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Beschluss

3 ORbs 4 SsBs 115/25

OLG Koblenz 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2025:1015.3ORBS4SSBS115.25.00
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Leitsätze
Unterschreitet der Betroffene im Straßenverkehr den gebotenen Mindestabstand in einer Weise, die nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Regelfahrverbot vorsieht, ist ein Berufen auf ein Augenblicksversagen regelmäßig ausgeschlossen.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 08.05.2025 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterschreitet der Betroffene im Straßenverkehr den gebotenen Mindestabstand in einer Weise, die nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Regelfahrverbot vorsieht, ist ein Berufen auf ein Augenblicksversagen regelmäßig ausgeschlossen. 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 08.05.2025 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen. Mit Urteil vom 17.10.2024 hat das Amtsgericht Mayen den Betroffenen ursprünglich wegen Unterschreitung des Abstandes zum Vorausfahrenden bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h um weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt. Das im Bußgeldbescheid neben der dort vorgesehen Geldbuße von 160,- Euro noch angeordnete einmonatige Fahrverbot hat das Amtsgericht wegen der Erhöhung des Bußgeldes entfallen lassen. Zur Begründung finden sich in den Urteilsfeststellungen hierzu die folgenden Ausführungen: "Daher war der Betroffene im Sinne des Bußgeldtatbestandes zu verurteilen. Indes konnte nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Betroffenen machte, nicht die Feststellung getroffen werden, er habe vorsätzlich gehandelt. Vielmehr ergab die (nicht protokollierte) informatorische Befragung, dass es sich um ein Augenblicksversagen des Betroffenen handelte. Außerdem konnte das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Betroffene einsichtig in das Unrecht der Tat war, dieser echte Reue zeigte, und dass zur Einwirkung auf den Betroffenen in Ansehung der bisherigen Unbelastetheit in Verkehrssachen zur Erzielung der Denkzettelwirkung, zu der das Fahrverbot dienen soll, notwendig, aber auch ausreichend ist, die Buße auf 500,00 € (aufgerundet) zu verdreifachen und das Fahrverbot dafür entfallen zu lassen." Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt und sich gegen das Entfallen des Fahrverbots gewendet. Der Einzelrichter des Senats hat das Urteil mit Beschluss vom 17.02.2025, auf den Bezugnahme erfolgt, aufgehoben und an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen, weil die voranstehenden Erörterungen des Amtsgerichts nicht ausreichend waren, um das für den festgestellten Verstoß vorgesehene Regelfahrverbot ausnahmsweise entfallen zu lassen. In der Hauptverhandlung am 08.05.2025 hat das Amtsgericht Mayen den Betroffenen mit Urteil vom selben Tage erneut mit derselben Rechtsfolge belegt und das Fahrverbot wiederum gegen Erhöhung der Regelgeldbuße entfallen lassen. Es hat die in der Sache selbe Entscheidung leicht abgewandelt nunmehr wie folgt begründet: "Daher war der Betroffene im Sinne des Bußgeldtatbestandes zu verurteilen. Indes konnte nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Betroffenen machte, nicht die Feststellung getroffen werden, er habe vorsätzlich gehandelt. Vielmehr ergab die Befragung des Betroffenen, dass es sich um ein Augenblicksversagen handelte. Er hat sich dahin eingelassen, unaufmerksam gewesen zu sein und sich ansonsten an die Verkehrsregeln zu halten. Diese Einlassung konnte dem Betroffenen nicht widerlegt werden. Tatsächlich ist auch der (neue) Auszug aus dem FAER vom 08.05.2025 ohne Voreintragung, was die Einlassung des Betroffenen stützt. Außerdem konnte das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Betroffene einsichtig in das Unrecht der Tat war, welches sich aber in der Gesamtschau der Umstände als gegenüber dem Regelfall als unterdurchschnittlich darstellt, so dass die Verhängung der Regelsanktion nicht veranlasst war. Der Betroffene zeigte - soweit dies in Ansehung des geringen Verschuldensgrades möglich ist - echte Reue, was für das Gericht aus dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen feststeht. Die rechtsmittelführende Staatsanwaltschaft hat sich trotz der Zurückverweisung aus der Rechtsbeschwerde dazu entschlossen, nicht an der neuen Verhandlung teilzunehmen. Daher ist zur Einwirkung auf den Betroffenen in Ansehung der bisher und weiterhin feststehenden Unbelastetheit in Verkehrssachen zur Erzielung der Denkzettelwirkung, zu der das Fahrverbot dienen soll, notwendig, aber auch ausreichend ist, die Buße auf 500,00 € (aufgerundet) zu verdreifachen und das Fahrverbot dafür entfallen zu lassen." Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft erneut Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Votum vom 21.08.2025, die angefochtene Entscheidung mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mayen zurückzuverweisen. Der Betroffenen hatte über seinen Verteidiger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragt mit Schriftsatz vom 23.09.2025 die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge erneut - vorläufig - Erfolg, weil die Urteilsgründe immer noch lückenhaft sind. Der Einzelrichter des Senats sieht sich durch die Ausführungen in den Urteilsgründen veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: 1. Nach § 75 OWiG ist die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Die Vorschrift trägt der im Regelfall nur geringen Bedeutung von Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechnung und macht eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung regelmäßig entbehrlich. Der Mitwirkungspflicht im Bußgeldverfahren genügt die Staatsanwaltschaft bereits dadurch, dass sie nach Vorlage der Akten durch die Verwaltungsbehörde im Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG die Zulässigkeit des Einspruchs, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen sowie die Sach- und Rechtslage dahingehend überprüft, ob der Betroffene der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit hinreichend verdächtig ist (vgl. KK-OWiG/Senge/Hadamitzky, § 75 Rn. 1-3). Ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung hierüber hat sie nach der Bedeutung der Sache sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Sach- und Rechtslage zu treffen. Im Regelfall wird eine Teilnahme insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Verfahren nach § 72 OWiG widersprochen hat oder wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Übergang in ein Strafverfahren (§ 81 OWiG) bestehen (vgl. KK-OWiG/Senge/Hadamitzky, aaO.). Hält das Gericht eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für angezeigt, so kann es gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Staatsanwaltschaft entweder gesondert oder zusammen mit der Terminsnachricht mitteilen, dass es ihre Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin für zweckmäßig erachtet. Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft weder eine Terminsnachricht noch ein Hinweis des Gerichts zugegangen, wonach das Gericht eine Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für erforderlich oder wünschenswert gehalten hätte. Zwar begründen derartige Hinweise keine Teilnahmepflicht, sie hätten die Staatsanwaltschaft jedoch in die Lage versetzt, über die Frage einer Teilnahme an der Hauptverhandlung in pflichtgemäßer Weise zu entscheiden. Daher versteht es sich von selbst, dass die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft am Hauptverhandlungstermin für die vom Amtsgericht getroffene Rechtsfolgenentscheidung ohne rechtliche Relevanz bleibt und nicht geeignet ist, allein oder in Verbindung mit anderen, zugunsten des Betroffenen sprechenden Umständen, ein Absehen vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. 2. Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für sie als alleiniger Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils prinzipiell nichts anderes gelten wie für Urteile im Strafsachen. Die Urteilsgründe müssen deshalb auch in Bußgeldsachen wenigstens so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmetatbestände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbotes bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei sind dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum jedoch wegen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. Gemessen an den vorstehenden rechtlichen Maßstäben erweisen sich auch die leicht geänderten Urteilsgründe als unzureichend und genügen den Anforderungen an eine tragfähige Begründung nicht. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob ein für einen Verkehrsverstoß als Regelfall vorgesehenes Fahrverbot verhängt oder von seiner Verhängung aufgrund der individuellen Fallgestaltung abgesehen und dafür die Regelgeldbuße entsprechend erhöht wird, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.04.2005 - 1 Ss 107/04). Die für ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots angestellten Erwägungen des Tatrichters im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums sind aber dahin überprüfbar, ob sie dem in § 4 Abs. 4 BKatV normierten Umstand Rechnung tragen, dass es sich beim Abweichen vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots um eine Ausnahme handelt, die durch gewichtige, im Urteil darzulegende Gründe gerechtfertigt sein muss (OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.1996 - 3 Ss OWi 1304/95; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.2003 - 1 Ss 151/03). Für den Einzelrichter des Senats ist anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachprüfbar, warum das Tatgericht vorliegend zu der Einschätzung gelangt ist, dass zu Gunsten des Betroffenen hier von einem Ausnahmefall auszugehen ist, der geeignet wäre das Entfallen des Regelfahrverbots begründen zu können. Das vom Tatgericht zugunsten des Betroffenen angenommene Augenblicksversagen ist auch in den neuen Urteilsgründen nicht näher dargelegt und entzieht sich daher bereits einer nachprüfenden Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Es fehlt schon an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die getroffene Entscheidung. Daran vermag auch der neuerliche Versuch des Tatgerichts nichts zu ändern, das angenommene Augenblicksversagen mit einer vermeintlichen Nichtwiderlegbarkeit der knappen Einlassung des Betroffenen zu begründen, er sei zum Tatzeitpunkt unaufmerksam gewesen, halte sich im Übrigen aber an die Verkehrsregeln. Eine solche Argumentation greift aus revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlicher Sicht ersichtlich zu kurz. Sie begegnet in zweifacher Hinsicht Bedenken. Erstens beruhen die Feststellungen zum Augenblicksversagen allein auf den nicht näher belegten Angaben des Betroffenen. Das erkennende Gericht hat diese Angaben ungeprüft übernommen und der Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen, zu Grunde gelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter darf seine Überzeugung von einer derartigen Ausnahmesituation nicht allein auf die nicht näher belegte Einlassung des Betroffenen stützen. Bei der Frage, ob von dem Regelfall der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden kann, bedarf es vielmehr einer eingehenden und kritischen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2004 - 1 Ss 94/04 - NZV 2005, 54). Zweitens ist die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung bei Abstandsverstößen durch tatbezogene Besonderheiten kaum möglich, da die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes grundsätzlich nur dann ordnungswidrig ist, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht (OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 - 1 RBs 78/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 - 3 RBs 264/14 - NStZ-RR 2013, 318; Krumm in ZfSch 2020, 184 ). Daher deutet das Unterschreiten des gebotenen Mindestabstands in Fällen, in denen nach der BKatV ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist, nahezu zwingend auf eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung hin (vgl. zu den in der Rspr. bisher hierzu entsch. Fallgestaltungen: Krumm aaO.). Das Amtsgericht hätte sich vorliegend insbesondere zu einer näheren Auseinandersetzung mit dem Umstand gedrängt sehen müssen, dass das Messergebnis nach den Angaben des Messprotokolls auf einer Beobachtungsstrecke von etwa 300 Metern beruht, für deren Durchfahren bei der hier festgestellten Geschwindigkeit von 123 km/h eine Zeitspanne von mehr als acht Sekunden erforderlich ist, zumal das Tatgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 17.10.2024 die Videoaufzeichnung sogar in Augenschein genommen hat. Allein die verkehrsrechtliche Unbelastetheit des Betroffenen rechtfertigt es daher bei dieser Sachlage nicht, ein Augenblicksversagen anzunehmen; sie vermag die gebotene tatrichterliche Begründung für eine Ausnahme vom Regelfall nicht zu ersetzen. Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, aufgrund der bisherigen Unbelastetheit des Betroffenen in Verkehrssachen sei ein Einwirken durch die Verhängung eines Fahrverbots nicht notwendig, sondern es sei ausreichend die Geldbuße zu erhöhen, trägt dies ebenfalls das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht. Es ist daher zu besorgen das Amtsgericht könnte insoweit verkannt haben, dass die Regelahndung nach der BKatV gerade nicht davon ausgeht, dass der Betroffene vorbelastet ist. Wegen der vorgenannten Mängel, auf denen die Entscheidung beruht, war das Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, dass weitergehende Feststellungen - insbesondere mit Blick auf die angedeutete besondere Härte aufgrund der neuen Arbeitsplatzsituation des Betroffenen - im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, kommt eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht in Betracht. Nach § 79 Abs. 6 OWiG wird eine aufzuhebende Sache zwar üblicherweise an denselben Richter zurückverwiesen. Vorliegend war jedoch zugunsten einer unbefangenen, an den Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung orientierten und überprüfbaren Neufassung der Urteilsgründe eine neue tatrichterliche Entscheidung erforderlich, weshalb von der üblichen Rückverweisung an denselben Richter abgesehen wurde.