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Beschluss

3 U 831/12

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0402.3U831.12.0A
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Leitsätze
1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441  ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 1997, 11 U 1279/96, NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.). 2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02. Juli.1968, VI ZR 135/67 - JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17. Oktober 2000, X ZR 97/99, NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.) .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht kein Formzwang. Es genügt, dass sich die Willenserklärungen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend auf die nach dem Gesetz zwingenden, weil typbildenden Pflichten beider Vertragsparteien beziehen, d.h. auf die zeitweilige Überlassung eines Geldbetrages durch den Darlehensgeber und die Rückzahlungspflicht durch den Darlehensnehmer. Die Beweislast für den Abschluss des Darlehens und die Übergabe der Darlehensvaluta trifft den Anspruchssteller (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931 ff. = WM 1982, 1441 ff. = ZIP 1982, 1413 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 1997, 11 U 1279/96, NJW-RR 1998, 1516 f. = MDR 1998, 540 f. = OLGR Koblenz 1998, 91 f.). 2. Eine einseitige bloße Annahme des Geldgebers, einen von ihm geleisteten Geldbetrag in der Zukunft zurückbezahlt zu bekommen, ist ungeeignet eine dahingehende Willenseinigung zwischen den Parteien zu begründen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 02. Juli.1968, VI ZR 135/67 - JZ 1969, 232, 233 = NJW 1968, 1874 = MDR 1968, 832 = VersR 1968, 1043; BGHZ 145, 343 ff, Juris Rn. 17; Urteil vom 17. Oktober 2000, X ZR 97/99, NJW 2001, 289 = MDR 2001, 281 = WM 2001, 913 ff.) . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28.01 2013 (GA 260 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) Bezug. Der Kläger hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom18.02 2013 (GA 386 ff.) zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZP0. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 155.000,00 € festgesetzt.