Urteil
9 U 1067/19
OLG Koblenz 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1204.9U1067.19.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. (Rn.33)
2. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. (Rn.39)
3. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. (Rn.52)
4. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. (Rn.54)
(Rn.61)
Tenor
1.) Die gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Sowohl das vorliegende als auch das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen darf die Beklagte eine Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des betreffenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. (Rn.33) 2. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. (Rn.39) 3. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. (Rn.52) 4. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. (Rn.54) (Rn.61) 1.) Die gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2019 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Sowohl das vorliegende als auch das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte eine Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des betreffenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird zugelassen. I. Bei der Klägerin handelt es sich um die gesetzlich berufene Vertretung der im Bezirk des Oberlandesgerichts … zugelassenen Rechtsanwälte. Ihr obliegt unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Beklagte ist Architektin. Sie war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte bei der Stadt ...[Z] eine das Grundstück ...[Y]straße .. in ...[Z], Gemarkung ...[Z1], Flur 3, Flurstück 1962/14, betreffende Bauvoranfrage. In dieser teilte die Beklagte mit, „die Grundstückseigentümer, Familie ...[A],“ hätten sie - die Beklagte - „beauftragt, die Möglichkeiten der Bebauung ihres Grundstücks rechtsverbindlich festzustellen“. Für die Bauvoranfrage erhielt die Beklagte von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500,-- €. Dem Text der Bauvoranfrage war zudem ein Postskriptum angefügt, in welchem es heißt: „Der Kostenbescheid der Voranfrage ist zu richten an ...[A1] ...[Y]str. … ...[Z]“ Nachdem die Stadt ...[Z] die Bauvoranfrage vom 13. Januar 2015 negativ beschieden hatte, legte die Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 2. März 2015 „namens der Grundstückseigentümer“ Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens, in welchem der Stadtrechtsausschuss von der Beklagten als Widerspruchsführerin ausging, teilte sie der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 26. März 2015 zudem unter anderem mit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trügen „die Auftraggeber“; als deren „Adressat“ benannte sie Herrn ...[A2]. Der Widerspruch wurde am 24. Juni 2015 seitens des Stadtrechtsausschusses der Stadt ...[Z] zurückgewiesen. Nachdem der daraufhin angestrengten Klage seitens des zuständigen Verwaltungsgerichts stattgegeben worden war, machte die Beklagte der Stadt ...[Z] gegenüber unter anderem die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffende Kostenerstattungsansprüche geltend. In dem entsprechenden Schreiben vom 5. August 2016, auf dessen als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 5 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, führte die Beklagte unter anderem aus, die Erstattung der verauslagten Rechtsanwaltsgebühren erfolge „mit den Auftraggebern/Erbengemeinschaft & Unterzeichnerin im Innenverhältnis“. Die Klägerin nahm die Tätigkeiten der Beklagten in dem vorerwähnten Widerspruchsverfahren sowie die genannte Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen zum Anlass, die Beklagte mittels eines anwaltlichen Schreibens vom 29. Oktober 2018 wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abzumahnen. Die insoweit geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte indes nicht ab. Auch erstattete sie der Klägerin nicht die von dieser verauslagten Kosten der Abmahnung in Höhe von 887,03 €. Die der Beklagten insoweit mit dem Abmahnschreiben gesetzte und später bis zum 15. November 2018 verlängerte Zahlungsfrist lief fruchtlos ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage sowie die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche der Stadt ...[Z] gegenüber sei als unerlaubte Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Daraus folge ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks …[Y]straße .., ...[Z]; 2. der Beklagten für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft bis zum gesetzlichen Höchstmaß anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war in erster Instanz der Ansicht, die streitgegenständliche Vertretung der Bauherren im Widerspruchsverfahren stelle zwar eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes dar. Diese sei ihr jedoch als zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Mai 2019 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einlegung eines Widerspruches für einen Bauherrn und dessen weitere Vertretung im Widerspruchsverfahren sowie der spätere Antrag auf Kostenerstattung stellten Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG dar. Diese seien einem Architekten wie der Beklagten nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt und damit nach § 3 RDG unzulässig. Gegen diese ihr am 28. Mai 2019 wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25. Juni 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung. Diese hat sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. August 2019 - mittels eines am 28. August 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet. Die Beklagte trägt nunmehr - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - vor, die Bauvoranfrage vom 13. Januar 2015 habe sie in erster Linie im eigenen Interesse als „Interessentin am Kauf des Grundstücks als Investorin“ gestellt. Auch das nachfolgende Widerspruchsverfahren habe sie primär aus diesem eigenen Interesse heraus geführt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz zu Aktenzeichen 4 O 269/18 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - der Ansicht, das Vorbringen der Beklagten zu deren vermeintlichem eigenen Interesse sei in zweiter Instanz als neu zu qualifizieren und aus diesem Grund nunmehr - in der Berufungsinstanz - verspätet. Der Senat hat die Akten der Stadt ...[Z] - Stabsstelle Recht - zum Aktenzeichen …7/2015 - beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die beigezogenen Akten der Stadt ...[Z] - Stabsstelle Recht - zum Aktenzeichen …7/2015 -, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 6. Mai 2019 und vom 6. November 2019 Bezug genommen. II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) - Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der hier zur Entscheidung stehenden Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Denn diese ist sowohl zulässig als auch begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über eine entsprechende Klagebefugnis (vgl. insoweit Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 8, Rdnr. 3.9 und § 3 UKlaG, Rdnr. 3, jew. m.w.N.). Diese folgt hier sowohl aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG. Beide Regelungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 474, 474; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., § 3 UKlaG, Rdnr. 5). Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der vorzitierten Normen (vgl. BGH, GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot, m.w.N. NJW 1990, 578, 579 - Anwaltswahl durch Mieterverein OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Denn ihr Funktionsbereich sowie ihr Aufgabenkreis reichen über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (vgl. BGH, NJW 1990, 578, 579 - Anwaltswahl durch Mieterverein). Deshalb haben die Rechtsanwaltskammern - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenbestellung - auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (vgl. BGH, GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot). Hierzu gehört auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie von der Klägerin vorliegend verfolgt werden (vgl. BGH, NJW 1990, 578, 579 - Anwaltswahl durch Mieterverein). Die Klage hat auch in der Sache selbst vollumfänglich Erfolg. So hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 3 RDG einen Unterlassungsanspruch des mit dem angefochtenen Urteil tenorierten Inhalts. Gleiches folgt aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, 3 RDG. Beide Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander (vgl. BGH, NJW 2011, 2653, 2655, Rdnr. 23 - Werbung mit Garantie 76, 78 - Gewährleistungsausschluss im Internet OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 474, 474; KG, VuR 2013, 273, 273; MünchKomm-Micklitz/Rott, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 2 UKlaG, Rdnr. 7). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG kann bei bestehender Wiederholungsgefahr unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wobei der Anspruch den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zusteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige durch eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften (Verbraucherschutzgesetze) zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. All diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist eine nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis verwiesen. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Handlungen zudem sowohl eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen als auch in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Verbraucherschutzgesetz zuwiderhandelt. Denn die Beklagte hat unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbracht und damit gegen § 3 RDG verstoßen. Dieser stellt zum einen gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar. Zum anderen handelt es sich bei § 3 RDG um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, NJW 2016, 3441, 3442, Rdnr. 18 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur GRUR 2012, 79, 79, Rdnr. 12 - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband 2011, 539, 541, Rdnr. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a, Rdnr. 1.118). Der Verstoß gegen eine solche Marktverhaltensregel stellt gemäß § 3a UWG eine unlautere Handlung dar; unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt wird. Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 474, 474, Rdnr. 19; Offermann-Burckart in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 3, Rdnr. 15; Seckenbrock/Henssler-Seichter, RDG, 4. Aufl. 2015, § 3, Rdnr. 1). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG dient es dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Mit der hier streitgegenständlichen Vertretung der Grundstückseigentümer ...[A]/...[B] im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage sowie mit der Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche der Stadt ...[Z] gegenüber hat die Beklagte Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Darunter fällt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2016, 3441, 3443, Rdnr. 23 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben erforderten die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung ohne weitere Rechtsprüfung hinausging. Denn in dem vorliegenden Widerspruchsverfahren sowie der nachfolgenden Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ging es um die Berechtigung der konkreten im vorliegenden Einzelfall angebrachten Bauvoranfrage und der - hiermit zusammenhängenden - geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche. Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten hatten mithin gerade die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden Kostenrechts zum Gegenstand. Die hier klägerseits beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten erfolgten auch für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe eine positive Bescheidung der dem streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren zugrundeliegenden Bauvoranfrage in erster Linie als Interessentin am Kauf des betreffenden Grundstücks, also als potentielle Investorin, und damit primär im eigenen Interesse verfolgt, ändern hieran aus mehreren Gründen nichts. So ist der entsprechende Vortrag der Beklagten im vorliegenden (Berufungs-)Rechtsstreit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn ein irgendwie geartetes Eigeninteresse hat die Beklagte wirksam erstmals in zweiter Instanz behauptet. Zulassungsgründe insoweit (§ 531 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO) sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte in einer von ihr persönlich verfassten Anlage zur Klageerwiderung vom 15. Dezember 2018 (Bl. 26 f d.A.) entsprechende Ausführungen gemacht hatte. Der Inhalt dieses Schreibens ist jedoch aufgrund des gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch vor den Landgerichten geltenden Anwaltszwangs nicht wirksam vor Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Anwaltszwang gilt auch für vorbereitende Schriftsätze (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2005 - 29 U 103/04 -, BeckRS 2007, 07060). Zwar darf der Anwalt im Anwaltsprozess auf Anlagen wie Stellungnahmen der Partei Bezug nehmen; hieran fehlt es jedoch vorliegend gerade. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt (vgl. BGH, NJW 2008, 1311, 1312, Rdnr. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 4 U 75/09 -, BeckRS 2009, 29700). Die Schriftsätze müssen deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Rechtsanwalts sein (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.) es muss feststehen, dass der unterzeichnende Anwalt auf Grund selbständiger Prüfung die volle Verantwortung für den jeweiligen Schriftsatz übernimmt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die von dieser persönlich verfasste Anlage vom 15. Dezember 2018 zwar seiner Klageerwiderung beigefügt und dies auch in dem entsprechenden Schriftsatz mitgeteilt. Gleichzeitig hat er aber deutlich gemacht, dass er den Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2018 nicht verantworte und sich ihn nicht zu eigen mache. So hat er seinen Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 in zwei mit A und B überschriebene Teile gegliedert und allein schon unter A eine vollständige Klageerwiderung einschließlich Klageabweisungsantrag und Begründung dieses Antrags formuliert. In dieser Klageerwiderung hat er zudem ausdrücklich die Auffassung vertreten, die klägerseits beanstandete Vertretung im Widerspruchsverfahren sei als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren. Von dieser vollständigen - und der beklagtenseits nunmehr vertretenen Ansicht einer Tätigkeit der Beklagten ausschließlich im eigenen Interesse widersprechenden - Klageerwiderung hat er seine Mitteilung, die Beklagte wünsche die Vorlage einer von ihr erstellten und in der Anlage beigefügten Ergänzung zur Klageerwiderung, klar und eindeutig durch die gewählte Gliederungsstruktur - und entsprechende Überschrift mit B - abgegrenzt. Hinzu kommt die gewählte Formulierung seiner Mitteilung, wonach die Beklagte die Vorlage der von ihr erstellten Ergänzung zur Klageerwiderung wünsche. Bei alledem handelt es sich um distanzierende Stilmittel, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Schreiben vom 15. Dezember 2018 nach erfolgter Prüfung gerade nicht in der erforderlichen Weise als eigene und von ihm selbst vollständig zu verantwortende geistige Leistung verstanden wissen wollte, sondern dass er jedenfalls in Teilen von ihm nicht geteilte Einschätzungen seiner Mandantin lediglich übermitteln wollte (vgl. insoweit auch BGH, NJW-RR 2017, 686, 687, Rdnr. 11; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdnr. 10). Auch den Inhalt des - ohnehin bereits gemäß § 296a ZPO verspäteten - Schreibens der Beklagten persönlich vom 19. Mai 2019 (Bl. 61 ff d.A.), welches diese dem Landgericht unmittelbar übersandt hatte, hat sich der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht zu eigen gemacht. Dies folgt bereits ohne weiteres aus dem Umstand, dass er mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 ausdrücklich mitgeteilt hat, das vorbezeichnete Schreiben sei mit ihm nicht abgestimmt worden, und dass er die Übermittlung des Schreibens an das Landgericht zum Anlass genommen hat, das ihm beklagtenseits erteilte Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Aber selbst das nunmehr seitens der Beklagten behauptete (wirtschaftliche) Eigeninteresse unterstellt, ist die Beklagte vorliegend für Dritte in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden. Die Stellung einer Bauvoranfrage erfolgt - wie sich § 72 Satz 1 LBauO Rh.-Pf. entnehmen lässt - im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn und dient der Sicherung seiner Rechte. Bauherr ist, wer - wie hier durch Stellung einer Bauvoranfrage - nach außen zu erkennen gibt, dass er ein bestimmtes Vorhaben auf seine Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen will (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 779, 780, Rdnr. 19, m.w.N.). Hier ist die Beklagte indes - sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren - in offener Stellvertretung für die Grundstückseigentümer ...[A]/...[B] aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf ihre Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen wollte, sondern dass dies die von ihr benannten Auftraggeber sein sollten. Nach dem nach außen erkennbaren Willen der Beklagten ging es ihr also gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, weshalb sie damit in fremden Angelegenheiten tätig wurde (vgl. BGH, NJW 2016, 3441, 3443 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, m.w.N.; Krenzler-Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 2, Rdnr. 53; Deckenbrock/Henssler-Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2, Rdnr. 22). Insoweit hat sie sich auch nicht als wirtschaftlich Betroffene neben den als solchen benannten Bauherren zu erkennen gegeben. So hat die Beklagte schon die Bauvoranfrage vom 13. Januar 2015 (Bl. 6 ff der Beiakte) ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, „die Grundstückseigentümer, Familie ...[A],“ hätten sie „beauftragt, die Möglichkeiten der Bebauung ihres Grundstücks rechtsverbindlich festzustellen“. Zudem ist im Postskriptum der Voranfrage vom 13. Januar 2015 als Adressat für den entsprechenden Kostenbescheid der Grundstücksmiteigentümer ...[A1] - und nicht die Beklagte - genannt (Bl. 8 der Beiakte). Den Widerspruch vom 2. März 2015 (Bl. 16 ff der Beiakte) hat die Beklagte dann sogar ausdrücklich „namens der Grundstückseigentümer“ eingelegt. Zudem hat sie der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 26. März 2015 (Bl. 29 ff der Beiakte) mitgeteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trügen „die Auftraggeber“ und als deren „Adressat“ Herrn ...[A2] benannt. Auf diese Auftraggeber hat sie sich dann auch mit ihrem Anspruchsschreiben vom 5. August 2016 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.) bezogen. Dass die Widerspruchsbehörde die Beklagte selbst als Widerspruchsführerin angesehen hat, ändert an alledem nichts (vgl. insoweit auch VG Koblenz, Urteil vom 14. Juli 2016 - 4 K 713/15.KO -, BeckRS 2016, 136072, Rdnr. 19). Die Vertretung ihrer Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist der Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach der vorzitierten Bestimmung sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJW 2016, 344, 3443, Rdnr. 32, m.w.N. - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur GRUR 2011, 539, 542, Rdnr. 34, m.w.N. - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 45). Entscheidend sei, „ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/3655, 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 45). Allerdings ist insoweit auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 46; DStR 2014, 2030, 2034, Rdnr. 34). Dieser hat - wie bereits erwähnt - in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. BT-Drs. 16/3655, 45). Auch § 5 RDG dient unter anderem dazu, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 16/3655, 51). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 46). Soweit kein Vertretungszwang besteht kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung (vgl. BSG, a.a.O.). Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll (vgl. BSG, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche nicht um Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehören. Denn dem Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl. § 68 VwGO) erfordert das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden können (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 48, m.w.N.). So kommt es bei der Vertretung vermeintlicher Rechtsansprüche auch schon im Widerspruchsverfahren und im Zusammenhang mit diesem nicht nur auf die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Bestimmungen an, sondern nicht zuletzt auch auf die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des - auf das Widerspruchsverfahren zu weiten Teilen entsprechend anwendbaren (vgl. Eyermann-Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68, Rdnr. 11, m.w.N.; Sodan/Ziekow-Geis, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68, Rdnr. 75 f; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, Vor §§ 68 ff, Rdnr. 4, m.w.N.) - (Verwaltungs-)Prozessrechts an, mit dem der Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sein kann (vgl. OVG Münster, NJW 1979, 2165, 2166; OVG Lüneburg, NJW 1972, 840). So sieht die Anlage zu § 5 ArchG Rh.-Pf. als juristische Inhalte der Architektenausbildung lediglich „Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien“ (B. I. 1. i); II. 1. g); III. 1. i) der Anlage) sowie „rechtliche Grundlagen“ der Stadtplanung (IV. 1. g) der Anlage) vor. Zudem gehört zum Berufsbild des planenden Architekten zwar die fachliche, technische Begleitung, nicht jedoch die Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Sonntag, HOAI, 1. Aufl. 2016, 1. Teil, G. Rechtsberatung der Architekten und Ingenieure, Rdnr. 34). Im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des öffentlichen Baurechts dürfen die Anforderungen des Planers an seine Rechtskenntnisse nicht überspannt werden (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Sonntag, a.a.O.). Deswegen wird die rechtsberatende Tätigkeit des Planers im Zusammenhang mit der Besonderen Leistung „Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren“ auch begrenzt auf die fachliche und organisatorische Unterstützung, nicht aber ausgedehnt auf die Vertretung und umfassende rechtliche Beratung (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Sonntag, a.a.O.). Diese Auslegung von § 5 RDG ist - anders als die Beklagte meint - auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten vor. Denn insoweit liegt allenfalls eine Beschränkung im Randbereich der Berufsausübung vor, welche das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt lässt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 49, m.w.N.; DStR 2014, 2030, 2036, Rdnr. 51). Sie ist zudem aufgrund des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) hinreichend gerechtfertigt (vgl. BSG, NJW 2014, 493, 496, Rdnr. 50, m.w.N.; DStR 2014, 2030, 2036, Rdnr. 51). Die hier streitgegenständliche Vertretung der Grundstückseigentümer ...[A]/...[B] im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage sowie die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche der Stadt ...[Z] gegenüber stellt im Übrigen auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG nämlich unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu qualifizieren, das mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (vgl. Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 49). Diese Voraussetzungen erfüllen die vorgenannten Handlungen der Beklagten. Denn unstreitig hatte sich die Beklagte ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Stellen der Bauvoranfrage vergüten lassen. Insoweit hatte sie ein Entgelt in Höhe von 500,-- € in Rechnung gestellt. Die entsprechende Tätigkeit der Beklagten stellt sich mithin ohne jeden Zweifel als geldwerte unkörperliche Leistung und damit als Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2007, 981, 983, Rdnr. 27 - 150% Zinsbonus Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2, Rdnr. 39). Mit dem Vertrag über diese Dienstleistung - dem Stellen der Bauvoranfrage - hängen das nachfolgende Führen des Widerspruchsverfahrens gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die hieran anknüpfende Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ohne jeden Zweifel - dies liegt auf der Hand und bedarf mithin keiner weitergehenden Begründung - objektiv zusammen. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen § 3 RDG ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a, Rdnr. 1.112; Hasselblatt-Dittert, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl. 2017, Teil D., § 14, Rdnr. 37, jew. m.w.N.). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Des Weiteren ist die sowohl von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG als auch von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, a.a.O., § 2 UKlaG, Rdnr. 37; MünchKomm-Micklitz/Rott, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 2 UKlaG, Rdnr. 55 i.V.m. § 1 UKlaG, Rdnr. 31) vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß bzw. einem Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung auch für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29; 1997, 379, 379; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, a.a.O., § 8, Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.). Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat die Beklagte bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Nach alledem hat die Klägerin weiter gegen die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der zur - nach dem Vorstehenden berechtigten - Abmahnung der Beklagten vom 29. Oktober 2018 erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 887,03 €. Diese aufgewandten Abmahnkosten berechnen sich wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000,-- €, Ziff. 2300 VV-RVG 725,40 € Post- und Telekommunikationspauschale, Ziff. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 887,03 € Zwischensumme 745,40 € 19 % USt., Ziff. 7008 VV-RVG 141,63 € Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens seit Ablauf der ihr insoweit gesetzten und bis zum 15. November 2018 verlängerten - mithin spätestens seit dem 16. November 2018 - befindet sich die Beklagte im (Schuldner-)Verzug mit der Erfüllung der ihr gegenüber klägerseits bestehenden Zahlungsforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der landgerichtlichen Festsetzungsentscheidung gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- € festgesetzt. Da der - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschiedenen und hohe Praxisrelevanz aufweisenden Frage, ob die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche dem die vorangegangene Bauvoranfrage stellenden Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist oder nicht, grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen. Insoweit war eine Beschränkung auf die vorstehend formulierte - vom Streitgegenstand nicht abtrennbare und deshalb auch durch Teilurteil nicht isoliert zu bescheidende - Rechtsfrage indes nicht möglich (vgl. MünchKomm-Krüger, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 41).