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Beschluss

5 W 401/16

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0729.5W401.16.0A
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Leitsätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter bedarf es einer klaren und eine Nachprüfung eröffnenden Darstellung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar sein soll. Die pauschale Behauptung von Umständen, aus denen sich die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben sollen, genügt hierfür nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom 15. Juli 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter bedarf es einer klaren und eine Nachprüfung eröffnenden Darstellung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar sein soll. Die pauschale Behauptung von Umständen, aus denen sich die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben sollen, genügt hierfür nicht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom 15. Juli 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 15. Juli 2016 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 Bezug. Die mit der sofortigen Beschwerde angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die tatsächlichen Voraussetzungen muss der Insolvenzverwalter als Antragsteller darlegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – IX ZR 244/14, BeckRS 2015, 07084). Entsprechende Darlegungen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es fehlt an jedwedem – ggf. durch die üblicherweise von Insolvenzverwaltern vorgelegten Unterlagen flankiertem – Vorbringen, auf dessen Grundlage dem Landgericht bzw. dem Senat eine aussagekräftige Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen möglich wäre. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in der pauschalen Behauptung von Umständen, aus denen sich die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben sollen. Spätestens nach der angefochtenen Entscheidung, in der die Darlegungserfordernisse klar angesprochen werden, hätte es mit der Begründung der sofortigen Beschwerde einer klaren und eine Nachprüfung eröffnenden Darstellung bedurft, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist. Von diesem Vortragserfordernis entbindet auch der Hinweis des Antragstellers auf eine Berücksichtigung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag nicht. Daher kommt es auf die ergänzende Begründung der das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).