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Beschluss

3 U 767/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1114.3U767.13.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Steuerberater wird durch den Inhalt des Mandats bestimmt. Aufklärung und Beratung schuldet der Steuerberater entsprechend dem vom Mandanten erteilten Auftrag. In diesem Umfang hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten und diesen ungefragt über alle steuerlich bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362 = NJW 1995, 958 ff. = WM 1995, 721 ff. = VersR 1995, 798 ff. = DStR 1995, 1890 ff.; Urteil vom 26. Januar 1995, III ZR 71/93, NJW 1995, 865; Urteil vom 11. Mai 1995, IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 396 = WM 1995, 1450 = NJW 1995, 2108 ff. = MDR 1995, 1070; Urteil vom 20. November 1997, IX ZR 62/97, NJW 1998, 1221 ff. = WM 1998, 299 ff. = BB 1998, 767 ff.; Urteil vom 23. Januar 2003, IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574; Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 167/02, DB 2004, 131 f. = DStRE 2004, 237 = WM 2004, 472 = VersR 2004, 867 ff. = NJW-RR 2004, 1210 ff. und Urteil vom 19. Mai 2009, IX ZR 43/08, WM 2009, 1376). Er hat den Mandanten möglichst vor Schaden zu bewahren und nach den Umständen den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel anzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362 = NJW 1995, 958 ff. = WM 1995, 721 ff. = VersR 1995, 798 ff. = DStR 1995, 1890 ff.; Urteil vom 26. Januar 1995, III ZR 71/93, NJW 1995, 865).(Rn.27) 2. Der Steuerpflichtige kann dem Steuerberater keine schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfen, wenn dieser ihm vor Abgabe der Steuerklärung die Anlage N zugeleitet hat, in der "Werbungskosten - Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" ausgefüllt worden sind und sich aus der Anlage ergibt, dass die Angaben zur Arbeitsstätte und die Anzahl der vom Wohnort getätigten Fahrten bezüglich des Steuerpflichtigen nicht richtig sind.(Rn.31)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Steuerberater wird durch den Inhalt des Mandats bestimmt. Aufklärung und Beratung schuldet der Steuerberater entsprechend dem vom Mandanten erteilten Auftrag. In diesem Umfang hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten und diesen ungefragt über alle steuerlich bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362 = NJW 1995, 958 ff. = WM 1995, 721 ff. = VersR 1995, 798 ff. = DStR 1995, 1890 ff.; Urteil vom 26. Januar 1995, III ZR 71/93, NJW 1995, 865; Urteil vom 11. Mai 1995, IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 396 = WM 1995, 1450 = NJW 1995, 2108 ff. = MDR 1995, 1070; Urteil vom 20. November 1997, IX ZR 62/97, NJW 1998, 1221 ff. = WM 1998, 299 ff. = BB 1998, 767 ff.; Urteil vom 23. Januar 2003, IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574; Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 167/02, DB 2004, 131 f. = DStRE 2004, 237 = WM 2004, 472 = VersR 2004, 867 ff. = NJW-RR 2004, 1210 ff. und Urteil vom 19. Mai 2009, IX ZR 43/08, WM 2009, 1376). Er hat den Mandanten möglichst vor Schaden zu bewahren und nach den Umständen den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel anzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362 = NJW 1995, 958 ff. = WM 1995, 721 ff. = VersR 1995, 798 ff. = DStR 1995, 1890 ff.; Urteil vom 26. Januar 1995, III ZR 71/93, NJW 1995, 865).(Rn.27) 2. Der Steuerpflichtige kann dem Steuerberater keine schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfen, wenn dieser ihm vor Abgabe der Steuerklärung die Anlage N zugeleitet hat, in der "Werbungskosten - Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" ausgefüllt worden sind und sich aus der Anlage ergibt, dass die Angaben zur Arbeitsstätte und die Anzahl der vom Wohnort getätigten Fahrten bezüglich des Steuerpflichtigen nicht richtig sind.(Rn.31) Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Dezember 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen steuerberaterlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Der Beklagte zu 2. ist einer der Partner der Beklagten zu 1. und war der Steuerberater des Klägers und dessen Ehefrau. Er erstellte für den Kläger seit 1996 die Einkommensteuererklärungen. Der Kläger ist seit dem 01.09.1991 Angestellter bei der S. Electric GmbH in R., ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Bis zum 31.12.1996 verrichtete der Kläger Innendiensttätigkeiten, die Nutzung des privaten PKW wurde von seinem Arbeitgeber mit einem geldwerten Vorteil von monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listenneupreises des Kfz und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 0,03% des Brutto-Inlands-Listenneupreises je Entfernungskilometer versteuert. Im Gegenzug machte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Ab dem 01.01.1997 war der Kläger auch im Außendienst tätig, wobei die 0,03%-Versteuerung nicht mehr zur Anwendung kam, sondern der Arbeitgeber des Klägers einen variablen Betrag für Privatfahrten einbehielt. Des Weiteren richtete der Arbeitgeber dem Kläger einen sog. Home-Arbeitsplatz ein. In den von der Beklagten für die Jahre 1997 bis 2006 angefertigten Einkommensteuererklärungen sind die vorgenannten Änderungen nicht berücksichtigt, es wurden die Grundlagen der Besteuerung aus dem Vorjahr 1996 übernommen. Vor der Einreichung der jeweiligen Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt übermittelten die Beklagten die Steuerklärung an den Kläger mit der Bitte um Überprüfung und um Mitteilung von Unstimmigkeiten. Der jeweiligen Einkommensteuererklärung war jedenfalls seit dem Jahr 1999 eine Berechnung zu den geltend gemachten Fahrtkosten mit dem Eintrag "Firmenwagen" beigefügt (GA 38 f.). Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber des Klägers erfolgte eine Kontrollmitteilung an das für den Kläger zuständige Finanzamt. Dieses stellte sodann fest, dass die Angaben des Klägers zu den Fahrtkosten in den Einkommenssteuererklärungen für den Zeitraum 1997 bis 2006 falsch waren und änderte in der Folge die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahr 1998 bis 2006 ab. Mit Bescheid vom 14.08.2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass sich eine Einkommenssteuernachzahlung in Höhe von 24.700,60 € ergebe (GA 9 ff.). Mit Bescheid vom 15.04.2010 setzte es Aussetzungszinsen fest (GA 16 ff.). Parallel dazu wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, das gegen Zahlung von 2.500,00 € eingestellt wurde (GA 13 ff.). Mit Schreiben vom 29.06.2010 forderte der Kläger die Beklagten auf, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Schreiben heißt es: "… Im Verlauf dieses Zeitraums haben Sie die bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, da Sie ohne Rückfragen davon ausgegangen sind, dass die Sachverhalte des vergangenen Jahres auch weiterhin gegeben sind. Eventuelle Veränderungen wurden von Ihnen nicht jährlich abgefragt..“ Das Schreiben hatte der Beklagte zu 2. vorformuliert (GA 20/73). Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe den Beklagten sämtliche Unterlagen zu den Änderungen betreffend seine Außendiensttätigkeit und die Einrichtung des Home-Offices - wie Gehaltsabrechnungen und Reisekostenabrechnungen - übergegeben. Diese hätten die Beklagten aber nicht geprüft und damit falsche Einkommenssteuererklärungen angefertigt und beim Finanzamt eingereicht. Die Beklagten wären jedenfalls jährlich verpflichtet gewesen, nachzufragen, ob sich die steuerlichen Gegebenheiten geändert hätten. Ihm sei deshalb ein Schaden entstanden, der sich aus den nachträglich vom Finanzamt erhobenen Einkommenssteuerzinsen für die Jahre 1998 bis 2006 in Höhe von insgesamt 5.980,00 €, aus dem Betrag in Höhe von 2.500,00 € für die Einstellung des Steuerstrafverfahrens und den Stundungszinsen in Höhe von 400,00 € zusammensetze. Ursprünglich hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 1. und Herrn Steuerberater Dr. B. gerichtet. Nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2012 die Klage hinsichtlich des Steuerberaters Dr. B. auf den nunmehrigen Beklagten zu 2. geändert (GA 43). Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe für das Steuerjahr 1997 keine Änderungen mitgeteilt, erst im Rahmen der Nachversteuerung habe man davon erfahren. Lediglich im Jahr 2001 habe der Kläger - was unstreitig ist - sie darüber informiert, dass sich ab dem 01.04.2001 die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen eines Umzuges von 78 km auf 110 km vergrößert habe (GA 36). Der Kläger habe vorsätzlich Steuern hinterzogen, da er die Entfernungspauschale in Anspruch genommen habe, obgleich diese nicht angefallen sei. Bereits deshalb scheide ihre Haftung aus. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Schadensersatz mangels Pflichtverletzung der Beklagten zu. Der Kläger habe zudem einen etwaigen Schaden nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Beklagten falsche Einkommensteuererklärungen angefertigt und eingereicht hätten, obwohl er diese über die relevanten Änderungen informiert habe. Er habe nicht substantiiert dargetan, dass er und seine Ehefrau gemeinsam alle Unterlagen, wie Lohnsteuerkarten, Schreiben des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen vorgelegt hätten. Der Vortrag des Klägers sei auch in sich widersprüchlich. Dass die Beklagten ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt haben könnten, sei ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Gegen die Pflichtverletzung der Beklagten spreche, dass diese dem Kläger die jeweiligen Einkommensteuererklärungen vor Einreichung beim Finanzamt zur Prüfung übermittelt hätten. Aus diesen sei ersichtlich, von welchen Besteuerungsgrundlagen die Beklagten ausgegangen seien und dass die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe diese Angaben nicht beanstandet, auch nicht für das Jahr 1997, bei dem es zu den ihm bekannten erheblichen Änderungen gekommen sei. Der Umstand, dass der Kläger im Jahre 2001 mitgeteilt habe, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe sich wegen eines Umzugs vergrößert, spräche vielmehr für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Klägers, ohne dass eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege. Ungeachtet dessen fehle es auch an einer konkreten Darlegung eines etwaigen Schadens. Bei seiner Schadensberechnung berücksichtige der Kläger nämlich nicht, dass er Zinsvorteile dadurch erlangt habe, dass er über mehrere Jahre hinweg 24.760,00 € Steuern zu wenig gezahlt habe. Diese Vorteile müsse er sich anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger auch nicht die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger trägt nunmehr vor, die beklagten Steuerberater seien jedes Jahr durch Vorlage der Gehaltsnachweise sowie durch mündliche Erklärungen über die Änderungen der steuerlichen Sachverhalte informiert worden. Das Landgericht sei dem Beweiserbieten - Vernehmung seiner Ehefrau - in verfahrensfehlerhafter Weise nicht nachgekommen. Wäre eine Beweisaufnahme durchgeführt worden, hätte festgestanden, dass die Beklagten anhand der Gehaltsnachweise hätten nachvollziehen können, dass sich spätestens im Jahre 1997 die steuerlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Besteuerung der Entfernungskilometer maßgeblich geändert hätten. Auch wäre festgestellt worden, dass die Beklagten von ihm, dem Kläger, auch mündlich über die geänderten steuerrelevanten Tatsachen, Homeoffice, geänderte Gehaltsabrechnung, informiert worden seien. Es sei Beweis dafür angeboten worden, dass der Steuerberater entgegen seinen Rechtsverpflichtungen nicht nach Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gefragt habe. Im Übrigen habe das Landgericht rechtliches Gehör verletzt. Der Beklagte zu 2. habe das Gericht nicht darüber aufgeklärt, dass das Schreiben vom 29.06.2010 von ihm zur Weiterleitung an seine Haftpflichtversicherung gefasst worden sei. Da er der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, hätte das Landgericht seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechen müssen. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen gestellten Antrag weiter. Die Beklagten treten der Berufung entgegen und tragen vor, die Klage sei hinsichtlich der Verspätungs- und Stundungszinsen bereits nicht schlüssig. Der Kläger habe es versäumt, unter Berücksichtigung der Differenzmethode die fiktive Vermögenslage ohne Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses mit der tatsächlichen Vermögenslage gegenüberzustellen. Ohne dieses Ereignis hätte der Kläger in den Jahre 1998 bis 2006 Steuern zahlen müssen, die er mangels liquider Mittel über Kredit hätte finanzieren müssen, wodurch Zinsen angefallen wären. Die Klage erweise sich ungeachtet der Berufungsangriffe bereits in Höhe von 6.380,00 € als unbegründet. Die Berufung habe keinen Erfolg, weil der Kläger sich einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, indem er in seinen Steuererklärungen bewusst wahrheitswidrig Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben habe, die er entweder nicht durchgeführt habe oder, soweit durchgeführt, gegenüber seinem Arbeitgeber abgerechnet worden seien. II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 280, 675, 611 BGB, 8 PartGG wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung verneint. Der Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Steuerberater wird durch den Inhalt des Mandats bestimmt (BGH, Urteil vom WM 1980, 308 f.; Bamberger/Roth-Fischer, BGB, 3. Auflage 2012, § 675 Rn. 35). Aufklärung und Beratung schuldet der Steuerberater entsprechend dem vom Mandanten erteilten Auftrag (BGH, Urteil vom 26.01.1995 - IX ZR 10/94 -BGHZ 128, 358, 3621 = NJW 1995, 958 ff. = WM 1995, 721 ff. = VersR 1995, 798 ff. = DStR 1995, 1890 ff.; BGH, Urteil vom 26.01.1995 - III ZR 71/93 - NJW 1995, 865; Bamberger/Roth-Fischer, aaO). In diesem Umfang hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten und diesen ungefragt über alle steuerlich bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urteil vom 11.05.1995 - IX ZR 140/94 - BGHZ 129, 386,396 = WM 1995, 1450 = NJW 1995, 189 ff. = MDR 1995, 1070; BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 62/97 - NJW 1998, 1221 ff. = WM 1998, 299 ff. = BB 1998, 239 ff.; BGH, Urteil vom 23.01.2003 - IX ZR 180/01 - NJW-RR 2003, 1574; Urteil vom16.10.2003 - IX ZR 167/02 - DB 2004, 131 f. = DStRE 2004, 237 = WM 2004, 472 = VersR 2004, 867 ff. = NJW-RR 2004, 1210 ff.; Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 43/08 - WM 2009, 1376; Bamberger/Roth-Fischer, aaO). Er hat den Mandanten möglichst vor Schaden zu bewahren und nach den Umständen den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel anzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (BGHZ 129, 386,396 = WM 1995, 1450; Bamberger/Roth-Fischer, aaO). Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass die Beklagten falsche Einkommenssteuerklärungen angefertigt und eingereicht haben, obwohl er die Beklagten über die relevanten Änderungen informiert habe. Der Kläger trägt nicht dezidiert vor, wann er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Beklagten zu 2. alle relevanten Unterlagen, wie Lohnsteuerkarten, Schreiben des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen vorgelegt hat. Auch hat er nicht substantiiert dargelegt, wann er mit dem Beklagten zu 2. konkrete Gespräche über die Änderung seiner steuerlichen Situation geführt haben will. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass der Vortrag, dem Beklagten zu 2. alle Unterlagen vorgelegt zu haben, in Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 29.06.2010 (Anlage K 6, GA 73) steht. Denn dort wirft der Kläger den Beklagten vor, keine Änderungen abgefragt zu haben. Entgegen der Auffassung der Berufung (BB 3, GA 196) ist unerheblich, dass in erster Instanz unstreitig dieses Schreiben von dem Beklagten zu 2) zur Weiterreichung an den Haftpflichtversicherer der Beklagten (vgl. Schreiben der Versicherungsstelle Wiesbaden vom 25.08.2010, Anlage K 7, GA 74) vorformuliert worden sei. Der Kläger hat dieses Schreiben unterschrieben und muss sich den Inhalt dieses Schreibens entgegenhalten lassen. Soweit die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (BB 5, GA 202) diesen Vortrag des Klägers bestreiten, steht dem gemäß § 314 ZPO die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils entgegen. Der Angriff der Berufung, das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten zu 2. in Bezug auf das Schreiben vom 29.06.2010 die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wiedereröffnet habe, verfängt aus den vorgenannten Gründen nicht. Das Landgericht war nicht gehalten, dem Beweisangebot des Klägers, der beklagte Steuerberater sei jedes Jahr mittels Vorlage der Gehaltsnachweisen sowie mündlichen Erklärungen über die Änderungen der steuerlichen Sachverhalte informiert worden (BB 2, GA 192), nachzugehen. Die Beklagten weisen in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass in den Steuerklärungen der streitbefangenen Jahre 1998 bis 2006 die Rückseite der Anlage N (Anlage B1, GA 38) „Werbungskosten - Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ ausgefüllt worden ist. Dort ist der Ort der Arbeitsstätte entweder mit H. oder S. bezeichnet worden. Die Zahl der Fahrten ist mit 180 Tagen angegeben worden. Die Spalte für die einfache Entfernung ist zunächst mit 78 km und sodann für den Arbeitsort S. mit 110 km angegeben worden. Jede dieser Erklärungen ist dem Kläger und seiner Ehefrau mit der Bitte zugesandt worden, die Angaben und Erklärungen auf eventuelle Unstimmigkeiten zu überprüfen. Der Kläger hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert. Tatsächlich hat der Kläger aber ab dem 01.07.1997 umfangreiche Außendiensttätigkeiten ausgeführt und ist von seinem Wohnsitz in W. direkt zu den Kunden gefahren. Der Arbeitgeber des Klägers versteuerte ab diesem Zeitpunkt die Fahrten nicht mehr mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Anteil von 0,03 % des Brutto-Listenpreises pro Kilometer, vielmehr wurde dem Kläger in der Gehaltsabrechnung ein variabler Betrag für Privatfahrten einbehalten (Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 23.04.2009, Anlage K 1, GA 8). Indem der Kläger in seiner Steuerklärung weiterhin die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte in Ansatz gebracht hat, ohne diese durchgeführt zu haben bzw., soweit er diese im Einzelfall durchgeführt und von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen hat, hat er vorsätzlich Steuern hinterzogen. Der Kläger kann den Beklagten daher keine Pflichtverletzung in Bezug auf eine angeblich fehlerhafte Beratung vorwerfen. Das Landgericht hat darüber hinaus die Klage hinsichtlich der Verspätungs- und Stundungszinsen zu Recht als nicht schlüssig angesehen. Der Kläger hat seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Hat nämlich das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, ist unter Berücksichtigung der Differenzmethode der Vorteilsausgleich im Rahmen des Schadensersatzes in Ansatz zu bringen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb. zu § 249 Rn. 67 ff.). Bei seiner Schadensberechnung berücksichtigt der Kläger nicht, dass er über mehrere Jahre 24.760,00 € Steuern zu wenig gezahlt hat und dadurch Zinsvorteile erlangt hat. Der Kläger hätte liquide Mittel durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung aufbringen müssen. Steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, kann er auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.880,00 € festzusetzen.