Teilurteil
9 VKl 1/24
OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:1118.9VKL1.24.00
40Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war durch Teilurteil über die Klage zu entscheiden. Demgegenüber ist das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1) gemäß §§ 13 Abs. 1 VDuG, 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 24.07.2025 – … – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Alle nach außen wirkenden Handlungen des Gerichts, welche die Hauptsache betreffen, sind unzulässig und relativ wirkungslos, sodass eine Fortführung des Rechtsstreits insoweit nicht in Betracht kommt (MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 249 Rn. 19). Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist das Verfahren hingegen nicht aufgrund des gegenüber der Beklagten zu 1) eröffneten Insolvenzverfahrens unterbrochen. Richtet sich eine Klage - wie im vorliegenden Fall - gegen mehrere Beklagte, unterbricht die Insolvenz eines Streitgenossen oder die eines streitgenössischen Nebenintervenienten den Rechtsstreit aller lediglich im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft der Beklagten (BGH BeckRS 2014, 11353 = ZIP 2014, 1304; BGH BeckRS 2014, 11353 = WM 2014, 1141; OLG Koblenz BeckRS 2010, 01903 = MDR 2010, 281 (282); OLG Hamburg NJW 1961, 611; BeckOK ZPO/Jaspersen, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 240 Rn. 5). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist hingegen nur das jeweilige Prozessrechtsverhältnis von der Unterbrechung betroffen (BGH BeckRS 2023, 29417; NJW-RR 2003, 1416; OLG Koblenz BeckRS 2010, 01903 = MDR 2010, 281; OLG Brandenburg NZI 2020, 389; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O.). In diesen Fällen ist ein Teilurteil auch dann möglich, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen (nach Aufnahme) besteht, um für die übrigen Prozessbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, falls die Dauer der Unterbrechung noch ungewiss ist (BGHZ 189, 356 Rn. 17; 148, 214 (216) = NJW 2001, 3125; BGH MDR 2017, 892 (893); NZI 2010, 901 Rn. 15; NJW 2007, 156 (158) (für § 239); NJW-RR 2003, 1002; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 240 Rn. 2). Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Sachentscheidung gegenüber mehreren Personen einheitlich sein muss. Die Notwendigkeit der einheitlichen Entscheidung kann sich aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) ergeben (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 62 Rn. 2). Eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen liegt vor, wenn bei getrennt geführten Prozessen die in dem einen Verfahren zu treffende Entscheidung Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung auch für das andere Verfahren hätte (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 62 Rn. 3). Aus materiell-rechtlichen Gründen liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Streitgenossen gemeinsam klagen oder verklagt werden müssen, die Klage einzelner oder gegen einzelne Streitgenossen mithin wegen fehlender (Einzel-)Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden müsste (BGH WM 1984, 1030; BGHZ 92, 351 (353) = NJW 1985, 385 = JZ 1985, 633 (Waldner); BGH (IV ZR 135/08) BeckRS 2010, 11478; BAG (8AZR 309/16) BeckRS 2018, 13035 Rn. 37; OLG Rostock NJW-RR 1995, 381; MüKoZPO/Schultes Rn. 24; RSG ZivilProzR § 49 Rn. 18; Lindacher JuS 1986, 379 (381); Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 62 Rn. 8). Mehrere Gesamtschuldner sind im gerichtlichen Verfahren nur einfache Streitgenossen (BeckOK BGB/Gehrlein, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 421 Rn. 13), da sie nicht notwendig gemeinsam auf Leistung verklagt werden müssen (Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 62 ZPO, Rn. 17) und es hierbei durchaus – aufgrund unterschiedlicher Prozessführung ihrerseits – zu divergierenden Entscheidungen kommen kann (Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 7 Rn. 16; BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025, VDuG § 7 Rn. 14). Danach ist das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht unterbrochen. Soweit dieser von dem Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wird, ist dies zulässig, da gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VDuG mehrere Unternehmer gemeinschaftlich verklagt werden können. Da es hierbei zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, besteht eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten gemäß § 62 ZPO nicht, sodass sich die Wirkungen der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) eingetretenen Unterbrechung auf die Beklagte zu 1) beschränken und über die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) durch Teilurteil entschieden werden kann. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Zwar ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VDuG als qualifizierter Verbraucherverband klagebefugt, sodass die dahingehende Prozessvoraussetzung (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, VDuG § 2 Rn. 1) gegeben ist. Die Klagebefugnis in diesem Sinne ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verbandsklage (MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 2 Rn. 3). Die Klage ist indes als Verbandsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VDuG können in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, klageberechtigte Stellen gegen Unternehmer eine Abhilfeklage erheben. Der Anwendungsbereich der Klage ist demgemäß beschränkt auf Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer (Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 3). Sie ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beklagten zu 2) unzulässig, weil dieser nicht als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 VDuG zu qualifizieren ist. Weder das VDuG noch die Vorschriften der ZPO, auf die § 13 Abs. 1 VDuG verweist, enthalten eine Definition des Begriffs des Unternehmers. Der Inhalt der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 VDuG ist demgemäß durch dessen Auslegung zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfG 1952-05-21 2 BvH 2/52 = BVerfGE 1, 299, 312; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 4/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 = BVerfGE 8, 274, 307; BVerfG 1959-12-15 1 BvL 10/55 = BVerfGE 10, 234, 244; BVerfG 1960-05-17 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG 1966-01-11 2 BvR 424/63 = BVerfGE 19, 354, 362 ähnlich BGH 1960-07-07 VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 330; BGH 1962-02-15 KVR 1/61 = BGHZ 36, 370, 377; BGH 1962-03-21 IV ZR 251/61 = BGHZ 37, 58, 60; BGH 1961-12-11 AnwSt (B) 6/61 = BGHSt 17, 21, 23; BGH 1964-11-13 StbStR 1/64 = BGHSt 20, 104, 107). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfG 1960-05-11 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerfGE 11, 126, 130). Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BVerfG 1960-05-11 2 BvL 11/59 = BGHSt 14, 116, 118; BGH 1962-11-28 3 StR 39/62 = BGHSt 18, 151, 152; BGH 1963-11-29 3 StR 37/63 = BGHSt 19, 158, 159), und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH 1952-11-13 3 StR 727/51 = BGHSt 3, 300, 303; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft - 1960 - 2. Teil 3. Kapitel Nr 2 a und f, Seiten 241, 258; vgl. insgesamt BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1966 – KZR 5/65 –, BGHZ 46, 74-87). Gehen nationale Vorschriften auf europarechtliche Richtlinien zurück, sind sie richtlinienkonform auszulegen (EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26 – von Colson; s. auch EuGH, Urt. 3.11.1990 – C-106/89, BeckRS 2004, 74075 – Marleasing, sowie BVerfGE 75, 223 (237) = NJW 1988, 1459; BGHZ 63, 261 (264 f.); Hetmank GRUR 2015, 323), soweit das deutsche Recht einen entsprechenden Auslegungsspielraum lässt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Nettesheim, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 288 Rn. 133). Eine solche Auslegung kommt hingegen nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (so auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O, unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 02.04.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 22.01.2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 sowie Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 246, m.w.N.). Lässt der Gesetzestext daher mehrere Auslegungen zu und ist nur eine mit dem Unionsrecht vereinbar, so ist - wie bei der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf das Grundgesetz - der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der die Norm nicht als unionsrechtswidrig einzustufen ist (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2010 XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661; vom 29.06.2011 XI R 15/10, BFHE 233, 470, BStBl II 2011, 839; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7. April 2014 – 6 K 430/10 –, Rn. 45). Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung verlangt zwar einerseits, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Rn. 115, 116, 118 und 119; EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –). Andererseits darf dies nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, ECLI:EU:C:2006:443 = Slg. 2006, I-6057 Rz. 110 = ZIP 2006, 2141 - Adeneler; v. 24.1.2012 - C-282/10, ECLI:EU:C:2012:33 = NJW 2012, 509 Rz. 25 = ZIP 2012, 542 - Dominguez; BGH, Beschl. v. 8.10.2019 - EnVR 58/18, N&R 2020, 103 Rz. 66 - Normativer Regulierungsrahmen; Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rz. 38 = WM 2017, 396; v. 4.7.2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rz. 20 m.w.N.; vgl. auch Grüneberg, NJW 2024, 993, 995 f.) oder einen erkennbaren Willen des Gesetzgebers verändern (vgl. BGH WM 2025, 1612, 1614; BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rz. 38 m.w.N = WM 2017, 396.). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rz. 20 = WM 2014, 1030; v. 28.6.2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rz. 22 ff. = WM 2017, 1396; v. 4.7.2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rz. 20 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16, NVwZ-RR 2018, 169 Rz. 37; BGH WM 2025, 1612, 1614). Nach diesen Grundsätzen folgt aufgrund einer den oben dargestellten Methoden entsprechenden Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 VDuG, dass Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift nur jene Personen sind, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Wortlaut der Vorschriften des VDuG gibt insoweit keinen Aufschluss über die Begriffsbestimmung. Diese enthalten weder hinsichtlich des Begriffs „Verbraucher“ noch zu demjenigen des „Unternehmers“ eine Definition. Solche finden sich indes in Art. 3 Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen. Danach ist „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Demgegenüber ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer ist danach, ob die Person eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Ob die berufliche Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ausgestaltet sein muss oder ob auch sonstige Tätigkeiten hiervon umfasst sind, ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht. Soweit dieser das Erfordernis einer selbständigen Tätigkeit nicht ausdrücklich benennt, ist hieraus nicht zwingend zu schließen, dass die Richtlinie auf dieses Erfordernis verzichtet. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass anhand weiterer Auslegungsmethoden diese einschränkende Voraussetzung auch nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu fordern sein kann (vgl. insoweit Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 19; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 1 Rn. 4; anders BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025, VDuG § 1 Rn. 35; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 57). Im Übrigen ist zu beachten, dass die europarechtliche Richtlinie keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten hat. Maßgeblich sind vielmehr alleine die nationalen, die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umsetzenden Vorschriften, wenn die Richtlinie auch bei deren Auslegung im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung Berücksichtigung finden muss. Demgegenüber ist festzustellen, dass der nationale Gesetzgeber den Begriff des Unternehmers in anderen nationalen Gesetzen dahingehend bestimmt, dass nur solche berufliche Tätigkeiten erfasst sein sollen, die selbständig ausgeübt werden. So definiert § 14 Abs. 1 BGB den Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dementsprechend ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der nationale Gesetzgeber verfolgte mit den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB das Ziel, dass die dortigen Legaldefinitionen des Verbrauchers und Unternehmers grundsätzlich für das gesamte Zivil- und Zivilprozessrecht gelten sollten (BT-Drs. 14/3195, 27 f., 37; BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 13 Rn. 18; vgl. auch BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 13 Rn. 1; vgl. MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 10; BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 14 Rn. 1). Zwar hat der Gesetzgeber das Ziel der Vereinheitlichung der Definition des Verbrauchers im Zivil- und Zivilverfahrensrecht teilweise aufgegeben, indem mit der Regelung des § 29c Abs. 2 ZPO ein eigenständiger zivilprozessualer Verbraucherbegriff dahingehend eingeführt wurde (BT-Drs. 19/2507, 20; BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 13 Rn. 19), dass als Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen ist, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Vorschrift des § 29c Abs. 2 ZPO wurde hierbei ohne eine zivilprozessuale Vorgängernorm durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.7.2018 (BGBl. 2018 I 1151) zum 1.11.2018 eingefügt (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 7, beck-online). Der in dieser Norm geregelte prozessrechtliche Verbraucherbegriff ist insoweit weiter gefasst als der in § 13 BGB normierte Begriff, als nicht auf die rechtsgeschäftliche Entstehung des einzelnen Anspruchs abgestellt wird, sondern darauf, dass der Verbraucher bei dem Erwerb des Anspruchs oder bei der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 50). Auch nach dieser Vorschrift steht indes alleine eine selbständige Tätigkeit der Verbrauchereigenschaft entgegen. Diese Definition deckt sich demgemäß inhaltlich weitgehend mit derjenigen in § 13 BGB, wenn sie auch autonom auszulegen ist (MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 5). Der nationale Gesetzgeber stellt in den genannten Vorschriften damit als maßgebliches Kriterium für die Qualifizierung als Unternehmer auf dessen selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit ab. Diesem Grundsatz folgend führt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum VDuG aus, dass er auch bei den dort verwendeten Begriffen an diesem Kriterium festhalten will. Dieser eindeutige Wille ist dokumentiert im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (BR-Drs. 145/23), Seite 75. Darin führt der Gesetzgeber ausdrücklich aus, dass sich der Begriff des Verbrauchers hinsichtlich der Vorschriften des VDuG nach § 29c Abs. 2 ZPO bestimmen soll. Diese Vorschrift verlangt wie bereits dargelegt eine natürliche Person, die nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dieser klaren und eindeutigen Formulierung lässt der nationale Gesetzgeber keinerlei Zweifel, dass er als maßgebliches Unterscheidungsmerkmal eines Verbrauchers - wie in den übrigen Definitionsbestimmungen des nationalen Rechts auch - darauf abhebt, ob die Person in Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten handelt, welche selbständig ausgeübt werden. Berufliche Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis sollen demgegenüber der Verbrauchereigenschaft nicht entgegenstehen. Diese Regelung korrespondiert im Übrigen mit der bereits oben erwähnten Gesetzgebungsgeschichte von § 29c Abs. 2 ZPO, der im Zuge der Normierung der Musterfeststellungsklage geschaffen worden ist (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 51). Während diese ab dem 1.11.2018 zunächst in den zum 13.10.2023 wieder aufgehobenen §§ 606 ff. a.F. geregelt war, sind die Vorschriften zur Musterfeststellungsklage nunmehr in § 41 Abs. 1 VDuG enthalten (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 51). Dementsprechend entfaltet § 29 Abs. 2 ZPO nunmehr seine Bedeutung insbesondere im Rahmen der Verbandsklagen nach §§ 1 ff. VDuG (vgl. BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 1, 51; BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 7). Zwar betrifft der Verweis insoweit alleine den prozessualen Begriff des Verbrauchers. Einen prozessualen Unternehmerbegriff sieht die ZPO nicht vor, sodass auch ein Verweis hierauf in der Gesetzesbegründung zum VDuG nicht in Betracht kommt. Allerdings stellen „Verbraucher“ und „Unternehmer“ Begriffspaare dar, die sich hinsichtlich der Definition wechselseitig ausschließen. Während Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB eine Person ist, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind nach § 13 BGB Verbraucher diejenigen Personen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese sich wechselseitig ausschließende Begriffsbestimmungen bzw. Komplementärbegriffe (MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 3) finden sich auch im europäischen Recht. Insbesondere die Richtlinie (EU) 2020/1828 definiert wie bereits dargelegt, dass einerseits „Unternehmer“ eine Person ist, die zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, während andererseits Verbraucher jede natürliche Person ist, die zu Zwecken handelt, die gerade außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Wenn auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum VDuG den Begriff des Unternehmers nicht ausdrücklich definiert, folgt dieser doch zwanglos als Gegensatz zu dem in § 29c Abs. 2 ZPO zugrunde gelegten Begriff, bei dem eine berufliche Tätigkeit nur dann der Einordnung als Verbraucher entgegensteht, wenn diese selbständig ausgeübt wird. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass „Verbraucher“ und „Unternehmer“ gesetzesübergreifend sowohl vom deutschen als auch vom europäischen Gesetzgeber als Begriffspaare verstanden werden, die sich gegenseitig ausschließen, sodass eine Person grundsätzlich niemals zugleich Verbraucher und Unternehmer sein kann. Dies zugrunde legend wird auch der Wille des nationalen Gesetzgebers eindeutig erkennbar, mit der Übernahme der Verbraucherdefinition aus § 29c Abs. 2 ZPO nur selbständige berufliche Tätigkeiten für die Qualifizierung als Unternehmer im Sinne des VDuG ausreichen zu lassen (vgl. Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 16, 17, 19; MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 22; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 1 Rn. 4; anders BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025, VDuG § 1 Rn. 35). Das dahingehende Begriffsverständnis des Gesetzgebers wird darüber hinaus in der oben genannten Gesetzesbegründung zum VDuG, Seite 75, deutlich. Der Gesetzgeber führt insoweit aus, dass für die Frage, wer nach materiellem Recht als Verbraucherin oder Verbraucher bzw. als Unternehmerin oder Unternehmer gilt, weiterhin allein die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein sollen. Zwar stehen diese Ausführungen im Kontext mit § 1 Abs. 2 VDuG, nach dem auch kleine Unternehmen in prozessualer Hinsicht als Verbraucher gelten sollen. In diesem Zusammenhang stellt der Gesetzgeber klar, dass diese Regelung keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Rechtslage haben soll. Die Erstreckung des Verbraucherbegriffs des VDuG auf kleine Unternehmen soll demgemäß alleine hinsichtlich der prozessrechtlichen Stellung gelten, während sie materiell-rechtlich weiterhin als Unternehmen zu werten sind. Indem der Gesetzgeber indes ausdrücklich auf die Begriffsbestimmung der Vorschriften der §§ 13, 14 BGB abstellt, macht er deutlich, dass er sowohl hinsichtlich des materiell-rechtlichen Unternehmerbegriffs an dem Erfordernis der selbständigen Tätigkeit als auch an dem Bestehen der sich ausschließenden Begriffspaare des Verbrauchers und Unternehmers, die keine Überschneidung erlaubt, festhält. Gründe, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Gesetzgeber den prozessualen Unternehmerbegriff, anders als in der ausdrücklich in Bezug genommenen Definition der Vorschrift des § 29c Abs. 2 ZPO, welche ebenso wie §§ 13, 14 BGB hinsichtlich der Abgrenzung auf eine selbständige berufliche Tätigkeit abstellt, mit einem gänzlich anderen Inhalt verstanden wissen wollte, sind weder in der Gesetzesbegründung noch sonst ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber hierbei für kleine Unternehmen in § 1 Abs. 2 VDuG die Regelung trifft, dass diese als Verbraucher gelten, handelt es sich im Anwendungsbereich des VDuG um eine gesetzliche Fiktion, welche alleine dem Zweck dient, dass sich solche auf Verbraucherseite Verbandsklagen anschließen können (MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 25). Ein darüber hinausgehender, verallgemeinerungsfähiger Aussagegehalt, welcher der grundsätzlichen Auslegung des Begriffs des „Unternehmers“ dahingehend dienen könnte, dass es zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu Überschneidungen kommen kann, lässt sich dieser Regelung demgegenüber nicht entnehmen. Im Gegenteil hält der Gesetzgeber gerade an der Begriffspaarbildung fest, wenn er auch aus prozessualen Gründen alleine kleinen Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung als Verbraucher in einem Verfahren nach dem VDuG eröffnen wollte. Im Übrigen soll es gerade bei der sich wechselseitig ausschließenden Bestimmung anhand der materiell-rechtlichen Vorschriften verbleiben. Der oben dargestellte, eindeutig zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers wird schließlich durch die Systematik der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. § 1 Abs. 1 VDuG stellt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschriften des VDuG auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ab, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen. Ist demgemäß Anknüpfungspunkt ein Rechtsverhältnis mit einem Verbraucher, kommt ein solches im Falle des vorliegend streitgegenständlichen Vertragsschlusses über die Dienste der Beklagten zu 1) alleine mit einem einzigen Unternehmer als Vertragspartner zustande, im vorliegenden Fall nämlich mit der Beklagten zu 1). Die Annahme, dass an diesem Rechtsverhältnis eine weitere Person beteiligt sein kann, die als Unternehmer Klagegegner einer Verbandsklage sein kann, scheidet demgegenüber bereits aus systematischen wie auch aus materiell-rechtlichen Gründen aus. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 als „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person beschreibt, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, tätig wird. Damit erstreckt die Norm gerade nicht die Unternehmereigenschaft auf eine weitere, am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Person, sondern beschreibt Fälle, in denen sich der Unternehmer zur Begründung des mit ihm abgeschlossenen Rechtsverhältnisses anderer Personen gleichsam als Vertreter oder - wie im vorliegenden Fall - als Organ bedient. Gleichfalls unerheblich ist an dieser Stelle, ob der Beklagte zu 2) unabhängig von seiner fehlenden Unternehmereigenschaft materiell-rechtlich für die geltend gemachten Zahlungsansprüche haftbar ist. Soweit diese auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden, setzen sie keine unternehmerische Tätigkeit voraus, sondern eine geschäftliche Handlung und eine täterschaftliche Begehung. Eine solche kann auch bei einem (abhängig beschäftigten) Geschäftsführer begründet werden (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 16 Geschäftsführerhaftung; GRUR 2001, 82 (83) – Neu in Bielefeld I; BeckOK UWG/Eichelberger, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 9 Rn. 53), wohingegen die Geschäftsführung einer GmbH grundsätzlich gerade keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit darstellt (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.; BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 –, Rn. 17), er demgemäß auch grundsätzlich nicht als Unternehmer zu werten ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 –, Rn. 17). Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer alleiniger oder - wie im vorliegenden Fall - überwiegender Gesellschafter ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Offen bleiben kann, ob auch ein Gesellschafter und Geschäftsführer als Unternehmer zu werten sein kann, sofern er eine Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt und die Haftungsübernahme nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht, sondern diese überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.7.2022 - XI ZR 483/21, ZIP 2022, 2168 = juris; BGH, Urt. v. 24.7.2007 - XI ZR 208/06 Rz. 17, WM 2007, 1833 = juris; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148). Die Begründung der Unternehmereigenschaft kommt nämlich unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer im eigenen Namen und nicht für die Gesellschaft handelt. Nur dann bedarf es der Abgrenzung, ob der Geschäftsführer als Verbraucher zu werten ist, weil das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und die Anstellung als Geschäftsführer keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2007 - XI ZR 208/06 Rz. 16, WM 2007, 1833 = juris; v. 28.6.2000 - VIII ZR 240/99 Rz. 36, WM 2000, 1632 = juris; v. 5.6.1996 - VIII ZR 151/95 Rz. 19, WM 1996, 1258 = juris; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148), oder ob die Qualifikation des Geschäftsführers als Unternehmer gerechtfertigt sein kann, weil dieser als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft ein eigenes Gewerbe betreibt, dem die im eigenen Namen entfaltete Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 26.7.2022 - XI ZR 483/21, ZIP 2022, 2168; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148). So liegt der Fall hier indes gerade nicht. Denn der Beklagte zu 2) handelte stets alleine in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Beklagte zu 1) und nicht im eigenen Namen, sodass es dabei verbleibt, dass alleine die Beklagte zu 1) als Unternehmerin zu werten ist. Eine darüber hinausgehende Einordnung auch des Beklagten zu 2) als Unternehmer kommt hingegen für das einheitliche Rechtsverhältnis mit den Verbrauchern, welche die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen, nicht in Betracht. Kommt damit der Wille des Gesetzgebers, die Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Erfordernis für die Einordnung als Unternehmer zu bestimmen, eindeutig und klar zum Ausdruck, kann ein anderes Ergebnis nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung gewonnen werden. Insbesondere ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung des Gesetzes einen anderen, weiten Unternehmerbegriff auf der Grundlage von Art. 3 Nr. 2 Richtlinie (EU) 2020/1828 zugrunde legen wollte. Eine solche Annahme käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die genannte Richtlinie den Unternehmerbegriff eindeutig definieren würde und demgemäß angenommen werden könnte, dass sich der nationale Gesetzgeber nicht sehenden Auges dem widersetzen und eine eindeutig europarechtswidrige Norm schaffen wollte. Dies kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Der oben genannten Richtlinie lässt sich nämlich insoweit entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber von einem weiten Unternehmerbegriff ausgegangen ist, demgemäß auch eine nichtselbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit die Unternehmereigenschaft begründen kann. Der Wortlaut der Richtlinie lässt jedenfalls - wie bereits dargelegt - keine eindeutige Auslegung zu. Dies gilt umso mehr, als die von den Parteien dargestellten Fassungen der Richtlinie in anderen Sprachen unterschiedliche Schwerpunkte für die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit stellen und insoweit Spielräume lassen, die wie der deutsche Gesetzgeber auf Unternehmerseite auch eine selbständige Tätigkeit erfordern. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 27.12.2024, Bl. 79 ff. d.EA., und vom 17.03.2025, Bl. 125 ff. d.EA., Bezug genommen. Im Gegenteil wurde und wird demgemäß auch der europarechtliche Begriff des Unternehmers von gewichtigen Stimmen in der Literatur dahingehend verstanden, dass zur Begründung der Unternehmereigenschaft gerade die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erforderlich ist (vgl. insoweit Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 1 Rn. 19; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 1 Rn. 4; anders BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025, VDuG § 1 Rn. 35; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 57). Soweit das deutsche Recht mit dem Erfordernis der „Selbständigkeit“ enger als die unionsrechtlichen Vorgaben formuliert, ist auch zu berücksichtigen, dass der im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit Handelnde für einen Geschäftsherrn handelt, der seinerseits derjenige Unternehmer ist, auf den die europarechtlichen Richtlinien zielen (Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 20 Handelsrecht – Unternehmensrecht Rn. 25, 26). Die Beantwortung der Frage, in welchem Sinne die Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu verstehen ist, insbesondere ob die Unternehmereigenschaft eine selbständige Tätigkeit erfordert, kann indes im vorliegenden Fall offen bleiben, sodass es zur Entscheidung dieser Frage auch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf. Ergibt sich nämlich einerseits aus den maßgeblichen europäischen Vorschriften nicht hinreichend deutlich, dass der europäische Gesetzgeber die nichtselbständige berufliche Tätigkeit in den Unternehmerbegriff einbezogen wissen wollte, dokumentiert demgegenüber andererseits der nationale Gesetzgeber, dass er ausweislich der ausdrücklichen Gesetzesbegründung und in Einklang mit den Begriffsbestimmungen, wie er sie auch im materiellen Recht wie auch im Verfahrensrecht zugrunde legt, zur Begründung der Unternehmereigenschaft eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, verbleibt es in jedem Fall bei dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers und dem dahingehenden Begriffsverständnis. Ein Auslegungsspielraum, welcher eine europarechtskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 VDuG erlauben würde, wäre demgegenüber in jedem Fall nicht gegeben. Insgesamt verbleibt es dabei, dass eine natürliche Person nur dann Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 VDuG sein kann, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte zu 2) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und damit abhängig beschäftigt tätig. Gegen ihn kann eine Verbandsklage demgemäß nicht zulässigerweise erhoben werden, sodass die dahingehende Klage durch Teilurteil abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar wird in einem Teilurteil wie dem vorliegenden regelmäßig nicht über die Kosten entschieden, sondern diese Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, weil erst dann feststeht, in welchem Umfang der Kläger erfolgreich war (Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 301 Rn. 27). Steht hingegen bei Erlass des Teilurteils bereits fest, wer bestimmte Kosten zu ersetzen hat, und kann ausgeschlossen werden, dass die im Schlussurteil zu treffende Kostenentscheidung Auswirkungen auf diese Kosten hat, kann bereits im Teilurteil über die Kosten befunden werden. Diese Möglichkeit kann sich insbesondere bei Teilurteilen gegen einen Streitgenossen ergeben (BGH NJW 1960, 484; OLG München NJW 1969, 1123; Musielak/Voit/Wolff, a.a.O.). Wird die Klage daher gegenüber einem Streitgenossen - wie im vorliegenden Fall - durch Teilurteil abgewiesen, so ist das Verfahren gegenüber diesem Beklagten beendet. Der Kläger hat jedenfalls die außergerichtlichen Kosten dieses Beklagten zu tragen. Darauf kann im Teilurteil erkannt werden; eine Entscheidung zu den Gerichtskosten darf aber wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung regelmäßig nicht ergehen (Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 100 Rn. 11; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 100 Rn. 25). Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG und folgt den Angaben des Klägers in der Klageschrift, die von den Parteien auch nicht angegriffen wurden. Der in der vom …[B] in …[Z] geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger ist der Dachverband aller F. Mehr als 25 Verbraucherverbände sind Mitglied im Verband des Klägers. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Diesen Satzungszweck verfolgt der Kläger unter anderem, indem er Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterbindet und Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen verfolgt, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international. Die Beklagte zu 1) betreibt seit März 2024 die Internetseite www….[A].de. Über ihr Vermögen wurde zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 24.07.2025 – …– das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Auf ihrer Internetseite bot die Beklagte zu 1) – nach Kenntnis des Klägers jedenfalls noch am 20. September 2024 – diverse Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an, und zwar betreffend die Abmeldung einer Wohnung, die Änderung der Daten zum Beitragskonto, die Erstanmeldung einer Wohnung und Anmeldung einer weiteren Wohnung. Für ihr Angebot, die von den Nutzern eingegebenen Daten an die Rundfunkanstalten weiterzuleiten, berechnete die Beklagte zu 1) ein Entgelt in Höhe von 29,99 Euro. Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.06.2024 ab. In Bezug auf zwei der mit dieser Abmahnung verfolgten Verstöße gab die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich gegenüber der …[Y], welche die Beklagte zu 1) im Hinblick auf diese Ansprüche mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ebenfalls abgemahnt hatte, eine Unterlassungserklärung ab. Trotz der daraufhin zwischenzeitlich erfolgten Umgestaltung der Internetseite mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) am 03.07.2024 erneut erfolglos ab. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2024 erhob der Kläger vor dem Oberlandesgericht Koblenz eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 1), mit der er Unterlassungsansprüche wegen des Vorenthaltens wesentlicher Informationen gemäß §§ 5a Abs. 1, 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, wegen der Verletzung der Informationspflichten gemäß § 312j Abs. 2 BGB und wegen der unberechtigten Zurückweisung von Widerrufen sowie der Weigerung der Rückzahlung der empfangenen Leistungen geltend macht. Die Klage wird beim Oberlandesgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 2 UKl 2/24 geführt. Der Kläger trägt vor, die „Leistung“ der Beklagten zu 1) beschränke sich darauf, Online-Formulare auf der von ihr betriebenen Internetseite zur Verfügung zu stellen, diese mittels Google-Anzeigen und über E-Mail-Werbung zu bewerben und die in diese Online-Formulare eingetragenen Daten an den Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterzuleiten. Die Übermittlung erfolge hierbei automatisiert mit einem Dienst der …[C] an den …[D], …[X], und ohne Überprüfung der Daten, die die Verbraucher in das Formular der Beklagten zu 1) eingegeben hätten. Nachdem die Verbraucher das Angebot der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen hätten, erhielten sie per E-Mail als „Leistungsnachweis“ einen Sendebericht mit dem Logo der …[C]. Für diese Übermittlung der Daten berechne die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 29,99 Euro. Die von der Beklagten zu 1) verwendeten Online-Formulare seien hinsichtlich der abgefragten Daten identisch mit denen der Internetseiten von www….[E].de, über welche die Verbraucher die Daten auch unmittelbar und kostenfrei bei dem Beitragsservice einreichen könnten. Die Internetwerbeseite der Beklagten zu 1), auf der sich kein Hinweis auf die Kostenpflicht für das Angebot befunden habe, sei bei den Internetsuchanfragen oft vor der Seite www….[E].de angezeigt worden, weil die Beklagte zu 1) bei Google eine vorzugsweise Platzierung gekauft habe. Zwar werde zwischenzeitlich - nicht bestritten - seit dem 20.06.2024 bei den Zahlungsangaben der Preis von 29,99 Euro fett markiert und es sei - ebenfalls unstreitig - folgender Hinweis ergänzt worden: „Unser Service für Sie: Ausfüllhilfe bei der Antragstellung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten und Weiterleitung an den Beitragsservice.“ Dieser Hinweis sei indes unklar, da er nicht hinreichend deutlich mache, dass es sich um ein Entgelt für die Beklagte zu 1) und nicht um den Rundfunkbeitrag handele. Denn der Hinweis befinde sich in der textlichen Gestaltung unmittelbar in Zusammenhang mit den Ausführungen zum Beitragseinzug der Rundfunkanstalten, sodass der Eindruck vermittelt werde, auch die Zahlung der 29,99 Euro stehe hiermit in Zusammenhang. Im Rahmen des Bestellprozesses habe die Beklagte zu 1) von den Verbrauchern unstreitig jeweils folgende Erklärung verlangt: „Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere.“ Bis zum 20.06.2024 habe sie hingegen - ebenfalls unstreitig - folgende Widerrufsbelehrungen verwendet: „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen - über die Lieferung von Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.“ sowie „Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.“ Soweit Verbraucher den Widerruf erklärt hätten, habe die Beklagte zu 1) diesen mitgeteilt, dass ein Widerruf nicht möglich sei, weil sie auf ein Widerrufsrecht verzichtet hätten, auch wenn sie noch mit der bis 20.06.2024 verwendeten Widerrufsbelehrung informiert worden seien. Soweit Verbraucher das Entgelt nicht gezahlt hätten, habe die Beklagte zu 1) die Forderung unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen mittels Mahnung geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass der Dienst der Beklagten in der Zeit von März bis August 2024 von mindestens 95.000 Verbrauchern genutzt worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, beide Beklagten seien als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 VDuG zu werten. Dies gelte auch für den Beklagten zu 2). Der Unternehmerbegriff sei hierbei unter Zugrundelegung von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 weiter als derjenige aus § 14 BGB und nicht auf eine selbständige berufliche Tätigkeit beschränkt. Im Übrigen sei der Beklagte zu 2) mit einem Anteil von 98 % an der Beklagten zu 1) beteiligt, was unstreitig ist, sodass er nicht lediglich Angestellter sei. Die Ansprüche der jedenfalls mehr als 50 Verbraucher seien im wesentlichen gleichartig. Solche rechtfertigten sich aus § 9 Abs. 2 UWG. Die Beklagten hätten unlauter nach §§ 2 Abs. 1, 5a Abs. 1, 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 UWG gehandelt, weil sie dem Verbraucher wesentliche Informationen, nämlich die Kostenpflicht bzgl. der angebotenen Dienstleistung, vorenthalten hätten. Die Information über die Kostenpflicht sei in den Formularen selbst zu erteilen, nicht ggf. zu einem späteren Zeitpunkt. Überdies werde die Information über die Zahlungspflicht lediglich in Zusammenhang mit den Kosten gegenüber den Rundfunkanstalten erwähnt. Soweit in dem Textblock am Ende des Formulars auf eine Erstattungsmöglichkeit innerhalb von 8 Wochen hingewiesen werde, sei dieser so wahrzunehmen, dass er ausschließlich die Pflichten gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten betreffe. Insgesamt beschreibe die Beklagte zu 1) in ihrem Formular ihre kostenpflichtige Dienstleistung nicht hinreichend deutlich. Vielmehr würden die Informationen dergestalt verstanden, dass sie sich auf die Kosten für die An- oder Abmeldung bzw. die Änderung der Daten gegenüber den Rundfunkanstalten bezögen. Weiterhin behaupteten die Beklagten irreführend, ein Widerrufsrecht der Verbraucher bestünde nicht. Tatsächlich folgten Rückzahlungsansprüche insoweit aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB. Auch liege ein Verstoß gegen § 312j BGB vor. Es finde keine ausreichende Information über das zu zahlende Entgelt statt. Die Beschriftung „kostenpflichtig bestellen“ genüge hierzu nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass klar gemacht werde, für welche Leistung das Entgelt gezahlt werden müsse. Die Irreführung sei auch von geschäftlicher Relevanz, da die Verbraucher bei Kenntnis des Umstandes, dass eine Datenübermittlung an die Rundfunkanstalten auch kostenfrei möglich ist, von einer Beauftragung der Beklagten zu 1) absehen würden. Beide Beklagten hafteten demgemäß auf Schadensersatz nach § 9 UWG wie auch aus einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280, 312j Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) habe hierbei durch oder jedenfalls auf Veranlassung des Beklagten zu 2) gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Gestaltung des Internetauftritts auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sodass auch der Beklagte zu 2) hiervon Kenntnis gehabt habe. Ein Rückzahlungsanspruch der Verbraucher rechtfertige sich auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam sei. Überdies sei der Vertrag als wucherisch und damit sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB zu werten. Selbst für den Fall, dass die Beklagte zu 1) einen kostenpflichtigen Dienst der Post für den Versand der Meldungen verwende, betrage das von ihr verlangte Entgelt von 29,99 Euro weit mehr als das Doppelte des objektiven Werts der angebotenen Leistung. Der Versand der Daten würde nämlich von der Post zu einem Preis von zwischen 0,73 Euro und maximal 2,98 Euro inklusive Druck und Porto angeboten. Eine inhaltliche Prüfung der eingegebenen Daten finde im Übrigen nicht statt. Bei dem schriftlichen Versand der Daten handele es sich nicht um einen Mehrwert für den Verbraucher, da die Daten auch im Falle der Abmeldung online übermittelt werden könnten. Jedenfalls bestünden die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche. Die Verbraucher würden unzutreffend darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht nicht bestünde. So habe unter anderem eine namentlich benannte Zeugin trotz erklärtem Widerruf eine Erstattung bislang nicht erhalten. Gleiches gelte für zwei weitere namentlich benannte Zeugen. Der Kläger stellt zuletzt hinsichtlich des Beklagten zu 2) folgende Anträge: 1. a) Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen, • die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, • die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www….[A].de genutzt und in diesem Zusammenhang eine Bestellung getätigt haben und • die das für die Bestellung von der Beklagten zu 1) verlangte Entgelt für die Nutzung der Internetseite und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben, einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte, Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten). b) Der Beklagte zu 2) wird weiter gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an die unter Ziffer 1. a) genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt: aa) Der Beklagte zu 2) zahlt die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag. H i l f s w e i s e : bb) Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. H i l f s h i l f s w e i s e : cc) Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. 2. Der Kläger beantragt h i l f s w e i s e zum Antrag zu Ziffer 1. wie folgt zu erkennen: a) Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an (nicht namentliche benannte) Verbraucher:innen • die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, • die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www….[A].de genutzt und in diesem Zusammenhang bis zum 27. Juni 2024 eine Bestellung getätigt haben und • die das von der Beklagten zu 1) im Rahmen dieses Vertrages berechnete Entgelt an die Beklagte zu 1) und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben, einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte, Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten). b) Der Beklagte zu 2) wird weiter gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an die unter Ziffer 2. a) genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt: aa) Der Beklagte zu 2) zahlt die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag. H i l f s w e i s e : bb) Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. H i l f s h i l f s w e i s e : cc) Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. 3. Der Kläger beantragt h i l f s w e i s e zum Antrag zu Ziffer 2. wie folgt zu erkennen: a) Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an (nicht namentliche benannte) Verbraucher:innen, • die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, • die die Internetseite der Beklagten zu 1) unter www….[A].de genutzt und in diesem Zusammenhang bis zum 19. Juni 2024 eine Bestellung getätigt haben, • die für den im Zusammenhang mit dieser Bestellung geschlossenen Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf erklärt haben, • denen gegenüber die Beklagte zu 1) den Widerruf zurückgewiesen hat und • die das von der Beklagten zu 1) im Rahmen dieses Vertrages berechnete Entgelt an die Beklagte zu 1) und/oder hierauf berechnete Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten nach Widerruf des Vertrags an die Beklagte zu 1) und/oder an von der Beklagten zu 1) mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlt haben, aa) einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zu 1) und/oder an mit der Forderungseinziehung beauftragte Dritte gezahlten Beträge (Entgelte und/oder nach Widerruf gezahlte Zinsen, Mahnkosten, Inkassokosten). bb) auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt: aaa) Für gezahlte Entgelte: Der Beklagte zu 2) zahlt die Zinsen, soweit die Zahlungen durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen jeweils vor Widerruf des Vertrages erfolgt sind, jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung. Soweit Zahlungen durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen jeweils nach Widerruf des Vertrags erfolgt sind, zahlt der Beklagte zu 2) die Zinsen jeweils ab dem auf die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen folgenden Tag, wenn die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen später als 14 Tage ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung erfolgt ist. Ist in einem solchen Fall die jeweilige Zahlung durch die unter Ziffer 3. a) genannten Verbraucher:innen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung erfolgt, zahlen die Beklagten die Zinsen jeweils ab dem 15. Tag ab Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung. bbb) Für nach Widerruf gezahlte Zinsen und/oder etwaige Mahn- und/oder Inkassokosten: (1) Der Beklagte zu 2) zahlt die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag. H i l f s w e i s e : (2) Auf die bis zur Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. H i l f s h i l f s w e i s e : (3) Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister gezahlten Beträge sind die Zinsen ab dem auf die jeweilige Zahlung folgenden Tag zu zahlen. 4. Die Zahlung der auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die gegen ihn gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da das VDuG keine Verbandsklagen gegen Geschäftsführer einer GmbH erlaube. Als angestellter Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei er nicht Unternehmer im Sinne des VDuG. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der Unternehmerbegriff nach § 14 BGB, welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetze. Die Klage sei auch unbegründet, Rückzahlungsansprüche der Verbraucher bestünden gegenüber ihm nicht. Er - der Beklagte zu 2) - sei in die streitgegenständlichen Vorgänge bereits nicht involviert gewesen. Er sei …Jahre alt und verfüge über keine Kenntnisse im Bereich der Erstellung von Webseiten und Online-Marketing. Auch liege kein unlauteres Verhalten der Beklagten zu 1) vor. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich nicht in der reinen Übermittlung von Daten. Vielmehr lasse die Beklagte zu 1) die entsprechenden Formulare durch einen kostenpflichtigen Dienst der …[C] ausdrucken und versenden. Eine Abmeldung von dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten müsse im Übrigen schriftlich erfolgen. Diese Tätigkeit übernehme die Beklagte zu 1) für den Verbraucher. Die Kosten für den Dienst der Beklagten würden hinreichend deutlich dargestellt. Überdies fehle es an einer geschäftlichen Relevanz. Trotz der erheblichen Kampagne des Klägers hätten sich erst 2.000 Kunden gemeldet, die ihr Geld zurück haben wollten. Die Rechtsgeschäfte der Beklagten mit den Verbrauchern seien auch nicht nach § 138 BGB unwirksam. Von den Verbrauchern eingegebene Daten würden von der Beklagten zu 1) postalisch übermittelt, wodurch Kosten entstünden. Die Voraussetzungen eines Wuchers lägen nicht vor, Auch die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Selbst nach dessen Vorbringen habe die Beklagte zu 1) lediglich in einem Fall das Widerrufsrecht einer Kundin – nämlich der namentlich benannten Zeugin – nicht anerkannt. Insoweit habe es sich um ein Versehen gehandelt, die Zeugin habe zwischenzeitlich ihr Geld erstattet bekommen. Weitere Fälle lägen nicht vor. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei im Übrigen bereits am 20.06.2024 korrigiert worden, was nicht bestritten worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2025 Bezug genommen. Die Akten des Oberlandesgerichts Koblenz 2 UKl 2/24 sind beigezogen worden.