hinsichtlich der als möglich erachteten Änderungen in der Bedienung des Messgerätes hätte bedienen sollen. c) Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen werden von der dargelegten Beweislage, insbesondere der Annahme eines standardisierten Messverfahrens hinreichend getragen. Angesichts dessen, dass das Amtsgericht eine Kenntnis des Betroffenen von den geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h festgestellt hat, wäre allerdings die Annahme einer Vorsatztat naheliegend gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann bei besonders massiven, „qualifizierten“ Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen im Normalfall ausscheidet, dass sie dem Verkehrsteilnehmer verborgen bleiben, allein aus ihrem objektiven Ausmaß auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden. Im außerörtlichen Bereich liegt die Grenze hierfür bei einer absoluten Überschreitung um 40 km/h (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 OWi 4 SsBs 11/17, und vom 18. April 2017 - 1 OWi 4 SsBs 27/17; OLG Koblenz [2. StrS] NStZ 2000, 58; Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 SsBs 100/09 [juris, Rdn. 27]). 5. Mangels verfahrensfehlerfreier Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen unterliegt der Schuldspruch des Urteils der Aufhebung. Aufzuheben sind gleichfalls die - von dem Rechtsfehler unmittelbar betroffenen - Feststellungen zur Fahrereigenschaft und der subjektiven Tatseite. Die Feststellungen des Urteils können im Übrigen bestehen bleiben, da sie von der Gesetzesverletzung nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dies betrifft insbesondere den Ort, die Zeit und den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Fahrzeug, mit dem die Überschreitung begangen wurde. Dass die hierzu getroffenen, in Rechtskraft erwachsenden Feststellungen mit dem Ergebnis der Erhebungen zu der Frage, ob es sich bei dem Fahrer um den Betroffenen handelt, in Widerstreit treten könnten, ist auszuschließen. Die von der Rechtsbeschwerde begehrte Durchentscheidung des Senats kommt angesichts der offenen Tatsachenlage nicht in Betracht. 6. Der Einzelrichter des Senats weist darauf hin, dass das Amtsgericht für den Fall einer erneuten Verurteilung nach § 358 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG an einer Abänderung der Schuldform und hierauf gestützten Aufrechterhaltung der Rechtsfolgen nicht gehindert wäre, sofern nicht ausnahmsweise der Zeitablauf seit Tatbegehung der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Dauer von zwei Jahren zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung anerkannt, ab welchem zumindest Anlass zur Erörterung besteht, ob der spezialpräventive Zweck der Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls noch erreicht werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZV 2017, 341; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 323; OLG Saarbrücken VRS 126 [2014], 203; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2012 - III-3 RBs 364/1; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 Ws 132/17 [jeweils juris]; zu § 44 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 5 StR 439/01 [juris] = wistra 2002, 57; OLG Stuttgart NZV 2016, 292; OLG Hamm NZV 2004, 598; VRS 109 [2005], 19; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 76).