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Urteil

5 U 1427/12

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0731.5U1427.12.0A
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Leitsätze
1. Stellt ein Arzt bei einem Elternteil eine unheilbare, tödliche Krankheit mit 50%iger Vererbungswahrscheinlichkeit fest (hier: Chorea Huntington = "Veitstanz"), ist er selbst dann nicht befugt, dies dem anderen Elternteil mit Blickrichtung auf die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder mitzuteilen, wenn diesem die Gesundheitsfürsorge obliegt.(Rn.19) (Rn.21) 2. Der Arzt muss die Behauptung beweisen, sein heute nicht mehr vernehmungsfähiger Patient habe ihn beauftragt, die geschiedene Ehefrau über die Möglichkeit zu informieren, dass auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder die Erbanlage tragen. Das bloße Einverständnis des Patienten mit der Weitergabe der Information an "Bekannte" reicht nicht aus.(Rn.25) 3. Hält der Arzt eine Präventionsaufklärung für erforderlich mit Blickrichtung auf gesundheitliche Beeinträchtigung jener Kinder, die aus künftigen Sexualkontakten der Minderjährigen hervorgehen können, hat er eine Betreuung anzuregen und dem dort zuständigen Richter die Entscheidung zu überlassen, ob und gegebenenfalls wann es angebracht oder gar erforderlich ist, die möglicherweise von der Erbkrankheit betroffenen Minderjährigen zu informieren.(Rn.35) 4. Die unerwünschte Information der Kindesmutter ist auch nicht durch das Gendiagnostikgesetz, die Richtlinie der Gendiagnostik - Kommission oder eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt, weil ein Arzt auch das "Recht auf Nichtwissen" zu respektieren hat (gegen Kern in GesR 2012, 352).(Rn.36) (Rn.61) (Rn.64)
Tenor
1. Unter Änderung des Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 2.11.2012, 3 O 306/11 wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der am 31. März 2011 erfolgten Mitteilung, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide, die Krankheit absolut tödlich und unheilbar sei und eine 50% Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder an der Erbkrankheit leiden könnten, dem Grunde nach immateriellen Schadensersatz nach Maßgabe des Klageantrages zu 1) schuldet. 2. Unter Änderung des Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 2.11.2012, 3 O 306/11 wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der am 31. März 2011 erfolgten Mitteilung, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide, die Krankheit absolut tödlich und unheilbar sei und eine 50% Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder an der Erbkrankheit leiden könnten, zu materiellem und über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden künftigen immateriellem Schadensersatz verpflichtet ist. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Arzt bei einem Elternteil eine unheilbare, tödliche Krankheit mit 50%iger Vererbungswahrscheinlichkeit fest (hier: Chorea Huntington = "Veitstanz"), ist er selbst dann nicht befugt, dies dem anderen Elternteil mit Blickrichtung auf die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder mitzuteilen, wenn diesem die Gesundheitsfürsorge obliegt.(Rn.19) (Rn.21) 2. Der Arzt muss die Behauptung beweisen, sein heute nicht mehr vernehmungsfähiger Patient habe ihn beauftragt, die geschiedene Ehefrau über die Möglichkeit zu informieren, dass auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder die Erbanlage tragen. Das bloße Einverständnis des Patienten mit der Weitergabe der Information an "Bekannte" reicht nicht aus.(Rn.25) 3. Hält der Arzt eine Präventionsaufklärung für erforderlich mit Blickrichtung auf gesundheitliche Beeinträchtigung jener Kinder, die aus künftigen Sexualkontakten der Minderjährigen hervorgehen können, hat er eine Betreuung anzuregen und dem dort zuständigen Richter die Entscheidung zu überlassen, ob und gegebenenfalls wann es angebracht oder gar erforderlich ist, die möglicherweise von der Erbkrankheit betroffenen Minderjährigen zu informieren.(Rn.35) 4. Die unerwünschte Information der Kindesmutter ist auch nicht durch das Gendiagnostikgesetz, die Richtlinie der Gendiagnostik - Kommission oder eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt, weil ein Arzt auch das "Recht auf Nichtwissen" zu respektieren hat (gegen Kern in GesR 2012, 352).(Rn.36) (Rn.61) (Rn.64) 1. Unter Änderung des Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 2.11.2012, 3 O 306/11 wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der am 31. März 2011 erfolgten Mitteilung, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide, die Krankheit absolut tödlich und unheilbar sei und eine 50% Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder an der Erbkrankheit leiden könnten, dem Grunde nach immateriellen Schadensersatz nach Maßgabe des Klageantrages zu 1) schuldet. 2. Unter Änderung des Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 2.11.2012, 3 O 306/11 wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der am 31. März 2011 erfolgten Mitteilung, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide, die Krankheit absolut tödlich und unheilbar sei und eine 50% Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder an der Erbkrankheit leiden könnten, zu materiellem und über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden künftigen immateriellem Schadensersatz verpflichtet ist. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Oberarzt der Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der H. - Klinik in S. immateriellen und materiellen Schadensersatz. Die Klägerin war verheiratet mit Herrn W., der an Chorea Huntington leidet, einer vererblichen und sicher zum Tode führenden Krankheit. Die Ehe, aus der ein 1994 geborener Sohn und eine 1999 geborene Tochter hervorgegangen sind, wurde im Februar 2011 geschieden. Mit Ausnahme des Aufenthalts- und Gesundheitsfürsorgerechts, das der Klägerin seit 2009 allein zusteht, üben die geschiedenen Ehegatten das Sorgerecht gemeinsam aus. Herr W. (künftig: Der Patient) befindet sich seit 2011 wegen der Chorea-Huntington in ärztlicher Behandlung, u. a. bei dem Beklagten. Dieser bat die Klägerin am 31.03.2011 zu einem Gespräch, um sie über die Erkrankung des Patienten zu informieren. Inwieweit dies auf dessen Veranlassung oder mit dessen Zustimmung geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte teilte der Klägerin die Erkrankung mit und wies darauf hin, dass die - zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alten - Kinder mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% ebenfalls von der Erbkrankheit betroffen sein könnten. Er empfahl, die Kinder genetisch untersuchen zu lassen. Die Klägerin fand zunächst trotz der Unterstützung des Beklagten keine Einrichtung, die zu einer gentechnischen Untersuchung bereit war. Sie suchte schließlich am 13.04.2011 eine Dipl.-Biologin und Fachärztin für Humangenetik zu einer genetischen Beratung auf. Diese informierte die Klägerin darüber, dass es nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) nicht gestattet sei, eine prädiktive Diagnostik bei noch nicht symptomatischen Minderjährigen oder bei Personen, die nicht selbst nach entsprechender humangenetischer Beratung und ausreichender Bedenkzeit in die Untersuchung eingewilligt hätten, durchzuführen. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2011 wegen reaktiver Depression dauerhaft krankgeschrieben und nicht in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe sie über die Erkrankung des Patienten jedenfalls so lange nicht informieren dürfen, als ihr keine Möglichkeit zur Klärung der Übertragung der Erbkrankheit auf ihre Kinder zur Verfügung gestanden habe. Er habe zunächst klären müssen, ob sie Kenntnis von der Krankheit des Patienten, Vater der gemeinsamen Kinder, habe erlangen wollen. Auch sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er sie über die fehlende Möglichkeit einer genetischen Untersuchung ihrer Kinder vor deren Volljährigkeit, nicht aufgeklärt habe. Nach der schriftlichen Bestätigung des Patienten sei der Beklagte von diesem auch nicht mit ihrer Unterrichtung beauftragt worden. Sie leide aufgrund der Ungewissheit, ob die Krankheit bei ihren Kindern vorliege, unter psychischen Beschwerden wie Depressionen und massiver Zukunftsangst. Darüber hinaus leide sie unter dem Globussyndrom, ständigem Grübeln, häufigen Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit, und nehme deshalb Antidepressiva und Schlafmitteln ein. Eine gesundheitliche Wiederherstellung sei nicht absehbar. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schmerzensgeldbetrag, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000 €, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den auf seine Tätigkeit im März 2011 zurückgehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Patient habe seine Kinder über seine Erkrankung aufklären wollen. Zu deren Schutz habe er dem Patient die vorherige Information der Kindesmutter vorgeschlagen. Das habe der Patient akzeptiert und ihn gleichsam als Boten damit beauftragt. Die Belastungssituation der Klägerin wäre keine andere gewesen, wenn der Patient unmittelbar die Kinder unterrichtet hätte, die diese Information sicher mit der Klägerin erörtert hätten. Ohne die Information habe er sich im Hinblick auf den kurz vor der Volljährigkeit stehenden Sohn der Klägerin der Gefahr einer strafbaren Unterlassung ausgesetzt. Denn wegen der Möglichkeit der Vererbung wären die Kinder jedenfalls vor ersten sexuellen Kontakten zu informieren gewesen. Letztlich fehle der Zurechnungszusammenhang, da die Erkrankung der Klägerin nicht auf seine Information, sondern auf die Erkrankung des Patienten zurückzuführen sei. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen. Eine Vernehmung des Patienten sei aufgrund dessen Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewesen. Vertragliche und vorvertragliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Soweit deliktische Ansprüche in Betracht zu ziehen seien, sei das Verhalten des Beklagten gerechtfertigt. Dieser sei nach seiner Anhörung, die im Einklang mit der ärztlichen Dokumentation und der Schweigepflichtentbindungserklärung stehe, von dem Patienten mit der Gesprächsführung beauftragt gewesen. Die gegenläufige schriftliche Äußerung des Patienten vom 13.01.2012 sei ohne Rechtswirkung, weil er sich bei der Abgabe der Erklärung aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung über die Bedeutung des Verlautbarten nicht mehr bewusst gewesen sei. Der Beklagte sei zwar nicht als Vertreter oder Bote des Patienten tätig geworden, sehr wohl aber als dessen „Sprechhilfe“. Der Patient habe als Kindesvater das Recht, wenn auch nicht die Pflicht zur Information seiner Kinder. Da die Klägerin alleinige Inhaberin der Gesundheitsfürsorge gewesen sei, sei der Wunsch diese zu informieren, nachvollziehbar. Die Unterrichtung sei auch in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 GenDG gerechtfertigt. Entgegen der erteilten Information sei eine genetische Untersuchung zumindest des Sohnes der Klägerin aufgrund anzunehmender Einwilligungsfähigkeit möglich gewesen. Der Beklagte habe die Information auch nicht zur Unzeit erteilt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Bezugnahme auf ihren dortigen Vortrag weiterverfolgt. Da der Beklagte eine Untersuchung der Kinder im Krankenhaus in S. vorgeschlagen habe, seien auch vorvertragliche Bindungen der Parteien in Betracht zu ziehen. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen habe der Beklagte verletzt, weil er die notwendige Zurückhaltung bei der Mitteilung einer Diagnose nicht habe walten lassen und die mögliche Wirkung der Mitteilung auf die Klägerin habe erkennen können. Es sei zu bestreiten, dass der Patient im März 2011 noch über die notwendige Einwilligungsfähigkeit zur Erteilung eines Informationsauftrages verfügt habe. Hierzu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es habe nicht beachtet, dass bei einer unheilbaren Krankheit ein „Anspruch auf Nichtwissen“ bestehe. Verfahrensfehlerhaft habe es die Einwilligungsfähigkeit des 16-jährigen Sohnes unterstellt und deshalb auch die Möglichkeit einer genetischen Untersuchung bejaht. Tatsächlich sei eine solche Untersuchung in Deutschland bei Minderjährigen nicht erlaubt. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichtes und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Vortrag, der Patient sei im März 2011 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, ihm einen Auftrag zur Unterrichtung der Klägerin zu erteilen, sei verspätet. Die Mitteilung der Erkrankung sei nicht rechtswidrig gewesen, weil es sich um eine zutreffende Diagnose gehandelt habe, deren Kenntnis für das Verhalten und die weitere Diagnostik im Hinblick auf die Verlangsamung des Krankheitsverlaufs und mögliche künftige Therapiemöglichkeiten von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Er habe nicht eigenmächtig, sondern im Einverständnis mit seinem Patienten gehandelt. Der Kindesvater habe an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse gehabt, das auch der Gesetzgeber in der Begründung zum GenDG anerkenne. Es sei wegen der Vererbbarkeit auch sinnvoll, dass Kinder informiert würden, bevor es zu ersten sexuellen Kontakten komme. Weder seien genetische Untersuchungen an Minderjährigen verboten, noch würden sie grundsätzlich nicht durchgeführt. Zumindest der Sohn der Klägerin sei mit 16 Jahren einwilligungsfähig gewesen. Eine Weitergabe der Untersuchungsergebnisse sei nach den Richtlinien in Ausnahmesituationen sogar ohne Zustimmung des Patienten möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Sie führt unter Änderung der angefochtenen Entscheidung zu dem erlassenen Grund- und Teilendurteil. Der Beklagte hat den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Er hat die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt, indem er ihr am 31. März 2011 mitteilte, dass der Patient, ihr geschiedener Ehemann, an Chorea Huntington leide, die Krankheit tödlich und unheilbar sei und eine 50% Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder an der Erbkrankheit litten. 1. Zur Überzeugung des Senats - dessen jetziger Berichterstatter bereits mit der Sache als Einzelrichter in dem PKH - Verfahren 5 W 63/12 befasst war und dessen Beschluss vom 1. Februar 2012 eine breite kontroverse Diskussion ausgelöst hat (vgl. GesR 2012, 164 -165 mit Anm. Kern in GesR 2012, 352; MDR 2012, 520 - 521, VersR 2012, 861 - 863 mit Anm. Jaeger; Damm in MedR 2012, 705; MedR 2012, 742 - 744, ArztR 2012, 60) - ist erwiesen (§ 286 ZPO), dass die Äußerung des Beklagten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin führte und damit ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzte. Das Leiden ist als reaktive Depression durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Der Beklagte hat dies zunächst nicht bestritten. Angesichts der vorgelegten Atteste ist sein nachfolgendes „höchst vorsorgliches“ Bestreiten unbeachtlich. Streitig ist lediglich der Umfang der physischen Beeinträchtigung und inwieweit dieser auch andere Ursachen zugrunde liegen. Dies wird im Betragsverfahren zu klären sein, sofern das Urteil des Senats Rechtskraft erlangt. Vor diesem Hintergrund muss nicht weiter untersucht werden, ob das Verhalten des Beklagten zugleich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und als Bestandteil dessen deren informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzte (hierauf weist Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705 als weiteres denkbar verletztes absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB hin). 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist der Eingriff des Beklagten in die absoluten Rechte der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt. Der Beklagte durfte die Klägerin am 31. März 2011 weder als geschiedene Ehefrau und Kindesmutter (Erklärungsadressat) noch als Vertreterin ihrer Kinder in Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge (Erklärungsempfängerin) über die Erkrankung des Patienten und die Konsequenzen informieren. Dabei ist für die Rechtfertigung des Eingriffs in die absoluten Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB auf den Beklagten und nicht auf den Patienten abzustellen. a.) Die Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Patient zu einer entsprechenden Mitteilung berechtigt gewesen wäre. Denn dem Beklagten gelingt schon im Tatsächlichen nicht der Nachweis, dass er die Aufklärung der Klägerin im Auftrag des Patienten vornahm. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche Beauftragung generell geeignet gewesen wäre, die Information der Klägerin durch den Beklagten zu rechtfertigen. (1) Mit dem Landgericht ist der Senat überzeugt, dass der Beklagte weder als Vertreter, noch als Bote des Patienten tätig wurde. Eine Vertretung oder auch eine Handlung als Bote kommt nur bei der Abgabe von Willenserklärungen in Betracht, d.h. im Rahmen rechtsgeschäftlichen Handelns. Hieran fehlt es. Auch eine „sonstige Beauftragung“ scheidet aus. Aus der ärztlichen Dokumentation vom 31.03.2011, wonach der Patient „mit der Kontaktaufnahme zu seinen Angehörigen einverstanden“ ist, ergibt sich nicht, dass der Beklagte „beauftragt“ gewesen wäre, mit der Klägerin zu sprechen. Zum einen ist sie keine Angehörige, zum anderen ist zwischen einem Einverständnis mit der Kontaktaufnahme und einer Beauftragung zur Gesprächsführung zu unterscheiden. Auch dass der Patient dem Beklagten gesagt hatte, dass er offen mit der Erkrankung umgehen und seinen „Bekanntenkreis“ unterrichten wolle, begründet keinen Auftrag mit der Klägerin zu sprechen. Sie gehörte nach den Bekundungen des Beklagten nicht (mehr) zum „Bekanntenkreis“ des Patienten, da er unmittelbare Gespräche mit ihr auf jeden Fall vermeiden wollte. Unter dem „Bekanntenkreis“ sind nur die Personen zu verstehen, mit denen der Patient aktuell in vertrautem Kontakt steht. Daneben enthält die Dokumentation keinen Hinweis darauf, dass die Unterrichtung des Bekanntenkreises durch den Beklagten erfolgen sollte. Er führte nach dem Sach- und Streitstand keine weiteren „Unterrichtungsgespräche“. Auch die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 31.03.2011 vermag letztlich keine Beauftragung nachzuweisen, weil sie dem Beklagten lediglich das Recht einräumt, mit den Auskunftsempfängern zu sprechen. Mit welchem Ziel und aus welchem Beweggrund und wann er dies tun soll, kann dem Dokument nicht entnommen werden. Aufgrund der Anhörung des Beklagten in erster und zweiter Instanz ist der Senat nicht überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Patient diesen mit der Mitteilung der Erkrankung an die Klägerin beauftragte. Der Beklagte hat vielmehr das zu führende Gespräch „an sich gezogen“. Die schriftliche Erklärung des Patienten vom 13.01.2012 widerspricht der Darstellung des Beklagten in seiner Parteianhörung. Auch die Angaben der Klägerin über die Äußerung des Patienten auf ihren Vorhalt des angeblichen Informationsauftrages lässt sich mit den Ausführungen des Beklagten nicht in Einklang bringen. Dass der Patient nicht mehr vernehmungsfähig ist, so dass dieser Widerspruch letztlich nicht aufgeklärt werden kann, geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Weil der Beklagte seine „Beauftragung“ nicht nachweisen konnte, kommt der von der Klägerin gegenbeweislich vorgelegten schriftlichen Erklärung des Patienten vom 13.01.2012, wonach er dem Beklagten keinen Aufklärungsauftrag erteilt hat, keine tragende Bedeutung zu. Unbeachtlich bleibt deshalb auch, dass das Landgericht in angreifbarer Weise die Erklärung des Patienten vom 13.01.2012 ohne sachverständige Beratung als unwirksam erachtet. Das Landgericht lässt nicht erkennen, welche Sachkunde es befähigte, die Voraussetzungen des § 105 BGB eigenständig anzunehmen. Die ärztlichen Feststellungen vom Juli 2012 besagten nichts zum Gesundheitszustand im Januar 2012. Selbst wenn der Patient bei den Treffen mit der Klägerin sich „unter großem Stress“ sah, begründet dies noch nicht die Nichtigkeit der Erklärung. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, dass die Klägerin keine weiteren Darlegungen zu den Umständen der Abgabe der Erklärung machte, ist nicht zu ersehen. Das Landgericht hat von Amts wegen festgestellt, dass noch im August 2011 eine Betreuung für den Patienten abgelehnt wurde. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) fest, dass der Patient einer Unterrichtung der Klägerin über seine Erkrankung zwar nicht widersprach, nicht aber, dass er dem Beklagten einen „Auftrag erteilte, als sein Vertreter oder sein Bote“ die Klägerin zu informieren. Allein das Einverständnis mit der Information kann aber die Rechtsverletzung im Verhältnis zur Klägerin nicht rechtfertigen. Das Einverständnis des Patienten betrifft nur den Wegfall seines eigenen Schutzes vor einer unerwünschten Information Dritter. Dagegen kann es die schützenswerten Positionen sowohl der Klägerin wie der von ihr vertretenen Kinder nicht außer Kraft setzen (vgl. Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705, 707). Der Beklagte kann die Rechtfertigung seiner Handlung mithin nicht aus einer potentiell gerechtfertigten Unterrichtung der Klägerin durch den Patienten und einer in diesem Verhältnis lediglich dienenden Position als Vertreter oder Bote herleiten. (2) Der Senat sieht keine Konstellation, nach der Patient - gegebenenfalls sogar wegen der Gefahr der Körperverletzung durch Unterlassen - zu einer Information der Kinder verpflichtet gewesen wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen. Die Begründung des Landgerichtes ist zunächst widersprüchlich, soweit einerseits ein Recht, aber keine Pflicht zur Information der Kinder gesehen wird (S. 10 LGU), dann aber bei einer unterlassenen Information sogar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit angenommen wird (S. 11 LGU). Es wird aber auch nicht deutlich, woraus eine solche Verantwortlichkeit hergeleitet werden könnte. Die Erbanlagen tragen die Kinder gegebenenfalls bereits in sich. Ihr Leben ohne die Information stellt keine Körper- oder Gesundheitsverletzung dar. Die Krankheit ist nach heutigen Erkenntnissen unheilbar und zwingend tödlich. (3) Auch ist der Beklagte nicht als „Sprechhilfe“ des Patienten tätig geworden, wie das Landgericht meint, wobei nicht deutlich wird, welcher Rechtfertigungsgrund hieraus hergeleitet werden könnte. Dass Landgericht geht unzutreffend davon aus, dass der Patient den Wunsch hatte, die Klägerin über seinen Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Vererbung der Erkrankung zu informieren. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beklagte führt unwidersprochen aus, dass der Patient die Kinder informieren wollte und erst die Intervention des Beklagten zu einem „Einverständnis“ mit der Information der Klägerin führte. Eine „Sprechhilfe“ ist dem deutschen Recht fremd. Es bedarf ihrer auch nicht. Soweit der Beklagte zu der Auffassung gekommen ist, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, stand es ihm nicht zu, dies gleichsam in die eigene Hand zu nehmen. Vielmehr hätten der Patient oder er ein Betreuungsverfahren nach §§ 1896 ff. BGB einleiten können und gegebenenfalls müssen. Es hätte dann dem Betreuer oblegen, zu entscheiden, ob die Erkrankung des Patienten eine Mitteilungspflicht gegenüber der Klägerin oder ihren Kindern begründete und wie dem erforderlichenfalls zu genügen sei. Nach den Feststellungen des Landgerichtes wurde aber noch im August 2011 eine Betreuung abgelehnt. Es ist also nicht ersichtlich, dass der Patient einer „Sprechhilfe“ bedurft hätte. (4) Die vorstehenden Ausführungen begründen zugleich, dass das Handeln des Beklagten auch nicht aus § 11 Abs. 3 GenDG gerechtfertigt werden kann (hierzu auch Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705, 707). § 11 Abs. 3 GenDG betrifft im Übrigen die Rechtsphäre des Patienten und nicht die eines Dritten (Klägerin). b.) Die Schädigung der Klägerin kann auch weder unmittelbar aus den Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes (GenDG), namentlich den §§ 10, 8 oder 14 GenDG noch aus den hierzu vorliegenden Richtlinien gerechtfertigt werden. (1) Die Information der Klägerin rechtfertigt sich zunächst nicht aus § 10 Abs. 3 GenDG, wie das Landgericht meint. Ist anzunehmen, dass genetisch Verwandte der betroffenen Person Träger der zu untersuchenden genetischen Eigenschaften mit Bedeutung für eine vermeidbare oder behandelbare Erkrankung oder gesundheitliche Störung sind, umfasst nach dieser Norm die genetische Beratung des Patienten auch die Empfehlung, diesen Verwandten eine genetische Beratung zu empfehlen. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Die Erkrankung des Patienten ist nach allen derzeitigen Erkenntnissen, die auch den Handlungen des Beklagten zu Grunde lagen, nicht heil-, behandel- oder gar vermeidbar. Damit scheidet die Anwendung von § 10 Abs. 3 GenDG von vorneherein aus. Das erkennt auch das Landgericht. Die Klägerin war aber auch nicht der richtige Adressat der auszusprechenden Empfehlung. Das war allein der Patient, dem es sodann oblag, gegenüber seinen Verwandten eine entsprechende Empfehlung auszusprechen (vgl. Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705, 707). Der Beklagte sprach mit der Klägerin aber auch nicht die möglicherweise betroffene Verwandte an. Denn diese konnte nicht Trägerin des Erbgutes des Patienten sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Beklagte sie als für die Gesundheitsfürsorge der Kinder verantwortlichen Elternteil informierte. Dass der Beklage nicht als Bote oder Vertreter dem Patienten die Aufgabe abnahm, wurde aber bereits ausgeführt. Eine Abwägung im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Kinder, fand ungeachtet dessen nicht statt und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. (2) Auch eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 3 GenDG kommt zur Rechtfertigung des Handelns des Beklagten nicht in Betracht. Die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 GenDG legt eine entsprechende Anwendung der Norm auf den vorliegenden Sachverhalt nicht nahe. Es ist keine Regelungslücke vorhanden. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Selbstbestimmung im Hinblick auf eine nicht heilbare und nicht vermeidbare, dazu in jedem Fall tödliche Erkrankung in einem ganz anderen Kontext als beim Vorliegen von Therapiealternativen und Heilungschancen. Während im Fall einer drohenden heilbaren Erkrankung die Chance besteht, aus deren Kenntnis Konsequenzen zu ziehen und präventiv Maßnahmen zur Vermeidung der Erkrankung oder deren Heilung zu treffen, geht es bei der Diagnose Chorea Huntington gerade auch um die Problematik, ob der betroffene Verwandte von der bei dieser Erbkrankheit gegebenenfalls aussichtslosen Situation überhaupt Kenntnis erlangen will. Zugespitzt stellt sich die Frage nach dem „Recht auf Nichtwissen“ als Teil des informationellen Selbstbestimmungsrechtes. Genau diese Möglichkeit hat der Beklagte aber nicht bedacht und sein Vorgehen hierauf nicht ausgerichtet. (3) Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin durch den Beklagten kann ihre Rechtfertigung nicht darin finden, dass die betroffenen Kinder im Hinblick auf eine gendiagnostische Untersuchung einwilligungsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 GenDG gewesen seien und die Anlage der Erbkrankheit durch eine genetische Untersuchung hätten geklärt und die Ungewissheit dadurch hätte beseitigt werden können. Eine Rechtfertigung unter diesem Aspekt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht das vermeintlich einwilligungsfähige Kind (Sohn) oder beide Kinder - was deren Einwilligungsfähigkeit unterstellend, viel näher gelegen hätte - informierte, sondern die Klägerin. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Beklagte nach seinem Vortrag gar keine Anstrengungen unternahm, die Einwilligungsfähigkeit der Kinder zu prüfen. Auch mit der Klägerin erörterte er diese Thematik weder vor noch nach dem ersten Gespräch. Zusätzlich ist zu sehen, dass die Klägerin (Mutter) als für die Gesundheitsfürsorge verantwortliche Personensorgeberechtigte angesprochen wurde, sie die Information entgegen nahm und das dadurch ausgelöste psychische Trauma auch gerade daher rührt, dass sie eine genetischen Untersuchung ihrer minderjährigen Kinder nicht realisieren konnte und im Falle der Kenntnis der genetischen Disposition keine Präventions- oder Behandlungsoptionen bestanden. Letztlich müssen die damit in Zusammenhang stehenden Fragen nicht abschließend beantwortet werden, weil zur Überzeugung des Senates feststeht, dass die Information der Kindesmutter als Vertreterin der Kinder sich nicht über § 8 Abs. 1 GenDG rechtfertigen lässt. Das Gegenteil ist der Fall. Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf nach § 8 Abs. 1 GenDG nur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetische Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person einwilligt. Diese Einwilligung umfasst sowohl die Entscheidung über den Umfang der genetischen Untersuchung als auch die, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist. Dem Landgericht ist allerdings darin zu folgen, dass es nicht auf die Frage der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit ankommt, sondern auf die Frage der Einwilligungsfähigkeit. Es gab in dem PKH - Verfahren 5 W 63/12 keinen Anlass, dies näher auszudifferenzieren, wenngleich einzuräumen ist, dass die mangelnde Differenzierung Anlass für Irritationen geben konnte. Anders als das Landgericht meint, ist die Einwilligungsfähigkeit der Kinder aber weder positiv festgestellt noch überhaupt und generell bei einem 16-jährigen zu unterstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Information durch den Beklagten an die Klägerin (31.03.2011), weil zu diesem Zeitpunkt die zu rechtfertigende Gesundheitsverletzung stattfand. Das Landgericht hält die Einwilligungsfähigkeit der Kinder für das maßgebliche Kriterium und behauptet deren Vorliegen für den damals 16-jährigen Sohn, ohne dies allerdings zu begründen und erkennen zu lassen, auf welche Tatsachen diese Annahme gestützt wird. Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit Kern (GesR 2012, 352) behauptet, dass „die Einwilligungsfähigkeit zumindest bei einem älteren Kind problemlos“ gegeben sei, ist dies nicht einleuchtend. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Das wird offenbar auch von der Gendiagnostik-Kommission am Robert-Koch-Institut so gesehen. So wird unter Ziffer II. der „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen nach § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 c GenDG“ (Bundesärzteblatt 2011, S. 1257 bis 1261) ausdrücklich als Grund für die mangelnde Einsichtsfähigkeit nach § 14 GenDG auf die Minderjährigkeit abgestellt. Zwar wird die Einwilligungsfähigkeit auch vor dem Eintritt der Volljährigkeit für möglich gehalten, sie ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden, von denen der Beklagte nicht behauptet, sie auch nur erwogen zu haben. Sie kann nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch nicht unterstellt werden. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte eingeräumt, sich mit der Situation der Kinder, insbesondere ihrer Entwicklungsreife nicht beschäftigt zu haben. Er kannte die Kinder nicht. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zum Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit weder einen konkreten Vortrag gehalten noch Beweise angeboten. Soweit er in der Berufungsbegründung auf die Richtlinie für die Anwendung der präsymptomatischen molekulargenetischen Diagnostik bei Risikopersonen für die Huntington Krankheit in der Fassung vom 02.02.1995 der Deutschen Huntington-Hilfe e.V. verweist, ist ihm Ziffer 2.1. der Richtlinie vorzuhalten. Danach kann die Untersuchung nur beanspruchen, wer volljährig ist. Bei einem Minderjährigen ist nach der Auffassung des Senates grundsätzlich davon auszugehen, dass er keinesfalls über die Einwilligungsfähigkeit verfügt und - dem gleichen Rechtsgedanken im Jugendstrafrecht in §§ 1, 105 JGG folgend - selbst bei einem Volljährigen die Einwilligungsfähigkeit noch fehlen kann. Angesichts der Komplexität der mit den Ergebnissen einer genetischen Untersuchung für einen Verwandten als nicht selbst untersuchtem Dritten verbundenen Folgen, müssen die allgemeinen zivilrechtlichen Kategorien zur Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit unter besonderer Würdigung des Einzelfalles restriktiv angewandt werden. Der Gesetzgeber sieht ausweislich der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (BT-Drks. 16/10532) angesichts der Entwicklungen der Humangenomforschung die Notwendigkeit, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben. Diesen Ansatz teilt die Beschlussempfehlung des federführenden Gesundheitsausschusses vom 22.04.2009 (BT-Drks. 16/12713), die der Bundestag letztlich beschlossen hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet dabei - soweit ersichtlich an keiner Stelle bestritten - auch das Recht auf Nichtwissen der genetischen Erbanlagen und damit auch genetischer Erkrankungen. Es geht auch und gerade im Angesicht des vorliegenden Falles um den Respekt vor der künftigen Entscheidungsautonomie des Kindes bzw. des Jugendlichen hinsichtlich der Inanspruchnahme von genetischen Untersuchungen (vgl. Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705, 707). Dabei stellen sich dem Betroffenen drei Alternativen. Er kann auf die Untersuchung gänzlich verzichten, er kann von seinem Recht auf Kenntnisnahme Gebrauch machen oder aber nach einer Untersuchung ohne Kenntnisnahme von den Ergebnissen die Unterlagen vernichten lassen. Dagegen steht ihm nicht die Option zu, die Ergebnisse der Untersuchung zur Kenntnis zu nehmen und sie nachfolgend aus den Behandlungsunterlagen entfernen zu lassen (BT-Drks. 16/10532 S. 26). Der Betroffene muss dabei Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfassen, verstehen und verarbeiten. Die vorhandenen Behandlungsunterlagen können auch nach der Auffassung des Gesetzgebers in vielen Zusammenhängen Bedeutung gewinnen, etwa beim Abschluss von Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen (BT-Drks. a.a.O.) oder auch der Pflicht zur Mitteilung einer solchen Erkrankung an einen Partner der Kinder wünscht. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass ein „älteres Kind problemlos“ die mit solchen Fragen einhergehenden Abwägungsprozesse bewältigen könne. Schon mit Blick auf eine Lebensversicherung leuchtet dies ein, da der Minderjährige vom Gesetzgeber nach §§ 106, 107 BGB nicht einmal für befähigt gehalten wird, einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Erst recht kann er nicht abschätzen, was es bedeutet, möglicherweise rechtlich oder tatsächlich für immer daran gehindert zu sein, einen solchen Vertrag abschließen zu können, weil eine Versicherung im Angesicht der - unter den Voraussetzungen des § 18 GenDG ggf. sogar offenbarungspflichtigen - Erkrankung das Risiko nicht versichert. Es ist vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar, wenn Kern (GesR 2012, 352, 353) meint, dass es sich sicher besser lebe, wenn man wisse, dass man zu den 50% gehört, die nicht zu den Krankheitsträgern zählen, als über diesen Umstand im Ungewissen zu sein. Diese Sicht der Dinge blendet aus, was es bedeutet, wenn man erfährt, dass man zu den Krankheitsträgern der unheilbaren und zwingend tödlichen Krankheit gehört und welche Belastungen damit gerade auch für einen jungen Menschen verbunden sind. Ein 16.-jähriger vermag wohl kaum abzuschätzen, mit welchen Reaktionen einer künftigen Partnerin er rechnen muss, der er seine Erkrankung offenbart und der er verdeutlicht, welche Risiken im Hinblick auf einen Kinderwunsch bestehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst eben auch das Recht, überhaupt nicht wissen wollen, dass die Gefahr besteht, Träger der Erbkrankheit zu sein. Dieses Recht muss aber umso mehr für einen Dritten gelten, der sich aus eigenem Entschluss bisher nicht gehalten gesehen hat, seine Erbanlagen genetisch untersuchen zu lassen und auch keine Vorstellung davon hatte, von einer Erbkrankheit betroffen zu sein und nun unvermittelt und ungewollt damit konfrontiert wird. Damm (aaO) weist zutreffend darauf hin, dass die nicht erfragte Konfrontation mit genetischen Befunden für Verwandte bedeuten kann, dass ihr Recht auf Nichtwissen verletzt wird und sie unwiderruflich ihre „genetische Unschuld“ verlieren. Die Klägerin hat bei ihrer ersten Anhörung beschrieben, dass ihr Sohn nach der Kenntnis, die Schule verlassen und die Führerscheinprüfung abgebrochen habe. Er lebe in der Stimmung, dass jegliche Anstrengung für ihn sinnlos sei. Auch nachdem er inzwischen genetisch untersucht worden sei und sich der Verdacht nicht bestätigt habe, sei es bisher nur unter erheblichen Anstrengungen gelungen, ihn auf den Weg einer positiven Lebenseinstellung zurückzuführen, ohne dass gesichert erscheine, dass dies letztlich zum Erfolg führen werde. Der Beklagte unternahm nicht einmal den Versuch, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Klägerin oder deren Kinder Rechnung zu tragen. Er zeigte insoweit auch in der Verhandlung beim Senat keinerlei Problembewusstsein. Er stellte seine eigenen Vorstellungen vom vermeintlichen objektiven Nutzen der Erkenntnis einer Erbanlage über die vom Betroffenen selbstbestimmt und zulässigerweise gesetzte subjektive Grenze, eben dieses Wissen nicht zu erlangen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Kindern aufgrund der vorliegenden Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht sogar postmortal möglich wäre, die Ursache für das Versterben ihres Vaters in Erfahrung zu bringen. In diesem Fall beruhte die Erkenntnis aber auf dem eigenen Verlangen und nicht einer das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzenden aufgedrängten Information. (3) Letztlich kann die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin nicht über § 14 Abs. 1 S. 1 GenDG gerechtfertigt werden. Die mangelnde Einwilligungsfähigkeit unterstellend, war zu prüfen, ob die Information der Klägerin nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GenDG gerechtfertigt werden könnte, weil die Option, die Erbanlagen untersuchen zu lassen, danach gleichwohl bestanden hätte. Das ist zu verneinen. Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, dürfen genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken sowie die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nur vorgenommen werden, wenn die Untersuchung nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erforderlich ist, um bei der Person eine genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden oder zu behandeln oder dieser vorzubeugen. Hieran scheitert die Möglichkeit einer Untersuchung, weil die Erkrankung Chorea Huntington weder vermieden werden kann noch ein mehr als lediglich symptomatisch intervenierendes therapeutisches Konzept für eine Behandlung existiert. Auch mit der „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen nach § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 c GenDG“ (Bundesärzteblatt 2011, S. 1257 bis 1261) kann das Verhalten des Beklagte nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil: Unter Ziffer IV.3. ist ausdrücklich ausgeführt, dass für Erkrankungen, die erst im Erwachsenenalter auftreten und für die keine Präventionsmaßnahmen möglich sind, die Voraussetzungen für eine genetische Untersuchung von Kindern und Jugendlichen vor deren Einwilligungsfähigkeit nicht vorliegen. Das gelte beispielweise für spätmanifeste neurologische Erkrankungen, zu denen auch Chorea Huntington zählt (vgl. Damm, Gendiagnostik im Familienverband und Haftungsrecht, MedR 2012, 705, 707). (4) Auch aus Ziffer 4.2. der Richtlinie für die Anwendung der präsymptomatischen molekulargenetischen Diagnostik bei Risikopersonen für die Huntington Krankheit in der Fassung vom 02.02.1995 der Deutschen Huntington-Hilfe e.V. kann der Beklagte keine Rechtfertigung herleiten. Die Bemerkungen der Richtlinien sehen in Ziffer 4.2. gerade vor, dass Ergebnisse ohne schriftliche Genehmigung des Untersuchten keinesfalls an Dritte weitergegeben werden dürfen. Nur in Ausnahmesituationen könnten dem am besten geeigneten Angehörigen die Untersuchungsergebnisse auf Anfrage mitgeteilt werden. Der Beklagte behauptet aber weder eine Ausnahmesituation, noch eine Anfrage der Klägerin oder ihrer Kinder noch die Prüfung, ob die möglichen Adressaten oder Empfänger der Erklärung geeignet seien. Vor und während seines Gespräches mit der Klägerin hat der Beklagte keine Anstrengungen unternommen, diese Fragen zu klären. c.) Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Bitte des Beklagten um ein Gespräch gefolgt ist, kann keine Einwilligung hergeleitet werden, da eine Einwilligung nur auf der Grundlage einer die Einwilligung tragenden Information wirksam erteilt werden kann. Der Beklagte behauptet nicht, der Klägerin die Alternative, informiert zu werden oder auf die Unterrichtung zu verzichten, eröffnet zu haben. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass er die Klägerin nicht darüber belehrt hat, dass es sinnvoll sein könne, über die Erkrankung ihres Mannes keine Kenntnis zu haben. d.) Soweit der Beklagte vor dem Senat betonte, dass er sich vor der Situation gesehen habe, dass der Patient die Kinder informiere, wenn er nicht mit der Mutter spreche, begründet dies keinen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB. Der Beklagte hat weder die Gesamtsituation geklärt, noch sich mit den Folgen des Wissens für die Kinder und die Klägerin auseinandergesetzt. Auch Alternativen hat er weder geprüft noch - etwa mit dem Jugendamt - besprochen. Das ergibt sich aus seinen Bekundungen wie dem Umstand, dass alle Gespräche an einem einzigen Tag geführt wurden. Da die Kinder den Patienten nicht besucht haben und eine unmittelbare Kontaktaufnahme nicht bevorstand, gab es keinerlei zeitlichen Handlungsdruck. Dass der Beklagte sich weder mit dem Jugendamt noch einer Beratungsstelle besprach, mutet umso erstaunlicher an, als er eben diese Empfehlung dem Patienten gegeben hatte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die maßgeblichen Tatsachen hierzu vom Beklagten vorzutragen gewesen wären oder seine Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung verspätet waren. 3. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft handelte. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz hätte der Beklagte erkennen müssen, dass die Gefahr bestand, dass seine Mitteilung die Klägerin psychisch und physisch in ihrer Gesundheit verletzte. Es musste sich ihm aufdrängen, dass die Information geeignet war, erhebliche Ängste auszulösen, ohne Chance, diese Ängste zu entkräften. Er musste auch erkennen, dass er als behandelnder Arzt des geschiedenen Ehemannes nur dessen Interessen, nicht aber zugleich auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und das ihrer Kinder wahrnehmen konnte. Deshalb hätte er erwägen müssen, einen Kinderpsychologen oder das Jugendamt und - nach den Annahmen des Landgerichtes - für den Ehemann die Betreuungsbehörde einzuschalten. Letztlich hätte er vor der Mitteilung an die Klägerin die abstrakte wie konkrete Frage nach der Einwilligungsfähigkeit der Kinder eigenständig verneinen, jedenfalls aber einer Prüfung unterziehen müssen. Der Beklagte behauptet nicht einmal, sich hierum bemüht zu haben. Die vorstehenden Ausführungen schließen aus, dass die Haftung des Beklagten an einem unvermeidlichen Verbotsirrtum scheitert. 4. Es kommt letztlich nicht darauf an, dass der Beklagte die Klägerin (auch) zur Unzeit informierte. Die Ausführungen des Landgerichtes begegnen ungeachtet dessen aus den vorstehenden Erwägungen Bedenken. Das Landgericht übersieht, dass der Beklagte zwar grundsätzlich befähigt sein mag, schwere Diagnosen mitzuteilen. Im vorliegenden Fall war er aber nicht geeignet, die besonderen Interessen der Klägerin und ihrer Kinder wahrzunehmen und deren Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten, weil er als behandelnder Arzt des Patienten dessen Interessen berücksichtigen musste, sich diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befand. Eine neutrale Abwägung oder gar die pointierte Wahrnehmung der Interessen der Klägerin und der ihrer Gesundheitsfürsorge unterstehenden Kindern war ihm nicht möglich. Eben dies legt aber nahe, eine neutrale Institution einzuschalten, die deren Interessen wahrnehmen konnte. Der Senat hatte deshalb bereits im PKH - Verfahren 5 W 63/12 darauf hingewiesen, dass eine Einschaltung eines Kinderpsychologen, des Jugendamtes und - ergänzend - auch der Betreuungsbehörde in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dass das Landgericht das Einverständnis mit einer Unterrichtung Dritter, d.h. auch der Klägerin und deren Kinder mit der Beauftragung oder dem Wunsch der Information durch den Beklagten verwechselt, wurde bereits dargelegt. Dass diese Frage nicht mehr zweifelsfrei durch Befragung des Patienten geklärt werden kann, geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. 5. Der Senat braucht vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch (auch) aufgrund eines konkludent geschlossenen genetischen Beratungsvertrages oder aber eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zustehen könnte. 6. Die Revision ist zuzulassen. Eine vergleichbare Fallkonstellation ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Wegen der zunehmenden Zahl gendiagnostischer Untersuchungen und der möglichen Einbeziehung Dritter als Betroffene in die gewonnenen Informationen werden die hieraus resultierenden Rechtsfragen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Für die beteiligten Patienten, aber auch für die behandelnden Ärzte ist es wichtig, sich rechtssicher entscheiden zu können. Ziel muss eine der Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes einheitliche Verfahrensweise der Ärzteschaft und der beteiligten Kreise sein. 7. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist eine Entscheidung nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO entbehrlich.