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Beschluss

3 U 248/13

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0311.3U248.13.0A
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Leitsätze
Hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht, dass die Berufung rechtzeitig gefertigt und zur Post gegeben wurde, obwohl diese bei Gericht nicht eingegangen ist, so ist der Partei Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, wenn für den Prozessbevollmächtigten besondere Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten hinsichtlich des Postausgangs nicht bestanden (Anschluss BGH, 21. September 2000, IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649).(Rn.4)
Tenor
Dem Beklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gegen das Urteil der der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 18.Dezember 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht, dass die Berufung rechtzeitig gefertigt und zur Post gegeben wurde, obwohl diese bei Gericht nicht eingegangen ist, so ist der Partei Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, wenn für den Prozessbevollmächtigten besondere Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten hinsichtlich des Postausgangs nicht bestanden (Anschluss BGH, 21. September 2000, IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649).(Rn.4) Dem Beklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gegen das Urteil der der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 18.Dezember 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.12.2012 (GA 59 ff.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 8.115,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.090,91 € seit dem 06.10.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25,00 € seit dem 01.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Beklagten am 21.12.2012 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden (GA 67). Mit am 25.02.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.02.2013 (GA 81 ff.) hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gemäß § 517 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils einzulegen. Die Berufungseinlegungsfrist endete am Montag, den 21.01.2013. Die am 25.02.2013 bei Gericht eingegangene Berufung war verfristet. Gemäß § 233 ZPO ist auf Antrag einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese unverschuldet verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18.10.1995 – I ZB 15/95 – NJW 1996, 319 = 233 Rn. 22 a; VersR 1996, 319 = MDR 1996, 316 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 233 Rn. 12 ). Nach § 236 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht, dass die Berufung rechtzeitig gefertigt und am 15.01.2013 zur Post gegeben wurde. Die Berufungsschrift ist bei Gericht nicht eingegangen. Es haben für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine besonderen Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten bestanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZB 67/00 – NJW 2000, 3649 f. = MDR 2001, 106 = VersR 2001, 1398 f., Beschluss vom 18.10.1995 – I ZB 15/95 – NJW 1996, 319 = VersR 1996, 256 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 233 Stichwort Ausgangskontrolle). Auf Antrag des Beklagten war ihm wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.