Beschluss
3 U 222/13
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0909.3U222.13.0A
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Leitsätze
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10, NJW 2011, 1069 = MDR 2011, 477; Urteil vom 23. Februar 1973, V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 = NJW 1973, 703; Urteil vom 8. Juni 1979, V ZR 46/78, MDR 1979, 1009 = WM 1979, 1219; Urteil vom 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555; Urteil vom 1. Februar 1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999 = MDR 1994, 350; Urteil vom 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; Urteil vom 16. März 2007, V ZR 190/06, ZfIR 2008, 76 (LS) = NJW 2007, 2183).
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. sechs Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus gelten, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Tenor
1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Januar 2011, V ZR 141/10, NJW 2011, 1069 = MDR 2011, 477; Urteil vom 23. Februar 1973, V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 = NJW 1973, 703; Urteil vom 8. Juni 1979, V ZR 46/78, MDR 1979, 1009 = WM 1979, 1219; Urteil vom 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555; Urteil vom 1. Februar 1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999 = MDR 1994, 350; Urteil vom 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; Urteil vom 16. März 2007, V ZR 190/06, ZfIR 2008, 76 (LS) = NJW 2007, 2183). 2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. sechs Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet. 3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus gelten, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. 1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 (GA155 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung offensichtlich verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 Bezug. Die Kläger haben nach zunächst beantragter und bewilligter Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 06.09.2013 (GA 172 ff.) gebeten, die Sache zum Spruch zu nehmen, ohne sich inhaltlich mit den Ausführungen des Hinweisbeschlusses auseinanderzusetzen. Der Senat hat keinen Anlass von seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 abzuweichen. Die Berufung der Kläger war aus den dort dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.