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Beschluss

5 U 1228/11

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0918.5U1228.11.0A
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Leitsätze
1. Die Schätzung der Kosten einer Altbausanierung ist nicht vergleichbar mit den Pflichten, die einen Architekten treffen, der die Kosten eines auf bisher unbebautem Gelände zu errichtenden Neubaus schätzen soll. 2. Allerdings hat auch der mit der Kostenschätzung der Altbausanierung beauftragte Architekt alle maßgeblichen Umstände sorgfältig zu ermitteln und daneben auch die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen. Angesichts der Unwägbarkeiten der Kosten einer Altbausanierung ist die Grenze zur haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit allerdings erst dann überschritten, wenn dem Planer ein "Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist. Maßgeblich sind die Parteivereinbarungen und eine wertende Gesamtschau aller sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, 23. Januar 1997, VII ZR 171/95 und OLG Hamm, 21. Juli 2011, I-24 U 151/04).
Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Rechtsmittelführer darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schätzung der Kosten einer Altbausanierung ist nicht vergleichbar mit den Pflichten, die einen Architekten treffen, der die Kosten eines auf bisher unbebautem Gelände zu errichtenden Neubaus schätzen soll. 2. Allerdings hat auch der mit der Kostenschätzung der Altbausanierung beauftragte Architekt alle maßgeblichen Umstände sorgfältig zu ermitteln und daneben auch die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen. Angesichts der Unwägbarkeiten der Kosten einer Altbausanierung ist die Grenze zur haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit allerdings erst dann überschritten, wenn dem Planer ein "Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist. Maßgeblich sind die Parteivereinbarungen und eine wertende Gesamtschau aller sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, 23. Januar 1997, VII ZR 171/95 und OLG Hamm, 21. Juli 2011, I-24 U 151/04). In dem Rechtsstreit … weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Rechtsmittelführer darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage weithin stattgegeben. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. 1. Ursprünglich haben der klagende Steuerberater und sein Vater, ein Diplom - Ingenieur, den beklagten Architekt wegen Schlechterfüllung eines Architekten-vertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vater hat seine vermeintlichen Ansprüche im Laufe des Rechtsstreits an den Sohn abgetreten und die eigene Klage zurückgenommen. Mit der gegen Sohn, Vater und Ehefrau des Sohnes gerichteten Widerklage hat der Beklagte restliches Architektenhonorar nebst Zinsen geltend gemacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch notariellen Vertrag vom 22. Juli 1999 kauften die drei Widerbeklagten und die Eheleute ... [A] ein insgesamt 1291 qm großes bebautes Grundstück in ...[Z]. Davon erhielten die Eheleute ...[A] eine Teilfläche von 260 qm. Scheune, Gesindehaus und Ställe auf der Restfläche wollten die drei Widerbeklagten zu Wohnungen umbauen lassen. Dem vorausgegangen war eine von den drei Widerbeklagten mündlich in Auftrag gegebene, vom 11. Juli 1999 datierende „vorläufige Kostenberechnung“ des Beklagten, der die Umbaukosten auf 662.000 DM veranschlagte. Dabei soll es sich nach dem Klagevorbringen um eine verbindliche Bausummen-schätzung des Beklagten gehandelt haben, die jedoch grob fehlerhaft viel zu niedrig veranschlagt sei. Nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten hätten sie das Grundstück erworben, zu dessen Weiterveräußerung sie gezwungen gewesen seien als sich herausgestellt habe, dass die Baumaßnahmen in einer für sie nicht mehr finanzierbaren Weise teurer gewesen seien. Der daraus resultierende Schaden betrage 189.727,39 €. Dieser Betrag nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Der Beklagte hat seiner vorläufigen Kostenberechnung die Verbindlichkeit abgesprochen, sich auf einen breiten Prognosespielraum berufen, verteuernde Planänderungen behauptet und den Zurechnungszusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem Schaden ebenso bestritten wie den Schadensumfang. Widerklagend hat er sein auf 19.435,38 € beziffertes Resthonorar nebst Zinsen geltend gemacht. 2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat mehrere Sachverständige konsultiert, Zeugen befragt und die im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 8/01 Landgericht Mainz gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Aussagen der Eheleute ...[A] sprächen zwar für eine Baukostengarantie des Beklagten, indes seien die Bekundungen der beiden Zeugen nicht hinreichend verlässlich. Im Übrigen habe der Kläger selbst eingeräumt, dass 100.000 DM Spielraum nach oben vorhanden gewesen sei. Letztlich müsse dem Beklagten auch ein Prognoseermessen zugebilligt werden. Der zuletzt tätige Sachverständigen Professor ...[B] habe bei niedrigem Preisniveau die Baukosten auf 725.304 DM veranschlagt. Damit habe die abweichende Schätzung des Beklagten keinen Umfang, dass von einer Schlechterfüllung des Architektenvertrages gesprochen werden könne. Dementsprechend sei die Widerklage (bis auf einen Teil der Zinsen) begründet. 3. Dagegen wenden sich die drei Rechtsmittelführer mit der Berufung. Sie wiederholen, vertiefen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Aufrechterhaltung der dort gestellten Anträge. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens verweist der Senat auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 4. Das Rechtsmittel erscheint aussichtslos; das Landgericht hat richtig entschieden. Dem Kläger zu 1) steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung zu. a. Baukostengarantie: Nach einhelliger Rechtsansicht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Randnummern 2281 - 2283 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) bedarf es zur Annahme eines (wegen des zu übernehmenden Risikos nur in seltenen Ausnahmefällen gegebenen) Garantieversprechens zwischen Bauherr und Architekt einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung der Parteien. Daran fehlt es hier. Einen schriftlichen Vertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Das mündlich Beauftragte haben die Anspruchsteller in der Klageschrift vom 25. Juni 2001 mit den Worten „Baukostenermittlung“ und „Baukostenschätzung“ umschrieben. Schon diese eigene Wortwahl verbietet die Annahme, der Beklagte habe eine Baukostengarantie übernommen. b. Baukostenüberschreitung: Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes maßgeblich ist, die Haftung des Beklagten sich also nicht nach §§ 280, 281 BGB neuer Fassung richtet. Das sieht der Senat genauso (Art. 229 § 5 EGBGB). Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634, 635 BGB alter Fassung oder positiver Vertragsverletzung wegen Überschreitung eines Kostenlimits oder der geschätzten Bausumme ist nicht gegeben. Es fehlt insoweit bereits an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Im tatsächlichen Ausgangspunkt ist zu sehen und zu berücksichtigen, dass der Kläger und sein Vater eine Investitionsentscheidung treffen wollten, deren in der alten und nur teilweise erhaltenswerten Bausubstanz schlummernde Unwägbarkeiten offen zutage lagen. Der Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit Fällen, in denen ein Architekt die Kosten eines auf bisher unbebautem Gelände zu errichtenden Neubaus schätzen soll. Dass dieser Unterschied dem Kläger und seinem Vater, Steuerberater und Diplom-Ingenieur von Beruf, nicht bekannt und bewusst war, hält der Senat für fernliegend, wenn nicht gar ausgeschlossen Für das, was der Beklagte aufgrund des mündlich geschlossenen Vertrages schuldete, ist die Bezeichnung der Leistung ein deutliches Indiz. Das Ergebnis seiner Bemühungen hat der Beklagte 1999 als „vorläufige Kostenberechnung“ deklariert. Darunter wird nach allgemeinem Sprachgebrauch nichts verstanden, was endgültige und abschließende Verbindlichkeit beansprucht. Sollten die drei Widerbeklagten als Auftraggeber das seinerzeit anders verstanden haben, wäre das unerheblich, weil es auf den objektivierten Empfängerhorizont ankommt. Nach Auswertung des gesamten Prozessstoffs ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass die Widerbeklagten sich zumindest seinerzeit nicht im Zweifel darüber befanden, dass es sich bei den Berechnungen des Beklagten nur um eine oberflächliche und nicht auf Einzelheiten beruhende Schätzung handelte. Wesen einer jeden Schätzung ist es, dass sie Unwägbarkeiten birgt, die sich besonders bei der Gebäudesanierung von Altbestand summieren können, weil sich hier die Erwartung, erhaltenswerte und tragfähige Altsubstanz vorzufinden nicht selten als Trugschluss erweist. Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt in einem derartigen Fall nicht auf`s Geratewohl, möglicherweise in der Hoffnung, auf diese Weise einen Gesamtplanungsauftrag zu erhalten, die Baukosten schönrechnen darf. Die Grenze zu einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn dem Architekt „ein Fehlgriff in der Oktave“ unterlaufen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich jeder Schematisierung und bedarf auch im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn die Schätzung des Beklagten bewegte sich auf jeden Fall noch im Rahmen des Vertretbaren. Dabei geht der Senat wie das Landgericht von den überzeugenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. ...[B] aus, der die Kosten mit 725.304 DM berechnet hat. Das ist von der Schätzung des Beklagten (662.000 DM) nicht derart weit entfernt, dass man von einem Fehlgriff in der Oktave sprechen könnte. Hinzu kommt, dass es sich auch bei den Berechnungen des Sachverständigen Prof. ...[B] letztlich um eine Schätzung handelt, bei der angesichts der relativ geringen Abweichung von der Schätzung des Beklagten im Jahr 1999 die Möglichkeit offen bleibt, dass es durch besonderes Geschick bei den Verhandlungen mit den bauausführenden Firmen, Eigenleistungen etc. gelungen wäre, den vom Beklagten geschätzten Kostenrahmen einzuhalten. Damit steht eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht fest, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftraggeber geht. Wegen des Abbruchs der Bauarbeiten und Weiterveräußerung des Baugrundstücks in nicht fertiggestelltem Zustand können die Rechtsmittelführer sich auch nicht darauf stützen, die Berechnungen des Beklagten seien durch die tatsächlichen Gesamtbaukosten durchgreifend falsifiziert. Soweit die Berufung die Würdigung der Aussagen der Eheleute ...[A] durch das Landgericht beanstandet und meint, das insoweit gefundene Beweisergebnis belege eine bindende Kostenobergrenze, hat der Senat den Rechtsmittelangriff geprüft und hält ihn für nicht begründet. Das Landgericht hat den Zeugen nicht ihre persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern gemeint, die Sachdarstellung sei objektiv nicht hinreichend verlässlich, weil sie in einem wesentlichen Detail bereits dem eigenen Prozessvortrag der Berufungsführer widerspricht. Das sieht der Senat genauso und beabsichtigt daher nicht, die Zeugenbefragung zu wiederholen. c. Frist zur Nachbesserung: Fehlt es an einer Pflichtverletzung, kommt es auf die weitere Frage nicht mehr an, ob die Berufungsführer bei Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung nicht gehalten waren, dem Beklagten dadurch Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (§§ 634, 635 BGB alter Fassung), dass er durch Umplanungen oder sonstige Maßnahmen die Baukosten in den Rahmen senkte, der den Vorstellungen der Auftraggeber entsprach (s. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Werner/Pastor aaO Randnummer 2301). 5. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, insbesondere eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht, ist die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss geboten. Die Kläger sollten eine die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens halbierende Rücknahme des Rechtsmittels erwägen (1222 KV - GKG).