Beschluss
3 W 71/24
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2024:0308.3W71.24.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung des Streitwertes für einen auf die Feststellung eines künftigen Schadensersatzanspruches in den sogenannten "Scraping"-Fällen gerichteten Antrags auf 500,00 € begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn seit dem unbefugten Abschöpfen von Kundendaten bis zur Klageeinreichung bereits geraume Zeit verstrichen ist, so dass die Entstehung von Schäden zunehmend unwahrscheinlicher wird.(Rn.3)
2. Begehrt die Klagepartei es zu unterlassen, a) ihre personenbezogenen Daten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und b) ihre Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden kann, kommt dem Antrag unter b) keine eigener Wert zu.(Rn.6)
3. Der danach einheitlich zu bestimmende Wert der Unterlassungsanträge ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache für den Kläger, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bewertung mit 4.000,00 € erscheint als angemessen (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 W 480/23 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 4 W 329/23).(Rn.8)
4. Die Festsetzung des Streitwerts eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken auf 500,00 € ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.01.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung des Streitwertes für einen auf die Feststellung eines künftigen Schadensersatzanspruches in den sogenannten "Scraping"-Fällen gerichteten Antrags auf 500,00 € begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn seit dem unbefugten Abschöpfen von Kundendaten bis zur Klageeinreichung bereits geraume Zeit verstrichen ist, so dass die Entstehung von Schäden zunehmend unwahrscheinlicher wird.(Rn.3) 2. Begehrt die Klagepartei es zu unterlassen, a) ihre personenbezogenen Daten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und b) ihre Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden kann, kommt dem Antrag unter b) keine eigener Wert zu.(Rn.6) 3. Der danach einheitlich zu bestimmende Wert der Unterlassungsanträge ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache für den Kläger, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bewertung mit 4.000,00 € erscheint als angemessen (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 W 480/23 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 4 W 329/23).(Rn.8) 4. Die Festsetzung des Streitwerts eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken auf 500,00 € ist nicht zu beanstanden.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.01.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die eigenen Namens erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für den Rechtsstreit nach Addition der für die Klageanträge zu den Ziffern 1-5 anzusetzenden Werte (§ 39 Abs. 1 GKG) mit 6.000,00 € zutreffend festgesetzt. 1. Mit dem Antrag zu Ziffer 1 der Klageschrift begehrte der Kläger immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen der Beklagten („Scraping“) in Höhe von mindestens 1.000,00 €. Das Landgericht hat den Wert dieses Antrages mit 1.000,00 € zutreffend bemessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Insoweit wird die Streitwertfestsetzung von der Beschwerde auch nicht angegriffen. 2. Mit den Anträgen zu Ziffer 2 der Klageschrift verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer künftigen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.Auch insoweit begegnet die Wertfestsetzung des Landgerichts (500,00 €) keinen Bedenken. Auszugehen ist für den Streitwert vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022, IV ZR 282/21, juris Rn. 4f.), das sich auf die ab Klageeinreichung mutmaßlich entstehenden weiteren Schäden bezieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016 - 5 W 318/16, juris Rn. 4). Der Senat erachtet dieses Interesse als mit 500,00 € angemessen bewertet. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist im vorliegend zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, dass seit dem unbefugten Abschöpfen von Kundendaten im Jahre 2019 bis zur Klageeinreichung Ende April 2022 bereits geraume Zeit verstrichen ist, so dass die Entstehung von Schäden zunehmend unwahrscheinlicher wird. Die Beschwerde greift die Wertfestsetzung für diesen Antrag ebenfalls nicht an. 3. Unter Ziffer 3 der Klageschrift machte der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend, es zu unterlassen, a) personenbezogene Daten des Klägers Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und b) die Telefonnummer des Klägers auch bei Einstellung auf „privat“ dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden kann. Damit begehrte der Kläger der Sache nach, dass seine personenbezogenen Daten künftig nicht in einer von ihm nicht genehmigten Weise von Dritten abgeschöpft bzw. durch Nutzung des Kontaktimporttools verwendet werden können. Diese Unterlassungsanträge sind vom Landgericht richtigerweise einheitlich mit einem Wert von 4.000,00 € bemessen worden. Die Wertbestimmung für die Anträge richtet sich nach § 48 Abs. 2 GKG, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streitwert ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache für den Kläger, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der §§ 52 Abs. 2 GKG, 36 Abs. 3 GNotKG und 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der jeweils benannte Regelwert in Höhe von 5.000,00 €, der im Einzelfall erhöht oder vermindert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 – 4 W 296/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.02.2021 – 1 U 9/20, juris Rn. 189 m. w. N.). Das Klägerinteresse ist dabei in das Gesamtgefüge der nichtvermögensrechtlichen Ansprüche einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZR 76/20, juris Rn. 17). Den Wert des Klageantrages zu Ziffer 1, der einen bereits geschehenen Verstoß betrifft, hat das Gericht dem Klägervorbringen entsprechend mit 1.000,00 € bemessen. Es sind keine Umstände erkennbar, die eine unterschiedliche wirtschaftliche Bewertung des in der Vergangenheit liegenden Verstoßes einerseits und jedes einzelnen der gemäß Antrag zu Ziffer 3 in Zukunft zu unterlassenden Verstöße andererseits rechtfertigen könnten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23, juris Rn. 16). Es ist weder vom Bevollmächtigten des Klägers aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass jedem anderen zukünftigen gleichgelagerten Vorfall eine signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen könnte als dem bereits stattgefundenen. Bei der Bewertung des Klägerinteresses ist jedoch zu berücksichtigen, dass der mit Klageantrag zu Ziffer 3 a) begehrte Unterlassungsausspruch auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist (OLG Karlsruhe, a.a.O). Schließlich handelt es sich bei beiden Unterlassungsanträgen im Kern um eine vom Kläger nicht bzw. nicht bewusst autorisierte Verwendung von ihm zur Verfügung gestellter personenbezogener Daten, weshalb dem Antrag zu Ziffer 3 b) neben dem Antrag unter Ziffer 3 a) kein relevanter eigener Wert zukommt. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, darunter auch der wirtschaftlichen Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte, ist nach Einschätzung des Senats ein Gegenstandswert von insgesamt 4.000,00 € für die Unterlassungsanträge zu Ziffer 3 angemessen (ebenso bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2023 – 4 W 480/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2023 – 4 W 329/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2024 – 3 W 41/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2023 – 6 W 40/23, juris Rn. 21; i.E. auch LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 - 28 O 138/22, juris Rn. 61, 62; siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2022 - 17 AR 36/22, juris Rn. 8: 3.000,00 € bis 5.000,00 €). 4. Mit dem Antrag zu Ziffer 4 der Klageschrift begehrte der Kläger Auskunft über seine persönlichen Daten, die Dritte durch „Scraping“ erlangt hatten. Das Landgericht hat den Wert insoweit auf 500,00 € festgesetzt. Auch das ist nicht zu beanstanden. Der Wert eines Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20, juris Rn. 14) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des unter Ziffer 4 geltend gemachten Anspruchs mit 500,00 € angemessen bewertet (ebenso etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23, juris Rn. 17; LG Bonn, Urteil vom 07.06.2023 - 13 O 126/22, juris Rn. 81; LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2023 - 53 O 95/22, juris Rn. 124; von einem geringeren Wert von nur 250,00 € ausgehend: OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2023 - 7 W 3/23, juris Leitsatz Nr. 3 und Rn. 23.). Insoweit greift die Beschwerde die Streitwertfestsetzung auch nicht an. 5. Der Klageantrag Ziffer zu 5 betrifft Nebenforderungen und erhöht den Streitwert nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). In der Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) ergibt sich damit ein Streitwert in der vom Landgericht festgesetzten Höhe von 6.000,00 €.