Beschluss
3 U 1396/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0220.3U1396.13.0A
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Leitsätze
1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2012, 2 U 561/11, BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 8. Januar 2013, 3 U 731/12, ZfSch 2013, 500 ff., juris Rn. 24).(Rn.16)
2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben.(Rn.18)
3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967, VIII ZR 186/65, WM 1968, 406, juris Rn.26).(Rn.18)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 11. Oktober 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2012, 2 U 561/11, BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 8. Januar 2013, 3 U 731/12, ZfSch 2013, 500 ff., juris Rn. 24).(Rn.16) 2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben.(Rn.18) 3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967, VIII ZR 186/65, WM 1968, 406, juris Rn.26).(Rn.18) Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter - vom 11. Oktober 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. März 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins und Nutzungsentschädigung in Anspruch. Die Kläger sind seit dem 15.09.2010 Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 1 in O.. Der Beklagte schloss mit den früheren Eigentümern unter dem 15.10.1997 einen Mietvertrag über sich in dem Gebäude befindliche gewerbliche Räume (Anlage K 2). Der vereinbarte Mietzins betrug 1.500,00 DM zzgl. MwSt. (912,66 €). Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2011 wegen aufgelaufener Mietrückstände für den Zeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 1.650,64 € (vier Monate zu je 412,66 €) fristlos (Bl. 22 Anlagenheft zum Schriftsatz der Kläger vom 09.1.2012). Hilfsweise erklärten sie die Kündigung zum 01.11.2011. Sie verwiesen darauf, dass in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 jeweils nur eine Mietzahlung von 500,00 € erfolgt sei. Die Kläger forderten den Beklagten zugleich zur Räumung bis spätestens zum 28.02.2011 auf Die Räumung des Objekts erfolgte am 31.03.2013. Die Kläger haben den Beklagten auf ausstehende Miete und Nutzungsentschädigung von 9.152,38 €, bereits ausgerechnete Zinsen von 589,65 € sowie weiterhin laufende Zinsen in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte das Mietobjekt spätestens seit dem 28.02.2011 rechtsgrundlos genutzt und ob er mit den früheren Vermietern eine Reduzierung des Mietzinses auf 768,00 € incl. MwSt. vereinbart hat. Ferner hat Streit darüber bestanden, ob der Beklagte die Kosten der Renovierung der Damentoilette mit den Mietzinsforderungen verrechnen darf. Streitig war außerdem, ob der Beklagte weitere Zahlungen erbracht hat und ihm ein Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution von 4.500,00 DM bzw. 2.300,81 € zusteht. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob die Klage im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung, resultierend aus einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, zulässig ist. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 9.742,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.152,38 € seit dem 10.11.2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag unter Ziffer 16 vereinbarte Schiedsklausel (GA 71) sei nicht hinreichend konkret bestimmt und stehe der Erhebung der Klage nicht entgegen. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins bis zum 28.02.2011 und für den Zeitraum danach ein Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 9.152,38 € zu. Die Kläger seien in den von den Voreigentümern des Grundstücks mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag eingetreten. Der Beklagte sei daher zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses von 912,66 € verpflichtet. Er habe nicht den Nachweis erbracht, dass es eine Vereinbarung über eine Reduzierung des Mietzinses gegeben habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten hierzu lägen nicht vor. Auch sei keine Vereinbarung über eine Reduzierung des Mietzinses zur Abgeltung der Renovierungskosten der Dametoilette getroffen worden. Das Mietverhältnis habe zum 28.02.2012 außerordentlich gekündigt werden können, weil der Beklagte mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen sei. Die Forderung der Kläger sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestehe nicht, weil der Beklagte nicht den Nachweis erbracht habe, eine Kaution geleistet zu haben. Im Übrigen sei ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig. Dem Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil nicht ersichtlich sei, dass die behaupteten Renovierungsarbeiten zu einer Vermögensmehrung bei den Klägern geführt hätten. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe seinen Sachvortrag und Beweisangebote übergangen. Das Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei. Mit dem früheren Vermieter habe er eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart. Er habe seit März 2002 eine auf 767,00 € reduzierte Miete incl. MwSt. gezahlt. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe diese Zahlungen als vertragsgemäß akzeptiert. Das Landgericht habe zu Unrecht seine Parteivernehmung oder Anhörung abgelehnt. Im Hinblick auf die Komplettrenovierung der Damentoilette habe eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen erfolgen dürfen. Die von ihm geleistete Kaution müsse berücksichtigt werden. Schließlich seien Zahlungen aufgrund einer Kostenüberzahlung im vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 548/12 Landgericht Koblenz in Höhe von 384,54 € zu berücksichtigen sowie ein Guthaben aus der Wasserabrechnung in Höhe von 300,69 €. Mit beiden Forderungen erkläre er hilfsweise die Aufrechnung. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor, aufgrund der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts W. (Az.; Landgericht Koblenz Az.) stehe fest, dass der Beklagte aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen eine monatliche Miete von 912,66 € incl. MWSt. schulde. Diese Entscheidung entfalte aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Soweit der Beklagte nunmehr einen Rückzahlungsanspruch wegen angeblicher Überzahlung geltend mache, werde dies bestritten und als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen sei erstinstanzlich gegenüber den vom Beklagten behaupteten Gegenansprüchen die Aufrechnung mit weit überschießenden Schadens- und Nutzungsentschädigungsansprüchen erklärt worden. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte seit 2001 eine reduzierte Miete von 768,00 € gezahlt habe. Eine Reduzierung des Mietzinses habe im Hinblick auf die Schriftformklausel nicht mündlich erfolgen können. Im Übrigen werde wegen der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. II. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Klägern gemäß § 535 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für den Zeitraum bis zum 28.02.2011 und gemäß § 546 a BGB auf Zahlung einer angemessener Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 28.02.2012 nach fristloser Kündigung des Mietvertrages in Höhe von insgesamt 9.152,38 € zugebilligt. Der Angriff der Berufung, das Urteil entspreche nicht den Voraussetzungen des § 313 ZPO, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, verfängt nicht. Der Beklagte ist im Hinblick auf § 320 und § 321 ZPO mit diesen Einwänden ausgeschlossen, da er nicht innerhalb der dort genannten Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung beantragt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 – 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 – ZfS 2013, 500 ff. Juris Rn. 24). Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Kläger gemäß § 566 BGB nach Erwerb des Hausgrundstücks in den von dem Beklagten mit den Voreigentümern geschlossenen Mietvertrag eingetreten sind. Der Beklagte ist daher zur Entrichtung des Mietzinses in Höhe von 912,66 € an die Kläger verpflichtet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte nicht den Nachweis erbracht hat, dass er mit den Voreigentümern eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart hat. Da die Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten bestritten haben, war es an dem Beklagten für seine Behauptung Beweis anzubieten. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Seinem Angebot, ihn gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, war nicht nachzugehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht dazu ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit von einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 448 Rn. 2). Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, aaO, Rn. 4 a). Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (Zöller/Greger, ebd.; BGH, Urteil vom 20.12.1967 - VIII ZR 186/65 - WM 1968, 406; Juris Rn.26). Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO zu Recht verneint. Denn nach Einschätzung des Landgerichts, die der Senat teilt, hat bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten nicht bestanden. Der Umstand, dass die Rechtsvorgänger der Kläger über Jahre hinweg unbeanstandet reduzierte Zahlungen des Beklagten entgegengenommen haben, genügt dafür nicht. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung (BB 3, GA 125) vorträgt, dass er durch Vorlage von Kopien der Überweisungsträger dargelegt und bewiesen habe, seit März 2002 eine auf 767,00 € reduzierte Miete gezahlt zu haben, lässt sich dies jedenfalls für den Zeitraum ab April 2011 weder der Aufstellung der einzelnen Zahlungen in der Klageschrift (S. 5, GA 12; LU 5) noch im Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2013 (S.5. GA 67) entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den dortigen Aufstellungen, dass der Beklagte unregelmäßige Zahlungen erbracht hat. Das Landgericht hat darüber hinaus zu Recht ausgeführt, dass gemäß Nr. 18 des Mietvertrages vom 15.10.1997 (Bl. 15-19 Anlagenheft zum Schriftsatz der Kläger vom 09.12.2012) die behauptete mündliche Abänderung des Mietvertrages der Schriftform bedürfe, die hier nicht vorgelegen hat. Zwar führt die Berufung zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass eine einfache Schriftformklausel auch stillschweigend abbedungen werden kann (BGH, Urteil vom 12.12.2001 – XII ZR 351/99 – BeckRS 2001, 302; Urteil vom 02.06.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 ff. = MDR 1976, 925 = WM 1976, 717 ff., Juris Rn. 46. Urteil vom 02.03.1978 – III ZR 99/76 – BGHZ 171, 162 ff., Juris Rn. 17). Dafür fehlen hier aber konkrete Anhaltspunkte, zumal der Vortrag des Beklagten nur dahin geht, mit dem Vater, E. W., nicht aber mit der Mutter des Klägers, M. W., eine solche den Mietvertrag abändernde Vereinbarung getroffen zu haben, so dass eine Abänderung des von den Eheleuten W. geschlossenen Mietvertrages mit dem Beklagten rechtlich nicht wirksam wäre. Mit Recht wird vom Landgericht dargelegt, dass die Parteien keine Vereinbarung über eine Reduzierung des Mietzinses zur Abgeltung der Renovierungskosten der Damentoilette getroffen haben. Auch diesbezüglich hat der Beklagte kein taugliches Beweismittel unterbreitet. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO haben aus vorbezeichneten Gründen nicht vorgelegen. Entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 3, GA 123) hat das Landgericht es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu den Kosten der Renovierungsabreiten für die Toilette einzuholen. Das Landgericht hat den Beklagten, worauf der Kläger in seiner Berufungserwiderung zu Recht hinweist (BE 8, GA 141), im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2013 (GA 79 f.) darauf hingewiesen, dass sein Vortrag hinsichtlich der von ihm behaupteten Umbau- und Renovierungsarbeiten unsubstantiiert sei. Er habe im Einzelnen vorzutragen, wie sich der Zustand der Toilettenräume vor der Renovierung dargestellt und in welcher Weise und in welcher Art eine Zustandsverbesserung eingetreten sei und inwieweit dies eine Bereicherung der Kläger darstelle. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Das Landgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beweiserhebung mangels Substantiierung des Vortrages auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Soweit die Kläger vortragen, aufgrund der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Westerburg stehe fest, dass der Beklagten eine monatliche Miete von 912,66 € incl. MwSt. schulde, mag offen bleiben ob und inwieweit diese Entscheidung aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfaltet. Denn der Berufung des Beklagten bleibt ohnedies der Erfolg versagt. Die Kläger waren auch berechtigt, das Mietverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 543 Abs. 2 Satz Nr. 3 b) BGB außerordentlich zu kündigen. Der Beklagte war in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht. Den Kläger steht danach ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.152,38 € zu. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die Forderung der Kläger nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen ist. Denn dem Beklagten steht kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Dem Beklagten steht zunächst kein Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution in Höhe von 2.304,81 € zu. Er hat nicht den Nachweis erbracht, eine Kaution geleistet zu haben. Soweit er dies behauptet, hat er kein taugliches Beweisangebot unterbreitet. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO haben aus den dargelegten Gründen nicht vorgelegen. Mit Recht führt das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 – NJW 2006, 1422 ff. = MDR 2006, 1100) aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution auch noch nicht fällig wäre. Die Fälligkeit des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs tritt erst dann ein, wenn der Vermieter übersehen kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen muss. Der Beklagte hat am 31.03.2013 das Mietobjekt verlassen. Dem Vermieter steht nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist zu, die Abrechnung der Nebenkosten vorzunehmen und zu prüfen, ob er auf die Kaution zurückgreifen muss. Welche Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, Juris Rn. 9/10). Soweit die Berufung nunmehr vorträgt, aus der Wasserkostenabrechnung ergebe sich ein Guthaben des Beklagten in Höhe von 300,69 €, mit dem die Aufrechnung erklärt werde, vermag der Beklagte hiermit nicht durchzudringen. Gemäß § 533 Nr. 1 und 2 ZPO ist eine Aufrechnung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Die Kläger haben in ihrer Berufungserwiderung nicht ihre Einwilligung zur Aufrechnung erklärt. Der Senat erachtet diese auch nicht als sachdienlich, da hierdurch ein neuer Prozessstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird und zudem diese nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 384,54 € aufgrund einer Kostenüberzahlung in dem Rechtsstreit ... Landgericht K. erklärt (BB 4, GA 126), ist bereits zweifelhaft, ob ihm ein derartiger Anspruch überhaupt zusteht. Die Kläger verweisen insoweit darauf, dass dieser Betrag nicht von dem Beklagten, sondern von seiner Rechtsschutzversicherung geleistet worden sei (BE 11, GA 144). Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn die Aufrechnung ist jedenfalls im Hinblick auf § 533 ZPO nicht zulässig. Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.742,03 € festzusetzen.