Beschluss
9 W 415/25
OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:1125.9W415.25.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die gegen den Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. März 2025 gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die gegen den Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. März 2025 gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die seitens der Klägervertreter ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist eingelegt worden. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ein (Ausnahme-)Fall des § 68 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 GKG - Festsetzung des Streitwerts später als einen Monat vor Ablauf der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG normierten Frist - liegt hier unzweifelhaft nicht vor. Hier ist das der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegende Verfahren nicht durch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung, sondern vielmehr durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien - und damit anderweitig im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - erledigt worden. In einem solchen Fall der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beginnt die hier maßgebliche Frist bereits mit dem Eingang der letzten (Zustimmungs-)Erklärung bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – II ZR 81/21 –, juris, Rdnr. 2 = BeckRS 2025, 21019, Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – OVG 12 L 39/22 –, juris, Rdnr. 2; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 4 C 21.647 –, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. August 2020 – 3 O 579/20 OVG –, juris, Rdnr. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 E 355/17 –, juris, Rdnr. 5 ff, m.w.N.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 827; Toussaint-Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 63 GKG, Rdnr. 83, m.w.N.; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 63 GKG, Rdnr. 11a, m.w.N.; Hartmann-Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/22, § 63 GKG, Rdnr. 54, m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch-Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG, Rdnr. 92; Mayer, FD-RVG 2020, 433109; Schneider, NJW 2017, 3764, 3766; a.A. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 8. Februar 2008 – 6 W 129/07 –, juris, Rdnr. 10, und – 6 W 130/07 –, juris, Rdnr. 11; BeckOK Dörndorfer/ Wendtland/Diehn/Uhl-Jäckel, Kostenrecht, 50. Edition, Stand: 1. September 2025, § 63 GKG, Rdnr. 31). Der Erlass des nachfolgenden Kostenbeschlusses (§ 91a Abs. 1 ZPO) oder gar der Eintritt seiner Rechtskraft sind insoweit ohne Relevanz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 3; OVG Magdeburg, a.a.O.; VGH Kassel, a.a.O., Rdnr. 9; Toussaint-Toussaint, a.a.O.; Hartmann-Hartmann, a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; BeckOK Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl-Jäckel, a.a.O.; Mayer, a.a.O.). Denn durch den Zugang der letzten Erklärung bei Gericht wird im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit unmittelbar beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 44/10 –, BeckRS 2011, 11543, m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 56, 564; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 58. Edition, Stand: 1. September 2025, § 91a, Rdnr. 25; Gsell/Otte/Schmidt/Winter-Caspers, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15. August 2025, § 91a ZPO, Rdnr. 62; Anders/Gehle-Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 91a, Rdnr. 127, m.w.N.; Musielak/Voit-Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, § 91a, Rdnr. 17, m.w.N.; MünchKomm-Schulz, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91a, Rdnr. 36; Stein/Jonas-Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 91a, Rdnr. 23, m.w.N.). Zudem kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG allein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens an, nicht hingegen auf das Bekanntwerden des zur Rechtskraft bzw. zur Erledigung führenden Ereignisses oder auf den Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung, der Kostenentscheidung oder der Bekanntgabe solcher Entscheidungen durch das Gericht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 4 C 21.647 –, juris, Rdnr. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 E 355/17 –, juris, Rdnr. 9; OVG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2006 – 13 E 786/04 –, juris, Rdnr. 15). Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel, das Verfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen endgültig abzuschließen (vgl. BayVGH, a.a.O.; OVG Hamm, a.a.O., Rdnr. 17). Die Beteiligten sollen sich im Interesse der Rechtssicherheit darauf verlassen können, dass eine etwaige Überprüfung des festgesetzten Streitwerts sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung nicht mehr erfolgen wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 E 355/17 –, juris, Rdnr. 10, m.w.N.; OVG Hamm, a.a.O.). Hierfür spricht auch die Gesetzessystematik (vgl. OVG Hamm, a.a.O., Rdnr. 16). So bestimmt nämlich - wie bereits erwähnt - § 68 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 GKG, dass die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden kann, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der hier in Rede stehenden Frist festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat somit lediglich bezüglich einer gegebenenfalls zuzubilligenden Fristverlängerung, nicht jedoch bezüglich des Fristbeginns Veranlassung gesehen, auf die Zustellung oder formlose Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 E 355/17 –, juris, Rdnr. 8 f.; OVG Hamm, a.a.O.). Dies zeigt, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers für den Fristbeginn gerade nicht auf die Möglichkeit der (endgültigen) Gebührenberechnung und Kostenfestsetzung ankommen soll (so aber OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 8. Februar 2008 – 6 W 129/07 –, juris, Rdnr. 10, und – 6 W 130/07 –, juris, Rdnr. 11). Nach alledem ist die hier zur Entscheidung stehende Streitwertbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden. Die letzte Erledigungserklärung der Parteien - die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 20. März 2025 - ist vorliegend bereits am 20. März 2025 beim Landgericht eingegangen. Die sechsmonatige Beschwerdefrist ist folglich am 22. September 2025 - einem Montag - abgelaufen (§§ 222 Absätze 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dennoch ist die Beschwerde der Klägervertreter erst am 30. September 2025 eingelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.