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Beschluss

3 W 322/24

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2024:0902.3W322.24.00
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Leitsätze
§ 380 ZPO ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt (hier durch den Abschluss eines Vergleichs).(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Zeugin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 14. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 08.08.2024, Az. 14 O 724/23, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 380 ZPO ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt (hier durch den Abschluss eines Vergleichs).(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Zeugin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 14. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 08.08.2024, Az. 14 O 724/23, aufgehoben. I. In dem vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger gegen die Beklagte die Herausgabe und Räumung von (Gewerbe-)Mieträumen sowie die Zahlung rückständiger Miete geltend. Zu dem anberaumten Termin am 07.08.2024 erschien die Zeugin […] trotz ordnungsgemäßer Landung nicht. Die Parteien schlossen, nachdem die Mieträume von der Beklagten zwischenzeitlich geräumt worden waren, in der mündlichen Verhandlung einen umfassenden, den Rechtsstreit beendenden Vergleich. Mit Beschluss vom 08.08.2024 (Bl. 1 ff. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG), zugestellt am 10.08.2024, hat das Landgericht gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von sechs Tagen festgesetzt. Zudem hat es der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Zeugin vom 15.08.2024, eingegangen am 19.08.2024 (Bl. 7 Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG). Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die Terminsladung nicht erhalten habe. Zudem sei ihr Erscheinen aufgrund der Beendigung des Rechtsstreits offensichtlich nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2024 (Bl. 8 f. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Zeugin ist zulässig und begründet. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst form- und fristgerecht eingelegt. Ferner besteht für die sofortige Beschwerde der Zeugin kein Anwaltszwang, § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Zeugin zu dem Termin am 07.08.2024 ausweislich der Postzustellungsurkunde (zu Bl. 120 eAkte LG) ordnungsgemäß geladen war und ihr Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. Die von ihr vorgelegte Liegebescheinigung des DRK Krankenhauses A. (zu Bl. 11 Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) betrifft den Zeitraum 21.08.2024 bis 27.08.2024 und damit nicht den Terminstag. Die Aufhebung des Ordnungsgeldes hatte aber zu erfolgen, weil das Ausbleiben der Zeugin sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte, denn das Verfahren ist im Termin durch Vergleich beendet worden. a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob in einem solchen Fall dennoch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO erfolgen kann bzw. muss. Teilweise wird vertreten, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts stehe, sondern als zwingende Folge ausgestaltet sei. Folglich sei es für eine Entscheidung nach § 380 ZPO auch unter Berücksichtigung des repressiven Charakters und der Präventivwirkung des Ordnungsmittels ohne Einfluss, wenn sich die Vernehmung des Zeugen im Prozess erübrige (vgl. u. a. BFH, Beschluss vom 11.09.2013, XI B 111/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2020, 13 WF 241/20, BeckRS 2020, 31314; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016, 8 W 15/16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.1983, 17 W 14/83, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 380 ZPO, Rn. 1). Nach der Gegenauffassung bedarf die Norm indes nach ihrem Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2012, I-20 W 27/12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2016, 8 W 62/16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020, 4 W 749/20, BeckRS 2020, 28857; Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 12; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 4). b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht erfolgen kann, wenn sich die Vernehmung des Zeugen im Rechtszug erübrigt. aa) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm (Musielak/Voit/Huber/Röß, a. a. O.). Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, auf Ladung zu erscheinen, ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern will gewährleisten, dass die Parteien von dem ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Verfahren wirkungsvoll Gebrauch machen können. Der Gesetzgeber hat dem Gericht das Instrumentarium der §§ 380, 381 ZPO nicht an die Hand gegeben, um die Missachtung gerichtlich angeordneter Maßnahmen(zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten) zu sanktionieren. Vielmehr dient die Vorschrift der Vermeidung von Verzögerungen bei der Aufklärung des Sachverhaltes und damit einer geordneten Rechtspflege (vgl. hierzu ausführlich OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 22, juris). Bedarf es dazu der Vernehmung des Zeugen nicht (mehr), etwa, weil die Parteien sich gütlich einigen, auf den Zeugen verzichten, oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt, so besteht bei einem deshalb nicht mehr erforderlichen Zeugen auch kein Bedürfnis, dessen Nichterscheinen durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Denn bei einer solchen Prozesslage wird durch das Fernbleiben des Zeugen weder das Interesse der Parteien an einer beschleunigten und prozessökonomischen Verfahrensgestaltung noch eine gerichtlich angeordnete, prozessfördernde Maßnahme beeinträchtig. bb) Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07 (NJW-RR 2007, 1364), für den Anwendungsbereich des allerdings ermessensabhängig ausgestalteten § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO entschieden, dass eine Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei auszuscheiden hat, wenn diese für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift liege nicht in der Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern in der Förderung der Aufklärung des Sachverhalts. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen kann nichts anderes gelten (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 11, juris). c) Soweit das Landgericht der Zeugin zudem die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt hat, war der Beschluss ebenfalls aufzuheben. Denn Kosten, die durch ihr Ausbleiben veranlasst worden sind, sind nicht ersichtlich. Ein zusätzlicher Vernehmungstermin war aufgrund des geschlossenen Vergleichs nicht anzuberaumen (vgl. hierzu auch Anders/Gehle/Gehle, a. a. O.) 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde (Auslagen der Zeugin) sind nicht der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt (BGH, a. a. O; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 11). Gerichtskosten sind nicht entstanden (vgl. Nr. 1812 GKG KV).