Urteil
5 U 221/14
OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0702.5U221.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsverlangen ist zulässig und begründet, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht. Eine Ausnahme ist nur in Fällen zu machen, in denen ein künftiger Schadenseintritt völlig fern liegt. Eine Messerstichverletzung in den Bauch zieht Verwachsungen nach sich, die zu chronischen abdominellen Beschwerden führen und Darmobstruktionen und Dünndarmverschlüsse bewirken können. Daher ist einem auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteter Antrag stattzugeben (Abgrenzung zu BGH, 2. April 2014, VIII ZR 19/13, MDR 2014, 796).(Rn.14)
2. Entgleist eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr in Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Schädiger einen Pkw. durch einen Fußtritt gegen die Fahrertür und einen Messerstich in den linken Vorderreifen beschädigt und letztlich dem anderen Beteiligten eine Messerstichverletzung im Abdomen zufügt, erfordert die Körperverletzung ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000 €, weil die dem Schädiger im Strafverfahren neben der 15-monatigen Bewährungsstrafe auferlegte Schmerzensgeldzahlung von lediglich 3.000 € unzureichend ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.1.2014 in Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin geändert, dass
a) der Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsverlangens des Klägers verurteilt wird, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 7.000 € und einen materiellen Ausgleich von 25 € jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2012 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen sowie
b) die Verpflichtung des Beklagten festgestellt wird, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung der streitigen Körperverletzung vom 3.6.2011 entstehen und
c) die Feststellung ergeht, dass die Haftung des Beklagten gemäß vorstehend a) und b) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
2. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10. Die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsverlangen ist zulässig und begründet, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht. Eine Ausnahme ist nur in Fällen zu machen, in denen ein künftiger Schadenseintritt völlig fern liegt. Eine Messerstichverletzung in den Bauch zieht Verwachsungen nach sich, die zu chronischen abdominellen Beschwerden führen und Darmobstruktionen und Dünndarmverschlüsse bewirken können. Daher ist einem auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteter Antrag stattzugeben (Abgrenzung zu BGH, 2. April 2014, VIII ZR 19/13, MDR 2014, 796).(Rn.14) 2. Entgleist eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr in Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Schädiger einen Pkw. durch einen Fußtritt gegen die Fahrertür und einen Messerstich in den linken Vorderreifen beschädigt und letztlich dem anderen Beteiligten eine Messerstichverletzung im Abdomen zufügt, erfordert die Körperverletzung ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000 €, weil die dem Schädiger im Strafverfahren neben der 15-monatigen Bewährungsstrafe auferlegte Schmerzensgeldzahlung von lediglich 3.000 € unzureichend ist.(Rn.10) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.1.2014 in Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin geändert, dass a) der Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsverlangens des Klägers verurteilt wird, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 7.000 € und einen materiellen Ausgleich von 25 € jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2012 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen sowie b) die Verpflichtung des Beklagten festgestellt wird, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung der streitigen Körperverletzung vom 3.6.2011 entstehen und c) die Feststellung ergeht, dass die Haftung des Beklagten gemäß vorstehend a) und b) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. 2. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10. Die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Parteien hatten am 3.6.2011, veranlasst durch einen Vorfall im Straßenverkehr, eine tätliche Auseinandersetzung. Dabei beschädigte der Beklagte das Auto des Klägers durch einen Fußtritt gegen die Fahrertür und einen Messerstich in den linken Vorderreifen. Außerdem fügte er dem Kläger eine Stichverletzung im Abdomen zu. Die Verletzung machte eine umgehende Krankenhausbehandlung erforderlich, in deren Zuge es zu einem laparoskopischen Eingriff kam. Die stationäre Versorgung dauerte bis zum 8.6.2011. Anschließend war der Kläger bis zum 25.6.2011 arbeitsunfähig. Als Schadensfolgen blieben neben der etwa 1,5 cm langen Einstichnarbe zwei vergleichbar große Operationsnarben zurück, die sich verschiedentlich stichelnd und juckend bemerkbar machen. Der Beklagte wurde unter Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm auferlegt, an den Kläger in monatlichen Raten von 100 € ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000 € zu zahlen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dieser eine zusätzliche immaterielle Entschädigung von mindestens 9.000 €, eine materielle Ersatzleistung von zuletzt 1.367,18 € (Eigenanteil Behandlungskosten 60 €, Attestkosten 18,98 €, Autoreparaturkosten 662,40 €, Kosten für den Reifenaustausch 599,80 €, wobei außer dem beschädigten Reifen komplementär auch der andere Vorderreifen habe gewechselt werden müssen, Pauschale 26 €) und die Freistellung von Anwaltsgebühren von 837,52 € eingefordert. Außerdem hat er beantragt, die weitergehende Haftung des Beklagten im Hinblick auf etwa noch anfallende ärztliche Behandlungen festzustellen und ihm vorsätzliches deliktisches Handeln zu attestieren. Dem hat das Landgericht insoweit entsprochen, als es den Beklagten zusätzlich zu der im Strafverfahren angeordneten Auflage zu einem Schmerzensgeld von 7.000 € sowie zu einem materiellen Ersatz von 25 € verurteilt hat; bei diesem Betrag handele es sich um die von ihm noch geschuldete Pauschale. Die Entgeltforderung des Klägers für den Reifenaustausch sei nicht plausibel und die weiteren Positionen seien längst bezahlt. Vor diesem Hintergrund errechneten sich ausgleichspflichtige Anwaltskosten von 603,92 €. Das auf die weitere Haftung des Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren scheitere mangels der Wahrscheinlichkeit von Zukunftsschäden. Soweit die Einstandspflicht reiche, sei freilich vorsätzliches unerlaubtes Handeln zu bescheinigen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, indem er ein ergänzendes Schmerzensgeld von 2.000 €, den ihm verwehrten Ersatzbetrag von 599,80 € für den Reifenaustausch und zusätzliche Anwaltskosten von 233,60 € geltend macht. Außerdem verfolgt er den abgewiesenen Feststellungsantrag weiter. Für all das sieht der Beklagte keine tragfähige Grundlage. 2. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Das Landgericht hat die - auf § 823 Abs. 1 und 2 BGB beruhende - Verurteilung des Beklagten, die im Hinblick auf das insoweit durch § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO begründete Interesse des Klägers mit der Feststellung eines vorsätzlichen unerlaubten Handelns zu verbinden ist, zu eng gefasst. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung in dem von dem Kläger erstrebten Ausmaß kommt jedoch nicht in Betracht. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: a) Schmerzensgeld Der Betrag von 7.000 €, den das Landgericht zuerkannt hat, bleibt - zumal unter Berücksichtigung der dem Beklagten im Strafverfahren auferlegten ergänzenden Leistung - nicht hinter dem Kompensations- und Genugtuungsinteresse des Klägers zurück (vgl. die Aufstellung bei Hacks-Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, Nr. 2859 ff.). Allerdings war die streitige Stichverletzung tiefgreifend. Ohne ärztliche Versorgung wäre das Leben des Klägers bedroht gewesen. Indessen ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass eine entsprechende Versorgung konkret ungewiss gewesen wäre und sich der Kläger deshalb in einer akuten Todesgefahr befunden hätte. Die Schmerzphase war zeitlich begrenzt. Die Körperfunktionen des Klägers sind nicht eingeschränkt und nachhaltige kosmetische oder sensitive Beeinträchtigungen von Gewicht fehlen. b) Kosten des Reifenaustauschs Das Landgericht hat zutreffend bemerkt, dass sich ein Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis vom 3.6.2011 und den vom Kläger reklamierten Aufwendungen von 599,80 € nicht hinlänglich erschließt. Der Einwand des Beklagten, ein Reifenaustausch sei weder erforderlich gewesen noch vorgenommen worden, ist nicht ausgeräumt. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 3.5.2012 ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Das gilt umso mehr, als sie sich über eine Lieferung am Tag ihrer Erstellung verhält und damit keinen zeitlichen Bezug zum Handeln des Beklagten herbeiführen kann. Angesichts dessen war und ist der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis dafür, dass die Reifen gewechselt werden mussten, nicht zu erheben; dem Beweisantrag liegt kein tragfähiger Sachvortrag zugrunde, so dass eine unzulässige Ausforschung anstünde. c) Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden aufgrund zukünftiger ärztlicher Behandlungen Das Landgericht hat das Begehren des Klägers zu Unrecht abgewiesen, indem es bemerkt hat, die geltend gemachten weiteren Schäden seien eher unwahrscheinlich. Das Feststellungsverlangen ist bereits dann zulässig und begründet, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht (BGH, NJW 1998, 160; BGH, NJW-RR 2007, 601). Ob davon für solche Fälle eine Ausnahme zu machen ist, in denen der Schadenseintritt gänzlich fern liegt, kann dahinstehen. Denn so verhalten sich die Dinge hier nicht. In erster Instanz ist sachverständig festgestellt worden, dass die streitige Stichverletzung mit einer Inzidenz von 70 % bis 97 % Verwachsungen nach sich zieht, die ihrerseits mit einer Häufigkeit von 40 % zu chronischen abdominellen Beschwerden führen und sogar Darmobstruktionen und Dünndarmverschlüsse bewirken können. Das rechtfertigt den Zuspruch des Feststellungsantrags. d) Freistellung von Anwaltskosten Die Höhe des Ersatzanspruchs, der auf die Tragung der nach Nr.Nr. 2300, 7002, 7008 RVG-VV erfallenden Gebühren gerichtet ist, hängt davon ab, zu welchem Gegenstandswert die vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit legitimiert war. Insoweit sind ein Schmerzensgeldbetrag von 7.000 €, die seinerzeit noch offenen materiellen Ausgleichsforderungen von 662,40 € sowie 25 € und das mit 2.500 € zu bewertende Feststellungsinteresse, mithin in der Summe 10.187,40 € maßgeblich. Daraus errechnet sich eine Gebührenlast von 837,52 €. 3. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Dabei beruht der Kostenausspruch auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitserklärung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen. Rechtsmittelstreitwert: 5.099,80 €