Beschluss
3 U 539/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1122.3U539.13.0A
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Leitsätze
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, IVa ZR 4/85, WM 1987, 23; Urteil vom 14. Januar 1987, IVa ZR 206/85, NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13. März 2009, 2 U 1348/08, NJOZ 2010, 614).(Rn.29)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.(Rn.30)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 12. April 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Dezember 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986, IVa ZR 4/85, WM 1987, 23; Urteil vom 14. Januar 1987, IVa ZR 206/85, NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13. März 2009, 2 U 1348/08, NJOZ 2010, 614).(Rn.29) 2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.(Rn.30) Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 12. April 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Dezember 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage die Zahlung eines Maklerlohns. Der Kläger ist freiberuflicher Immobilienmakler. Die Beklagte war Eigentümerin eines Anwesens in D. nebst einem Pferdehof. Anfang Januar 2011 entschloss sich die Beklagte, das Anwesen zu verkaufen. Sie richtete hierzu eine private Homepage unter der Internetanschrift: www.b&C de.de ein. Als sich kein geeigneter Interessent fand, beauftragte sie den Kläger mit der Vermakelung des Objekts. Die Einzelheiten des Maklervertrages sind zwischen den Parteien streitig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger bot auf den von ihm geführten Homepages www.reiterhof-anwesen.de, www.reitim-mobilen.de und www.immobilien-h..de das Grundstück der Beklagten zum Verkauf an. Im April 2011 interessierten sich die Zeugen K. für das Objekt. Ob die Zeugen K. auf das Anwesen über die Homepage der Beklagten oder die des Klägers aufmerksam gemacht wurden, ist streitig. Es fanden sodann mehrere Besichtigungstermine statt, an denen der Kläger, die Beklagte, die Zeugin K. und zum Teil auch die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin D., teilnahmen. Die Zeugin K. zeigten sich am Erwerb des Anwesens interessiert und es wurden Verkaufsverhandlungen geführt. Der Kläger ließ bei einem Notar einen Kaufvertragsentwurf anfertigen. Zum Abschluss des Kaufvertrages kam es jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit Schreiben vom 30.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie am Verkauf der Immobilie nicht mehr interessiert sei. Anfang November 2011 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte das Anwesen im Laufe des Jahres 2011 an die Eheleute K. oder an einen von ihnen verkauft hat. Ein Auskunftsbegehren des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2011 zu Name und Anschrift der Kaufvertragsparteien wies die Beklagte zurück. Der Kläger hat vorgetragen, der Provisionsanspruch sei entstanden. Er habe die Beklagte bereits zu Anfang der Kontaktaufnahme darauf hingewiesen, dass er als Doppelmakler tätig werde. Es sei vereinbart worden, dass er Interessenten, die über die Homepage der Beklagten zugeführt würden, mitbetreuen werde und im Falle eines Verkaufs die volle Courtage von 6% zzgl. Mehrwertsteuer von der Beklagten allein erhalte. Bei Abschluss mit einem Interessenten, der über seine Homepage Kenntnis von dem Objekt erhalten habe, werde die Maklercourtage von der Verkäuferin und der Käuferseite jeweils zu 3% zzgl. Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Konkrete Vorstellung vom Verkaufspreis habe die Beklagte nicht besessen. Auf seinen Vorschlag sei ein Verkaufspreis von 389.000,000 € angesetzt worden. Mit Schreiben vom 21.02.2011 habe er diese Vereinbarung gegenüber der Beklagten bestätigt. Neben anderen Interessenten hätten die Zeugen K. wegen des Objekts zu ihm Kontakt aufgenommen. Er habe an die Zeugen K. ein Exposé übersandt. Die Zeugen K. seien ihm bereits aus früheren anderweitigen Immobilienangeboten im Jahr 2009 bekannt gewesen. Auf Bitten der Beklagten habe er außerdem einen Vertragsentwurf bei einem ihm bekannten Notar in Auftrag gegeben. Auch über evtl. Altlasten auf dem Grundstück sei zwischen ihm und der Beklagten gesprochen worden und er habe versucht, näheres hierzu in Erfahrung zu bringen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des oder der Vertragsparteien des im Laufe des Jahres 2011 geschlossenen Kaufvertrages über das Anwesen W. Hof 2, … D., sowie den hierauf bezogenen vollständigen Kaufpreis; 2. die Beklagte ggf. weiter zu verurteilen, die zu Ziffer 1 gemachten Angaben an Eides statt zu versichern; 3. die Beklagte ggf. weiterhin zu verurteilen, den sich nach entsprechender Auskunftslegung ergebenden Maklerprovisionsanspruch des Klägers zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Provisionsanspruch gegen sie. Die Zeugen K. hätten über ihren Internetauftritt von dem zu veräußernden Objekt Kenntnis erhalten. Auf Bitten der Zeugen K. habe ein Herr McE. per Email mit ihr Kontakt aufgenommen und sei vereinbarungsgemäß an den Kläger verwiesen worden. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass er für Privatinteressenten der Beklagten keine Provision erhalte. Provisionspflichtig sei lediglich ein Kaufabschluss, der mit Interessenten zustande komme, die über den Internetauftritt des Klägers von dem Objekt Kenntnis erhalten hätten, wobei die Provision von 7,14% von dem Verkäufer und den Käufern je zur Hälfte zu tragen sei. Die Schreiben des Klägers vom 15.02.2011(GA 6) und 21.02.2011 (Anlage B 7, GA 7) seien ihr nie zugegangen. Abschlussfördernde Tätigkeiten habe der Kläger nicht entfaltet. Alle relevanten Informationen hätten die Zeugen K. von ihr erhalten. Sämtliche Angaben zu dem Objekt auf seinem Internetauftritt habe der Kläger von der Homepage der Beklagten übernommen. Auch das Exposé stamme von ihr. Auf den Angebotspreis von 389.000,00 € habe man sich geeinigt, um eine Verhandlungsspanne gegenüber Interessenten zu haben. Bereits zuvor sei sie von einem Verkehrswert von mindestens 350.000,00 € ausgegangen. Der vom Kläger übermittelte Blankonotarvertragsentwurf (Anlage B 9, GA 37 ff.) sei nicht nur fehlerhaft gewesen, auch auf vorhandene Altlasten habe der Kläger nicht hingewiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (GA 141-154) - Vernehmung der Zeugen K. und D. - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme weder den Nachweis einer Nachweismakler- noch einer Vermittlungsmaklertätigkeit geführt. Der Kläger trägt nunmehr vor, die Beklagte sei bereits zu Beginn der Vertragsbeziehungen auf seine Dopplermaklertätigkeit hingewiesen worden. Es sei vereinbart worden, dass Interessenten, die über die zuvor geschaltete Homepage der Beklagten zugeführt worden seien, von ihm mitbetreut würden und er von der Beklagten ebenfalls einen Provisionsanspruch von 3 % des Kaufpreises erhalte. Wegen der Ungewissheit über den Vertragspartner und den tatsächlich gezahlten Kaufpreis stehe ihm ein Auskunftsanspruch zu. Das Landgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen, indem es den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben habe zu der beabsichtigten Klageabweisung Stellung zu nehmen. Mangels konkreter Vereinbarungen über die Höhe des Provisionsanspruchs stehe ihm ein als stillschweigend vereinbarter Maklerlohn von 3 % des Kaufpreises des Objekts zu. Der Makler habe nur die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages nachzuweisen. Der Zeuge K. habe zwar nach seinem Bekunden durch das Internet von der Verkaufsangelegenheit eines Bauernhofes Kenntnis erlangt. Er, der Kläger, habe jedoch Verbindung zwischen dem Zeugen und der Beklagten hergestellt. Seine Tätigkeit sei zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages geworden. Ungeachtet dessen bestehe jedoch aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit ein Anspruch auf Maklerlohn. Seine Tätigkeit habe sich nicht auf die Übersendung des Exposés über das vermakelte Objekt beschränkt. Er habe an mehreren Besichtigungsterminen teilgenommen und habe die Vertragsverhandlungen für die Beklagte geführt. Auf seinen Vorschlag hin sei der Mitverkauf des Inventars in den Kaufvertrag einbezogen worden. Die letztlich gefundene Kaufpreisvorstellung von 389.000,00 € sei ausschließlich aufgrund seiner fachkundigen Einschätzung gemeinsam mit der Beklagten erfolgt. Unrichtig sei die Aussage des Zeugen K., wonach auf der Homepage der Beklagten der Kaufpreis in Höhe von 389.000,00 € enthalten gewesen sei. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des oder der Vertragsparteien des im Laufe des Jahres 20111 geschlossenen Kaufvertrages über das Anwesen …hof 2, ... D., sowie den hierauf bezogenen Kaufpreis; 2. die Beklagte zu verurteilen, die zu Ziffer 1. gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. die Beklagte gegebenenfalls weiterhin zu verurteilen, den sich nach entsprechender Auskunftserteilung ergebenden Maklerprovisionsanspruch des Klägers zu zahlen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe die Einzelheiten des geschlossenen Maklervertrages weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, welche Provisionsregelung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Er habe weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt. Die Zeugen K. hätten ausschließlich über ihre Internetseite Kenntnis von der Verfügbarkeit des Veräußerungsobjekts erhalten. Der Kontakt zu ihr sei über den Zeugen McE. hergestellt worden. Auch die Angaben zur Höhe des Provisionsanspruchs, einmal 6 % des Kaufpreises, ein andermal 3 % desselben, seien widersprüchlich. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages sei nur auf ihr Betreiben erfolgt. Der Kläger selbst habe die Weitergabe von Informationen verweigert. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages geworden. Im Hinblick auf die nunmehr im Berufungsverfahren übergebene Übersichtskarte (GA 221), bezogen auf die Flurstücke des Objekts, werde Verspätung gerügt. Die Teilnahme an den Besichtigungsterminen führe nicht zu der Annahme einer Vermittlungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung. Die nunmehr vorgelegte Inventarliste vom 29.04.2011 (GA 223-225), die nicht von dem Kläger erstellt worden sei, bezeuge, dass das Engagement im Hinblick auf die Förderung des Kaufvertragsschlusses ausschließlich von dem Zeugen K. und ihr, der Beklagten, ausgegangen sei. Das Landgericht habe nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Es sei Sache des Klägers, die Voraussetzungen des Maklerhonoraranspruchs in der Klage darzustellen. II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zunächst zu Recht den im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Anspruch auf Auskunft in Bezug auf einen Maklerlohnanspruch gemäß §§ 242, 652 BGB abgelehnt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass dem Kläger bereits der begehrte Auskunftsanspruch über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des oder der Vertragsparteien des im Laufe des Jahres 2011 geschlossenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Anwesen in D., … Hof 2 sowie den hierauf bezogenen vollständigen Kaufpreis nicht zusteht. Nach § 652 Abs. 1 BGB entsteht ein Anspruch auf Maklerlohn, wenn infolge des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers hierzu der Kaufvertrag zustande kommt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass zwischen ihnen ein Maklervertrag, wenn auch kein schriftlicher Maklervertrag, über das streitgegenständliche Objekt geschlossen wurde. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 956 ; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614). Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger nur gegen Provision tätig werde. Dies ergibt sich aus dem an die Beklagten gerichteten Email-Schreiben des Klägers vom 21.02.2011 (Anlage B 4, GA 31). Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in nachvollziehbarer Weise zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Voraussetzungen für die Entstehung des Maklerhonoraranspruchs nicht vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Bedingungen die Parteien für das Entstehen des Provisionsanspruchs vereinbart haben. In dem vom Kläger vorgelegten Exposé (GA 8/9) ist lediglich die Zahlung einer Käuferprovision aufgeführt. Der undatierte Entwurf des notariellen Kaufvertrages (Anlage B 9, GA 37 ff.) enthält in § 16 ein Maklerklausel, die sowohl Käufer als auch Verkäufer zur Zahlung einer Provision für die Vertragsvermittlung in Höhe von 3,57 % incl. MWSt. verpflichten. Das Landgericht führt jedoch zutreffend aus, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte diesen Entwurf des Kaufvertrages in Auftrag gegeben habe oder mit der dort enthaltenen Regelung einverstanden gewesen wäre. Aus dem Email-Schreiben des Klägers vom 21.02.2011 (Anlage B 4, GA 31), dessen Erhalt die Beklagten bestritten hat, ergibt sich nicht, dass die Beklagte mit der vom Kläger behaupteten Provisionsvereinbarung einverstanden gewesen wäre. Das Landgericht konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht keine Anhaltspunkte dafür finden, welche Provisionsvereinbarungen die Parteien konkret getroffen haben. Zwar hat die Zeugin D., Außendienstmitarbeiterin im Einzelhandel, (GA 152) in der Beweisaufnahme bekundet, die Beklagte habe beim dem Versuch des Zeugen K. den Kaufpreis herunterzuhandeln, geäußert, sie müsse noch leben und den Kläger, Herrn H., bezahlen. Nach Auffassung des Landgerichts lässt sich zu Recht aus diesen Bekundungen nicht entnehmen, welche konkreten Vereinbarungen die Parteien in Bezug auf den Maklerlohn getroffen haben. Letztlich kam es hierauf nicht entscheidend an, weil der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht hat, dass er als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig geworden ist. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614). Die Namhaftmachung des Verkäufers ist dann entbehrlich, wenn bei Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Verkäufers erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die Tätigkeit des Nachweismaklers muss für den Abschluss des erfolgreichen Abschlusses des notariellen Kaufvertrages wesentlich gewesen sein (Bamberger/Roth-Kotzian-Marggraff, BGB, 3. Auflage 2012, § 652 Rn.24; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 6. Auflage 2012, § 652 Rn. 103). Die Annahme einer Nachweistätigkeit scheidet aus, wenn der interessierte Kunde von sich aus an den Grundstückseigentümer herantritt und von diesem an den Makler verwiesen wird (Münchener Kommentar-Roth, aaO, Rn. 100). Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme haben die Käufer, die Eheleute K., bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kläger über die Homepage der Beklagten von dem zu verkaufenden Objekt und der Verkaufsbereitschaft der Beklagten Kenntnis erlangt. Der Zeuge Joachim K. hat in der Beweisaufnahme (GA 141-147) bekundet, er sei auf die Beschreibung des streitgegenständlichen Grundstücks auf der Homepage der Beklagten geraten. Dort seien eine Kurzbeschreibung und Bilder des Objekts wiedergegeben gewesen. Als Kontaktmöglichkeit sei eine Emailanschrift angegeben worden. Er habe dann über eine zentrale Liste, die "denic.de" die Beklagte als Betreiberin der Homepage ermittelt. Anschließend habe er über eine Rückwärtssuche im Internet ihre Telefonnummer herausbekommen, bei Anrufversuchen sei jedoch nie jemand ans Telefon gegangen. Er habe daraufhin einen befreundeten Immobilienmakler, Herrn McE. gebeten, Kontakt aufzunehmen. Dieser habe die Beklagte angeschrieben und die Information erhalten, dass das Objekt von dem Kläger betreut werde. Nachdem sein Schwiegersohn bei einem Anruf bei dem Kläger zunächst die Information erhalten habe, dass das Objekt verkauft sei, habe seine Frau schließlich selbst mit dem Kläger telefoniert, woraufhin es dann schließlich zu dem ersten Besichtigungstermin gekommen sei. Die Zeugin Marion Elisabeth K., Industriekauffrau, hat bekundet (GA 147- 152), dass die Immobilie ihrem Ehemann, dem Zeugen K., über die Homepage der Beklagten bekannt geworden sei. Von dieser Homepage hätten sie die Informationen zu der Immobilie erhalten. Sie selbst habe sich die Homepage nicht angeschaut, sie habe jedoch Bilder gesehen, die ihr Ehemann heruntergeladen habe. Auch die Homepage des Klägers habe sie sich nicht angeschaut. Dem steht das Email-Schreiben der Zeugin Marion Elisabeth K. vom 06.04.2011 (GA 12) nicht entgegen. Dort hat die Zeugin den Kläger um Zusendung von Unterlagen bezüglich des von ihm betreuten Objekts und einen Besichtigungstermin gebeten. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass es sich hierbei um eine Reaktion eines Internetauftritts des Klägers gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler zumindest mitursächlich für den Nachweis oder die Vermittlung des Objekts geworden ist. Der Zeuge Joachim K. (GA 142) hat bekundet, dass er bei seiner Recherche über das Internet über die Homepage der Beklagten „B&C“ Kenntnis von dem Objekt erhalten habe. Er habe über einen befreundeten Immobilienmakler, Herrn Mc E., Kontakt zu der Beklagten aufgenommen. Diese habe ihn dann auf den Kläger verwiesen. Der Kläger habe ihm jedoch erklärt, das Objekt sei bereits verkauft und in der Finanzierung (GA 142). Nur durch das beharrliche Verhalten des Zeugen K. ist der Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Jahre 2011 zustande gekommen. Die Tätigkeit des Klägers war demnach für den Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht förderlich. Sie ist nicht zumindest mitursächlich für den Abschluss des notariellen Kaufvertrages geworden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.08.1998 - 8 U 95/98 - NJW-RR 1999, 1502). Die Tätigkeit des Klägers bezog sich lediglich auf die Wahrnehmung von Ortsterminen, die von ihm gewünscht wurden. Das reicht aber nicht aus, um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen hätte. Es war Sache des Klägers, im Rahmen seiner Klagebegründung die Anspruchsvoraussetzungen nachvollziehbar darzustellen. Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.837,30 € festzusetzen.