Urteil
3 U 328/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1001.3U328.13.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 624 BGB, wonach ein Dienstverhältnis von dem Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden kann, wenn das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen wurde, stellt ein außerordentliches Kündigungsrecht dar. Die Vorschrift hat den Schutz des Dienstverpflichteten vor übermäßigen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zum Zweck (in Anknüpfung an BAG, 24. Oktober 1996, 2 AZR 845/95, NZA 1997, 597). Auf gemischte Verträge ist das Kündigungsrecht nach § 624 BGB nur anwendbar, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Vertragsverhältnis mehr personen- und weniger unternehmensbezogen ist (in Anknüpfung an BGH, 25. Mai 1993, X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460).(Rn.90)
2. Enthält der Nutzungs- und Organisationsvertrag zwischen einem Golfclub und der Betreibergesellschaft eine Aufteilung der Aufgaben dahingehend, dass der Golfclub für die Organisation und Durchführung der Golfturniere verantwortlich ist, während der Betreibergesellschaft die Instandhaltung des Golfplatzes und der Anlage obliegt, liegt der Schwerpunkt des Nutzungs- und Organisationsvertrags im miet- und pachtvertraglichen Bereich.(Rn.90)
3. Eine außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrags kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Mitgliederversammlung eines Golfplatzes beschließt, dass ein Gesellschafter der Betreibergesellschaft nicht im Vereinsvorstand des Golfclubs sein darf.(Rn.93)
Tenor
I. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise dahingehend abgeändert, dass zu Ziffer 7) des landgerichtlichen Tenors festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das im Clubhaus befindliche Sekretariat und die im Sekretariat vorhandene Einrichtung für die Abwicklung der Turniere unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 624 BGB, wonach ein Dienstverhältnis von dem Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden kann, wenn das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen wurde, stellt ein außerordentliches Kündigungsrecht dar. Die Vorschrift hat den Schutz des Dienstverpflichteten vor übermäßigen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zum Zweck (in Anknüpfung an BAG, 24. Oktober 1996, 2 AZR 845/95, NZA 1997, 597). Auf gemischte Verträge ist das Kündigungsrecht nach § 624 BGB nur anwendbar, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Vertragsverhältnis mehr personen- und weniger unternehmensbezogen ist (in Anknüpfung an BGH, 25. Mai 1993, X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460).(Rn.90) 2. Enthält der Nutzungs- und Organisationsvertrag zwischen einem Golfclub und der Betreibergesellschaft eine Aufteilung der Aufgaben dahingehend, dass der Golfclub für die Organisation und Durchführung der Golfturniere verantwortlich ist, während der Betreibergesellschaft die Instandhaltung des Golfplatzes und der Anlage obliegt, liegt der Schwerpunkt des Nutzungs- und Organisationsvertrags im miet- und pachtvertraglichen Bereich.(Rn.90) 3. Eine außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrags kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Mitgliederversammlung eines Golfplatzes beschließt, dass ein Gesellschafter der Betreibergesellschaft nicht im Vereinsvorstand des Golfclubs sein darf.(Rn.93) I. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise dahingehend abgeändert, dass zu Ziffer 7) des landgerichtlichen Tenors festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das im Clubhaus befindliche Sekretariat und die im Sekretariat vorhandene Einrichtung für die Abwicklung der Turniere unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der 1995 gegründet wurde. Er ist seit 1996 Mitglied im Deutschen Golfverband. Der Kläger hat seinen Sitz auf dem Golfplatz …[X]. Die Beklagte ist eine wirtschaftlich orientierte Gesellschaft, die den Golfplatz …[X] betreibt. Die Geschäftsführer der Beklagten übernahmen im Jahr 2010 deren Anteile und nahmen eine Umfirmierung von "...[A]" in "...[B]" vor. Die Parteien schlossen am 09.03.1999 einen Nutzungs- und Organisationsvertrag (Anlage K 1) ab. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen: "Präambel Der Golfspieler bezieht sein Spielrecht für die Anlage aus dem zwischen ihm und der GmbH abgeschlossenen Nutzungsvertrag, der ihm auch die Möglichkeit gibt, die Mitgliedschaft im Club auf Antrag zu den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und Bedingungen der jeweils gültigen Clubsatzung bzw. Clubbeschlüssen zu erwerben. Der vorliegende Vertrag regelt die Nutzungsrechte des Golfclubs bzw. die Aufgabenverteilung zwischen beiden Vertragsparteien. 1. Zuständigkeit der GmbH Die GmbH errichtet und unterhält die Golfanlage mit Clubhaus, Gastronomie, Pro Shop, Driving Ranch etc., beschafft alle benötigten Maschinen und Geräte, stellt sämtliches Personal an und übernimmt die Platzpflege, Wartungen und Investitionen. Ebenso trägt die GmbH alle öffentlichen Lasten und Abgaben. Die GmbH ist verpflichtet, die Anlage in gutem Zustand zu halten und die erforderlichen Verbesserungen Im Einvernehmen mit dem Club vorzunehmen. Es bleibt der GmbH vorbehalten, den Bereich Gastronomie, Pro Shop, Driving Ranch etc. zu verpachten. Zuständigkeit des Clubs Aufgabe des Clubs ist - die Abwicklung aller sportlichen Aktivitäten - die Verwaltung der Handicaps der Clubmitglieder - die Organisation und Pflege des Clublebens Der Club verpflichtet sich, bei allen Aktivitäten die Interessen der GmbH zu berücksichtigen und die Bestimmungen aus der Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband einzuhalten. Nutzungsrecht des Clubs Die aktiven Mitglieder des Golf-Club …[X] e.V. erhalten das volle Nutzungsrecht an allen Anlagen des Golfplatzes aufgrund des mit der GmbH abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Der Club kann unentgeltlich die Gesellschaftsräume "...[C]" für Veranstaltungen, Festivitäten usw. nutzen. Ferner erhält der Club das Recht zur Mitbenutzung des Sekretariats unter anderem auch zur organisatorischen Unterstützung bei der Clubverwaltung. Einnahmen - Verteilung Die GmbH hat folgende Einnahmen: a) Einlage für Nutzungsrecht b) Jahresspielgebühr c) Greenfee- und Rangefee Gebühren d) Pacht-Einnahmen Gastronomie, Pro Shop etc. e) Einnahmen aus allgemeiner Werbung Der Club hat folgende Einnahmen a) Mitglieds-Aufnahmegebühr b) Jahres-Mitgliedsbeitrag c) Startgelder und Sponsoringeinnahmen im Zusammenhang mit Turnieren bzw. Clubveranstaltungen. 5. Vertragsdauer Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages und endet frühestens am 31.12.2026. Wird er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei Unterverpachtung bzw. Verkauf der Golfanlage an einen Dritten verpflichtet sich die GmbH, die Interessen des Golf-Clubs bzw. dessen Mitglieder in allen Belangen zu berücksichtigen. 6. Sonstiges GmbH und Club verpflichten sich nach besten Kräften, das gemeinsame Ziel zu realisieren, aus der Golfanlage eine sportlich attraktive Einrichtung entstehen zu lassen und zu erhalten. Beide Parteien verpflichten sich daher bei notwendigen Veränderungen bzw. Baumaßnahmen das gegenseitige Interesse angemessen zu berücksichtigen. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform…." Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten hinsichtlich der sich aus dem Nutzungs- und Organisationsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. In der Vergangenheit wurde die gesamte Administration des Klägers in den Räumlichkeiten der Beklagten und durch das Personal der Beklagten erledigt. Hierfür zahlte der Kläger der Beklagten bis zum Jahr 2005 freiwillig pro Turniersaison eine Pauschale von ca. 2.000,00 bis 3.000,00 €. Nunmehr verlangt die Beklagte eine monatliche Servicepauschale von 1.500,00 € pro Monat von dem Kläger. Für die Turniernutzung des Golfplatzes begehrt die Beklagte nun ebenfalls eine Gebühr von dem Kläger. Auch beansprucht die Beklagte für sich, Turniere selbst durchführen zu dürfen. Nachdem zwischen den Parteien über die streitigen Punkte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2012 (Anlage K 7) den Nutzungs- und Organisationsvertrag ordentlich, hilfsweise außerordentlich zum 31.12.2012. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Bei Auslegung des Nutzungs- und Organisationsvertrages müsse die Gesamtintention des Zusammenschlusses zwischen der Beklagten und ihm berücksichtigt werden. Entstehungsgeschichte und jahrelange Praxis des Nutzungs- und Organisationsvertrags würden deutlich machen, dass nur die Zusammenarbeit zwischen ihnen beiden die Golfanlage ausmache. Es handele sich hierbei um ein Gesamtkonzept. Die Beklagte sei dabei für die Unterhaltung des Golfplatzes zuständig, während er, der Kläger, sämtliche sportlichen Aktivitäten abzuwickeln habe. In dieser Form sei der Nutzungs- und Organisationsvertrag auch über 10 Jahre gelebt und ausgeführt worden. Demzufolge sei die Beklagte verpflichtet, ihm den Golfplatz uneingeschränkt und unentgeltlich für Golfturniere zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte wiederum dürfe nach dem Nutzungs- und Organisationsvertrag Turniere nicht durchführen. Auch die Handicapverwaltung der Nutzungsberechtigten sei ausschließlich seine Aufgabe. Vor dem Hintergrund, dass hier durch Abschluss des Nutzungs- und Organisationsvertrages ein Gesamtkonzept beabsichtigt gewesen sei, sei die Beklagte verpflichtet, Verträge nur mit Nutzungsberechtigten abzuschließen, die zugleich eine Mitgliedschaft bei ihm erwerben. Die Beklagte sei schließlich verpflichtet, ihm die unentgeltliche Mitbenutzung des Sekretariats einschließlich Personal und Einrichtung für die Abwicklung der Turniere zu gewähren, ihm die Nutzung des "Schwarzen Brettes" für Aushänge zu ermöglichen und ihm Gelegenheit und die Möglichkeit einzuräumen, Schilder aufzuhängen, die auf seinen Stammsitz hinweisen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrages zum 31.12.2012 unwirksam sei, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Golfplatz ...[X] uneingeschränkt - in vorheriger terminlicher Absprache mit der Beklagten - für von ihm veranstaltete Golfturniere zur Verfügung zu stellen, 3. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, für die unter Ziffer 2. genannte Nutzung des Golfplatzes für Golfturniere und der Nutzung der übrigen Golfanlage für Golfturniere und/oder andere Clubveranstaltungen ein Nutzungsentgelt an die Beklagte zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag selber keine Golfturniere auf der Golfanlage …[X] organisieren und durchführen dürfe, 5. festzustellen, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag keinem Nutzungsberechtigten eine Handicapverwaltung aufgrund eigener DGV-Mitgliedschaft oder einer DGV-Mitgliedschaft eines Dritten anbieten und gewähren, sondern vielmehr dies ausschließlich über ihn geschehen dürfe, 6. festzustellen, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag Verträge mit ihren Nutzungsberechtigten nur abschließen und aufrechterhalten dürfe, wenn und soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei ihm beantragt habe und dort Mitglied sei, 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm das sich im Clubhaus befindliche Sekretariat einschließlich fachlich geeignetem Sekretariatspersonal und die im Sekretariat vorhandenen Einrichtungen, für die Abwicklung der oben genannten Turniere unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm das sich im Clubhaus befindliche Sekretariat und die im Sekretariat vorhandene Einrichtung für die Abwicklung der oben genannten Turniere unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm das sich im Clubhaus im Sekretariats-Eingangsflur an der linken Wand befindliche große "schwarze Brett" uneingeschränkt und unentgeltlich zum Aushang von Ankündigungen, Turnierausschreibungen, Ergebnissen, etc. zur Verfügung zu stellen, 9. die Beklagte zu verpflichten, die am Clubhaus …[X] an der westlichen Außenwand des Clubhauses ursprünglich angebrachte Tafel mit dem Logo des Klägers wieder aufzuhängen und zu befestigen, 10. die Beklagte zu verpflichten, ihm ausreichenden Platz auf der Anlage zu gewähren, um mit Vereinsschildern "Golf Club …[X] e.v." deutlich zu machen, dass er auf der Anlage seinen Sitz habe, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm zu gewähren, auf der Anlage Vereinsschilder aufzuhängen und anzubringen, und zwar ein Schild an der Einfahrt zum Golfplatz, ein weiteres Schild am Parkplatz, ein Schild an der Eingangstür zum Clubhaus und ein Schild am Briefkasten der Anlage. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da die Anträge zu unbestimmt seien. Einer Regelung der vom Kläger vorgebrachten Streitpunkte bedürfe es nicht, da der Vertrag zum 31.12.2012 wirksam gekündigt worden sei. Der Kläger habe sich ihr gegenüber pflichtwidrig verhalten und das Vertragsverhältnis sei derart zerrüttet, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Da es ein Gesamtkonzept zwischen ihr und dem Kläger nicht gebe, bestünden auch die vom Kläger behaupteten Ansprüche nicht. Ihr stehe daher ebenfalls das Recht zu, Turniere auf der Anlage zu organisieren und auszutragen, die Handicapverwaltung für die Spieler zu übernehmen, die nicht Mitglied des Klägers seien und Nutzungsverträge auch mit Spielern abzuschließen, die nicht die Mitgliedschaft bei dem Kläger erwerben wollten. Die unentgeltliche Nutzung des Sekretariats ergebe sich nicht aus dem Nutzungs- und Organisationsvertrag. Darüber hinaus bestehe weder ein Anspruch des Klägers auf Nutzung des "Schwarzen Brettes" noch auf Anbringung von Vereinsschildern. Das Landgericht hat festgestellt, 1. dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrages zum 31.12.2012 unwirksam sei; 2. dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Golfplatz ...[X] uneingeschränkt - in vorheriger terminlicher Absprache mit der Beklagten - für vom Kläger veranstaltete Golfturniere zur Verfügung zu stellen; 3. dass der Kläger nicht verpflichtet sei, für die unter Ziffer 2. genannte Nutzung des Golfplatzes für Golfturniere und der Nutzung der übrigen Golfanlage für Golfturniere und/oder andere Clubveranstaltungen ein Nutzungsentgelt an die Beklagte zu zahlen. 4. dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag selbst keine Golfturniere auf der Golfanlage ...[X] organisieren und durchführen dürfe; 5. dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag keinem Nutzungsberechtigten eine Handicapverwaltung aufgrund eigener DGV-Mitgliedschaft oder einer DGV-Mitgliedschaft eines Dritten anbieten und gewähren dürfe, sondern vielmehr dies ausschließlich über den Kläger geschehe; 6. dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag Verträge mit ihren Nutzungsberechtigten nur abschließen und aufrechterhalten dürfe, wenn und soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei dem Kläger beantragt habe und dort Mitglied sei; 7. dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das sich im Clubhaus befindliche Sekretariat und die im Sekretariat vorhandenen Einrichtungen für die Abwicklung der oben genannten Turniere unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 8. dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das sich im Clubhaus im Sekretariatseingangsflur an der linken Wand befindliche große "schwarze Brett" zur Hälfte und unentgeltlich zum Aushang von Ankündigungen, Turnierausschreibungen, Ergebnissen, etc. zur Verfügung zu stellen. 9. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, die am Clubhaus …[X] an der westlichen Außenwand des Clubhauses ursprünglich angebrachte Tafel mit dem Logo des Klägers wieder dort aufzuhängen und zu befestigen. Auf den Hilfsantrag hin ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger zu gestatten, auf der Anlage Golfplatz …[X] Vereinsschilder aufzuhängen und anzubringen, und zwar ein Schild an der Einfahrt zum Golfplatz, ein weiteres Schild am Parkplatz, ein Schild an der Eingangstür zum Clubhaus und ein Schild am Briefkasten der Anlage. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die Klage sei lediglich hinsichtlich des Hauptklageantrags zu Ziffer 10) unzulässig, hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 7) und 8) teilweise und im Übrigen ganz begründet. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2012 (Anlage K 7) ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden und bis zum 31.12.2026 laufenden Nutzungs- und Organisationsvertrages zum 31.12.2012 sei unwirksam. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages sei ausgeschlossen, ein außerordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den Regelungen des Dienstvertrages komme nicht in Betracht, weil das Vertragsverhältnis vorliegend weniger personen-, als vielmehr unternehmensbezogen sei. Der Schwerpunkt des Vertrages liege eindeutig im miet- und pachtvertraglichen Bereich. Auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht gerechtfertigt. Soweit die Beklage die außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrages darauf stütze, dass ihr Geschäftsführer auf der Vereinshomepage öffentlich beleidigt worden sei, seien diese Äußerungen der Besucher des Forums dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die Mitgliederversammlung des Klägers durch Satzungsänderung die Regelung ersatzlos gestrichen habe, wonach ein Gesellschafter der Beklagten in den Vereinsvorstand entsandt werde. Die Satzungsänderung sei erst erfolgt, nachdem zwischen den Parteien Unstimmigkeiten hinsichtlich der Auslegung des Nutzungs- und Organisationsvertrages aufgekommen seien. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger die Pflicht, die Interessen der Beklagten zu berücksichtigen, verletzt habe. Eine Pflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger seinen Mitgliedern empfohlen habe, im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Nutzungsentgelte rechtlichen Rat einzuholen. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm der Golfplatz ...[X] zur Veranstaltung von Turnieren jederzeit uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Mit dem Abschluss des Nutzungs- und Organisationsvertrages im März 1999 hätten die Parteien nach der Rechtslage bis zum Jahr 2004 ein Gesamtkonzept geschaffen, wonach es alleiniges Recht des Klägers sei, Turniere zu veranstalten. Nur der Kläger könne als Mitglied im Deutschen Golfclub einen handicapwirksamen Golfclub betreiben, nicht jedoch die Beklagte. Da der Kläger ohne die Beklagte nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Golfplatz zu nutzen und zu unterhalten, sei der Nutzungs- und Organisationsvertrag im gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis abgeschlossen worden. Die Beklagte habe nach Änderung der Rechtslage im Jahre 2004 und Wechsel der Gesellschafter im Jahre 2010 die einseitige Vertragsaufhebung durch Kündigung angestrebt. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung lägen nicht vor. Die Grundsätze einer Änderung der Geschäftsgrundlage seien nicht geltend gemacht worden. Maßgebend sei die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungs- und Organisationsvertrages geltende Rechts- und Interessenlage. Auch wenn jetzt zum handicapwirksamen Betreiben einer Golfanlage die Aufnahme des Golfclubs als gemeinnütziger Verein nicht mehr erforderlich sei, habe die nachträgliche Änderung der Rechtslage keine Auswirkungen auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vorliegenden übereinstimmenden Willen der Parteien. Der Nutzungs- und Organisationsvertrag sei bis zum Erwerb der Anteile an der Beklagten durch die jetzigen Geschäftsführer auch so ausgeführt und gelebt worden, dass eine klare Trennung zwischen Abwicklung der sportlichen Aktivitäten und Unterhaltung der Anlagen erfolgt sei. Der Beklagten stehe es selbstverständlich frei, nach vorheriger Absprache und Zustimmung des Klägers Wettspiele zu organisieren und auszutragen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, für die Überlassung des Golfplatzes an den Kläger zur Durchführung von Turnieren und anderen Clubveranstaltungen ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Nach dem Nutzungs- und Organisationsvertrag dürfe die Beklagte keine Golfturniere organisieren und durchführen (Antrag zu Ziffer 4). Die Beklagte dürfe keinem Nutzungsberechtigten eine Handicapverwaltung aufgrund eigener DGV-Mitgliedschaft oder einer DGV-Mitgliedschaft eines Dritten anbieten und gewähren. Dieses Recht stehe ausschließlich dem Kläger zu (Antrag Ziffer 5). Wäre daneben auch die Beklagte berechtigt, die Handicapverwaltung für Nutzungsberechtigte zu übernehmen, würde sie in Konkurrenz zu dem Kläger treten. Der Beklagten sei es nur gestattet, Verträge mit ihren Nutzungsberechtigten abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn und soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei dem Kläger beantrage. Der Kläger habe einen Anspruch auf unentgeltliche Mitbenutzung des Sekretariats gemäß Ziffer 3) des Nutzungs- und Organisationsvertrages, nicht jedoch dass die Beklagte ihm fachlich geeignetes Sekretariatspersonal zur Verfügung stelle (zu Antrag Ziffer 7). Die Beklagte sei lediglich verpflichtet, dem Kläger die Hälfte des "schwarzen Brettes", das sich im Clubhaus im Sekretariats-Eingangsflur an der linken Wand befinde, uneingeschränkt und unentgeltlich zum Aushang von Ankündigungen, Turnierausschreibungen, Ergebnissen etc. zur Verfügung zu stellen (Antrag zu Ziffer 8). Der Kläger habe aus dem Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte an der westlichen Außenwand des Clubhauses ursprünglich angebrachte Tafel mit dem Logo des Klägers wieder aufgehängt und befestigt werde. Der Klageantrag zu Ziffer 10) sei unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Es komme weder zum Ausdruck, wo der Kläger Vereinsschilder aufhängen möchte noch wie viele. Der Kläger habe aber auf seinen Hilfsantrag einen Anspruch darauf, auf der Anlage ein Schild an der Einfahrt zum Golfplatz, ein weiteres Schild am Parkplatz, ein Schild an der Eingangstür zum Clubhaus und ein Schild am Briefkasten der Anlage anzubringen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit eine Verurteilung zu ihrem Nachteil erfolgt ist. Die Beklagte trägt nunmehr vor, das Landgericht habe zu Unrecht der Klage weitgehend entsprochen. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger davon ausgehe, dass die Parteien organisch ein Gesamtkonstrukt bildeten, dies müsse bei der Kündigung des Dienstverhältnisses beachtet werden. Ihr, der Beklagten, habe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 624 BGB ein Kündigungsrecht zugestanden. Darüber hinaus habe ihr nach den allgemeinen Grundsätzen ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Im Hinblick auf die im Internetforum gegenüber ihrem Geschäftsführer getätigten Beleidigungen, der Streichung der Satzungsregelung im Club der Klägerin, wonach ein Mitglied der Beklagten immer in den Vereinsvorstand der Klägerin entsandt werde, und der Aufrufung des Klägers, dass ihre Mitglieder rechtlichen Rat einholen sollen, sei die außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrages vom März 1999 gerechtfertigt gewesen. Der Aufruf des Klägers an seine Mitglieder, rechtlichen Rat im Hinblick auf die Erhöhung der Nutzungsentgelte einzuholen, verstoße gegen den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vertragspartner. Es sei ihr, der Beklagten, deshalb nicht mehr zumutbar gewesen, mit dem Kläger noch mehr als ein Dutzend Jahre verbunden zu sein. Es bestehe keine Verpflichtung, dem Kläger die Golfanlage uneingeschränkt für von diesem veranstaltete Golfturniere zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei verpflichtet, für die entsprechende Nutzung für Golfturniere oder die sonstige Nutzung ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, dem Kläger das Sekretariat im Verwaltungsgebäude und die dort befindlichen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Kläger stehe auch nicht das Recht zu, das "Schwarze Brett" mitzubenutzen. Der Kläger habe durch seine Homepage, Newsletter ausreichend Gelegenheit seine Mitglieder zu informieren. Auch sei dem Hilfsantrag zu Ziffer 10), Aufhängen von Vereinsschildern, zu Unrecht entsprochen worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage in vollem Umfange stattzugeben Der Kläger trägt vor, das landgerichtliche Urteil leide in den von der Beklagten angegriffenen Punkten und dem angegriffenen Umfang an keinem Rechtsfehler. Entgegen der Argumentation der Beklagten habe er, der Kläger, nicht von einer organischen Einheit der Parteien gesprochen, sondern das Zusammenspiel zwischen Verein und und Betreibergesellschaft als "Gesamtkonstruktion" bzw. "Gesamtkonstrukt bezeichnet. Die Beklagte sei deshalb aus dienstvertraglichen Gründen nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die Laufzeit des Vertrages bis zum Jahre 2026 resultiere nicht aus der Ausübung der Machtposition einer Vertragspartei gegenüber der anderen, sondern trage dem Umstand Rechnung, dass bis dahin der Pachtvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz hinsichtlich des Geländes, auf dem der Golfplatz beheimatet sei, laufe. Er, der Kläger, fordere nur das ein, was von Anfang beiderseits gewollt, gelebt und vertraglich vereinbart worden sei und sich über 10 Jahre bewährt habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, außerordentlich das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die im öffentlichen Internetforum des Golfclubs getätigten Forumsbeiträge seien ihm, dem Kläger, nicht zuzurechnen. Es stehe bereits nicht fest, dass die Beiträge von einem Mitglied getätigt worden seien, noch wer durch die Formulierungen angesprochen werden sollte. Es handele sich jedenfalls um Meinungsäußerungen einzelner Nutzer, die er, der Kläger, sich nicht zu eigen mache und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Ungeachtet dessen rechtfertigten derartige Forumsbeiträge nicht die außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrages. Zudem müsse Berücksichtigung finden, dass jedes Mitglied des klägerischen Vereins im Hinblick auf die Gesamtkonstruktion auch einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten habe. Selbst wenn ein Golfspieler des Vereins die Forumsbeiträge getätigt hätte, so wäre dieser Beitrag auch der Beklagten zuzurechnen. Als ein Beitrag des eigenen Vertragspartners der Beklagten könne dies aber dann kein außerordentliches Kündigungsrecht begründen. Auch die von der Mitgliederversammlung des Vereins vorgenommene Satzungsänderung stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die Zusammenarbeit und Kompetenzverteilung zwischen den Parteien setze nicht voraus, dass ein Vertreter der Beklagten im Vorstand des Vereins sitzen müsse. Außerdem müsse bedacht werden, dass die frühere Satzungsregelung ausschließlich dem besonderen Umstand geschuldet gewesen sei, dass der frühere Inhaber der Betreibergesellschaft zugleich auch Verpächter des Geländes gewesen sei und zunächst mit dem Geschäftsführer der Beklagten ...[D] von 1996 und dann mit dem für die Beklagte tätigen Golfmanager ...[E] jeweils ohnehin eine Personalunion in Club- und Betreiberämtern vorhanden gewesen sei. Die diesbezügliche Satzungsänderung stelle eine konsequente Folge der Meinungsverschiedenheiten der Parteien dar, die in der im Dezember 2011 in einem Newsletter der Beklagten an die Clubmitglieder gestellten Frage gipfelten, wozu die Mitglieder eigentlich einen Club bräuchten. Die Beklagte könne ohne den klägerischen Verein und dessen Zustimmung keine handycapwirksamen Turniere auf der Golfanlage ...[X] veranstalten. Er, der Kläger, benötige als DGV-Mitglied zur Ausübung der Verbandsrechte einen "Heimatplatz". Deshalb könne der Golf Club nicht auf andere Golfanlagen im Umkreis verwiesen werden. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zur Organisation und Durchführung von Golfturnieren zustehe (Klageantrag zu 4) und dass die Beklagte nach dem dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag Verträge mit ihren Nutzungsberechtigten nur abschließen und aufrechterhalten dürfe, wenn und soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei dem Kläger beantragt habe und dort Mitglied sei (Klageantrag zu 6). Die Beklagte sei auch verpflichtet zuzulassen, dass der Golfclub auf der Anlage Vereinsschilder aufbringe. Mit der Anschlussberufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe zu Unrecht dem Klageantrag zu Ziffer 7) nur zum Teil stattgegeben. Der Vertrag sei diesbezüglich falsch ausgelegt worden. Es bestehe nach dem Nutzungs- und Organisationsvertrag ein Anspruch darauf, dass der Golf-Club fachlich geeignetes Personal unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekomme. In dem Nutzungs- und Organisationsvertrag seien die Einnahmen der jeweiligen Parteien abschließend aufgezählt, eine Bezahlung für das Personal sei jedoch nicht vereinbart. Dementsprechend sei in den letzten 10 Jahren der Durchführung des Vertrages größten Teils ein Entgelt nicht gezahlt worden. Lediglich bis zum Jahre 2005 seien freiwillig im Jahr 2.000,00 € bis 3.000,00 € als Entschädigung für die vom Servicepersonal geleisteten Überstunden gezahlt worden. Die Beklagte habe seit 2005 weder durch Beschwerden oder Mahnungen ein vermeintliches Entgelt geltend gemacht, was der Fall gewesen wäre, wenn die vorgenannten Zahlungen auf einer entsprechenden Verpflichtung beruht hätten. Das Landgericht habe zu Unrecht ihr nur die Benutzung des hälftigen "Schwarzen Brettes" gestattet, dabei sei es fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass sich im Clubhaus nur ein schwarzes Brett befinde, tatsächlich seien es aber vier schwarze Bretter. Es gehe ihm mit dem Klageantrag zu 8) darum, eines davon zur alleinigen Eigennutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Er, der Kläger, könne nicht auf das Internet verwiesen werden, da viele ältere Mitglieder des Clubs ihre Mitteilungen über das "Schwarze Brett" und nicht das Internet bezögen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte trägt hierzu vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden. Das Landgericht habe den Vertrag in Bezug auf Ziffer 7) der Klageanträge nicht fehlerhaft ausgelegt. Sie, die Beklagte, sei bereits aufgrund der dienstvertraglichen Regelung des § 624 BGB berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen. Es werde bestritten, dass die im Nutzungs- und Organisationsvertrag wiedergespiegelten Regelungen angeblich seit 1995/1996 bereits tatsächlich gelebter Aufgabenverteilung entsprochen hätten und die Vertragszeit lediglich dem Umstand habe Rechnung tragen sollen, dass bis dahin der Pachtvertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz hinsichtlich des Geländes, auf dem die Golfanlage belegen sei, laufe und beide Vertragsparteien die längstmögliche Laufzeit hätten wählen wollen. Es sei nicht richtig, dass die vom Kläger begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Punkte sich in der zehnjährigen Praxis bewährt hätten. Der Kläger müsse sich die im Internetforum getätigten Beleidigungen gegenüber ihrem Geschäftsführer zurechnen lassen. Denn durch die Zurverfügungstellung des Internetforums habe der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, dass dort auch Beiträge eingestellt werden könnten, die von ihr, der Beklagten, und ihrer Geschäftsführung nicht hinzunehmen seien. Es sei zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekommen. Dies rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Vertrages. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet. 1) Das Landgericht hat hinsichtlich des Antrags im Tenor zu 1) zu Recht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden und bis zum 31.12.2026 laufenden Nutzungs- und Organisationsvertrages zum 31.12.2012 unwirksam ist. Nach dem Nutzungs- und Organisationsvertrag ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Der Beklagten steht kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 624 BGB zu. Danach kann ein Dienstverhältnis von dem Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden, wenn das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen wurde. Die Vorschrift gewährt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Vorschrift hat den Schutz des Dienstverpflichteten vor übermäßigen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zum Zweck (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage 2012, § 624 Rn.1; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 845/95 - NZA 1997, 597). Auf gemischte Verträge ist das Kündigungsrecht nach § 624 BGB nur anwendbar, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt (Bamberger/Roth-Fuchs, BGB, 3. Auflage 2012, § 624 Rn. 2; Staudinger/Preis, BGB, 2011 § 624 Rn. 5 m.w.N.; Münchener Kommentar/Henssler, BGB, 6. Auflage 2012, § 624 Rn. 5; BGH, Urteil vom 25.05.1993 - X ZR 79/92 - NJW-RR 1993, 1460). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Vertragsverhältnis mehr personen- und weniger unternehmensbezogen ist. Das Landgericht hebt mit zutreffender Begründung hervor, dass nicht ersichtlich sei, welche überwiegende Dienstpflicht die Beklagte gegenüber dem klägerischen Golfclub zu erbringen habe. Das Vertragsverhältnis umfasst sowohl dienstvertragliche als auch miet- und pachtvertragliche Elemente. Während der klägerische Golfclub für die Organisation und Durchführung der Golfturniere verantwortlich ist, obliegt der Beklagten die Instandhaltung des Golfplatzes und der gesamten Anlage. Da ohne die Zurverfügungstellung des Golfplatzes der Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, liegt der Schwerpunkt des Nutzungs- und Organisationsvertrages im miet- und pachtvertraglichen Bereich. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 624 BGB ist auf den vorliegenden Nutzungs- und Organisationsvertrag entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 9/10) nicht anwendbar. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 25.05.1993 (X ZR 79/92 - NJW-RR 1993, 1460) ist unergiebig. Das Landgericht führt mit zutreffender Begründung aus, dass der Beklagten auch gemäß § 314 BGB kein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Danach kann bei einem Dauerschuldverhältnis jeder Vertragsteil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Soweit die Beklagte behauptet hat, ihr Geschäftsführer ...[F] sei im auf der Vereinshomepage jedermann zugänglichen Internetforum beleidigt worden, sind etwaige Äußerungen der Besucher des Forums, selbst wenn sie Mitglied des klägerischen Golfclubs sind, dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Der Senat teilt nicht die von der Berufung zitierte Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 27.04.2007 - 324 O 600/06 - MMR 2007, 450), wonach es sich bei Meinungsbeiträgen in einem Internetforum um eigene Informationen des Betreibers dieses Forums handele, auch wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter die konkrete Information eingestellt habe, es sei denn der Betreiber der Internetseite habe sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert. Ungeachtet dessen, dass die Beiträge der einzelnen Besucher des Internetforums dem klägerischen Golfclub nicht zugerechnet werden können, wäre bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien die außerordentliche Kündigung des bis zum 31.12.2026 laufenden Vertrages für den klägerischen Golfclub unzumutbar. Die außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrages kann auch nicht damit begründet werden, dass die ursprüngliche Regelung in der Vereinssatzung des Klägers, wonach ein Gesellschafter der Beklagten in den Vereinsvorstand des Klägers entsandt werde, in der Mitgliederversammlung der Kläger am 15.12.2011 ersatzlos gestrichen worden ist. Dem klägerischen Golfclub stand es aufgrund seiner Satzungsautonomie frei, eine solche Regelung zu streichen. Die Satzungsänderung war auch nachvollziehbar, nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Auslegung des Nutzungs- und Organisationsvertrages gekommen war. Auch die Empfehlung des Klägers, dass seine Mitglieder in Bezug auf die Erhöhung der Nutzungsentgelte durch die Beklagte rechtlichen Rat einholen sollten, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines bis in das Jahr 2026 laufenden Vertrages. 2) Das Landgericht hat auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffer 2) und 3) zu Recht dem Feststellungsbegehren des Klägers gemäß § 256 ZPO entsprochen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger uneingeschränkt - in vorheriger Absprache mit der Beklagten - den Golfplatz für vom Kläger veranstaltete Golfturniere zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 2) des Nutzungs- und Organisationsvertrages. Dem klägerischen Golfclub obliegt danach die Aufgabe alle sportlichen Aktivitäten abzuwickeln. Demgegenüber ist der Beklagten die Aufgabe übertragen, die Golfanlage zu unterhalten. Nach dem Wortlaut des Nutzungs- und Organisationsvertrages haben die Parteien eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den Parteien getroffen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Parteien im März 1999 mit dem Abschluss des Nutzungs- und Organisationsvertrages ein Gesamtkonzept geschaffen haben, welches die Rechte und Pflichten der Parteien in Anbetracht des bei Vertragsschluss wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses klar trennen sollte. Dem klägerischen Golfclub ist der Golfplatz jederzeit und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht verweist mit Recht darauf, dass es bei Abschluss des Nutzungs- und Organisationsvertrages zur Durchführung der handicapwirksamen Golfurniere der Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband bedurfte. Bis zum Jahre 2004 konnte nur ein gemeinnütziger Verein Mitglied im Deutschen Golfclub werden. Der Kläger verfügte über diese Mitgliedschaft. Zwar kann nach den derzeitig gültigen Aufnahmerichtlinien des Deutschen Golfverbandes auch eine wirtschaftlich orientierte GmbH Mitglied im Deutschen Golfclub sein. Die wirtschaftlich ausgerichtete Beklagte konnte ohne den klägerischen Golfclub keinen handicapwirksamen Golfplatz betreiben. Der Kläger seinerseits war auf die Zurverfügungstellung des Golfplatzes durch die Beklagte angewiesen. Der Nutzungs- und Organisationsvertrag vom 09.03.1999 ist angesichts des wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses geschlossen worden. Die Aufgabenverteilung mit der Einnahmenverteilung gemäß Ziffer 4) des Vertrages knüpft an diese Situation an. Die Änderung der Rechtslage im Jahr 2004 und der Wechsel der Gesellschafter im Jahr 2010 rechtfertigt keine einseitige Vertragsaufhebung durch außerordentliche Kündigung des Nutzungs- und Organisationsvertrages. Eine vorherige Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB entsprechend den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Aufnahmerichtlinien des Deutschen Golfverbandes derzeit nicht mehr die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins für den Erwerb einer Mitgliedschaft voraussetzen, keine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB dar, die eine Anpassung des Vertrages erforderlich machen würde. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage hat keine Auswirkungen auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übereinstimmenden Willen der Parteien. Das Landgericht bemerkt zutreffend, dass der Nutzungs- und Organisationsvertrag bis zum Erwerb der Anteile an der Beklagten durch die jetzigen Geschäftsführer auch so ausgeführt und gelebt wurde, dass es eine klare Trennung der Aufgabenbereiche und Einnahmenaufteilung gab. Dabei konnte die Beklagte in der Vergangenheit - allerdings nach Absprache und Zustimmung des Klägers - durchaus Wettspiele organisieren und austragen. Die Beklagte ist nicht berechtigt für die Überlassung des Golfplatzes zur Durchführung von Turnieren von dem klägerischen Golfclub ein Nutzungsentgelt zu beanspruchen. Ziffer 4) des Nutzungs- und Organisationsvertrages enthält eine abschließende Regelung der Einnahmeverteilung. Dort ist ein von dem Kläger zu entrichtendes Nutzungsentgelt bei den Einnahmen der Beklagten nicht aufgeführt. Entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 12, Klageerwiderung Seite 34, GA 72) ergibt sich aus der in Ziffer 2) des Nutzungs- und Organisationsvertrages vom 03.09.1999 enthaltenen Verpflichtung des klägerischen Golfclubs, bei allen Aktivitäten die Interessen der GmbH zu berücksichtigen und die Bestimmungen aus der Mitgliedschaft im Deutschen Golfclub einzuhalten, kein Anhaltspunkt für die Verpflichtung des Klägers, für die Nutzung des Golfplatzes ein Nutzungsentgelt an die Beklagte zu zahlen. Dem steht nicht entgegen, dass es in Ziffer 3) des Vertrages heißt, dass der Club unentgeltlich die Gesellschaftsräume "...[C]" für Veranstaltungen und Festivitäten nutzen kann und das Recht erhält, das Sekretariat zur organisatorischen Unterstützung der Clubverwaltung mitzubenutzen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte berechtigt wäre, von dem Kläger ein Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung des Golfplatzes zu verlangen. Der Umstand, dass die Nutzungsüberlassung für diese Räume unentgeltlich erfolgt, bedeutet nicht zwangsläufig im Umkehrschluss, dass die Beklagte für die Zurverfügungstellung des Golfplatzes ein Nutzungsentgelt beanspruchen kann. 3) Das Landgericht hat weiterhin zu Recht dem Feststellungsbegehren in Bezug auf Ziffer 4) des Antrags des Klägers entsprochen. Die Beklagte darf nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrages selbst keine Golfturniere auf der Golfanlage ...[X] organisieren und durchführen. Wie bereits ausgeführt, ist ausschließlich der klägerische Golfclub für die Abwicklung aller sportlichen Aktivitäten und für die Organisation und Ausrichtung der Wettspiele auf dem Golfplatz ...[X] zuständig. Damit steht in Einklang, dass dem Golfclub gemäß Ziffer 4 c) des Nutzungs- und Organisationsvertrages die Startgelder und Sponsoringeinnahmen im Zusammenhang mit den Turnieren zustehen. 4) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte nach dem Nutzungs- und Organisationsvertrag keinem Nutzungsberechtigten aufgrund eigener DGV-Mitgliedschaft oder einer DGV-MItgliedschaft eines Dritten eine Handicapverwaltung anbieten und gewähren darf, da dies nach Ziffer 2) des Nutzungs- und Organisationsvertrages ausschließlich über den Kläger erfolgen muss. Die Berufung rügt ohne Erfolg (BB 14), dass das Landgericht den Feststellungsantrag zu 5) mangels Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse hätte abweisen müssen, weil sie, die Beklagte, bereits in der Klageerwiderung (dort Seite 16, GA 54) vorgetragen habe, dass selbstverständlich nicht beabsichtigt sei, die Verwaltung des Handicaps der Mitglieder des Klägers vorzunehmen. Der Kläger verweist in seiner Berufungserwiderung (BE 7) zu Recht darauf, dass es nach dem Klageantrag zu Ziffer 5) darum geht, dass die Beklagte ihren Nutzungsmitgliedern keine eigene DGV-Mitgliedschaft oder DGV-Mitgliedschaft eines Dritten anbieten und gewähren dürfe, sondern dies ausschließlich über den klägerischen Golfclub zu erfolgen habe. 5) Das Landgericht hat schließlich auf den Klageantrag zu Ziffer 6) festgestellt, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungs- und Organisationsvertrag Verträge mit ihren Nutzungsberechtigten nur abschließen und aufrechterhalten darf, wenn und soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei dem Kläger beantragt und dort Mitglied ist. Wäre die Beklagte berechtigt, Nutzungsverträge mit Golfspielern abzuschließen, die nicht die Mitgliedschaft bei dem Kläger beantragen würden, führte dies zwangsläufig dazu, dass bei dem klägerischen Golfclub die Einnahmen in existenzgefährdender Weise wegbrächen. Die von der Berufung (BB 15) hiergegen vorgebrachten Angriffe verfangen nicht. Der Hinweis, dass der Nutzungs- und Organisationsvertrag keine Regelung enthalte, dass Nutzungsberechtigter bei der Beklagten nur sein dürfe, wer auch Mitglied beim Kläger ist, ist nicht überzeugend. Aus der Gesamtkonzeption ergibt sich eine klare Aufteilung der Aufgaben und Verteilung der Einnahmen. Beide Parteien wollten dadurch zum Gelingen des Projekts beitragen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Aufgaben- und Einnahmeverteilung ergibt sich inzident, dass die Beklagte wirtschaftlich nicht in existenzgefährdender Weise zu dem klägerischen Golfclub in Konkurrenz treten darf. 6) Das Landgericht hat schließlich mit Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das sich im Clubhaus befindliche Sekretariat und die dort vorhandenen Einrichtungen für die Abwicklung der Turniere zur Verfügung zu stellen. Die unentgeltliche Mitbenutzung des Sekretariats und die Überlassung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen ergeben sich aus Ziffer 3) des Nutzungs- und Organisationsvertrages vom 09.03.1999. Danach soll das Recht zur Mitbenutzung des Sekretariats nicht nur dem Zwecke der Erledigung der administrativen Arbeiten des Klägers dienen, sondern auch für die Abwicklung der dem Kläger nach dem Vertrag obliegenden Aufgaben der Organisation und Abwicklung der Turniere zur Verfügung gestellt werden. Das Landgericht hat den Antrag allerdings als unbegründet zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt habe, dass ihm auch das geeignete Sekretariatspersonal von der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger habe hierfür jedoch pro Turniersaison zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 € gezahlt, was im Umkehrschluss belege, dass die Parteien nicht davon ausgegangen seien, dass die Beklagte das Personal der Klägerin (unentgeltlich) zur Verfügung stellen müsse. Diese Ausführungen werden, soweit sie für die Beklagte nachteilig sind, ohne Erfolg von der Berufung angegriffen. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Ziffer 3) des Nutzungs- und Organisationsvertrages, dass der Club das Recht zur Mitbenutzung des Sekretariats unter anderem auch zur organisatorischen Unterstützung bei der Clubverwaltung hat. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung (BB 15, Klageerwiderung S. 17, GA 55) nicht entgegen, dass das Sekretariat keinen in sich geschlossenen Raum darstellen soll, sondern in dem sog. Pro-Shop, in dem sich Artikel mit einem erheblichen Verkaufswert befänden, integriert sei, was bei einer kontinuierlichen Überlassung an den Kläger eine Inventur erforderlich machen würde. Es bestehe - so die Berufung - auch keine zwingende Notwendigkeit einen stationären Internetanschluss zu verwenden. Die Parteien hatten beim Abschluss des Nutzungs- und Organisationsvertrages die Räumlichkeiten und die Beschaffenheit des Sekretariats gekannt und dem Kläger eine Mitbenutzung des Sekretariats eingeräumt. Der Angriff der Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Anschlussberufung des Klägers ist allerdings darin beizupflichten, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm auch das fachlich geeignete Sekretariatspersonal von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird, um die administrative Abwicklung von Turnieren vornehmen zu können. Der Kläger weist in seiner Anschlussberufung zu Recht darauf hin, dass in dem Nutzungs- und Organisationsvertrag, der eine abschließende Darstellung der Einnahmen der Parteien enthält, Leistungen des Golfclubs an die Beklagte für die Inanspruchnahme des Sekretariatspersonals nicht erwähnt sind. Daraus kann geschlossen werden, dass der Kläger das Personal unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass der Kläger in der Vergangenheit bis zum Jahr 2005 freiwillig Zahlungen in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € jährlich erbracht hat. Der Kläger hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich dabei um eine Entschädigung für die vom Servicepersonal geleisteten Überstunden gehandelt habe (BE 8). 7) Das Landgericht hat festgestellt (Tenor Ziffer 8), dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das sich im Clubhaus im Sekretariatseingangsflur an der linken Wand befindliche große "schwarze Brett" zur Hälfte und unentgeltlich zum Aushang von Ankündigungen, Turnierausschreibungen, Ergebnissen etc. zur Verfügung zu stellen. Es führt hierzu mit Recht aus, dass die Nutzung des schwarzen Brettes für die Aufgabenwahrnehmung des klägerischen Golfclubs unerlässlich ist, um die Mitglieder über die Geschehnisse des Vereins zu informieren. Das Landgericht meint allerdings, dass sich aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot ergebe, dass die Parteien das "schwarze Brett" jeweils nur zur Hälfte nutzen dürften. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung (BB 16, Klageerwiderung S.24, GA 62), dass das "Schwarze Brett" in den Zeiten von Internet und E-mail seine Bedeutung weithin eingebüßt habe und die Mitglieder durch Informationen auf der Homepage des Golfclubs und Newsletter ausreichend in der Lage seien, sämtliche seiner Mitglieder über seine Aktivitäten zu informieren, wobei davon auszugehen sei, dass heute jeder Haushalt über Internet verfüge. Auch wenn die Nutzung des Internets zunehmend voranschreitet, können die Mitglieder des klägerischen Golfclubs nicht darauf verwiesen werden, sämtliche Informationen über das Internet zu beziehen. Wenn sich im Clubhaus ein "Schwarzes Brett" befindet, können die Mitglieder des Golfclubs auch erwarten, dass dort Informationen für sie zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise bei den Golfspielern um ältere Menschen handelt, die keine oder weniger Erfahrungen im Umgang mit neuen technischen Medien haben. Hinzu kommt, dass zu erwarten ist, dass die Golfspieler und Mitglieder des klägerischen Golfclubs bei ihrem Besuch im Clubhaus häufig spontan einen Blick auf das "Schwarze Brett" werfen werden, um Informationen zu erhalten. Die Berufung der Beklagten meint, es sei nicht einzusehen, warum dem Kläger das Nutzungsrecht zur Hälfte zustehen soll (BB 16), die Anschlussberufung wiederum verweist darauf, dass das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass lediglich ein "Schwarzes Brett" im Clubhaus vorhanden sei. In diesem Fall wäre es konsequent, wenn sich der Golfclub mit der Betreibergesellschaft das "Schwarze Brett" teilen müsste. Tatsächlich seien aber im Clubhaus vier schwarze Bretter vorhanden, weshalb er, der Kläger, mit dem Klageantrag zu Ziffer 8) eines davon zur alleinigen Eigennutzung verlange. Die Beklagte wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen habe, dass es insgesamt vier schwarze Bretter in dem Clubhaus gebe. Der Kläger habe von Anfang an nur auf das im Sekretariatseingangsflur an der linken Wand befindliche "Schwarze Brett" Bezug genommen. Der Kläger vermag eine Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO nicht erfolgreich darauf stützen, dass das Landgericht nicht von der Annahme von dem angeblichen Vorhandensein von vier schwarzen Brettern ausgegangen ist. Zudem ist zwischen den Parteien nach dem Vortrag im Berufungsverfahren nicht unstrittig, dass es tatsächlich vier schwarze Bretter im Clubhaus gibt, so dass der jetzige Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet ist, weil er dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht ohne Nachlässigkeit geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die vom Landgericht vorgenommene Nutzungsaufteilung des sich im Clubhaus im Sekretariatseingangsbereich an der linken Wand befindlichen "Schwarzen Brettes" zur Hälfe sachgerecht, da beide Parteien dieses "Schwarze Brett" benutzen müssen. 8) Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt (Tenor Ziffer 9), die am Clubhaus an der westlichen Außenwand des Clubhauses ursprünglich angebrachte Tafel mit dem Logo des Klägers wieder dort aufzuhängen und zu befestigen. Seitens der Berufung werden diesbezüglich keine Angriffe geführt. 9) Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu gestatten, auf der Anlage Golfplatz …[X] Vereinsschilder aufzuhängen und anzubringen, und zwar ein Schild an der Einfahrt zum Golfplatz, ein weiteres Schild am Parkplatz, ein Schild an der Eingangstür zum Clubhaus und ein Schild am Briefkasten der Anlage. Die Berufung wendet diesbezüglich ohne Erfolg ein, dass der Kläger in Anbetracht des Rücksichtnahmegebots nicht berechtigt sein dürfe, absolut überdimensionale Schilder, die sein Logo über alles stellen, aufzustellen. Für eine solche Annahme bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Auf die Anschlussberufung war das angefochtene Urteil, wie tenoriert, teilweise abzuändern. Im Übrigen war die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.700,00 (Berufung der Beklagten Angriff gegen Tenor des Landgerichts zu Ziffer 1. 10.000,00 €, zu Ziffer 2 bis 6. 5.000,00 €, zu Ziffer 7. 1.500,00 €, zu Ziffer 8. 250,00 €, zu Ziffer 9. 200,00 €, zu Ziffer 10. 1.000,00 €; Berufung der Anschlussberufung zu Ziffer 7. 1.500,00 €, zu Ziffer 8. 250,00 €, festgesetzt.