Urteil
9 U 634/21
OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0202.9U634.21.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Haftungsübernahme des Stellvertreters.(Rn.28)
(Rn.29)
2. Zum Rücktritt von einer im Herbst 2019 für Ende Mai/Anfang Juni 2020 gebuchten Pauschal-Gruppenreise aufgrund der COVID-19-Pandemie.(Rn.38)
3. Der Reisende kann von einer Pauschalreise nicht frühestens vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei (§ 651h Abs. 3 BGB) zurücktreten.(Rn.52)
4. Das Storno-Entschädigungsverlangen eines Pauschalreiseveranstalters kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB zwar nicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen, die Pauschalreise dann aufgrund entsprechender unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände tatsächlich nicht durchgeführt werden kann.(Rn.53)
(Rn.55)
Tenor
1. Die gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 28. April 2021 gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Sowohl das vorliegende als auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Haftungsübernahme des Stellvertreters.(Rn.28) (Rn.29) 2. Zum Rücktritt von einer im Herbst 2019 für Ende Mai/Anfang Juni 2020 gebuchten Pauschal-Gruppenreise aufgrund der COVID-19-Pandemie.(Rn.38) 3. Der Reisende kann von einer Pauschalreise nicht frühestens vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei (§ 651h Abs. 3 BGB) zurücktreten.(Rn.52) 4. Das Storno-Entschädigungsverlangen eines Pauschalreiseveranstalters kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB zwar nicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen, die Pauschalreise dann aufgrund entsprechender unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände tatsächlich nicht durchgeführt werden kann.(Rn.53) (Rn.55) 1. Die gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 28. April 2021 gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Sowohl das vorliegende als auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist ein auf Chor- und Gruppenreisen spezialisierter Anbieter von Bus- und Gruppenreisen. Sie organisiert Pauschalreisen für Gruppen ab 20 Personen und führt diese durch. Die Beklagte ist Vorsitzende des [...] e.V.. Am 14. Oktober 2019 unterzeichnete sie eine an die Klägerin gerichtete „Gruppenanmeldung“ des [...] e.V. bezüglich einer Gruppenreise für 35 bis 45 Personen nach Berlin im Reisezeitraum 28. Mai 2020 bis 1. Juni 2020 „lt. Angebot vom 25. Juli 2019“. In dieser war als „Name des Vereins“ eingetragen: „[...] e.V. - Vokalensemble [...]“. Des Weiteren war als „Name des Vertragspartners“ eingetragen: „[...]“. Vor der (ersten) Unterschrift wies das entsprechende Formular den Satz „Es gelten die umseitigen AGB’s und Stornobedingungen !“ auf. Des Weiteren unterzeichnete die Beklagte gesondert eigenhändig den folgenden nach der ersten Unterschrift abgedruckten Passus: „Ich - der Vertragspartner - erkläre ausdrücklich als Vertreter/in der Gruppe zu handeln und für vertragliche Verpflichtungen der von mir angemeldeten Teilnehmer zu haften:“ Wegen der weiteren Einzelheiten der „Gruppenanmeldung“ vom 14. Oktober 2019 wird ergänzend auf deren als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 4 Anlagenband) Bezug genommen. Die Buchung wurde klägerseits unter dem 18. Oktober 2019 bestätigt. Im Nachgang - am 12. Januar 2020 - übermittelte ein Mitglied des [...] e.V. der Klägerin per E-Mail ein mit „Organisationsbogen“ überschriebenes und seitens des vorbezeichneten Vereins ausgefülltes Formular der Klägerin. Darin wurden 46 Teilnehmer der Reise in 16 Doppel- und 14 Einzelzimmern mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des betreffenden Formulars wird ergänzend auf dessen als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 12 f Anlagenband) Bezug genommen. Unter dem 5. März 2020 berechnete die Klägerin dem [...] e.V. für 46 Teilnehmer der Reise in 16 Doppel- und 14 Einzelzimmern insgesamt einen Reisepreis in Höhe von 16.198,-- €. Unter Abzug einer bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.669,50 € waren ausweislich der Rechnung noch 14.528,50 € zu zahlen. Mit Schreiben der Beklagten sowie eines weiteren Mitglieds des Vorstands des [...] e.V. vom 26. März 2020 - bei der Klägerin eingegangen am 27. März 2020 - erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber die „Kündigung“ des hier in Rede stehenden Vertrags. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Wegen dieser - so die Beklagte - sei die Durchführung der Konzertreise nach Berlin unmöglich geworden. Die Bundesregierung habe eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Die WHO habe den Pandemie-Fall ausgerufen. Die Chormitglieder seien wegen der Pandemie ganz besonders gefährdet, weil ein großer Teil der Sängerinnen und Sänger im fortgeschrittenen Alter sei und dadurch zu den sogenannten Hochrisikogruppen gehöre. Außerdem seien einige der jüngeren Chormitglieder als Lehrer oder Pädagogen mit zahlreichen intensiven Sozialkontakten einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, beziehungsweise könnten eigene Infektionen nicht gänzlich ausschließen. Das gemeinsame Singen im engen Verbund fördere zudem in besonderer Weise die Übertragung des Virus durch Tröpfcheninfektion. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, der Beklagten unter dem 27. März 2020 - ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 1. Juli 2018) entsprechend - Stornokosten in Höhe von 12.098,80 € (entsprechend 85 % des Reisepreises abzüglich der geleisteten Anzahlung) in Rechnung zu stellen. Eine entsprechende Zahlung erfolgte indes nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte persönlich für die mit der vorliegenden Klage ihr gegenüber geltend gemachte Stornokostenforderung. Diese stehe ihr zu, weil die hier in Rede stehende Reise ohne wesentliche Einschränkungen oder Erschwernisse hätte durchgeführt werden können. Der Rücktritt vom Reisevertrag sei zudem verfrüht erklärt worden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Rechtssinne bestehen würde, habe man am 26. März 2020 für eine Reise ab dem 28. Mai 2020 noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beurteilen können. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 12.098,50 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat insoweit beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, Vertragspartner der Klägerin sei ausschließlich der von ihr vertretene Verein geworden. Jedenfalls aus diesem Grund hafte sie persönlich nicht für die streitgegenständlichen Stornokosten. Im Übrigen hätten zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2021 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zwar nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden, hafte aber grundsätzlich für etwaige aus dem Reisevertrag resultierende Ansprüche der Klägerin aufgrund der von ihr - der Beklagten - gesondert unterzeichneten Haftungsübernahmeklausel. Die beklagtenseits erklärte Kündigung sei zudem als Rücktritt vom Reisevertrag auszulegen. Insoweit hätten indes die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorgelegen. Die Beklagte und die von ihr vertretene Chorgemeinschaft hätten nämlich auf Grundlage der zum Rücktrittszeitpunkt verfügbaren Informationen den Rückschluss ziehen dürfen, dass die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Chorreise anzustecken, deutlich wahrscheinlicher gewesen sei, als wenn sie zu Hause bliebe und dass die Chorreise auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen erheblich beeinträchtigt würde. Demnach sei die Beklagte als Vorstand des Vereins am 26. März 2020 nicht mehr gehalten gewesen, an dem Reisevertrag festzuhalten. Sie habe vielmehr unter Berufung auf § 651h Abs. 3 BGB zurücktreten dürfen. Aus diesem Grund sei bei Anstellen einer Prognose eines umsichtigen Reisenden auch nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass die Entwicklung bis zum planmäßigen Antritt der Reise am 28. Mai 2020 abflachen würde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Mit dieser wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 19.04.2021, Aktenzeichen 11 O 181/20, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 12.098,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und das Urteil aufrecht zu erhalten. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dabei wiederholt und vertieft auch sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 8. Februar 2021 und vom 22. Dezember 2021 Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) - Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der hier zur Entscheidung stehenden Klage zu Recht jeden Erfolg versagt. Denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der vorliegenden Klage der Beklagten gegenüber geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgen sie nicht aus § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Pauschalreisevertrag und der beklagtenseits abgegebenen Haftungsübernahmeerklärung. Anders als die Beklagte meint, haftet sie allerdings aufgrund der von ihr gesondert eigenhändig unterzeichneten Haftungsübernahmeerklärung grundsätzlich (persönlich) für die verfahrensgegenständlichen Ansprüche der Klägerin. Insoweit nimmt der Senat - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Diese sind nach wie vor zutreffend. Insoweit ist aus Sicht des Berufungsgerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Eine Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Haftungsübernahmeklausel folgt auch nicht aus § 307 Abs. 1 BGB. Zwar bleibt trotz der einschlägigen Regelung des § 309 Nr. 11 BGB zu prüfen, ob die Klausel vielleicht unklar oder ob sie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Habersack, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 309 BGB, Rdnr. 14). Denn den Vertreter zum Schuldner zu machen, entfernt sich weit von den Rechtsgrundsätzen des BGB und bedarf besonderer Rechtfertigung (vgl. Ulmer/ Brandner/Hensen-Habersack, a.a.O.). § 309 Nr. 11 BGB macht die Vertreterhaftung also nicht bereits AGB-fest (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Habersack, a.a.O.). Hier besteht allerdings eine besondere Rechtsfertigung der Klausel aufgrund der regelmäßig unklaren finanziellen Leistungsfähigkeit eines eingetragenen Vereins und im Übrigen durch die typischerweise beteiligte Vielzahl von Reiseteilnehmern. Ein Reiseveranstalter wie die Klägerin hat daher ein besonderes, hohes Interesse an einem zusätzlichen, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar definierten und zumindest vermeintlich solventen Schuldner. Im Übrigen ist die hier in Rede stehende Klausel - auch aus Sicht des juristischen Laien - klar und eindeutig verständlich formuliert. Die Regelung ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. So werden entsprechende Mithaftungsklauseln typischerweise im Verkehr mit Letztverbrauchern verwendet (vgl. Coester-Waltjen in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 309 Nr. 11, Rdnr. 14). Nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten sind sie nahezu unbekannt (vgl. Coester-Waltjen, a.a.O.). Zudem war die Klausel deutlich vom übrigen Vertragsinhalt abgesetzt sowie gesondert zu unterzeichnen und damit auch dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nach nicht überraschend im Sinne der hier maßgeblichen Norm. Damit kamen nach dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 26. März 2020 gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Pauschalreisevertrag und der beklagtenseits abgegebenen Haftungsübernahmeerklärung grundsätzlich der Beklagten gegenüber bestehende Ansprüche wie die streitgegenständlichen in Betracht. Denn nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn zwar jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter infolge eines solchen Rücktritts auch seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann jedoch grundsätzlich eine angemessene (Storno-)Entschädigung verlangen. Dabei ist - dies folgt aus § 651h Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - vorliegend auch die Höhe der klägerseits abgerechneten Entschädigung nicht zu beanstanden. Durch Vorlage der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der „Gruppenanmeldung“ vom 14. Oktober 2019 mit der dortigen vor der Unterschrift befindlichen Klausel „Es gelten die umseitigen AGB’s und Stornobedingungen !“ hat die Klägerin eine wirksame Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den hier maßgeblichen Pauschalreisevertrag (§ 305 Absätze 1 und 2 BGB) hinreichend vorgetragen. Dieses Vorbringen ist beklagtenseits nicht bestritten worden und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Höhe der in Rede stehenden Entschädigungspauschale ist zudem beklagtenseits nicht beanstandet worden (vgl. insoweit § 651h Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB). Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird dem Reisenden im Übrigen ausdrücklich der Beweis niedrigerer (Storno-)Kosten eröffnet, sodass auch § 309 Nr. 5b BGB Genüge getan ist. Der verfahrensgegenständliche Entschädigungsanspruch der Klägerin ist im Streitfall jedoch nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Anders als die Klägerin meint, lagen die Voraussetzungen der Norm bereits zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Rücktritts vor. Im Übrigen wäre das Entschädigungsverlangen der Klägerin - das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB unterstellt - jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Nach der vorzitierten Norm kann der Reiseveranstalter abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB). Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB). Von dieser Definition ausgehend lagen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm mit der COVID-19-Pandemie vor. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2137, Rdnr. 2). Dem entsprechend liegen derartige Umstände nach dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-Rl) - die hier maßgebliche Norm dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 12 Pauschalreise-RL und Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-RL (vgl. BeckOK Hau/Poseck-Geib, BGB, 60. Edition, Stand: 1. November 2021, § 651h, Rdnr. 17) - zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 33; Führich, NJW 2020, 2137, 2137, Rdnr. 2). Die betreffenden Umstände lagen auch am Bestimmungsort der Reise vor (vgl. insoweit BeckOK Hau/Poseck-Geib, BGB, 60. Edition, Stand: 1. November 2021, § 651h, Rdnr. 17; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 45; Erman-Blankenburg, BGB, 16. Aufl. 2020, § 651h, Rdnr. 7; Führich, NJW 2020, 2137, 2137, Rdnr. 2). Auch Berlin war - dies ist zum einen unstreitig und zum anderen allgemeinkundig (§ 291 ZPO) - von der COVID-19-Pandemie betroffen. Durch die COVID-19-Pandemie waren auch - im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB - die Durchführung der Pauschalreise und die Beförderung der Reiseteilnehmer an den Bestimmungsort der Reise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Reise - ex post betrachtet - tatsächlich hätte durchgeführt werden können oder nicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung im hier maßgeblichen Sinne liegt dann vor, wenn sich die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände konkret im Sinne einer deutlichen Erschwerung oder gänzlichen Vereitelung der Durchführung auf die Reise ausgewirkt haben (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Steinrötter, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 11. Mai 2020, § 651h, Rdnr. 46). Die Reise muss somit nicht zwingend undurchführbar sein; ihr Nutzen muss aber insgesamt in Frage stehen (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 2. September 2021 - 108 C 121/20 -, juris, Rdnr. 32; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Steinrötter, a.a.O., m.w.N.). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden (vgl. BGH, NJW 2013, 3170, 3172, Rdnr. 34; Führich, NJW 2020, 2137, 2137, Rdnr 3), wobei Minderungsquote von 20 % bis 50 % als Indiz reicht (vgl. Führich, a.a.O., 2137 f., Rdnr. 3). Maßgeblich insoweit ist eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 16; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 48). Dabei ist auf die Sicht ex ante zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; AG Stuttgart, a.a.O.; BeckOK Hau/Poseck-Geib, BGB, 60. Edition, Stand: 1. November 2021, § 651h, Rdnr. 24; Schulze-Staudinger, BGB, 11. Aufl. 2021, § 651h, Rdnr. 3). Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 -, juris, Rdnr. 12; OLG Hamm, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch, ob der konkreten Reise - wie etwa im Falle von Abenteuer- oder Expeditionsreisen - ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist und demzufolge von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden ausgegangen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 16; m.w.N.). Steht in Rede, dass die Reisenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein könnten, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 - mithin von 25 % - eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit dem Hinweis auf ein „allgemeines Lebensrisiko“ abtun lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 -, juris, Rdnr. 11; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 47; MünchKomm-Tonner, BGB, 8. Aufl. 2020, § 651h, Rdnr. 44; Führich, NJW 2020, 2137, 2138, Rdnr. 4). Ein Indiz für eine hinreichende Gefahrenlage stellt es dar, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen der gebuchten Art warnt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 37, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Tonner, a.a.O.). Fehlt eine solche Warnung oder begnügt sich das Amt mit bloßen Sicherheitshinweisen, lässt dies freilich nicht den Gegenschluss zu, dass die Gefahr als allgemeines Lebensrisiko zu vernachlässigen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Tonner, a.a.O.). Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie gilt, dass es für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn - mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:4 auch zum Reisezeitpunkt (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2138, Rdnr. 4) - ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil im Rahmen der Reise beziehungsweise am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021 - I-22 U 33/21 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 47). Von diesen Grundsätzen ausgehend war hier am 26./27. März 2020 eine unvermeidbare und erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie zu bejahen. Diese Prognose beruht auf den folgenden Erwägungen: Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war bereits allgemein bekannt, dass es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können und gegen den es weder eine Therapiemöglichkeit noch einen Impfstoff gibt (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), deren Warnungen im Rahmen der Prognoseentscheidung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Steinrötter, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 11. Mai 2020, § 651h, Rdnr. 22), bereits am 30. Januar 2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und außerdem unstreitig am 12. März 2020 den Pandemie-Fall ausgerufen hatte. Dies ist allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Damit lag klar auf der Hand, dass es sich nicht um ein kurzfristiges Ereignis handelte, sondern um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, bei der angesichts der bisherigen Entwicklung des weltweiten Infektionsgeschehens mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen zu rechnen und ein Schutz vor Ansteckung nur durch strenge Hygienemaßnahmen, soziale Distanzierung und Quarantänemaßnahmen zu erreichen war (ebenfalls allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO, vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Auswärtige Amt unstreitig eine weltweite Reisewarnung veröffentlicht hatte. Diese bezog sich zwar nicht auf Inlandsreisen, ließ aber infolge des Umstands, dass sie unterschiedslos für alle Länder galt, deutlich erkennen, dass jedwede Reise - also auch ein solche im Inland - nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ein besonderes Gesundheitsrisiko bot. Damit steht auch im Einklang, dass die Bundesregierung - ebenfalls unstreitig - eine Einschränkung sozialer Kontakte und jedweder nicht unbedingt erforderlicher Reisen angemahnt hatte. Ferner war vorliegend eine Busreise gebucht. Die damals angemahnten (Mindest-)Abstände von 1,5 Metern waren in Anbetracht dessen - hiervon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen - zumindest auf der An- und Abreise bei 46 Teilnehmern ganz offensichtlich nicht einzuhalten (vgl. Insoweit auch OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 39). Darüber hinaus war eine zu hohe Aerosolbelastung zu befürchten, da die Busse der Klägerin unstreitig über keine Frischluft- oder Filterklimaanlage verfügten. In Anbetracht dieser Umstände war auch ein - wie auch immer geartetes - Hygienekonzept von vornherein nicht ausreichend. Es war auch ausdrücklich eine Gruppenreise gebucht. Auch aus diesem Grund wären die vorstehend erwähnten Mindestabstände aller Voraussicht nach nicht durchgängig einzuhalten gewesen, jedenfalls nicht ohne Charakter und damit Sinn und Zweck der (Gruppen-)Reise als kommunikatives Gemeinschaftserlebnis ganz erheblich zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar aufzuheben. Hinzu kommt, dass eine Unterbringung des ganz überwiegenden Teils der Reiseteilnehmer in Doppelzimmern gebucht war und auch erfolgen sollte. Die Einhaltung der auch zum damaligen Zeitpunkt bereits empfohlenen Maßnahmen - insbesondere die der sozialen Distanzierung - war unter diesen Bedingungen ebenfalls allenfalls schwerlich zu gewährleisten (vgl. auch insoweit OLG Hamm, a.a.O.). Bereits diese Umstände waren vorliegend ausreichend. Die aus den vorstehend dargestellten Informationen hervortretende Gefahrenlage in Bezug auf ein unbekanntes Virus, bei dem die Mortalität der Infektion noch nicht absehbar war und gegen das es weder Therapie noch Impfung gab, war zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ausreichend (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Erschwerend kam im Übrigen sogar noch hinzu, dass bei Rückkehr eventuell infizierter Reiseteilnehmer die Gefahr eines Einschleppens des Virus in deren jeweilige Haushalte bestand (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Des Weiteren drohten - neben den nach alledem zu befürchtenden gravierenden Auswirkungen auf Gesundheit und Leben der Reiseteilnehmer - weitere nicht mehr nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Reise durch die COVID-19-Pandemie. So galt zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Rücktritts die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 (https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-210.pdf). Diese war nach ihrem § 18 Abs. 1 am 23. März 2020 in Kraft getreten. Nach ihr waren Busreisen (vgl. § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin) wie auch private Hotelübernachtungen (vgl. § 3 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin) verboten. Ausflüge und Besichtigungen waren aufgrund geschlossener Museen etc. (vgl. § 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin) unmöglich. Es war aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden auch zum Rücktrittszeitpunkt bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass entsprechende Beeinträchtigungen der Reise auch zum Reisezeitpunkt (28. Mai 2020 bis 1. Juni 2020) noch durch die COVID-19-Pandemie verursacht würden. Jedenfalls eine Wahrscheinlichkeit von 1:4 bestand insoweit aus damaliger Sicht. So hatte - dies ist allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) - die Weltgesundheitsorganisation (WHO) - wie bereits erwähnt - bereits am 30. Januar 2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und außerdem unstreitig am 12. März 2020 den Pandemie-Fall ausgerufen hatte. Damit lag klar auf der Hand, dass es sich nicht um ein kurzfristiges Ereignis handelte, sondern um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, bei der angesichts der bisherigen Entwicklung des weltweiten Infektionsgeschehens mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen zu rechnen und ein Schutz vor Ansteckung nur durch strenge Hygienemaßnahmen, soziale Distanzierung und Quarantänemaßnahmen zu erreichen war (ebenfalls allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO, vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Darüber hinaus war die - ebenfalls bereits erwähnte - weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zwar bis Ende April 2020 befristet. Diese Befristung war indes - wie auch dem insoweit klägerseits vorgelegten Presseartikel zu entnehmen ist - in auffällig betonter Art und Weise lediglich „vorerst“ erfolgt. Dies ließ darauf schließen, dass das Auswärtige Amt selbst schon bei Ausspruch der Reisewarnung davon ausging, die Warnung verlängern zu müssen. Zu alledem tritt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - was wiederum allgemeinbekannt im Sinne von § 291 ZPO ist - weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung standen und eine entsprechende Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt wenn nicht ausgeschlossen, so jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich erschien. Auch dies ließ nicht auf eine kurzfristige Besserung der Situation, sondern vielmehr auf eine eintretende Stagnation oder gar Verschlechterung schließen. Da zum Reisezeitpunkt folglich vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, bestand gerade im Falle einer Bus-Gruppenreise, bei welcher eine größere Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, die konkrete und letztlich vom Zufall abhängige Gefahr, dass es in der Gruppe zu einem Infektionsgeschehen kommt. Damit aber bestand zugleich nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, sondern - auch für nicht infizierte Passagiere - darüber hinaus die Gefahr, dass die ganze Gruppe unter Quarantäne gestellt würde, Ausflüge/Proben/Konzerte untersagt würden und Teilnehmer unter Quarantänebedingungen in Berlin (bestenfalls im Hotel) „festsitzen“ (vgl. zu allem Vorstehenden auch AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 C 2559/20 -, juris, Rdnr. 19). Nach alledem bestand schon am 26./27. März 2020 aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Reise infolge der COVID-19-Pandemie. Die Voraussetzungen eines entschädigungsfreien Rücktritts (§ 651h Abs. 3 BGB) lagen mithin zum Rücktrittszeitpunkt vor. Der Rücktritt erfolgte mithin nicht verfrüht; bis vier Wochen vor Reiseantritt musste deshalb - anders als die Klägerin meint - nicht zugewartet werden. Die klägerseits vertretene Auffassung, dass der Reisende frühestens vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei zurücktreten könne, weil ihm ein Zuwarten bis dahin zuzumuten sei (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2021 - 54 C 483/20 -, juris, Rdnr. 22; Führich, NJW 2020, 2137, 2139, Rdnr. 14 - lediglich „Empfehlung“), findet im Gesetz keine Stütze (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2021 - 50 C 358/20 -, juris, Rdnr. 25). § 651h BGB enthält vielmehr gerade keine Frist, ab der der Reisende erst stornieren darf (vgl. AG Düsseldorf, a.a.O.; Urteil vom 8. Februar 2021 - 37 C 471/20 -, juris, Rdnr. 6; AG München, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 159 C 13380/20 -, juris, Rdnr. 21; Uhlenboom, Rra 2021, 155, 160; Führich, NJW 2020, 2137, 2139, Rdnr. 14). Dass eine frühe Rücktrittsmöglichkeit sich unter Umständen zulasten des Reiseveranstalters auswirkt, ändert daran nichts und rechtfertigt keine einschränkende Auslegung der Norm. § 651h BGB hat eine klare Risikoverteilung: der Reisende trägt das Risiko seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und der übrigen aus seiner Sphäre stammenden Umstände, die zu einer Absage der Reise führen können, während der Reiseveranstalter das Risiko dafür trägt, dass die Durchführung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Wenn der Reisende wegen außergewöhnlicher Umstände die Reise storniert, fällt dies damit ausschließlich in das Risiko des Reiseveranstalters. Dem Reiseveranstalter bleibt es unbenommen, sich gegen dieses Risiko zu versichern, genauso wie der Reisende die Möglichkeit hat, sich mit einer Reiserücktrittskostenversicherung gegen bestimmte aus seiner Sphäre stammenden Risiken abzusichern (vgl. zu allem Vorstehenden AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2021 - 50 C 358/20 -, juris, Rdnr. 25). Nach alledem ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das (Storno-)Entschädigungsverlangen der Klägerin - wären die Voraussetzungen eines entschädigungsfreien Rücktritts zu verneinen - jedenfalls rechtsmissbräuchlich und die Klage auch deshalb unbegründet wäre. Denn tatsächlich hätte die Reise im gebuchten Zeitraum (28. Mai 2020 bis 1. Juni 2020) nicht durchgeführt werden können. So galt bis einschließlich zum 29. Mai 2020 die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 (https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-219.pdf). Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung durften zudem öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen grundsätzlich nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot ausgenommen waren nach Satz 2 der Norm lediglich Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Nach diesen Regelungen war die vorliegende Gruppenreise schlichtweg verboten. Jedenfalls dieser Umstand lässt vorliegend den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch der Klägerin entfallen. Sähe man dies anders, könnte der Reiseveranstalter infolge des voreiligen Rücktritts entgegen der Grundregel des § 326 Abs. 1 BGB sogar eine Entschädigung auch für solche Reisen verlangen, die schließlich überhaupt nicht stattfinden können (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2021, § 651h BGB, Rdnr. 48). Dies widerspräche dem Zweck der Entschädigung (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2-24 S 40-21 -, juris, Rdnr. 37; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O.). Hält man die Entschädigung für schadensersatzähnlich, muss ebenso wie bei einem Schadensersatzanspruch auf die wirkliche und hypothetische Entwicklung des Falles Rücksicht genommen werden (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O.). Hält man die Entschädigung hingegen für eine Fortwirkung des Anspruchs auf den Reisepreis, kann dieser nicht verdient sein, wenn die Reiseleistung entweder ausfällt oder mit Mängeln behaftet ist, die eine Kündigung rechtfertigen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O.). Die nachträgliche Rechtfertigung eines zunächst grundlos erklärten Rücktritts schließen auch weder der Wortlaut von § 651h Abs. 3 BGB noch die Formulierung von Art. 12 Pauschalreise-RL und deren Erwägungsgrund 31 aus (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2-24 S 40-21 -, juris, Rdnr. 33 ff.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Harke, a.a.O.). Auch kann es nicht zum Nachteil des Reisenden gehen, wenn er eine konkrete Gefahr bereits frühzeitig erkannt hat, die sich dann tatsächlich realisiert hat. Auch der Vorwurf an den Reisenden, er „spekuliere“ auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt, trägt nicht. Wenn sich die Gefahr eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes realisiert, ist es nicht entscheidend, wann der aus diesem Grund erfolgte Rücktritt erklärt wird. Zudem trifft in gleichem Maße der Vorwurf einer „Spekulation“ auch den Reiseveranstalter, wenn dieser darauf baut, dass der Reisende zuerst zurücktritt, um dann eine Entschädigung zu fordern, und selbst die Rücktrittserklärung bis Reisebeginn zurückstellt, obwohl bereits klar ist, dass die Reise wegen des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes nicht stattfinden kann (vgl. zu allem Vorstehenden LG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 36). Nach alledem scheiden mangels einer entsprechenden Hauptforderungen auch entsprechende Zinsansprüche der Klägerin aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 12.098,50 € festgesetzt. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung ist vielmehr im Wesentlichen von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt und fußt im Übrigen auf einschlägiger sowie gesicherter - auch obergerichtlicher und höchstrichterlicher - Rechtsprechung. Auch der Umstand, dass der Senat der klägerseits vertretenen Auffassung nicht folgt, wonach der Reisende frühestens vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei zurücktreten könne, begründet keinen Zulassungsgrund. Dass die entsprechende Rechtsfrage von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in der Literatur unterschiedliche und nicht nur vereinzelt gebliebene Meinungen vertreten werden (vgl. insoweit Musielak/Voit-Ball, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 543, Rdnr. 5a; MünchKomm-Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543, Rdnr. 7, jew. m.w.N.), ist nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat dies nicht mit hinreichender Substanz aufgezeigt. Die Hilfserwägung des Senats zur Rechtsmissbräuchlichkeit des verfahrensgegenständlichen Entschädigungsverlangens vermag es ebenfalls nicht, eine Zulassung der Revision zu begründen. Denn die entsprechende Rechtsfrage ist nur der Vollständigkeit halber erörtert worden und damit nicht entscheidungserheblich (vgl. insoweit Musielak/Voit-Ball, a.a.O., Rdnr. 9k; MünchKomm-Krüger, a.a.O., Rdnr. 26, jew. m.w.N.).