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Beschluss

3 U 740/12

OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0121.3U740.12.0A
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Leitsätze
1. Sämtliche Anfechtungstatbestände des Insolvenzrechts, sei es die Fallgestaltung im Rahmen der kongruenten Deckung nach § 130 InsO, der inkongruenten Deckung nach § 131 InsO oder der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO, erfordern eine objektive Gläubigerbenachteiligung. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist und ihr Gegenstand gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 = ZInsO 2011, 1410 = MDR 2011, 945 = NJW-RR 2011, 1413). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. 3. Trifft der spätere Insolvenzschuldner mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung und werden die Raten nicht vom eigenen Konto, sondern vom Konto seiner Lebensgefährtin abgeführt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor. 4. Die Annahme der Gläubigerbenachteiligungsabsicht setzt voraus, dass der Schuldner die Benachteiligung des Gläubigers zumindest billigend in Kauf genommen hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, IX ZR 272/03, NZI 2003, 597 ff. = ZIP 2003, 1799 ff. = ZInsO 2003, 850 ff. = NJW 2003, 3530 ff; Juris Rn. 12 m.w.N.).
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sämtliche Anfechtungstatbestände des Insolvenzrechts, sei es die Fallgestaltung im Rahmen der kongruenten Deckung nach § 130 InsO, der inkongruenten Deckung nach § 131 InsO oder der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO, erfordern eine objektive Gläubigerbenachteiligung. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist und ihr Gegenstand gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 = ZInsO 2011, 1410 = MDR 2011, 945 = NJW-RR 2011, 1413). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. 3. Trifft der spätere Insolvenzschuldner mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung und werden die Raten nicht vom eigenen Konto, sondern vom Konto seiner Lebensgefährtin abgeführt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor. 4. Die Annahme der Gläubigerbenachteiligungsabsicht setzt voraus, dass der Schuldner die Benachteiligung des Gläubigers zumindest billigend in Kauf genommen hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, IX ZR 272/03, NZI 2003, 597 ff. = ZIP 2003, 1799 ff. = ZInsO 2003, 850 ff. = NJW 2003, 3530 ff; Juris Rn. 12 m.w.N.). Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: Das Amtsgericht — Insolvenzgericht — Cochem hat mit Beschluss vom 11.06.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Werner G. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 1 IN 45/10). Das beklagte Land hatte am 03.09.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Der Insolvenzschuldner betrieb eine Einzelunternehmung und begründete bereits im Jahre 1991 Steuerrückstände. Etwa im Jahre 1995 schloss der Beklagte mit dem Insolvenzschuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, die unter anderem vorsah, dass die steuerlichen Rückstände in monatlichen Raten von 300,00 € zurückgeführt werden sollten. Im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 16.07.2010 wurden in nahezu regelmäßigen monatlichen Raten zu 300,00 € insgesamt 17.415,95 € vom Konto der Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners bei der Raiffeisenbank L. an den Beklagten überwiesen. Der Beklagte meldete zur Tabelle Steuerschulden des Insolvenzschuldners in Höhe von 61.446,35 € an. Die Parteien streiten darüber, ob die Zahlungen aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Zahlungen seien aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgt. Da dieser kein eigenes Konto geführt habe, habe ihm seine Lebensgefährtin ihr Konto zur Verfügung gestellt und er habe darüber seinen gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt. Die Zahlungen vom 01.10.2004 bis zum 16.04.2009 seien wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO anfechtbar. Durch Abschluss des Ratenzahlungsvertrages sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sich der Insolvenzschuldner in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe und die Forderung seiner Gläubiger nicht befriedigen könne. Das Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners habe keinen anderen Rückschluss zugelassen, als dass der Insolvenzschuldner bei den Zahlungen an den Beklagten die Benachteiligung seiner restlichen Gläubiger billigend in Kauf genommen habe und die Forderung des Beklagten vorrangig habe bedienen wollen. Die Zahlungen vom 16.03.2009 bis 17.08.2009 seien gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, die Zahlungen vom 03.09.2009 bis zum 16.07.2010 gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 17.415,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Zahlungen seien nicht aus dem Aktivvermögen des Insolvenzschuldners geflossen, sondern aus dem Vermögen seiner Lebensgefährtin. Die Insolvenzmasse sei daher durch die Zahlungen nicht geschmälert, so dass es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Im Übrigen fehle dem Insolvenzschuldner die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, ebenso wie die Kenntnis des Beklagten hiervon. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe seiner erstinstanzlichen Anträge. Das beklagte Land verfolgt die Zurückweisung der Berufung. II: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Zahlung von 17.415,95 € auf Grund einer Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Ins0 i.V.m. § 130 InsO bzw. § 133 InsO zu. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass für alle Anfechtungstatbestände des Insolvenzrechts, sei es die Fallgestaltung im Rahmen der kongruenten Deckung nach § 130 InsO, der inkongruenten Deckung nach § 131 InsO oder der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO, eine objektive Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 4 Auflage 2010, § 129 Rn. 23 ff.).Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 – NZI 2011, 589 = ZInsO 2011, 1410 = MDR 2011, 945 = NJW-RR 2011, 1413; Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 129 Rn. 23 ff.) Das Landgericht führt zu Recht aus, dass eine erfolgreiche Anfechtung voraussetzt, dass ihr Gegenstand gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff seiner Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (MünchKomm, InsO/Kirchhof , 2. Aufl.2008, § 129 Rn 78 m.w.N.). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. Die an das beklagte Land geleisteten Ratenzahlungen erfolgten sämtlich ausschließlich von dem bei der Raiffeisenbank L. geführten Konto der Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners. Die Zahlungen stammten nicht aus dem Vermögend es Insolvenzschuldners. Die Gläubiger des Insolvenzschuldners hatten objektiv keine Möglichkeit, etwa durch eine Einzelzwangsvollstreckung, auf das Konto der Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners zuzugreifen. Die Zahlungen stellen sich – wie das Landgericht zutreffend bemerkt - als Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld dar. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesge4richtshofs aus, wenn ein Gläubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist dabei zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit (BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 147/02 – NZI 2009, 56 f. = MDR 2009, 1906 f. = WM 2008, 2224 f. unter Bezugnahme auf MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Auflage. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 3. Auflage, 2012 § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (unter Bezugnahme auf MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). Handelt es sich dabei um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (MünchKommInsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Wenn jedoch lediglich eine Anweisung auf Kredit vorliegt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Von diesem Grundsatz ist, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, was z.B. der Fall sein kann, wenn der Kredit nur gegen Sicherheiten gewährt wurde. Aus dem vorgelegten Prozessstoff ist nicht ersichtlich, ob und welche Vereinbarungen zwischen dem Insolvenzschuldner und seiner Lebensgefährtin bestanden haben, die zu einer monatlichen Ratenzahlung an das beklagte Land vom Konto der Lebensgefährtin bestanden haben. Der Kläger beschränkt sich auf den Vortrag, der Insolvenzschuldner habe nicht über ein eigenes Konto verfügt, sondern habe seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Konto seiner Lebensgefährtin abgewickelt. Offen bleibt dabei, ob und ggf. welche Zahlungen auf das Konto der Lebensgefährtin durch den Insolvenzschuldner geflossen sind, d.h. im Konkreten, wie das Konto aufgefüllt wurde. Etwaige Zahlungen unterliegen damit nicht der Insolvenzanfechtung. Soweit der Kläger sich auf den Tatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO bezieht, vermag auch der Senat keine Anhaltspunkte für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu finden. Der Schuldner muss die Benachteiligung des Gläubigers zumindest billigend in Kauf genommen haben (Braun, aaO, § 133 Rn. 9, BGH, Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 272/03 – NZI 2003, 597 ff. = ZIP 2003, 1799 ff. = ZInsO 2003, 850 ff. = NJW 2003, 3530 ff; Juris Rn. 12 m.w.N.). Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger bis zum nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.05.2012 (GA 46 ff.) nicht vorgetragen habe, dass der Insolvenzschuldner außer dem beklagten Land weitere andere Gläubiger hatte. Erst in der als Anlage zu diesem Schriftsatz überreichten Auszug aus der Insolvenztabelle werden acht Forderungen in einem Gesamtvolumen von 121.264,27 € erwähnt. Das Landgericht hat angesichts dieser Situation und auch im Hinblick darauf, dass die Zahlungen bis ins Jahr 2004, d.h. 6 Jahre vor Insolvenzeröffnung zurückgehen, einen konkreteren Vortrag des Klägers zu der behaupteten Gläubigerbenachteiligungsabsicht erwartet. Der Vortrag des Klägers hat sich darin erschöpft, sich allein auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu berufen, um eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu begründen. Dies genügt nicht, um eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genügt und der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06 – ZIP 2009, 1966 ff. = NZI 2009, 768 ff. = ZInsO 2009, 1943 ff.= WM 2009, 1943 ff; Juris Rn. 5 m.w.N.). Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wie sich die finanzielle Situation des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen darstellte. Ungeachtet dessen lässt sich eine Kenntnis des beklagten Landes gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners nicht feststellen. Auch wenn die Kenntnis gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerleglich vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligte (vgl. Braun, aaO, § 133 Rn. 32), greift die Beweiserleichterung nicht zugunsten des Klägers ein. Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die Ratenzahlungsvereinbarung bereits aus dem Jahre 1991 stammte und nicht erkennbar ist, wie das beklagte Land im Jahre 2004 auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen sollte, zumal die vereinbarten Raten weitestgehend regelmäßig gezahlt wurden und es nicht zu einer Zahlungseinstellung kam. Da das Landgericht zu Recht die Klage hinsichtlich der Hauptforderung abgewiesen hat, konnte der Kläger auch mit seiner Nebenforderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten keinen Erfolg haben. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.415,95 € festzusetzen.