Beschluss
3 ORbs 4 SsBs 16/25
OLG Koblenz 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0714.3ORBS4SSBS16.25.00
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Leitsätze
Die Begründung, die Gebrauchsanweisung sei „allgemein zugänglich“, vermag eine Versagung der Einsicht in die aktuelle Gebrauchsanweisung eines Messgeräts nicht zu rechtfertigen, wenn nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht ausgeführt ist, wo eine entsprechende Zugänglichkeit bestehen soll. Der Betroffene kann zur Überprüfung der vorgenommenen Messung nicht auf eine Vorauflage verwiesen werden. (Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 28.10.2024 mit den getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen betreffend die Fahrereigenschaft, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Saarburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung, die Gebrauchsanweisung sei „allgemein zugänglich“, vermag eine Versagung der Einsicht in die aktuelle Gebrauchsanweisung eines Messgeräts nicht zu rechtfertigen, wenn nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht ausgeführt ist, wo eine entsprechende Zugänglichkeit bestehen soll. Der Betroffene kann zur Überprüfung der vorgenommenen Messung nicht auf eine Vorauflage verwiesen werden. (Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 28.10.2024 mit den getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen betreffend die Fahrereigenschaft, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Saarburg zurückverwiesen. I. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 375 € verurteilt. Zudem wurde ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, wobei ihm die Frist gemäß § 25 Abs. 2a StVG zur Abgabe des Führerscheins gewährt wurde. Gegen diese, seinem Verteidiger am 04.12.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 30.10.2024 eingelegten und am 06.01.2025 (einem Montag) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite und beantragt, das Urteil einschließlich der Feststellung zur Schuldform sowie hinsichtlich der verhängten Rechtsfolgen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarburg zurückzuverweisen sowie die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zur ordnungsgemäßen Messung aufrechtzuerhalten. Der Betroffene hat hierzu über seinen Verteidiger Stellung genommen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen erzielt auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Der Betroffene macht erfolgreich die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch Ablehnung der Überlassung der aktuellen Gebrauchsanweisung zu dem verwendeten Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P geltend. a) Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 244 Abs. 2 StPO, insbesondere hat der Betroffene ausreichende Bemühungen zur Erlangung der begehrten Unterlagen dargelegt. Der Betroffene kann mit dem Einwand unzulässiger Informationsbeschränkung im Gerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt unfairer Verfahrensgestaltung nur durchdringen, wenn er darlegt, welche Anstrengungen insbesondere auch außerhalb der Hauptverhandlung unternommen worden sind, um der Unterlagen in der vom Betroffenen begehrten Form habhaft zu werden und wie sich die Verwaltungsbehörde und ggfls. das Gericht angesichts dieser Anstrengungen verhalten haben (Senat, Beschl. v. 11.12.2024 - 3 Orbs 31 SsBs 174/24; dieses Erfordernis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gerecht. Er hat schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht in dem Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe der Gebrauchsanweisung gerichteten Antrag gestellt; auch hat er im Hauptverhandlungstermin erneut beantragt, die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Hauptverhandlung auszusetzen (zu diesen Voraussetzungen OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2020 - 2 OWi 6 SsRs 120/20, BeckRS 2020, 10860). b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird, zu erlangen. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach fernliegenden Entlastungsmomenten suchen kann, die eine gerichtliche Aufklärungspflicht jedenfalls im Bereich des standardisierten Messverfahrens nicht auszulösen geeignet sind. Allerdings ist angesichts der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs vonnöten, sodass die begehrten, hinreichend konkret zu benennenden Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen, wobei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen ist. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (wie vorstehend im Ganzen BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18; BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die begehrte aktuelle Gebrauchsanweisung des Messgeräts der Fall. Zwar ist diese nicht anlässlich des konkreten Verfahrens entstanden. Sie ist jedoch für die Verteidigung bedeutsam, weil dem Laien häufig nur durch die Einsicht in die Gebrauchsanleitung die Möglichkeit einer substanziellen Überprüfung der konkreten Bedienung des Messgeräts auf Fehler eröffnet wird. Wird die Einsicht zu Unrecht versagt, verletzt dies den Betroffenen daher in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Die vorliegend durch das Ausgangsgericht für die Ablehnung des Einsichts- und Aussetzungsantrags angeführte Begründung, die Gebrauchsanweisung sei „allgemein zugänglich“, vermag die Versagung der Einsicht nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht ausgeführt, wo eine entsprechende Zugänglichkeit bestehen soll. Soweit in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.05.2020 (Az. 2 OWi 6 SsRs 120/20) darauf verwiesen wird, die Gebrauchsanweisung für das Messgerät Riegl FG21-P ließe sich unschwer und ohne großen Aufwand dem Internet entnehmen, ist auf der dort angegebenen Website (https://www.manualslib.de/manual/423381/ Riegl-Fg-21-P.html) lediglich die 5. Auflage des Dokuments aus dem Jahr 2008 hinterlegt. Der Betroffene hat indes im Rahmen der Rechtsbeschwerde anhand des Riegl-Zertifikats vom 30.12.2014 (abrufbar über die MICert- (Measuring Instruments Certificates) Suche auf der Website der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) substantiiert dargelegt, dass es eine Gebrauchsanweisung des nicht mehr hergestellten Geräts zum Stand vom 11.12.2014 geben muss. Da aber offensichtlich die Erstellung einer neue Gebrauchsanweisung erforderlich war, kann der Betroffene zur Überprüfung der vorgenommenen Messung nicht auf eine Vorauflage verwiesen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Gebrauchsanweisung im Hauptverhandlungstermin durch die erkennende Richterin auszugsweise verlesen wurde. Zum einen handelte es sich hierbei ebenfalls um die Vorauflage aus dem Jahr 2008. Zum anderen ist dies für eine Überprüfung der gegenständlichen Bedienung des Messgeräts durch die Verteidigung nicht ausreichend. Dem Verteidiger muss es möglich sein, sich die aus seiner Sicht einschlägigen Passagen selbst herauszusuchen, die entsprechenden Vorschriften mit dem Akteninhalt über die Bedienung des Geräts abzugleichen und dann gegebenenfalls entsprechend – etwa in Form der Stellung eines Beweisantrags – prozessual zu reagieren. Hierzu ist es erforderlich, dass dem Verteidiger die Gebrauchsanweisung überlassen und das Verfahren gegebenenfalls ausgesetzt wird. Daher war das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft – aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens an das Amtsgericht Saarburg zurückzuverweisen. Das Gericht ist nunmehr gehalten, die seitens der Verteidigung angeforderte, aktuelle Anleitung für den Betrieb des Messgeräts Riegl FG21-P bei der zentralen Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Betroffenen eingeräumt wurde, können indes bestehen bleiben, da sie von dem Verfahrensfehler nicht betroffen sind. Nachdem die Rechtsbeschwerde bereits insoweit Erfolg hat, war über die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr zu entscheiden. 2. Allerdings weist der Einzelrichter des Senats für die neu zu treffende Entscheidung auf Folgendes hin: a) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt einen solchen, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellenden Zeitablauf im Allgemeinen dann an, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre vergangen sind. Es besteht jedoch kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist; der Zeitablauf gibt lediglich Anlass, in die Prüfung einzutreten, ob die Maßnahme ihren erzieherischen Zweck noch erfüllen kann. Die Frage, ob die für die lange Verfahrensdauer ursächlichen Umstände im Verantwortungsbereich des Betroffenen oder der Behörde und Gerichte liegen, ist im Rahmen der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffenden Entscheidung ebenso von Bedeutung wie das zwischenzeitliche Verkehrsverhalten des Betroffenen und die Schwere des Verkehrsverstoßes; die maßgeblichen Umstände sind insofern in den Urteilsgründen festzustellen und zu würdigen (wie vorstehend im Ganzen mit entsprechenden Nachweisen OLG Koblenz, Beschl. v. 26.05.2021 - 1 OWi 6 SsBS 233/20). b) Für den Fall der erneuten Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und damit um annähernd 43 Prozent liegt die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise nahe. Denn bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ergibt sich schon aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibration und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.05.2021 - 1 OWi 6 SsBS 233/20; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2017 - 2 Ss (OWi) 137/17, juris). Dies ist nach Auffassung des Senats bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 40 Prozent anzunehmen (so OLG Celle, a.a.O.), dies auch bei einer maßgeblichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf „nur“ 70 km/h (für Geschwindigkeitsüberschreitungen jedenfalls ab 80 km/h OLG Koblenz, Beschl. v. 03.05.2022 – 1 OWi 32 SsRs 365/21). c) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährt dem Betroffenen nach einer Messung mit dem nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P keinen Anspruch auf Einsicht in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf v. 25.04.2022 - 2 RBs 51/22; BeckRS 2022, 8826, welchem sich der Einzelrichter des Senats anschließt). Zwar kann es die Akzeptanz der Maßnahme erhöhen, wenn – insbesondere wenn vom Betroffenen gewünscht – nach einer Messung entsprechende Einsicht gewährt wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort (Lage der Messstelle und der Fahrzeugkontrolle, Durchführung weiterer anschließender Messungen) praktikabel erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Wie auch im allgemeinen Strafverfahren besteht aber ein allgemeines Recht des Betroffenen auf Anwesenheit bei polizeilichen Ermittlungshandlungen und damit auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses nicht; es genügt, wenn die Verdachtsgründe dem Betroffenen bei seiner Anhörung, die spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat, mitgeteilt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.).