Beschluss
1 OWi 4 SsBs 43/17
OLG Koblenz Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0614.1OWI4SSBS43.17.00
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Leitsätze
1. Eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger erfolgt außerhalb der Voraussetzungen von § 145a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG auch dann, wenn der Verteidiger über eine rechtsgeschäftliche Empfangsvollmacht verfügt. Diese muss vor der Zustellung erteilt worden, aber nicht aktenkundig sein; ihr Vorliegen kann erst im Rahmen eines Empfangsnachweises bestätigt werden.(Rn.3)
2. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem PoliScan Speed bildet auch bei Einbeziehung "messbereichsfremder" Messdaten ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.5)
3. Der Tatrichter muss bei Verhängung eines Fahrverbotes jedenfalls in Fällen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 3 BKatV abzusehen, bewusst gewesen ist. Die Verneinung eines besonderen Härtefalles ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend; sie ersetzt nicht die vorgelagerte Prüfung einer Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV aufgrund eines herabgesetzten Unrechts- oder Schuldgehalts der abgeurteilten Tat.(Rn.8)
4. Nach der in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV getroffenen gesetzlichen Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße sind diese als derart schwerwiegend anzusehen, dass für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch geboten erscheint. Bei einem Absehen von dem Fahrverbot handelt es sich demgemäß um eine Ausnahme, die aus Gründen der Gleichbehandlung und nach dem Zweck des Fahrverbotes restriktiv zu handhaben ist. Ein Absehen kann - ungeachtet der noch höheren Anforderungen für die Annahme eines besonderen Härtefalles - nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, welche den Verkehrsverstoß in einem erheblich milderen Licht erscheinen lassen, ohne ihm zugleich seinen Charakter als grobe oder beharrliche Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu nehmen.(Rn.13)
5. Die Zweijahresfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der Rechtskraft der früheren Entscheidung, durch die ein Fahrverbot angeordnet wurde, und dem Zeitpunkt des erneuten Verkehrsverstoßes.(Rn.17)
6. Die Möglichkeit eigener Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG besteht auch dann, wenn es einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht bedarf, weil das Rechtsbeschwerdegericht ihr im Ergebnis folgt. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auf diese Weise die Behebung eines bloßen Begründungsmangels eröffnet, sofern die angefochtene Entscheidung hierfür eine ausreichende Tatsachengrundlage bietet.(Rn.12)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Mainz vom 1. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger erfolgt außerhalb der Voraussetzungen von § 145a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG auch dann, wenn der Verteidiger über eine rechtsgeschäftliche Empfangsvollmacht verfügt. Diese muss vor der Zustellung erteilt worden, aber nicht aktenkundig sein; ihr Vorliegen kann erst im Rahmen eines Empfangsnachweises bestätigt werden.(Rn.3) 2. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messsystem PoliScan Speed bildet auch bei Einbeziehung "messbereichsfremder" Messdaten ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.5) 3. Der Tatrichter muss bei Verhängung eines Fahrverbotes jedenfalls in Fällen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 3 BKatV abzusehen, bewusst gewesen ist. Die Verneinung eines besonderen Härtefalles ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend; sie ersetzt nicht die vorgelagerte Prüfung einer Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV aufgrund eines herabgesetzten Unrechts- oder Schuldgehalts der abgeurteilten Tat.(Rn.8) 4. Nach der in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV getroffenen gesetzlichen Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße sind diese als derart schwerwiegend anzusehen, dass für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch geboten erscheint. Bei einem Absehen von dem Fahrverbot handelt es sich demgemäß um eine Ausnahme, die aus Gründen der Gleichbehandlung und nach dem Zweck des Fahrverbotes restriktiv zu handhaben ist. Ein Absehen kann - ungeachtet der noch höheren Anforderungen für die Annahme eines besonderen Härtefalles - nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, welche den Verkehrsverstoß in einem erheblich milderen Licht erscheinen lassen, ohne ihm zugleich seinen Charakter als grobe oder beharrliche Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu nehmen.(Rn.13) 5. Die Zweijahresfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der Rechtskraft der früheren Entscheidung, durch die ein Fahrverbot angeordnet wurde, und dem Zeitpunkt des erneuten Verkehrsverstoßes.(Rn.17) 6. Die Möglichkeit eigener Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG besteht auch dann, wenn es einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht bedarf, weil das Rechtsbeschwerdegericht ihr im Ergebnis folgt. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auf diese Weise die Behebung eines bloßen Begründungsmangels eröffnet, sofern die angefochtene Entscheidung hierfür eine ausreichende Tatsachengrundlage bietet.(Rn.12) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Mainz vom 1. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, Nr. 49 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit welcher er im Wesentlichen behauptet, dass der Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes keine verwertbare Messung zugrunde gelegen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, da es an Ausführungen des Amtsgerichts zu einem möglichen Absehen von dem Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße fehle. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht. In der Sache erzielt sie jedoch keinen Erfolg. 1. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ist das Rechtsmittel entscheidungsreif. Insbesondere ist die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach wirksamer Urteilszustellung an den Verteidiger des Betroffenen abgelaufen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 StPO). Da sich im Zustellungszeitpunkt keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befand, konnte die Zustellung zwar nicht nach § 145a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG bewirkt werden. Ausreichend für eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger ist jedoch auch eine rechtsgeschäftliche Empfangsvollmacht. Diese muss vor der Zustellung erteilt worden, aber nicht aktenkundig sein; ihr Vorliegen kann auch erst im Rahmen eines Empfangsnachweises bestätigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 1 Ss 119/12; vom 6. Februar 2015 - 1 OLG 3 Ss 7/15 und vom 30. November 2015 - 1 OWi 4 SsRs 121/15). Eine derartige Vollmacht lag hier vor; denn der Verteidiger hat bei Entgegennahme des Urteils und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bestätigt, zur Entgegennahme von Zustellungen legitimiert zu sein (Bl. 79 d.A.). 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Geschwindigkeitsüberschreitung auf tragfähiger Grundlage festgestellt worden; denn ihre Messung erfolgte mittels eines standardisierten Messverfahrens. Die Einordnung des Lasermessgerätes PoliScan Speed des Herstellers Vitronic als ein derartiges Verfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. April 2015 - IV-3 RBs 15/15 et.al., und vom 13. Juli 2015 - IV-1 RBs 200/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 (6) SsBs 368/15 [jeweils juris]; NStZ-RR 2014, 352; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-OWi 1041/14 [juris] = DAR 2015, 149). Soweit in jüngerer Vergangenheit Bedenken gegen das Messverfahren und seine Übereinstimmung mit der für das Messgerät geltenden Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geäußert wurden und die Rechtsbeschwerde sich hierauf durch einen Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (Az. 21 OWi 509 Js 35740/15 [juris]) bezieht, geht dies fehl. Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 18. April 2017 - 1 OWi 4 SsBs 27/17, zur Veröffentl. vorgesehen), dass die verschiedentlich kritisierte Einbeziehung „messbereichsfremder“ Messdaten in die Geschwindigkeitsberechnung weder nach der Funktionsweise des Messgerätes noch nach den Vorgaben der Bauartzulassung Anlass gibt, die Zuverlässigkeit des Messverfahrens in Zweifel zu ziehen. Er hat sich dabei maßgeblich auf zu der Frage ergangene, öffentlich einsehbare und nachvollziehbare Stellungnahmen der PTB vom 16. Dezember 2016 und 12. Januar 2017 gestützt (abrufbar unter http://dx. doi.org/10.7795/520.20161209A und http://dx.doi.org/10.7795/520. 20161209B). Hieran hält er auch für das vorliegende Verfahren fest. Das angefochtene Urteil benennt, wie bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens grundsätzlich ausreichend (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277; OLG Köln NZV 2013, 459; OLG Stuttgart NZV 2008, 43; OLG Hamm NZV 2002, 282), das Messsystem und die in Abzug gebrachte Messtoleranz. Aus dem Urteil ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die konkrete Messung fehlerbehaftet gewesen sein könnte. 3. Der Einzelrichter des Senats sieht entgegen dem hierauf gerichteten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keine Veranlassung zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches. a) Allerdings trifft es zu, dass der Tatrichter bei Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich erkennen lassen muss, dass er sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV), bewusst gewesen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 1 Ss 173/04; BGHSt 38, 125; OLG Schleswig NZV 2011, 410, 411; OLG Hamm NJW 2004, 172; s. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, 43. Aufl., § 25 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Denn nur so ist ersichtlich, dass er das von § 25 StVG, § 4 Abs. 4 BKatV eingeräumte Rechtsfolgeermessen ausgeübt hat und sich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes verurteilt ist, oder ob ein Absehen von dem Fahrverbot dann so fern liegt, dass es nicht gesondert erörtert werden muss, kann offen bleiben; die vorliegend abgeurteilte Tat wurde fahrlässig begangen. Das angefochtene Urteil bietet keinen Anhalt, dass eine entsprechende Prüfung erfolgt ist. Der Bußgeldrichter hat darin - zutreffend - dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegen. Er führt sodann aus (UA S. 6): „Im Übrigen hat das erkennende Gericht weiterhin nicht festzustellen vermocht, das die Verhängung des Fahrverbotes beim Betroffenen eine unbillige und unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Hierzu hat der Verteidiger für seine Betroffenen nichts auszuführen vermochte, auch nicht nach ausdrücklichen Nachfragen des erkennenden Gerichts. Im Übrigen ist die Verhängung des Fahrverbotes auch daher als verhältnismäßig anzusehen, weil der Betroffene nunmehr bezüglich der Wirksamkeit des Fahrverbotes die Viermonatsfrist ab Rechtskraft eingeräumt und bewilligt worden ist.“ Hieraus geht allein die - unbedenkliche - Verneinung eines besonderen Härtefalles hervor, der aus Verhältnismäßigkeitsgründen der Verhängung eines Fahrverbotes entgegenstehen könnte. Die vorgelagerte, allgemeine Prüfung einer Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV aufgrund eines herabgesetzten Schuld- und Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat ist dadurch aber nicht entbehrlich. b) Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch bedarf es gleichwohl nicht. Der Einzelrichter des Senats macht von der ihm zukommenden Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch, die über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann besteht, wenn es einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht bedarf, weil das Rechtsbeschwerdegericht ihr im Ergebnis folgt (vgl. BayObLG NZV 1997, 489; OLG Hamm VRS 101 [2001], 448; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 79 Rdn. 153, 159; Seitz, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 79 Rdn. 45c, jeweils m.w.Nachw.; s. auch § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Dem Bußgeldsenat auf diese Weise die Behebung eines bloßen Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung eröffnet, sofern er die ausgeurteilte Rechtsfolge für angemessen hält. Dies ist hier der Fall. Nach der in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV getroffenen gesetzlichen Vorbewertung bestimmter Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße sind diese als derart schwerwiegend anzusehen, dass für sie im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots angemessen und auch geboten erscheint (vgl. BGHSt 38, 125, 132 ff.). Demgemäß handelt es sich - wie auch § 4 Abs. 4 BKatV ausdrücklich klarstellt - bei einem Absehen von dem verwirkten Regelfahrverbot um eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist, um eine Gleichbehandlung der betroffenen Fälle zu gewährleisten und den gesetzlichen Zweck des Fahrverbotes als besondere Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bei gewichtigen Verkehrsverstößen zu erfüllen. Ein Absehen von dem Fahrverbot kann daher - ungeachtet der noch höheren Anforderungen für die Annahme eines besonderen Härtefalles - von vornherein nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, welche den Verkehrsverstoß in einem erheblich milderen Licht erscheinen lassen, ohne ihm zugleich seinen Charakter als grobe oder beharrlicher Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu nehmen (vgl. KG VRS 127 [2014], 259; OLG Frankfurt NZV 2005, 383; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 3 Ss OWi 1374/12; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2009 - 4 Ss OWi 123/09 [jeweils juris]; König a.a.O. § 25 StVG Rdn. 24 m.w.Nachw.; s. auch BGHSt 38, 125; 38, 106; OLG Zweibrücken ZfSch 2017, 53). Besonderheiten, die den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Person des Betroffenen oder die Tatumstände aus dem Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen zugunsten des Betroffenen herausheben würden, sind nicht ersichtlich. Dass der Verkehrsverstoß fahrlässig begangen wurde, ist hierfür allein nicht ausreichend; denn das Fahrverbot ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV regelmäßig anzuordnen auch bei der kurzfristigen Wiederholung fahrlässiger Verstöße, sofern diese ein durch die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung belegtes objektives Gewicht aufweisen. Bei dem Betroffenen handelt es sich - wie für ihn begünstigend wirken und zusammen mit anderen Umständen für ein Absehen von dem Fahrverbot sprechen könnte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 28/16 [juris]) - auch nicht um einen Ersttäter. Bei der Berücksichtigung von Vorahndungen hat zwar der von § 4 Abs. 2 BKatV bereits tatbestandlich vorausgesetzte vorausgegangene Geschwindigkeitsverstoß außer Betracht zu bleiben; nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 2, Bl. 70 d.A.) liegen jedoch zwei weitere noch nicht tilgungsreife Eintragungen im Fahreignungsregister vor, darunter eine Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h, die - neben einer Geldbuße - zur Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes führte. Die Voreintragungen belegen, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Wiederholungstäter handelt, der sich bereits frühere Maßnahmen nicht zur Besinnung hat dienen lassen und daher einer Einwirkung durch ein erneutes Fahrverbot bedarf. Aus dem angefochtenen Urteil geht schließlich ausdrücklich hervor, dass der Betroffene über seinen Verteidiger keine besonderen für ihn sprechenden Umstände anzuführen wusste, die der Verhängung des Fahrverbotes entgegenstehen könnten. Damit kann ausgeschlossen werden, dass - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend macht - der Bußgeldrichter weitere dem Betroffenen günstige Feststellungen hätte treffen können und dem Senat kein zur Rechtsfolgenbemessung hinreichender Sachverhalt vorliegt. Bei dieser Sachlage hält es der Einzelrichter des Senats für angemessen, die von § 4 Abs. 2 BKatV vorgesehene Regelsanktion zu verhängen und damit an dem ausgeurteilten Fahrverbot festzuhalten. III. 1. Gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG war trotz Abweichung von dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Beschlussverfahren zu entscheiden. Einer gesonderten Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht. 2. Der Einzelrichter des Senats weist darauf hin, dass die Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. Mai 2017 hinsichtlich des Bezugspunktes der Fristenregelung in § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zutreffen. Maßgeblich ist danach der Zeitraum zwischen der Rechtskraft der früheren Entscheidung - nach den Urteilsfeststellungen hier am 8. August 2014 - und dem nunmehrigen, am 12. Juli 2016 begangenen Verkehrsverstoß (vgl. BayObLG NZV 1999, 50; Euler, in: BeckOK OWiG, Ed. 15, § 25 Rdn. 9). Soweit demnach die Gewährung der Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG nicht gerechtfertigt war, ist der Betroffene hierdurch jedoch nicht beschwert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.